Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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191
Begräbnisordnung für den städtischen Westfriedhof in Innsbruck.
20 und ist von 50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr
a) auf 10 Jahre
von 200 Kronen zu entrichten
80
Jahre
auf
„ 140
50 Jahre
§ 23.
200
unbeschränkte Zeit
au
Für ein Randgrab:
Benützung einer Gruft ist
Das Recht auf die
120
auf
Jahre
5
veräußerlich, als auch die
sowohl unter Lebenden
Jahre
200
50
auf
odesfall unter den nachfol¬
Uebertragung auf den T
300
unbeschränkte Zeit

genden Bedingungen gestattet.
„ 40
Nachlegegebühr (§ 7)
§
24
§ 18.
Die Veräußerung u
ter den Lebenden bedarf der
Die Grüfte werden nur in fertigen, ausgemauer¬
igung
des Magistrates und
ausdrücklichen Genehm
Zustande zur Benützung eingeräumt. Eine dieser
ten
Bedingung erteilt, daß
wird dieselbe nur unter
rüfte bleibt zur Aufnahme solcher Leichen vorbe
P
etät nicht verletzt werden
hiebei die Rücksichten de
halten, gegen deren sofortige Bestattung oder Ueber
i der Veräußerun
unter Lebenden ist von dem
Be
führung ein Hindernis irgend welcher Art obwal
an die Stadtgemeind
neuen Erwerber einer Gruft
tet, oder welche gegen notwendigen baulicher Re¬
eine Gebühr von 200 Kronen, und für je einen Grab
paraturen in der eigenen Gruft vorübergehend aus
platz 20 Kronen zu entrichten
derselben entfernt werden müssen.
Für eine solche einstweilige Bestattung, welche in
§ 25
der Regel nicht über ein Jahr dauern darf, ist eine
Die
Uebertragung des Nutzungsrechtes einer
Gebühr von 80 Kronen zu entrichten.
Gruft, sowie eines besonderen Grabes auf den To¬
desfall ist auf Verwandte des ursprünglichen Er¬
§ 19.
werbers der Gruft, sowie jener des Ehegatten des
Familien-Grüfte.
Erwerbers bis einschließlich zum sechsten Verwand¬
schaftsgrade beschränkt.
Das Nutzungsrecht auf eine Gruft wird auf die
im § 16 angegebene Art und zwar auf unbeschränkte
§ 26
Zeit erworben. Der Preis einer Gruft mit durch
schnittlich 12 Nischen beträgt 6000 Kronen.
auch wenn kein Nutzungsbe¬
Die Gruft bleibt,
Falls mehrere Personen oder Familien, jedoch
rechtigter mehr vorhanden ist, so lange als Be¬
gräbnisstätte der dort Beigesetzten reserviert, als die
ben, haftet jedoch jede einzelne Familie oder Person
Denkmal in einem geordneten un
Gruft und das
solidarisch.
der Würde des Friedhofes entsprechendem Zustande
erhalten wird
§ 20
Dasselbe gilt auch von einem besonderen Grabe
Recht in einer Familiengruft beigesetzt zu
Das
auf offenem Leichenfelde.
werden, haben a) der ursprüngliche Erwerber der
Gruft, b) die Mitglieder seiner Familie, sowie mit
S 27.
demselben Verwandte und Verschwägerte bis ein¬
Weihwassergefäße dürfen behufs Schonung des
chließlich zum sechsten Grade der Verwandschaft oden
Mauerwerkes nicht innerhalb der Arkaden, sondern
Schwägerschaft, unter der Voraussetzung eines zu¬
können mit Genehmigung des Magistrates außer
reichenden Belegraumes; c) unter der gleichen Vor¬
halb derselben an den Säulen aufgestellt, Lampe
aussetzung und mit Genehmigung der Berechtigten
aber, deren Zeichnung vor der Anbringung eben¬
können auch Verwandte oder Verschwägerte ent¬
falls zur Genehmigung vorzulegen sind, nur in
entfernteren Grades oder befreundete Personen, jedoch
einer vom Magistrate bestimmten Form und Ent¬
tur mit Zustimmung des Magistrates und gegen
fernung von der Decke der Arkaden angebracht werden.
Entrichtung einer Gebühr von 100 Kronen für jede
Bestattung in der Gruft beerdigt werden
§ 28.
Die Nutzungsberechtigten haben unter Beobach¬
Wenn der Zustand einer Gruft oder eines be¬
tung der Vorschriften des § 12 über der Gruft eir
onderen Grabes auf offenem Leichenfelde in bau¬
Denkmal errichten zu lassen, wobei sie jedoch zugleic
icher oder dekorativer Beziehung mit den Vor¬
verpflichtet
selbst sowie das errich
ind, die Gruft
schriften dieser Begräbnisordnung oder anderen An¬
und der
tete Denkmal stets
in einem geordneten
rdnungen des Magistrates im Widerspruche steht, hat
Würde des Friedhofes entsprechenden Zustande zu
der Magistrat die Nutzungsberechtigten schriftlich oden
erhalten.
bei unbekanntem Aufenthalte derselben öffentlich im
21.
§
Wege der für die amtlichen Kundmachungen bestimm¬
welche nach den bestehende
Familienmitglieder,
en Zeitung aufzufordern, innerhalb Jahresfrist di
zorschriften in der erworbenen Gruft oder in einem
Hruft in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen oder
Familiengrabe im Freien keinen Raum mehr finden
aber das Denkmal zu beseitigen. Wird dieser Auf¬
sind nach der Turnusreihe zu begraben, ihre Namen
forderung keine Folge geleistet, so fällt die ganz
önnen aber
auf dem Familienmonumente aufge¬
Gruft, beziehungsweise das Grabdenkmal der Stadt¬
führt werden.
gemeinde zur freien Verfügung anheim.
29.
§ 22.
Grüfte für Korporationen.
Gemeinsame Grüfte.
Um auch solchen Personen, welche keine Familie
Auch für Korporationen ist es gestattet, Grüfte zu
hinterlassen, die Gelegenheit zu bieten, sich in einer
rwerben und sich denselben die gleiche Rechte und
Sruft bestatten zu lassen, werden mehrere Grüfte
Verpflichtungen, wie den Familien in Absicht auf
auf Kosten der Stadtgemeinde hergestellt und er¬
Familiengrüfte, eingeräumt. Es dürfen jedoch nur
halten.
Mitglieder der Korporation hierin beigesetzt werden
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