Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck.
3. der Jahreszins von beiden (1 und 2) einge¬
sitz nehmen muß, kann noch weiter Mitglied der Al¬
tragen werden. Jeder Teilnehmer hat sein Alters¬
terssparkasse bleiben.
Sparkassebuch zum Zwecke der Eintragung der Zinsen
Erreicht das Guthaben eines Teilnehmers auf
und des Zuschusses jedes Jahr im Monat März zu¬
seinem Alterssparkasse=Konto den Betrag von 4000
gleich mit einer gemeindeämtlichen Bestäti¬
Kronen, so hört die Ueberschreibung von Zinsen aus
gung über seinen ordentlichen (ständigen) Wohnsitz
der Sparkasse auf die Alterssparkasse und die Ueber¬
seine Beschäftigung (Beruf) und allfällige Verehelichung
weisung von Zuschüssen an die letztere auf, und es
bei der Sparkasse persönlich oder durch die Post vor¬
erfolgt sodann nur noch die regelmäßige Verzinsung
zulegen, widrigenfalls er den Anspruch auf die
des Guthabens in der
Alterssparkasse
Zuschüsse verliert.
Mit dem vollendeten 60. Lebensjahre scheidet der
Sobald bei einem Teilnehmer die Voraussetzungen
Teilnehmer aus der Alterssparkasse aus, welche ihm,
seiner Mitgliedschaft an der Alterssparkasse nicht
sowie den aus den oben angeführten Gründen aus
mehr zutreffen, erfolgt sein Ausschluß aus derselben,
dem Verbande Ausgeschlossenen das statutengemäß ge
bührende Guthaben ausbezahlen wird
welcher auch in dem Falle einzutreten hat, als ein
Möge es kein Berufener versäumen, an den Wohl¬
Teilnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb
taten der Alterssparkasse teilzunehmen, um dadurch
des Gebietes der Stadt oder Bezirkshauptmannschaft
den Grund zu legen zu einer kostenlosen Altersversor¬
Innsbruck verlegt. Nur jener Teilnehmer, welcher
gung und zu einem möglichst sorgenfreien Alter.
in diesem Gebiete heimatsberechtigt ist, und erwerbs¬
Alles Nähere besagt das Statut
halber außerhalb desselben seinen bleibenden Wohn¬
Sparkasse der Stadt Innsbruck.
Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck.
Kanzlei: Innrain Nr. 24 (259). Amtsdauer: an
Werktagen von 8—12 Uhr vorm., 2—6 Uhr nachm.
Der Gemeinderat der Landeshaupt¬
die Nachweisstelle unter Ausschluß jeder Mitteilung
Sit¬
stadt Innsbruck beschloß in
einer
über die politische Parteirichtung.
ember 1902 die Erric
ung vom 20.
. Schaffung der Grundlagen für eine gerechte und
tung eines städtischen Arbeitsvermitt¬
spa
same Armenpflege. Erst die Verbindung mit
lungsamtes.
der
Arbeitsvermittlungsstelle gewährt den Armenver¬
Die soziale Bedeutung des Arbeitsnachweises läßt
waltungen die Möglichkeit, verschuldete und unver¬
sich in Folgendem zusammenfassen:
chuldete Armut zu unterscheiden und dem Armen
Fortfall des planlosen Umherwanderns der
einen Weg zu neuem Erwerb zu eröffnen.
Arbeiter und Handwerksgesellen und damit Fortfall
10. Bessere Erforschung der Ursachen, des Um¬
der Verführung z um Bettel und Vagabundieren.
fanges und der Dauer der periodisch wiederkehrenden
2. Fortfall des planlosen Umschauens der Arbeiter
Arbeitslosigkeit auf Grund des aus
dem Geschäfts¬
und Arbeiterinnen um Arbeit.
betriebe erwachsenden statistischen Materiales und der
3. Verkürzung und Beseitigung der jetzt gelegent
dabei gesammelten Erfahrungen und im Anschluf
lich des Arbeitswechsels meist stattfindenden vorüber¬
daran Förderung der der Arbeitslosigkeit vorbeugen¬
gehenden Arbeitslosigkeit.
den Tätigkeit.
Dezentralisation der Industrie, indem man es
11. Verhinderung der
Ausbeutung von Dienst¬
den Arbeitgebern der kleinen und mittleren Städte
boten und Arbeitern bei Bewerbung um Arbeit vor
möglich macht, tüchtige Fachleiter aus den größeren
Seite der privaten Dienstvermittlungen
Städten zu erhalten und es den Arbeitern der kleineren
12. Dementsprechender Schutz der Arbeitgeber.
Städte wie der Landgemeinden erleichtert, an den
Die Schaffung einer derartigen gemeindlichen Ar¬
kleineren Orten bei Arbeitsstockung Beschäftigung zu
beitsvermittlungsstelle erkannte nach der bestehenden
erhalten.
Lage der Gemeinderat der Stadt Innsbruck als not¬
Durch die zentrale Organisation wird also nun
wendig und zweckdienlich an. In der natürlichen Ver¬
nicht, wie man behauptet hat, der Zug der Arbeiter
folgung dieses Prinzipes muß sich dieselbe auf alle
in die großen Städte gefördert, sondern im Gegen¬
Berufszweige erstrecken. Da sich dies der Neuheit un
teil gerade der Hauptgrund desselben beseitigt, daß
hohen Kosten halber nicht
sofort durchführen läßt
es nämlich jetzt nur dort verhältnismäßig leicht ist,
oll hier mit einzelnen Zweigen begonnen werden.
rasch Arbeit zu finden, während in den kleinen Städ¬
Weiter soll die Durchführung sozialer Reformen nicht
ten und auf dem Lande die Arbeitsgelegenheit meist
mit entschädigungsloser Expropriation vorhandener
mangels organisierten Nachweises nur durch Zufall
Rechte verbunden sein.
Es besteht auch nicht die
bekannt wird.
geringste Absicht, durch eine gemeindliche Arbeits¬
. Die Möglichkeit es frühzeitig zu erfahren, wenn
vermittlung den bestehenden gut eingerichteten ge¬
Arbeitslose sich im allgemeinen oder in bestimmten
nossenschaftlichen Vermittlungen Konkurrenz zu bieten
Gegenden oder gewissen Geschäftszweigen in besorg¬
und es wird
ich auch riedurch eine Einschränkung
niserregender Weise vermehren, um rechtzeitige Ab¬
in den Berufsarten bei der städtischen Vermittlung
hilfe schaffen zu können.
von selbst ergeben.
Als Hauptaufgabe betrachtet es
. Förderung des sozialen Friedens, indem man
die kommunale Arbeitsvermittlung, wie sie hier ein¬
eine der Ursachen des Arbeiterelendes der Verbrechen
geführt werden soll, vorerst Dienstboten und nicht
und der Unzufriedenheit, die Arbeitslosigkeit, nach
qualifizierten Arbeitern Arbeit zu verschaffen.
Möglichkeit beseitigt.
Sicher werden sich hier wie in allen österreich¬
Erschwerung unberechtigter Arbeitseinstellungen
ischen und deutschen Städten, wo städtische Arbeits¬
und
Ausschließungen
vermittlungsämter eingeführt wurden, die Genossen¬
8. Hebung der Moralität, der Leistungen und des
schaften demselben anschließen.
uten Benehmens der Arbeiter und Arbeitgeber durch
Ueberall siegte die ausgesprochene Bereitwillig¬
Erteilung gewissenhafter, fachgemäßer Auskünfte durch
keit der Stadtverwaltung, den zu gründenden Arbeits¬