Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck. 185 faßt und gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende nachweis neutral zu organisieren und zu verwalten. den Ausschlag. weckmäßigkeit eines unparteiisch so daß endlich die § 4. geleiteten städt. Arbeitsnachweises von beiden Seite von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern) anerkann Für jede in die Arbeitszeit fallende Sitzung er¬ werde. Die Errichtung eines städt. Arbeitsvermitt halten die dem Kreise der Arbeitnehmer angehörigen lungsamtes wurde als eine soziale Pflicht der Ge¬ Mitglieder oder Stellvertreter eine Entschädigung von meinde erkannt und soll die Vermittlungsstelle eine 2 Kronen. sein. Es ist selbstver¬ ziale Wohlfahrtseinrichtung § 5 ständlich, daß die Vermittlung unentgeltlich erfolgen Die Verwaltungskommission behandelt mit muß; durch die Unentgeltlichkeit der Vermittlun ledigungsbefugnis alle ihr vom Vorsitzenden zuge¬ wird auch das Vertrauen der Arbeitsuchenden in viesenen Geschäfte, die sich auf das Arbeitsvermitt¬ das Amt gestärkt und gefestigt werden. Erfüllt das ungsamt beziehen. Die Kommission ist überdies b Vermittlungsamt seine soziale Aufgabe und bring rechtigt, aus ihrer Mitte Gutachten und Anträg es Ordnung in die heute da und dort ungeregelten aller Art, welche das Arbeitsvermittlungsamt be Verhältnisse, dann werden die Kosten, welche die treffen, dem Stadtmagistrate bezw. dem Gemeinderc Gemeinde für die städt. Arbeitsvermittlung Jahr vorzulegen und haben die einzelnen Kommissionsmit¬ für Jahr aufwenden wird, reichlich Früchte tragen. glieder die Pflicht, wahrgenommene Mängel oder an sie gelangte Beschwerden in den Sitzungen zur Sprache § 1. zu bringen Das Arbeitsvermittlungsamt der Stadt Innsbruck § 6. hat den Zweck: Die Verwaltungskommission hat allein zu be¬ . Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und schließen, welche Stellung das Arbeitsvermittlungsamt zwar vorerst für Taglöhner und Dienstboten, sodann in den einzelnen Fällen von Arbeitseinstellungen oder beim weiteren Ausbau des Amtes gewerblichen Hilfs¬ Arbeiteraussperrungen einzunehmen hat und ist b arbeitern, Handelsangestellten und Lehrlingen Arbeit den bezüglichen Einladungen zur Sitzung ausdrücklick zu vermitteln anzuführen, welche derartige Angelegenheit der Be¬ 2. In allen die Arbeiter und Arbeitsverhältnisse schlußfassung unterbreitet wird berührenden Fragen tunlichst Auskunft zu erteilen 3. Zur Ausgleichung von Arbeitsangeboten und § 7. Nachfrage sich mit anderen Vermittlungsämtern in Die Verwaltungskommission ist ausschließlich be¬ Verbindung zu setzen. Falls die Staatsverwaltung einen entsprechenden fugt, bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Ar¬ beitsvermittlungsamtes den Schuldigen über vorher Beitrag leistet, werden dem arbeitsstatistischen Zen¬ gegebene Gelegenheit des Handelsministeriums in Wien fü zur Rechtfertigung auf be¬ tralbureau Zwecke der Statistik über die Bewegungen des Ar¬ stimmte Zeit von der Benützung des Amtes aus¬ zuschließen. eitsangebotes und der Arbeitsnachfrage in den ver¬ schiedenen Gewerben und Jahreszeiten die gewünsch § 8. ten Mitteilungen gemacht. Die Geschäfte des Arbeitsvermittlungsamtes wer¬ den nach der vom Gemeinderate jeweilig festgesetzten § 2. Geschäftsordnung geführt, und wird für die Amts¬ Das Arbeitsvermittlungsamt steht unter Leitung erfordernisse vom Gemeinderate jährlich ein Kredit bewilligt. Das Arbeitsvermittlungsamt und seine und Vermittlung des Stadtmagistrates, sowie unten Aufsichtsorgane haben dafür zu sorgen, daß die Auf¬ Leitung einer Verwaltungskommission, welche aus einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, sowie vie wendungen den eingeräumten Kredit nicht über¬ schreiten. Stellvertretern besteht. Vorsitzender der Kommissior ist der Bürgermeister oder der von demselben mit der § 9. Stellvertretung betraute Magistratsbeamte. Zur Führung der Geschäfte wird ein Leiter be¬ die Mitglieder der Kommission und die Stell¬ stellt, dem die nötigen Hilfskräfte beizugeben sind vertreter werden vom Gemeinderate auf je drei Sämtliche Angestellte werden vom Gemeinderate üben Kalenderjahre gewählt und zwar zu gleichen Teilen Einholung des Vorschlages der Verwaltungskommis¬ aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeit¬ sion ernannt. Die Obliegenheiten des Leiters und Dauernd verhinderte Kommissionsmitglieden tehmer. der übrigen Angestellten werden durch ein Regu¬ werden für die Dauer der Wahlperiode durch die lativ geregelt, welches der Stadtmagistrat erläßt. kommission selbst ersetzt Die in Innsbruck bestehenden Arbeiter=Organisa¬ § 10 tionen sind eingeladen, für die Wahl der Kommissions¬ Das Arbeitsvermittlungsamt besteht aus zwei Ab¬ mitglieder und Stellvertreter aus dem Kreise der teilungen, einer für männliche und einer für weib¬ Arbeitnehmer Vorschläge an den Gemeinderat zu iche Personen und es geschieht die Arbeitsvermitt¬ erstatten. lung in der Regel unentgeltlich. § 3. § 11. Die Sitzungen der Kommission werden vom Vor Die Kosten der Errichtung und Erhaltung des Ver tzenden nach Bedarf oder über schriftliches Arbeitsvermittlungsamtes trägt die Stadtgemeinde langen von wenigstens zwei Kommissionsmitgliedern Innsbruck. Für Vermittlungen nach auswärts und einberufen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn von den Arbeitgebern werden allfällige Gebühren alle Mitglieder beziehungsweise im Verhinderungs vom Gemeinderate festgesetzt werden. falle eines derselben ein Stellvertreter der betreffen¬ en Kategorie geladen waren und mindestens dre § 12 Teilnehmer, einschließlich des Vorsitzenden versammel sind. Zu Aenderungen dieses Statutes bleibt ausschlie߬ Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge¬ lich der Gemeinderat befugt. — □□ or