Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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2.
3.
Aufbahrungskosten im städt. Leichenhaus. — Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 193
Aufbahrungskosten
für das städtische Leichenhaus.
III. Klasse
I. Klase
I. Klasse
K
K
K
h
Für das Abholen und Uebertragen der Leiche vom Sterblokale in
das Leichenhaus
4
4
Dem Leichenwärter für seine Dienstleistung als: Waschen, Ankleiden,
2.
Herrichten, Aufbahren, Bewachen der Leiche, sowie für die
Besorgung aller anläßlich der Bestattung notwendigen Gänge

20
und Verrichtungen
*
10
16
Leichenhausgebühr
3.
20
12
Beleuchtung I. Klasse mit 10 Kerzen. II. Klasse mit 6 Kerzen.
4.

12
20
*
Dekoration
5.
700
#
10
80
50
Zusammen

Kindsleichen.
Für das Uebertragen
Leichenhausgebühr
2.
* * * „

den Leichenwärter
3.

12
Klaf
4.
Kerzen
Beleuchtung I. Klasse mit 6 Kerzen, I
10
Dekoration
5.
„ „ „
40
Zusammen
26
städt. Ostfriedhof in Innsbruck.
Begräbnis=Ordnung für den
erdigungen bestimmt, mit gleichen Ausmaßen wie
§ 1.
unter 3.
Der Pradler Ortsfriedhof der Stadt Innsbruck
Für Kinder werden vom Stadtmagistrate eigene
ist ein interkonfessioneller Gemeindefriedhof. Der
Leichenfelder mit entsprechend großen Grabplätze
Gemeinderat behält sich die Widmung einzelner oder
bestimmt, jedoch können Kinder auch in gewöhn
nehrerer Grabfelder als konfessionelle Abteilungen
vor. Der Ostfriedhof ist in erster Linie als Be¬
lichen Grabplätzen beerdigt werden.
gräbnisplatz für alle in Pradl und in den anschließen¬
§ 3.
den östlichen Stadtteilen gestorbenen Einwohner be¬
timmt; dem Stadtmagistrate bleibt jedoch vorbe¬
Alle Gruftplätze, die Wandgräber, sowie auch
halten, die Grenzen des Gebietes für diesen Fried¬
jene Reihengräber, welche an den Hauptwegen lie¬
hof jeweils zu bestimmen und auch andere Stadt¬
gend vom Stadtmagistrate als solche bestimmt werden
teile diesem Friedhofe zeitweilig oder ständig zu¬
sind für besonders zu erwerbende Benützungsrechte
zuweisen.
vorbehalten, alle andern Reihengräber sind im Tur¬
Auswärts Verstorbene haben nur dann Anspruch
nus d. i. der Reihe nach in der Weise zu be¬
auf die Beerdigung in diesem Friedhofe, wenn sie
legen, daß in jedem Leichenfelde von der nordöstlichen
in Innsbruck ihren ständigen Wohnsitz hatten, oder
Ecke angefangen immer in der Richtung von Ost nach
das Anrecht auf eine eigene Grabstätte besitzen oder
West die Belegung stattfindet. Dem Stadtmagi¬
erwerben.
Leichenfelde
strate bleibt es vorbehalten, einzelne
oder auch Grabplätze für bestimmte Zwecke vom
§ 2.
Turnus auszunehmen.
Nach ihrer Art teilen sich die Gräber ein:
In Grüfte in den gedeckten Arkaden mit je
4.
gemauerten Nischen, welche eine Größe von 7(
Zur Verwahrung und Aufbewahrung der Leichen
X80X220 aufweisen.
zum Zeitpunkte der Beerdigung ist das im
In Wandgräber entlang der definitiven Umfas¬
Leichenhaus bestimmt.
Friedhofe befindliche
sungsmauer, wobei für jeden Grabplatz eine Fläche
der Leichen in das Leichen¬
Die Ueberführung
von 2X3 Meter zur Verfügung steht.
In Reihengräber mit besonders erworbenen Be
den zuständigen Stadtarzt (Statthalterei=Erlaß vom
nützungsrechten in verschieden großen Leichenfel
Nr. 43), dann aber
August 1878
25.
dern, jedes Grab mit einer Breite von 1.20 Meter
mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
nd einer Länge von 2.80 Meter, von denen
Die Ueberführung einer Leiche vom Sterbe= in
Zwwischen¬
40 Zentimeter für den notwendigen
das Leichenhaus ist im geschlossenen Sarge und wenn
Reihen bestimmt sind.
raum zwischen den
möglich in einem geschlossenen Leichenwagen auszu¬
In einfache Reihengräber (Turnusgräber), derer
führen.
Verwendung sich nach der Reihenfolge der Be¬
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