Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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192
Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck.
Ein solcher Gruftplatz wird nur in fortlaufen¬
§ 35
der
Reihenfolge und auf unbeschränkte Zeit ver¬
Zur Einhaltung der nötigen Uebersicht und Ord¬
geben und kostet 600 Kronen
nun
g sind vom Magistrate genaue Grabbücher über
Bei solchen Grüften wird
das auf Kosten der
sämtliche Bestattungen nach beiliegenden Formula¬
Stadt herzustellende Denkmal in der Regel erst er¬
rien A und B (A für Arkadengräber, B für Gräber
richtet, sobald sämtliche Gruftplätze verkauft sind
auf den offenen Leichenfeldern) zu führen.
dagegen ist die entsprechende Inschrifttafel sofort nach
der Beisetzung anzubringen.
§ 36
Die Oberaufsicht über den Friedhof und die Lei¬
§ 30
tung des Begräbniswesens auf demselben steht dem
Wandgräber im pri
testantischen und israelitischen
Bürgermeister zu, welcher die unmittelbare Ueber¬
Friedhofe.
wachung der Friedhofsanlagen und der dort bestell¬
en Bediensteten, sowie die Führung der im § 3
Im protestantischen und israelitischen Friedhofe
erwähnten Grabbücher einem Magistratsbeamten
bestehen keine Arkaden mit Grüften, dafür erhalter
überträgt.
Die Anmeldung zur Erwerbung einen
die längs der
Umfassungsmauer gelegenen Gräber
Gruft oder eines Grabes auf offenem Leichenfelde
einen größeren
Umfang (Länge 3.25 Meter, Breite
hat beim Magistrate zu geschehen.
1.8 Meter) und
ist es dem Erwerber eines solchen
Grabes gestattet
die Rückwand zur Errichtung eine
S 37.
Denkmales oder
Herstellung eines Gemäldes unter
der Bedingung
zu benützen, daß das Mauerwer
Totengräber
hierdurch keinen
Schaden leidet
Der Totengräber wird von der Stadtgemeinde
Für die Benützung eines Wandgrabes ist zu ent¬
bestellt und bleibt für die pünktliche Befolgung der ihm
richten:
ach dieser Begräbnis=Ordnung und der Totengräber¬
ür 25 Jahre
Kr
160
Instruktion zustehenden Verpflichtungen für sich und
ür 50 Jahre
240
sein Hilfspersonale verantwortlich.
für
unbeschränkte Zeit
320
40
Nachlegegebühr
7)
(8
§ 38.
§ 31
Beschwerden gegen die mit der Handhabung diese
Sämtliche in den vorhergehenden
Begräbnis=Ordnung betrauten Personen sind beim
Paragraphen
aufgeführten Gebühren gelten nur für jene Per¬
Bürgermeister anzubringen und werden von demselben
sonen, welche innerhalb des Stadtbezirkes mit Tod
untersucht und erlediget.
abgehen, ferner unabhängig vom Sterbeorte für alle
jene, welche das Recht auf Beisetzung in einer Fa¬
§ 39.
miliengruft
haben oder eigene Grabplätze besitzen;
Gegen Entscheidungen des Bürgermeisters in
endlich für jene, welche hier ihren ständigen Wohn¬
Friedhofangelegenheiten steht die Berufung, insowei
wenn sie auch zufälliger
sitz haben,
Weise außer
elbe den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde
Innsbruck
sterben. Für die Beisetzung anderer
betreffen, an die autonome höhere Instanz (Gemeinde¬
Leichen, wozu die ausdrückliche Bewilligung des Ma¬
rat, Landesausschuß), in den Angelegenheiten des
gistrates erforderlich ist, ist eine Begräbnistaxe von
übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes von
20 Kronen und im Falle der Reservierung eines
30. April 1870) aber an die k. k. Statthalterei offen
Grabplatzes oder
einer Gruft die doppelte Reser
vierungsgebühr zu entrichten.
§ 40.
Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnis=Ord¬
§ 32.
nung vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Aus¬
Jegliches Recht auf eine Gruft oder eine be
lagen, welche durch Verzögerung oder durch Saum¬
sondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder
seligkeit in Einhaltung der Grüfte und Denkmäler,
Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles
dann durch Entfernung der wider oder ohne Be¬
desselben, in welchem die Gruft oder das Grab liegt,
willigung aufgestellten Monumente oder Verzierun¬
durch die zuständige Behörde erfolgt. Gegen eine
gen usw. veranlaßt werden, steht dem Magistrate lau
solche Maßregel kann aus dem Rechte auf Benützung
hohen k. k. Statthalterei=Erlasses vom 4. April 1890
einer Gruft oder eines Grabplatzes kein Einwan
Zl. 7930, das Recht zu, die politische Exekution in
erhoben und keinerlei Entschädigungsforderung oder
Anwendung zu bringen.
sonstiger Anspruch abgeleitet werden.
§ 41
S 33.
Diese Begräbnis=Ordnung findet in Hinkunft auck
Wenn nicht durch Zufall, sondern durch Vernach¬
auf den alten Friedhofsteil Anwendung, insowei
lässigung der allgemein üblichen Aufmerksamkeit oder
nicht bereits erworbene Rechte auf
durch Bosheit eine fremde Grabstelle verletzt wird
Arkaden oden
reservierte Gräber auf
den offenen Leichenfeldern
o kann vom Beschädiger Schadenersatz verlangt
hiedurch berührt werden
werden.
Für die letztbezeichneten Grabstätten bleibt die
§ 34
Gottesackerordnung vom 1. August 1857 in Kraft.
Alle in Bezug auf Arkaden, Grüfte und Gräber
tstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und Einwände
Stadtmagistrat Innsbruck,
werden vom Stadtmagistrate im verwaltungsrecht¬
lichen Verfahren entschieden.
am 1. April
1890.
Die Betretung des Zivilrechtsweges ist ausge¬
Bürgermeister:
Der
schlossen.
Dr. Falk m. p

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