Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 430 Buch 1918
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

190
Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck.
eines Magistratsbeamten und eines Stadtarztes vor¬
schreiten dürfen. Nach Ablauf von 10 Jahren muß
genommen werden.
indessen alles weggeräumt werden, damit das Grab
Seitens der die Exhumierung verlangenden Partei
weiter benützt werden kann.
sind nachstehende Gebühren zu entrichten:
Reservierte Gräber können auch untermauerte
De
für den intervenierenden Magistrats¬
nkmäler erhalten, wobei jedoch der in den §
beamten
und
K 10
10 bestimmte Flächenraum nicht überschritten
für den Stadtarzt
und
„ 10
bei der Erdaushöhlung die Grabhöhle nich
dem Totengräber für Exhumierung
geb
ffnet werden darf.
und eventuell Beisetzung im neuen
Vird die Wegräumung nach Ablauf von 10 Jah
Grabe
20

ren bezw. der Reservierungszeit von 25 oder 50
dem Friedhofaufseher
„ 2
Jahren über erfolgte Aufforderung von den Fami
für die Erhumierung von Gebeinen
lien der Beerdigten nicht besorgt, so fallen Kreuz
dem Totengräber
„ 12
Denkstein usw. dem Gottesackerfonde zu.
§ 7.
§ 12.
Nachlegung
Ueber die auf reservierten
Grabplätzen und Grüf¬
Ueber Ansuchen kann der Stadtmagistrat die Wie¬
ten zu errichtenden Denkmäle
r ist eine Zeichnung in
derbenützung eines bereits belegten Gruftplatzes oder
weifacher Ausfertigung dem
Magistrat zur Geneh¬
eines besonderen (reservierten) Grabes in dem Falle
migung vorzulegen; vor erfolgter Genehmigung ist
gestatten, wenn die darin befindliche Leiche in einem
die Aufstellung unzulässig.
Gruftplatze schon 25 Jahre, in einem anderen Grabe
10 Jahre ruht und außerdem bei einem auf be¬
§ 13.
schränkte Zeit reservierten Grabe für die zweite bei¬
Begräbnistare
zusetzende Leiche noch ein 10jähriger Zeitraum bis zum
Turnusgräber.
Ablaufe der Einkaufszeit dieser Grabstelle offen bleibt
In den Gruftplätzen sind jedoch solche Nachlegungen
Für jede Beisetzung der Leiche einer Person im
nur hinsichtlich der Leichen von Verwandten oder
Alter über 10 Jahre ist eine Gebühr von 4 Kronen,
Verschwägerten der
erstbestatteten Person einschließ
für Leichen von Kindern unter 10 Jahren eine
lich bis zum dritten Grade der Verwandtschaft oder
Gebühr von 2 Kronen zu entrichten.
Schwägerschaft gestattet. Die Nachlegegebühr fün
(Ausnahme § 31)
einen Gruftplatz beträgt 100 Kronen, für ein anderes
Für ein Turnusgrab ist keine weitere Zahlung
Grab 40 Kronen.
z1
§ 8.
Wünschen aber die Angehörigen eines Verstor¬
be
nen ein solches Turnusgrab für 25 oder 50 Jahre
Bei den Gräbern auf
offenem Leichenfelde muß
zu reservieren, so werden die im Turnus verlaufenen
jeder Leichnam 2 Meter tief in die Erde gesenkt
Jahre in die Reservierungszeit eingerechnet.
werden.
§ 9.
§ 14.
Der Friedhof ist stets in einem würdigen, dem
Besondere (reservierte) Gräber.
religiösen Charakter des Ortes entsprechenden Aus¬
sehen zu erhalten, worüber der Magistrat zu wacher
Einzelne, beziehungsweise zwei, aber nie mehr als
dre
Gräber in derselben
hat; den nach Maßgabe dieser Friedhofordnung er
Reihe auf
den offenen
lassenen Anordnungen des Magistrates in Bezug auf
Leichenfeldern können auf 25 oder 50
Jahre oden
Ordnung, Unterhaltung und Benützung der Gräber,
auf
unbeschränkte Zeit d. h. so lange als der Fried¬
hof
rüfte und Denkmäler ist seitens der Parteien unbe¬
seinem Zwecke als Begräbnisstätte für die Ver¬
dingt nachzukommen.
storbenen der Stadt Innsbruck gewidmet bleibt, er¬
worben werden.
§ 10.
S 15.
Jedes Feld auf offenem Leichenfelde kann mit
Blumen, niederem Gesträuche und Rasen bepflan
Gewöhnliche Gräber und Rand-Gräber.
oder verziert, sowie auch entsprechend eingerahmt
ie
besonderen Gräber auf den offenen Leichen¬
werden.
feldern
werden in gewöhnliche Gräber und in Rand¬
Das Anpflanzen von Bäumen und Ziersträucher
gräber, das sind die an den Wegen gelegenen Grab¬
ist nur mit Zustimmung des Stadtmagistrates insoweit
plätze eingeteilt. Letztere werden in den Turnus nicht
gestattet, als hiedurch der Zutritt zu den angrenzenden
einbezogen.
räber
nicht erschwert wird; doch bleiben sie nach
Ablauf
§ 16.
des Belegturnus oder Einkaufstermines Ei¬
gentum
der
Gemeinde.
Das Recht auf ein besonderes Grab wird durch
Bei
der
Einrahmung einer Grabstelle mittelst
die
Eintragung in das Grabbuch infolge Bewilli¬
Steinen, Gitter oder dergleichen muß die Einfrie¬
gung des Magistrates gegen Erlag der festgesetzten
dung je 12 Zentimeter von der äußersten Grenz
Gebühren erworben und besteht in der Benützung
in den beiden Längsseiten des Grabes zurückstehen
des Grabes nach Maßgabe dieser Begräbnis=Ord¬
Die Einfriedung eines Einzelgrabes mittelst Gitters,
tung. Dieses Recht ist unter Lebenden unveräußer¬
sowie die Einfassung von mehr als drei Gräbern
ich. (Bezüglich
Uebertragung des Nutzungsrechtes
oder von zwei oder drei in verschiedenen Reihen ge¬
auf den Todesfall vide § 25)
legenen Gräbern ist unzulässig.
Der Erwerber eines besonderen Grabes erhält ein
Magistrats=Dekret, welches zugleich die Stelle eines
§ 11.
beglaubigten Auszuges aus dem Grabbuche vertritt.
Bei Turnusgräbern können am Ende des Grabe¬
einfache Kreuze, jedoch ohne Unter
S 17.
erung
bracht werden, die in gerader
Für das Benützungsrecht auf besondere Gräber
zu setzen sind und die Höhe von 1,8 Meter nicht über- sind nachstehende Gebühren festgesetzt:
plungs
120

Pu