189 Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck. Größe auf 7—14 Kronen und werden vom Stadt¬ bei Unbemittelten vorgenommenen Desinfektionen werden vom Stadtmagistrate übernommen. magistrate nachträglich eingefordert. Für eventuelle 8. Die Desinfektion in jeder Form wird in der Benützung der Dampfdesinfektionsanstalt im Kran¬ sorgsamsten und schonendsten Weise ausgeführt. Doch kenhaus für Kleider (Effekten usw.) wird eine dem kann für etwa vorkommende Beschädigungen kein Kostenaufwande entsprechende Gebühr eingehoben. Ersatz geleistet werden. Die Kosten der über Anordnung des Stadtphysikates Verzeichnis der Verpflegsgebühren. Im allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Innsbruck. 5.12 K Allgemeine Abteilung, pro Tag In dieser Gebühr sind inbegriffen: Wohnung, normale Ver¬ Zahlstock=Abteilung pflegung Wartung u. Beleuchtung. Dagegen sind ärztliche Be¬ andlung, Medikamente, Verbandzeug, Beheizung, (per Tag 1 K) Bäder, geistige Getränke in nebenstehender Gebühr nicht inbegriffen. Joseph=Jubiläums=Greisenasyl. Im Kaiser Franz Tag 1 K 50 h. pro Im Kapferer'schen Männerversorgungshause. pro Tag 1 K 50 h. Im Kaiser Franz Josef=Jubiläums=Siechenhaus. pro Tag 4 K. Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck. Vor¬ Metallsärge müssen nach der bestehenden § •1. schrift versteift und im Inneren gut lackiert sein. Raum-Einteilung Der neuerbaute katholische Gemeindefriedhof um¬ § 4. auf einer Grundfläche von 20.249 Quadratmeter: Hufbahrungsort Leichen von Personen, welche nach unbed zeichnet sind, mit durchschnittlich je 324 Grabplätzen; nklichen Krankheitsprozessen gestorben sind, können entweder b) 146 Grüfte längs der Umfassungsmauer. m Sterbeorte aufgebahrt oder zu diesem Zwecke in di Unmittelbar daran schließen sich der protestantische und israelitische Friedhof mit Friedhofs=Leichenkammer überbracht werden; Verstor¬ Leichenfeldern, letztere bene dagegen, welche mit ansteckenden Krankheiten 2059 Quadratmeter und je drei behaftet waren oder bei denen nach Befun mit durchschnittlich je 119 Grabplätzen. Totenbeschauers di Jeder Grabplatz auf den Leichenfeldern ist 2,55 a anderen gesundheitspolizeilichen Rücksichten n Meter lang und 0,9 Meter breit; die Wege zwischen en einzelnen Grabreihen besitzen eine Breite vor ässig ist, dürfen nicht aufgebahrt zur Schau ausge¬ stellt werden, sondern müssen ehemöglichst, längstens 0,5 Meter. aber binnen sechs Stunden nach ei § 2 in die zur Aufnahme solcher Leichen bestimmte abge¬ Reihenfolge der Beerdigung auf den Friedho sonderte Leichenkam Mit Ausnahme der Beisetzung der Leichen in den werden. Grüften hat die Beerdigung der Leichen in der Reihen¬ § 5. folge, wie dieselben zur Anmeldung gelangen, stattzu¬ gskrift. finden, wobei bei Grab Nr. 1 des Leichenfeldes I be¬ rdigur sonnen wird und zuerst alle jene Grabplätze zu beleger Kein Leichnam f ohne vorausgegangene To¬ I r Friedhofsplane mit ungerade sind welche auf dem tenbeschau und in der Rege Erst Wiederkehr des Tur¬ bei Ziffern bezeichnet sind 18 Stunden nach eingetretenem Tode beerdigt werden, nus auf dasselbe Leichenfeld, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen obenerwähnten Grä Jahren, dürfen die zwischen de Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung de bern befindlichen mit geraden Ziffern bezeichneten Beerdigung notwendig wird. Grabstellen belegt werden. 6. § 3. Ein Grab darf in der Regel nicht vor Ablauf vor Särge. 10 Jahren nach der letzterfolgten Beerdigung geöffnet werden. Die Leichen dürfen bei Turnusgräbern nur in Holz¬ Im Falle einer früheren Oeffnung eines Grabes särgen, bei den übrigen Gräbern auch in Metall¬ särgen zur Beerdigung überbracht werden hetetherlch ehriehlen iehe. Die Holzsärge sind mit hinreichend dicken Wan¬ R.=G.=Bl. Nr. 56, zu beobachten. ungen zu versehen, welche haltbar miteinander ver¬ Exhumierungen dürfen nur über ausdrückliche Be¬ bunden und längs des ganzen Bodenteiles in der willigung des Stadtmagistrates unter Intervention Fugen mit Pech verschlossen sein müssen. A2- S.— EHEN 30 aS
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