Dienstboten=Prämien. 182 Punkt 16 Punkt 12 Wenn die Krankheit des Dienstboten durch ein Im Falle der Auflösung der Kranken=Versiche¬ trafbares Verschulden des Dienstgebers oder seine rungskasse fällt das gesamte Vermögen der Anstalt über Familienangehörigen hervorgerufen wurde, dem Armenfonde der Stadt Innsbruck zu immt die Krankenkasse keine Zahlung, ebenso nicht für Dienstboten, welche in eine Irrenanstalt abge Dachsatz zum Statut der Dienstboten¬ geben und wegen Geistesstörung verpflegt werden. Krankenkasse. Punkt 13. Gemeinderatsbeschluß vom 19. Oktober 1916 hin Vorgänge, um die unentgeltlich Betrügerische ichtlich Aufnahme jener Dienstnehmer in die städtisch einen Dienstboten ohne Entrichtun Verpflegung für dienstboten=Krankenversicherungskasse, für welche, nach der festgesetzten Gebühr zu erschleichen, fallen der en durch die kaiserl. Verordnung vom 9. März 1916 Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze an¬ R.G. Bl. Nr. 69, festgelegten Bestimmungen des § 1156 heim. . Gb. der Dienstgeber im Krankheitsfalle zur Verpflegun und ärztlichen Behandlung des Dienstnehmers für 1 Punkt 14 Tage bezw. 4 Wochen verpflichtet ist: Bei Verlust der Jahreskarte ist vom verlusttragen¬ Die Dienstboten=Krankenversicherungskasse hat den Teilnehmer die Anzeige bei der Dienstboten¬ Aufwand für diese nicht der Dienstbotenordnung un¬ Krankenversicherungskasse zu erstatten, worauf eine erstehenden Versicherteu besonders zu verrechnen und Duplikatkarte ausgestellt wird es wird die Höhe der zu entrichtenden Jahresgebüh Punkt 15. für diese Klasse der Versicherten dem Erfordernisse ent¬ prechend, vom Gemeinderate bis 15. Dezember jeder Der Gemeinderat hat das Recht, diese Bestim¬ Jahres festgesetzt. mungen nach Bedarf zu ändern und die Kasse ins Erstmals wird diese Jahresgebühr mit 2 K höhe besondere wegen zu geringer Beteiligung aufzulöser als der Dienstbotenjahresbeitrag bestimmt. Der Stadtmagistrat ist berechtigt, durch schriftliche Die Quittungen des allg. Krankenhauses über die Verfügung Teilnehmer, mit denen sich Anstände er¬ aufgelausenen Verpflegsgebühren sind auf den Namen geben, von der Versicherungskasse mit Ablauf des des Dienstgebers auszufüllen und diesem durch die ersicherungsjahres auszuschließen. Ein solcher Aus¬ schluß gilt für alle, mit dem bisherigen Teilnehmer Krankenkasse gegen Bestätigung zu behändigen. im gemeinsamen Haushalte lebenden Personen. Dienstboten=Prämien halterei für aß der Dienstbote während der ganzen Zeit, und Mit Erlaß der hohen k. k. Statt 189 Mai zwar ohne jede Unterbrechung, treu und redlich gegen 10 Tirol und Vorarlberg vom Kost, Lohn und Wohnung im Hause bei ihnen, be 11.482 wurde die von der General=Versammlun ziehungsweise ihren Eltern und Schwiegerelter der Mitglieder der hiesigen Sparkasse beschlossene diente und noch im Dienste steh Dienstbotenprämien, beste¬ ständige Widmung von Nach Einlangen eines solchen Gesuches wird die hend in Sparkassabücheln à 100 Kronen Sparkasse über die darin enthaltenen Angaben und genehmigt. Nachweisungen die ihr notwendig scheinenden Erhe Auf diese Preise haben jene, nicht schon in früheren bungen pflegen und dem Bittsteller, wenn auf diese von der Sparkasse prämierten Dienstbote Jahren Weise das Gesuch geprüft und festgestellt ist, daß er Anspruch, welche 18 Jahre und darüber ununter wirklich die vorgeschriebene Qualifikation zur Erlan¬ brochen treu und redlich in Tirol oder in Vorarlberg die gung eines Dienstbotenpreises besitzt, ein solcher aus derselben Familie im Haushalte einer und gefolgt und sein Name jeweilig in den in Inns¬ Aufenthalt in Innsbruck aber jetzt ihren ständiger bruck erscheinenden Zeitungen veröffentlicht. oder dessen Vororten (Wilten, Hötting, Pradl Sollten aber die eingeleiteten Erhebungen dartun, haben muß — gegen Kost, Lohn und Wohnung in daß das Gesuch falsche Angaben und Nachweisungen Hause dienten und zur Zeit der Bewerbung noch dem Bewerber ein für allemal nthält, so soll wirklich im Dienste stehen. auch für spätere Zeiten, jeder Anspruch auf einen Als Dienstzeit bei einer und derselben Famili Dienstbotenpreis verwirkt sein. wird dem Dienstboten auch jene Zeit angerechne velche er nicht bloß bei den Eltern, sondern aus Sparkasfe der Stadt Innsbruck. bei deren Kindern beziehungsweise dem Schwieger¬ Die General=Versammlung der Sparkasse den sohne oder Schwiegertochter zubrachte und soll ihn Stadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 2. Mai 1904 auch nicht der Wechsel vom Bruder zur Schwester beschlossen, solchen Dienstboten, welche 18 Jahre ir oder umgekehrt nachteilig sein. er Hauswirtschaft einer Familie in den Gemein¬ Doch ist ein Dienstbote nicht als in ein und en Innsbruck, Wilten, Hötting und Pradl bedienste derselben Familie dienend anzusehen, wenn derselbe waren und eine Dienstbotenprämie erhalten haben vom Bruder zur Schwester oder umgekehrt in den eine solche Dienstbotenprämie von 100 Kronen ei Dienst kommt, ohne zugleich auch bei den Elter zweitesmal zu verleihen, wenn sie noch weitere 12 früher gedient zu haben. Jahre bei derselben Familie bedienstet waren Eine Unterbrechung im Dienste darf aber auch und es noch sind, wenn sie um Verleihung der bei diesem Dienstwechsel nicht eingetreten sein. zweiten Prämie ansuchen. Die Gesuche um einen Preis sind von Fall zu Fall bei der Sparkasse=Direktion zu überreichen und Sparkasse der Stadt Innsbruck. müssen dieselben mit dem Nachweise des Alters der Stempelfreie Gesuche an Dienstboten, mit Dienstbotenbüchern sowie mit Zeug „Sparkasse der Stadt nissen der Dienstgeber belegt sein, in welchem die ienstbotenbuches und der Bestätigung des Gemeinde¬ Angabe des Ortes und die Zeit des Dienstantrittes amtes über die Dauer des Dienstverhältnisses. mit der ausdrücklichen Erklärung enthalten sein muß, Sgugelich vis dunstisg, va guft schngngagsarisch