191 Begräbnisordnung für den städtischen Westfriedhof in Innsbruck. 20 und ist von 50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr a) auf 10 Jahre von 200 Kronen zu entrichten 80 Jahre auf „ 140 50 Jahre § 23. 200 unbeschränkte Zeit au Für ein Randgrab: Benützung einer Gruft ist Das Recht auf die 120 auf Jahre 5 veräußerlich, als auch die sowohl unter Lebenden Jahre 200 50 auf odesfall unter den nachfol¬ Uebertragung auf den T 300 unbeschränkte Zeit „ genden Bedingungen gestattet. „ 40 Nachlegegebühr (§ 7) § 24 § 18. Die Veräußerung u ter den Lebenden bedarf der Die Grüfte werden nur in fertigen, ausgemauer¬ igung des Magistrates und ausdrücklichen Genehm Zustande zur Benützung eingeräumt. Eine dieser ten Bedingung erteilt, daß wird dieselbe nur unter rüfte bleibt zur Aufnahme solcher Leichen vorbe P etät nicht verletzt werden hiebei die Rücksichten de halten, gegen deren sofortige Bestattung oder Ueber i der Veräußerun unter Lebenden ist von dem Be führung ein Hindernis irgend welcher Art obwal an die Stadtgemeind neuen Erwerber einer Gruft tet, oder welche gegen notwendigen baulicher Re¬ eine Gebühr von 200 Kronen, und für je einen Grab paraturen in der eigenen Gruft vorübergehend aus platz 20 Kronen zu entrichten derselben entfernt werden müssen. Für eine solche einstweilige Bestattung, welche in § 25 der Regel nicht über ein Jahr dauern darf, ist eine Die Uebertragung des Nutzungsrechtes einer Gebühr von 80 Kronen zu entrichten. Gruft, sowie eines besonderen Grabes auf den To¬ desfall ist auf Verwandte des ursprünglichen Er¬ § 19. werbers der Gruft, sowie jener des Ehegatten des Familien-Grüfte. Erwerbers bis einschließlich zum sechsten Verwand¬ schaftsgrade beschränkt. Das Nutzungsrecht auf eine Gruft wird auf die im § 16 angegebene Art und zwar auf unbeschränkte § 26 Zeit erworben. Der Preis einer Gruft mit durch schnittlich 12 Nischen beträgt 6000 Kronen. auch wenn kein Nutzungsbe¬ Die Gruft bleibt, Falls mehrere Personen oder Familien, jedoch rechtigter mehr vorhanden ist, so lange als Be¬ gräbnisstätte der dort Beigesetzten reserviert, als die ben, haftet jedoch jede einzelne Familie oder Person Denkmal in einem geordneten un Gruft und das solidarisch. der Würde des Friedhofes entsprechendem Zustande erhalten wird § 20 Dasselbe gilt auch von einem besonderen Grabe Recht in einer Familiengruft beigesetzt zu Das auf offenem Leichenfelde. werden, haben a) der ursprüngliche Erwerber der Gruft, b) die Mitglieder seiner Familie, sowie mit S 27. demselben Verwandte und Verschwägerte bis ein¬ Weihwassergefäße dürfen behufs Schonung des chließlich zum sechsten Grade der Verwandschaft oden Mauerwerkes nicht innerhalb der Arkaden, sondern Schwägerschaft, unter der Voraussetzung eines zu¬ können mit Genehmigung des Magistrates außer reichenden Belegraumes; c) unter der gleichen Vor¬ halb derselben an den Säulen aufgestellt, Lampe aussetzung und mit Genehmigung der Berechtigten aber, deren Zeichnung vor der Anbringung eben¬ können auch Verwandte oder Verschwägerte ent¬ falls zur Genehmigung vorzulegen sind, nur in entfernteren Grades oder befreundete Personen, jedoch einer vom Magistrate bestimmten Form und Ent¬ tur mit Zustimmung des Magistrates und gegen fernung von der Decke der Arkaden angebracht werden. Entrichtung einer Gebühr von 100 Kronen für jede Bestattung in der Gruft beerdigt werden § 28. Die Nutzungsberechtigten haben unter Beobach¬ Wenn der Zustand einer Gruft oder eines be¬ tung der Vorschriften des § 12 über der Gruft eir onderen Grabes auf offenem Leichenfelde in bau¬ Denkmal errichten zu lassen, wobei sie jedoch zugleic icher oder dekorativer Beziehung mit den Vor¬ verpflichtet selbst sowie das errich ind, die Gruft schriften dieser Begräbnisordnung oder anderen An¬ und der tete Denkmal stets in einem geordneten rdnungen des Magistrates im Widerspruche steht, hat Würde des Friedhofes entsprechenden Zustande zu der Magistrat die Nutzungsberechtigten schriftlich oden erhalten. bei unbekanntem Aufenthalte derselben öffentlich im 21. § Wege der für die amtlichen Kundmachungen bestimm¬ welche nach den bestehende Familienmitglieder, en Zeitung aufzufordern, innerhalb Jahresfrist di zorschriften in der erworbenen Gruft oder in einem Hruft in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen oder Familiengrabe im Freien keinen Raum mehr finden aber das Denkmal zu beseitigen. Wird dieser Auf¬ sind nach der Turnusreihe zu begraben, ihre Namen forderung keine Folge geleistet, so fällt die ganz önnen aber auf dem Familienmonumente aufge¬ Gruft, beziehungsweise das Grabdenkmal der Stadt¬ führt werden. gemeinde zur freien Verfügung anheim. 29. § 22. Grüfte für Korporationen. Gemeinsame Grüfte. Um auch solchen Personen, welche keine Familie Auch für Korporationen ist es gestattet, Grüfte zu hinterlassen, die Gelegenheit zu bieten, sich in einer rwerben und sich denselben die gleiche Rechte und Sruft bestatten zu lassen, werden mehrere Grüfte Verpflichtungen, wie den Familien in Absicht auf auf Kosten der Stadtgemeinde hergestellt und er¬ Familiengrüfte, eingeräumt. Es dürfen jedoch nur halten. Mitglieder der Korporation hierin beigesetzt werden 78 * Iu 34 145 uolroch 1ogo Aifluog aufdeuls zgol wogel gossph ube 10