Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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189
Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck.
Größe auf 7—14 Kronen und werden vom Stadt¬
bei Unbemittelten vorgenommenen Desinfektionen
werden vom Stadtmagistrate übernommen.
magistrate nachträglich eingefordert. Für eventuelle
8. Die Desinfektion in jeder Form wird in der
Benützung der Dampfdesinfektionsanstalt im Kran¬
sorgsamsten und schonendsten Weise ausgeführt. Doch
kenhaus für Kleider (Effekten usw.) wird eine dem
kann für etwa vorkommende Beschädigungen kein
Kostenaufwande entsprechende Gebühr eingehoben.
Ersatz geleistet werden.
Die Kosten der über Anordnung des Stadtphysikates
Verzeichnis der Verpflegsgebühren.
Im allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Innsbruck.
5.12 K
Allgemeine Abteilung, pro Tag
In dieser Gebühr sind inbegriffen: Wohnung, normale Ver¬
Zahlstock=Abteilung
pflegung Wartung u. Beleuchtung. Dagegen sind ärztliche Be¬
andlung, Medikamente, Verbandzeug, Beheizung, (per Tag
1 K) Bäder, geistige Getränke in nebenstehender Gebühr
nicht inbegriffen.
Joseph=Jubiläums=Greisenasyl.
Im Kaiser Franz
Tag 1 K 50 h.
pro
Im Kapferer'schen Männerversorgungshause.
pro Tag 1 K 50 h.
Im Kaiser Franz Josef=Jubiläums=Siechenhaus.
pro Tag 4 K.
Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck.
Vor¬
Metallsärge müssen nach der bestehenden
§ •1.
schrift versteift und im Inneren gut lackiert sein.
Raum-Einteilung
Der neuerbaute katholische Gemeindefriedhof um¬
§ 4.
auf einer Grundfläche von 20.249 Quadratmeter:
Hufbahrungsort
Leichen von Personen, welche nach unbed
zeichnet sind, mit durchschnittlich je 324 Grabplätzen;
nklichen
Krankheitsprozessen gestorben sind, können entweder
b) 146 Grüfte längs der Umfassungsmauer.
m Sterbeorte aufgebahrt oder zu diesem Zwecke in di
Unmittelbar daran schließen sich der protestantische
und israelitische Friedhof mit
Friedhofs=Leichenkammer überbracht werden; Verstor¬
Leichenfeldern, letztere
bene dagegen, welche mit ansteckenden Krankheiten
2059 Quadratmeter und je drei
behaftet waren oder bei denen nach Befun
mit durchschnittlich je 119 Grabplätzen.
Totenbeschauers di
Jeder Grabplatz auf den Leichenfeldern ist 2,55
a
anderen gesundheitspolizeilichen Rücksichten n
Meter lang und 0,9 Meter breit; die Wege zwischen
en einzelnen Grabreihen besitzen eine Breite vor
ässig ist, dürfen nicht aufgebahrt zur Schau ausge¬
stellt werden, sondern müssen ehemöglichst, längstens
0,5 Meter.
aber binnen sechs Stunden nach ei
§ 2
in die zur Aufnahme solcher Leichen bestimmte abge¬
Reihenfolge der Beerdigung
auf den Friedho
sonderte Leichenkam
Mit Ausnahme der Beisetzung der Leichen in den
werden.
Grüften hat die Beerdigung der Leichen in der Reihen¬
§ 5.
folge, wie dieselben zur Anmeldung gelangen, stattzu¬
gskrift.
finden, wobei bei Grab Nr. 1 des Leichenfeldes I be¬
rdigur
sonnen wird und zuerst alle jene Grabplätze zu beleger
Kein Leichnam
f ohne vorausgegangene To¬
I
r
Friedhofsplane mit ungerade
sind welche auf dem
tenbeschau und in der Rege
Erst
Wiederkehr des Tur¬
bei
Ziffern bezeichnet sind
18 Stunden nach eingetretenem Tode beerdigt werden,
nus auf dasselbe Leichenfeld,
wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen
obenerwähnten Grä
Jahren, dürfen die zwischen
de
Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung de
bern befindlichen mit geraden
Ziffern bezeichneten
Beerdigung notwendig wird.
Grabstellen belegt werden.
6.
§ 3.
Ein Grab darf in der Regel nicht vor Ablauf vor
Särge.
10 Jahren nach der letzterfolgten Beerdigung geöffnet
werden.
Die Leichen dürfen bei Turnusgräbern nur in Holz¬
Im Falle einer früheren Oeffnung eines Grabes
särgen, bei den übrigen Gräbern auch in Metall¬
särgen zur Beerdigung überbracht werden
hetetherlch ehriehlen iehe.
Die Holzsärge sind mit hinreichend dicken Wan¬
R.=G.=Bl. Nr. 56, zu beobachten.
ungen zu versehen, welche haltbar miteinander ver¬
Exhumierungen dürfen nur über ausdrückliche Be¬
bunden und längs des ganzen Bodenteiles in der
willigung des Stadtmagistrates unter Intervention
Fugen mit Pech verschlossen sein müssen.
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