190 Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck. eines Magistratsbeamten und eines Stadtarztes vor¬ schreiten dürfen. Nach Ablauf von 10 Jahren muß genommen werden. indessen alles weggeräumt werden, damit das Grab Seitens der die Exhumierung verlangenden Partei weiter benützt werden kann. sind nachstehende Gebühren zu entrichten: Reservierte Gräber können auch untermauerte De für den intervenierenden Magistrats¬ nkmäler erhalten, wobei jedoch der in den § beamten und K 10 10 bestimmte Flächenraum nicht überschritten für den Stadtarzt und „ 10 bei der Erdaushöhlung die Grabhöhle nich dem Totengräber für Exhumierung geb ffnet werden darf. und eventuell Beisetzung im neuen Vird die Wegräumung nach Ablauf von 10 Jah Grabe 20 „ ren bezw. der Reservierungszeit von 25 oder 50 dem Friedhofaufseher „ 2 Jahren über erfolgte Aufforderung von den Fami für die Erhumierung von Gebeinen lien der Beerdigten nicht besorgt, so fallen Kreuz dem Totengräber „ 12 Denkstein usw. dem Gottesackerfonde zu. § 7. § 12. Nachlegung Ueber die auf reservierten Grabplätzen und Grüf¬ Ueber Ansuchen kann der Stadtmagistrat die Wie¬ ten zu errichtenden Denkmäle r ist eine Zeichnung in derbenützung eines bereits belegten Gruftplatzes oder weifacher Ausfertigung dem Magistrat zur Geneh¬ eines besonderen (reservierten) Grabes in dem Falle migung vorzulegen; vor erfolgter Genehmigung ist gestatten, wenn die darin befindliche Leiche in einem die Aufstellung unzulässig. Gruftplatze schon 25 Jahre, in einem anderen Grabe 10 Jahre ruht und außerdem bei einem auf be¬ § 13. schränkte Zeit reservierten Grabe für die zweite bei¬ Begräbnistare zusetzende Leiche noch ein 10jähriger Zeitraum bis zum Turnusgräber. Ablaufe der Einkaufszeit dieser Grabstelle offen bleibt In den Gruftplätzen sind jedoch solche Nachlegungen Für jede Beisetzung der Leiche einer Person im nur hinsichtlich der Leichen von Verwandten oder Alter über 10 Jahre ist eine Gebühr von 4 Kronen, Verschwägerten der erstbestatteten Person einschließ für Leichen von Kindern unter 10 Jahren eine lich bis zum dritten Grade der Verwandtschaft oder Gebühr von 2 Kronen zu entrichten. Schwägerschaft gestattet. Die Nachlegegebühr fün (Ausnahme § 31) einen Gruftplatz beträgt 100 Kronen, für ein anderes Für ein Turnusgrab ist keine weitere Zahlung Grab 40 Kronen. z1 § 8. Wünschen aber die Angehörigen eines Verstor¬ be nen ein solches Turnusgrab für 25 oder 50 Jahre Bei den Gräbern auf offenem Leichenfelde muß zu reservieren, so werden die im Turnus verlaufenen jeder Leichnam 2 Meter tief in die Erde gesenkt Jahre in die Reservierungszeit eingerechnet. werden. § 9. § 14. Der Friedhof ist stets in einem würdigen, dem Besondere (reservierte) Gräber. religiösen Charakter des Ortes entsprechenden Aus¬ sehen zu erhalten, worüber der Magistrat zu wacher Einzelne, beziehungsweise zwei, aber nie mehr als dre Gräber in derselben hat; den nach Maßgabe dieser Friedhofordnung er Reihe auf den offenen lassenen Anordnungen des Magistrates in Bezug auf Leichenfeldern können auf 25 oder 50 Jahre oden Ordnung, Unterhaltung und Benützung der Gräber, auf unbeschränkte Zeit d. h. so lange als der Fried¬ hof rüfte und Denkmäler ist seitens der Parteien unbe¬ seinem Zwecke als Begräbnisstätte für die Ver¬ dingt nachzukommen. storbenen der Stadt Innsbruck gewidmet bleibt, er¬ worben werden. § 10. S 15. Jedes Feld auf offenem Leichenfelde kann mit Blumen, niederem Gesträuche und Rasen bepflan Gewöhnliche Gräber und Rand-Gräber. oder verziert, sowie auch entsprechend eingerahmt ie besonderen Gräber auf den offenen Leichen¬ werden. feldern werden in gewöhnliche Gräber und in Rand¬ Das Anpflanzen von Bäumen und Ziersträucher gräber, das sind die an den Wegen gelegenen Grab¬ ist nur mit Zustimmung des Stadtmagistrates insoweit plätze eingeteilt. Letztere werden in den Turnus nicht gestattet, als hiedurch der Zutritt zu den angrenzenden einbezogen. räber nicht erschwert wird; doch bleiben sie nach Ablauf § 16. des Belegturnus oder Einkaufstermines Ei¬ gentum der Gemeinde. Das Recht auf ein besonderes Grab wird durch Bei der Einrahmung einer Grabstelle mittelst die Eintragung in das Grabbuch infolge Bewilli¬ Steinen, Gitter oder dergleichen muß die Einfrie¬ gung des Magistrates gegen Erlag der festgesetzten dung je 12 Zentimeter von der äußersten Grenz Gebühren erworben und besteht in der Benützung in den beiden Längsseiten des Grabes zurückstehen des Grabes nach Maßgabe dieser Begräbnis=Ord¬ Die Einfriedung eines Einzelgrabes mittelst Gitters, tung. Dieses Recht ist unter Lebenden unveräußer¬ sowie die Einfassung von mehr als drei Gräbern ich. (Bezüglich Uebertragung des Nutzungsrechtes oder von zwei oder drei in verschiedenen Reihen ge¬ auf den Todesfall vide § 25) legenen Gräbern ist unzulässig. Der Erwerber eines besonderen Grabes erhält ein Magistrats=Dekret, welches zugleich die Stelle eines § 11. beglaubigten Auszuges aus dem Grabbuche vertritt. Bei Turnusgräbern können am Ende des Grabe¬ einfache Kreuze, jedoch ohne Unter S 17. erung bracht werden, die in gerader Für das Benützungsrecht auf besondere Gräber zu setzen sind und die Höhe von 1,8 Meter nicht über- sind nachstehende Gebühren festgesetzt: plungs 120