192 Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck. Ein solcher Gruftplatz wird nur in fortlaufen¬ § 35 der Reihenfolge und auf unbeschränkte Zeit ver¬ Zur Einhaltung der nötigen Uebersicht und Ord¬ geben und kostet 600 Kronen nun g sind vom Magistrate genaue Grabbücher über Bei solchen Grüften wird das auf Kosten der sämtliche Bestattungen nach beiliegenden Formula¬ Stadt herzustellende Denkmal in der Regel erst er¬ rien A und B (A für Arkadengräber, B für Gräber richtet, sobald sämtliche Gruftplätze verkauft sind auf den offenen Leichenfeldern) zu führen. dagegen ist die entsprechende Inschrifttafel sofort nach der Beisetzung anzubringen. § 36 Die Oberaufsicht über den Friedhof und die Lei¬ § 30 tung des Begräbniswesens auf demselben steht dem Wandgräber im pri testantischen und israelitischen Bürgermeister zu, welcher die unmittelbare Ueber¬ Friedhofe. wachung der Friedhofsanlagen und der dort bestell¬ en Bediensteten, sowie die Führung der im § 3 Im protestantischen und israelitischen Friedhofe erwähnten Grabbücher einem Magistratsbeamten bestehen keine Arkaden mit Grüften, dafür erhalter überträgt. Die Anmeldung zur Erwerbung einen die längs der Umfassungsmauer gelegenen Gräber Gruft oder eines Grabes auf offenem Leichenfelde einen größeren Umfang (Länge 3.25 Meter, Breite hat beim Magistrate zu geschehen. 1.8 Meter) und ist es dem Erwerber eines solchen Grabes gestattet die Rückwand zur Errichtung eine S 37. Denkmales oder Herstellung eines Gemäldes unter der Bedingung zu benützen, daß das Mauerwer Totengräber hierdurch keinen Schaden leidet Der Totengräber wird von der Stadtgemeinde Für die Benützung eines Wandgrabes ist zu ent¬ bestellt und bleibt für die pünktliche Befolgung der ihm richten: ach dieser Begräbnis=Ordnung und der Totengräber¬ ür 25 Jahre Kr 160 Instruktion zustehenden Verpflichtungen für sich und ür 50 Jahre 240 sein Hilfspersonale verantwortlich. für unbeschränkte Zeit 320 40 Nachlegegebühr 7) (8 § 38. § 31 Beschwerden gegen die mit der Handhabung diese Sämtliche in den vorhergehenden Begräbnis=Ordnung betrauten Personen sind beim Paragraphen aufgeführten Gebühren gelten nur für jene Per¬ Bürgermeister anzubringen und werden von demselben sonen, welche innerhalb des Stadtbezirkes mit Tod untersucht und erlediget. abgehen, ferner unabhängig vom Sterbeorte für alle jene, welche das Recht auf Beisetzung in einer Fa¬ § 39. miliengruft haben oder eigene Grabplätze besitzen; Gegen Entscheidungen des Bürgermeisters in endlich für jene, welche hier ihren ständigen Wohn¬ Friedhofangelegenheiten steht die Berufung, insowei wenn sie auch zufälliger sitz haben, Weise außer elbe den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde Innsbruck sterben. Für die Beisetzung anderer betreffen, an die autonome höhere Instanz (Gemeinde¬ Leichen, wozu die ausdrückliche Bewilligung des Ma¬ rat, Landesausschuß), in den Angelegenheiten des gistrates erforderlich ist, ist eine Begräbnistaxe von übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes von 20 Kronen und im Falle der Reservierung eines 30. April 1870) aber an die k. k. Statthalterei offen Grabplatzes oder einer Gruft die doppelte Reser vierungsgebühr zu entrichten. § 40. Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnis=Ord¬ § 32. nung vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Aus¬ Jegliches Recht auf eine Gruft oder eine be lagen, welche durch Verzögerung oder durch Saum¬ sondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder seligkeit in Einhaltung der Grüfte und Denkmäler, Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles dann durch Entfernung der wider oder ohne Be¬ desselben, in welchem die Gruft oder das Grab liegt, willigung aufgestellten Monumente oder Verzierun¬ durch die zuständige Behörde erfolgt. Gegen eine gen usw. veranlaßt werden, steht dem Magistrate lau solche Maßregel kann aus dem Rechte auf Benützung hohen k. k. Statthalterei=Erlasses vom 4. April 1890 einer Gruft oder eines Grabplatzes kein Einwan Zl. 7930, das Recht zu, die politische Exekution in erhoben und keinerlei Entschädigungsforderung oder Anwendung zu bringen. sonstiger Anspruch abgeleitet werden. § 41 S 33. Diese Begräbnis=Ordnung findet in Hinkunft auck Wenn nicht durch Zufall, sondern durch Vernach¬ auf den alten Friedhofsteil Anwendung, insowei lässigung der allgemein üblichen Aufmerksamkeit oder nicht bereits erworbene Rechte auf durch Bosheit eine fremde Grabstelle verletzt wird Arkaden oden reservierte Gräber auf den offenen Leichenfeldern o kann vom Beschädiger Schadenersatz verlangt hiedurch berührt werden werden. Für die letztbezeichneten Grabstätten bleibt die § 34 Gottesackerordnung vom 1. August 1857 in Kraft. Alle in Bezug auf Arkaden, Grüfte und Gräber tstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und Einwände Stadtmagistrat Innsbruck, werden vom Stadtmagistrate im verwaltungsrecht¬ lichen Verfahren entschieden. am 1. April 1890. Die Betretung des Zivilrechtsweges ist ausge¬ Bürgermeister: Der schlossen. Dr. Falk m. p