Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck.
185
faßt und gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende
nachweis neutral zu organisieren und zu verwalten.
den Ausschlag.
weckmäßigkeit eines unparteiisch
so daß endlich die
§ 4.
geleiteten städt. Arbeitsnachweises von beiden Seite
von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern) anerkann
Für jede in die Arbeitszeit fallende Sitzung er¬
werde. Die Errichtung eines städt. Arbeitsvermitt
halten die dem Kreise der Arbeitnehmer angehörigen
lungsamtes wurde als eine soziale Pflicht der Ge¬
Mitglieder oder Stellvertreter eine Entschädigung von
meinde erkannt und soll die Vermittlungsstelle eine
2 Kronen.
sein. Es ist selbstver¬
ziale Wohlfahrtseinrichtung
§ 5
ständlich, daß die Vermittlung unentgeltlich erfolgen
Die Verwaltungskommission behandelt mit
muß; durch die Unentgeltlichkeit der Vermittlun
ledigungsbefugnis alle ihr vom Vorsitzenden zuge¬
wird auch das Vertrauen der Arbeitsuchenden in
viesenen Geschäfte, die
sich auf das Arbeitsvermitt¬
das Amt gestärkt und gefestigt werden. Erfüllt das
ungsamt beziehen. Die Kommission ist überdies b
Vermittlungsamt seine soziale Aufgabe und bring
rechtigt, aus ihrer Mitte Gutachten und
Anträg
es Ordnung in die heute da und dort ungeregelten
aller Art, welche das Arbeitsvermittlungsamt be
Verhältnisse, dann werden die Kosten, welche die
treffen, dem Stadtmagistrate bezw. dem Gemeinderc
Gemeinde für die städt. Arbeitsvermittlung Jahr
vorzulegen und haben die einzelnen Kommissionsmit¬
für Jahr aufwenden wird, reichlich Früchte tragen.
glieder die Pflicht, wahrgenommene Mängel oder an
sie gelangte Beschwerden in den Sitzungen zur Sprache
§ 1.
zu bringen
Das Arbeitsvermittlungsamt der Stadt Innsbruck
§ 6.
hat den Zweck:
Die Verwaltungskommission hat allein zu be¬
. Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und
schließen, welche Stellung das Arbeitsvermittlungsamt
zwar vorerst für Taglöhner und Dienstboten, sodann
in den einzelnen Fällen von Arbeitseinstellungen oder
beim weiteren Ausbau des Amtes gewerblichen Hilfs¬
Arbeiteraussperrungen einzunehmen hat und ist b
arbeitern, Handelsangestellten und Lehrlingen Arbeit
den bezüglichen Einladungen zur Sitzung ausdrücklick
zu vermitteln
anzuführen, welche derartige Angelegenheit der Be¬
2. In allen die Arbeiter und Arbeitsverhältnisse
schlußfassung unterbreitet wird
berührenden Fragen tunlichst Auskunft zu erteilen
3. Zur Ausgleichung von Arbeitsangeboten und
§ 7.
Nachfrage sich mit anderen Vermittlungsämtern in
Die Verwaltungskommission ist ausschließlich be¬
Verbindung zu setzen.
Falls die Staatsverwaltung einen entsprechenden
fugt, bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Ar¬
beitsvermittlungsamtes den Schuldigen über vorher
Beitrag leistet, werden dem arbeitsstatistischen Zen¬
gegebene Gelegenheit
des Handelsministeriums in Wien fü
zur Rechtfertigung auf be¬
tralbureau
Zwecke der Statistik über die Bewegungen des Ar¬
stimmte Zeit von der Benützung des Amtes aus¬
zuschließen.
eitsangebotes und der Arbeitsnachfrage in den ver¬
schiedenen Gewerben und Jahreszeiten die gewünsch
§ 8.
ten Mitteilungen gemacht.
Die Geschäfte des Arbeitsvermittlungsamtes wer¬
den nach der vom Gemeinderate jeweilig festgesetzten
§ 2.
Geschäftsordnung geführt, und wird für die Amts¬
Das Arbeitsvermittlungsamt steht unter Leitung
erfordernisse vom Gemeinderate jährlich
ein Kredit
bewilligt. Das Arbeitsvermittlungsamt und seine
und Vermittlung des Stadtmagistrates, sowie unten
Aufsichtsorgane haben dafür zu sorgen, daß die Auf¬
Leitung einer Verwaltungskommission, welche aus
einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, sowie vie
wendungen den eingeräumten Kredit nicht über¬
schreiten.
Stellvertretern besteht. Vorsitzender der Kommissior
ist der Bürgermeister oder der von demselben mit der
§ 9.
Stellvertretung betraute Magistratsbeamte.
Zur Führung der Geschäfte wird ein Leiter be¬
die Mitglieder der Kommission und die Stell¬
stellt, dem die nötigen Hilfskräfte beizugeben sind
vertreter werden vom Gemeinderate auf je drei
Sämtliche Angestellte werden vom Gemeinderate üben
Kalenderjahre gewählt und zwar zu gleichen Teilen
Einholung des Vorschlages der Verwaltungskommis¬
aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeit¬
sion ernannt.
Die Obliegenheiten des Leiters und
Dauernd verhinderte Kommissionsmitglieden
tehmer.
der übrigen Angestellten werden durch ein Regu¬
werden für die Dauer der Wahlperiode durch die
lativ geregelt, welches der Stadtmagistrat erläßt.
kommission selbst ersetzt
Die in Innsbruck bestehenden Arbeiter=Organisa¬
§ 10
tionen sind eingeladen, für die Wahl der Kommissions¬
Das Arbeitsvermittlungsamt besteht aus zwei Ab¬
mitglieder und Stellvertreter aus dem Kreise der
teilungen, einer für männliche und einer für weib¬
Arbeitnehmer Vorschläge an den Gemeinderat zu
iche Personen und es geschieht die Arbeitsvermitt¬
erstatten.
lung in der Regel unentgeltlich.
§ 3.
§ 11.
Die Sitzungen der Kommission werden vom Vor
Die Kosten der Errichtung und Erhaltung des
Ver
tzenden nach Bedarf oder über schriftliches
Arbeitsvermittlungsamtes trägt die Stadtgemeinde
langen von wenigstens zwei Kommissionsmitgliedern
Innsbruck. Für Vermittlungen nach auswärts und
einberufen. Die Kommission ist beschlußfähig,
wenn
von den Arbeitgebern werden allfällige Gebühren
alle Mitglieder beziehungsweise im Verhinderungs
vom Gemeinderate festgesetzt werden.
falle eines derselben ein Stellvertreter der betreffen¬
en Kategorie geladen waren und mindestens dre
§ 12
Teilnehmer, einschließlich des Vorsitzenden versammel
sind.
Zu Aenderungen dieses Statutes bleibt ausschlie߬
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge¬
lich der Gemeinderat befugt.

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