2. 3. Aufbahrungskosten im städt. Leichenhaus. — Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 193 Aufbahrungskosten für das städtische Leichenhaus. III. Klasse I. Klase I. Klasse K K K h Für das Abholen und Uebertragen der Leiche vom Sterblokale in das Leichenhaus 4 4 Dem Leichenwärter für seine Dienstleistung als: Waschen, Ankleiden, 2. Herrichten, Aufbahren, Bewachen der Leiche, sowie für die Besorgung aller anläßlich der Bestattung notwendigen Gänge — 20 und Verrichtungen * 10 16 Leichenhausgebühr 3. 20 12 Beleuchtung I. Klasse mit 10 Kerzen. II. Klasse mit 6 Kerzen. 4. — 12 20 * Dekoration 5. 700 # 10 80 50 Zusammen — Kindsleichen. Für das Uebertragen Leichenhausgebühr 2. * * * „ „ den Leichenwärter 3. „ 12 Klaf 4. Kerzen Beleuchtung I. Klasse mit 6 Kerzen, I 10 Dekoration 5. „ „ „ 40 Zusammen 26 städt. Ostfriedhof in Innsbruck. Begräbnis=Ordnung für den erdigungen bestimmt, mit gleichen Ausmaßen wie § 1. unter 3. Der Pradler Ortsfriedhof der Stadt Innsbruck Für Kinder werden vom Stadtmagistrate eigene ist ein interkonfessioneller Gemeindefriedhof. Der Leichenfelder mit entsprechend großen Grabplätze Gemeinderat behält sich die Widmung einzelner oder bestimmt, jedoch können Kinder auch in gewöhn nehrerer Grabfelder als konfessionelle Abteilungen vor. Der Ostfriedhof ist in erster Linie als Be¬ lichen Grabplätzen beerdigt werden. gräbnisplatz für alle in Pradl und in den anschließen¬ § 3. den östlichen Stadtteilen gestorbenen Einwohner be¬ timmt; dem Stadtmagistrate bleibt jedoch vorbe¬ Alle Gruftplätze, die Wandgräber, sowie auch halten, die Grenzen des Gebietes für diesen Fried¬ jene Reihengräber, welche an den Hauptwegen lie¬ hof jeweils zu bestimmen und auch andere Stadt¬ gend vom Stadtmagistrate als solche bestimmt werden teile diesem Friedhofe zeitweilig oder ständig zu¬ sind für besonders zu erwerbende Benützungsrechte zuweisen. vorbehalten, alle andern Reihengräber sind im Tur¬ Auswärts Verstorbene haben nur dann Anspruch nus d. i. der Reihe nach in der Weise zu be¬ auf die Beerdigung in diesem Friedhofe, wenn sie legen, daß in jedem Leichenfelde von der nordöstlichen in Innsbruck ihren ständigen Wohnsitz hatten, oder Ecke angefangen immer in der Richtung von Ost nach das Anrecht auf eine eigene Grabstätte besitzen oder West die Belegung stattfindet. Dem Stadtmagi¬ erwerben. Leichenfelde strate bleibt es vorbehalten, einzelne oder auch Grabplätze für bestimmte Zwecke vom § 2. Turnus auszunehmen. Nach ihrer Art teilen sich die Gräber ein: In Grüfte in den gedeckten Arkaden mit je 4. gemauerten Nischen, welche eine Größe von 7( Zur Verwahrung und Aufbewahrung der Leichen X80X220 aufweisen. zum Zeitpunkte der Beerdigung ist das im In Wandgräber entlang der definitiven Umfas¬ Leichenhaus bestimmt. Friedhofe befindliche sungsmauer, wobei für jeden Grabplatz eine Fläche der Leichen in das Leichen¬ Die Ueberführung von 2X3 Meter zur Verfügung steht. In Reihengräber mit besonders erworbenen Be den zuständigen Stadtarzt (Statthalterei=Erlaß vom nützungsrechten in verschieden großen Leichenfel Nr. 43), dann aber August 1878 25. dern, jedes Grab mit einer Breite von 1.20 Meter mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen. nd einer Länge von 2.80 Meter, von denen Die Ueberführung einer Leiche vom Sterbe= in Zwwischen¬ 40 Zentimeter für den notwendigen das Leichenhaus ist im geschlossenen Sarge und wenn Reihen bestimmt sind. raum zwischen den möglich in einem geschlossenen Leichenwagen auszu¬ In einfache Reihengräber (Turnusgräber), derer führen. Verwendung sich nach der Reihenfolge der Be¬ 13 Sunchuneng wund Soöchser Toltinlädunsbaca Gön sias i endd 9 — 1 1Uul 1 1111 ### 11111 ardece #11□ □0 00 00 #11 — □0 a 1