Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Dienstboten=Prämien.
182
Punkt 16
Punkt 12
Wenn die Krankheit des Dienstboten durch ein
Im Falle der Auflösung der Kranken=Versiche¬
trafbares Verschulden des Dienstgebers oder seine
rungskasse fällt das gesamte Vermögen der Anstalt
über
Familienangehörigen hervorgerufen wurde,
dem Armenfonde der Stadt Innsbruck zu
immt die Krankenkasse keine Zahlung, ebenso nicht
für Dienstboten, welche in eine Irrenanstalt abge
Dachsatz zum Statut der Dienstboten¬
geben und wegen Geistesstörung verpflegt werden.
Krankenkasse.
Punkt 13.
Gemeinderatsbeschluß vom 19. Oktober 1916 hin
Vorgänge, um die unentgeltlich
Betrügerische
ichtlich Aufnahme jener Dienstnehmer in die städtisch
einen Dienstboten ohne Entrichtun
Verpflegung für
dienstboten=Krankenversicherungskasse, für welche, nach
der festgesetzten Gebühr zu erschleichen, fallen der
en durch die kaiserl. Verordnung vom 9. März 1916
Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze an¬
R.G. Bl. Nr. 69, festgelegten Bestimmungen des § 1156
heim.
. Gb. der Dienstgeber im Krankheitsfalle zur Verpflegun
und ärztlichen Behandlung des Dienstnehmers für 1
Punkt 14
Tage bezw. 4 Wochen verpflichtet ist:
Bei Verlust der Jahreskarte ist vom verlusttragen¬
Die Dienstboten=Krankenversicherungskasse hat den
Teilnehmer die Anzeige bei der Dienstboten¬
Aufwand für diese nicht der Dienstbotenordnung un¬
Krankenversicherungskasse zu erstatten, worauf eine
erstehenden Versicherteu besonders zu verrechnen und
Duplikatkarte ausgestellt wird
es wird die Höhe der zu entrichtenden Jahresgebüh
Punkt 15.
für diese Klasse der Versicherten dem Erfordernisse ent¬
prechend, vom Gemeinderate bis 15. Dezember jeder
Der Gemeinderat hat das Recht, diese Bestim¬
Jahres festgesetzt.
mungen nach Bedarf zu ändern und die Kasse ins
Erstmals wird diese Jahresgebühr mit 2 K höhe
besondere wegen zu geringer Beteiligung aufzulöser
als der Dienstbotenjahresbeitrag bestimmt.
Der Stadtmagistrat ist berechtigt, durch schriftliche
Die Quittungen des allg. Krankenhauses über die
Verfügung Teilnehmer, mit denen sich Anstände er¬
aufgelausenen Verpflegsgebühren sind auf den Namen
geben, von der Versicherungskasse mit Ablauf des
des Dienstgebers auszufüllen und diesem durch die
ersicherungsjahres auszuschließen. Ein solcher Aus¬
schluß gilt für alle, mit dem bisherigen Teilnehmer
Krankenkasse gegen Bestätigung zu behändigen.
im gemeinsamen Haushalte lebenden Personen.
Dienstboten=Prämien
halterei für
aß der Dienstbote während der ganzen Zeit, und
Mit Erlaß der hohen k. k. Statt
189
Mai
zwar ohne jede Unterbrechung, treu und redlich gegen
10
Tirol und Vorarlberg vom
Kost, Lohn und Wohnung im Hause bei ihnen, be
11.482 wurde die von der General=Versammlun
ziehungsweise ihren Eltern und Schwiegerelter
der Mitglieder der hiesigen Sparkasse beschlossene
diente und noch im Dienste steh
Dienstbotenprämien, beste¬
ständige Widmung von
Nach Einlangen eines solchen Gesuches wird die
hend in Sparkassabücheln à 100 Kronen
Sparkasse über die darin enthaltenen Angaben und
genehmigt.
Nachweisungen die ihr notwendig scheinenden Erhe
Auf diese Preise haben jene, nicht schon in früheren
bungen pflegen und dem Bittsteller, wenn auf diese
von der Sparkasse prämierten Dienstbote
Jahren
Weise das Gesuch geprüft und festgestellt ist, daß er
Anspruch, welche 18 Jahre und darüber ununter
wirklich die vorgeschriebene Qualifikation zur Erlan¬
brochen treu und redlich in Tirol oder in Vorarlberg
die
gung eines Dienstbotenpreises besitzt, ein solcher aus
derselben Familie
im Haushalte einer und
gefolgt und sein Name jeweilig in den in Inns¬
Aufenthalt in Innsbruck
aber jetzt ihren ständiger
bruck erscheinenden Zeitungen veröffentlicht.
oder dessen Vororten (Wilten, Hötting, Pradl
Sollten aber die eingeleiteten Erhebungen dartun,
haben muß — gegen Kost, Lohn und Wohnung in
daß das Gesuch falsche Angaben und Nachweisungen
Hause dienten und zur Zeit der Bewerbung noch
dem Bewerber ein für allemal
nthält, so soll
wirklich im Dienste stehen.
auch für spätere
Zeiten, jeder Anspruch auf einen
Als Dienstzeit bei einer und derselben Famili
Dienstbotenpreis verwirkt sein.
wird dem Dienstboten auch jene Zeit angerechne
velche er nicht bloß bei den Eltern, sondern aus
Sparkasfe der Stadt Innsbruck.
bei deren Kindern beziehungsweise dem Schwieger¬
Die General=Versammlung der Sparkasse den
sohne oder Schwiegertochter zubrachte und soll ihn
Stadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 2. Mai 1904
auch nicht der Wechsel vom Bruder zur Schwester
beschlossen, solchen Dienstboten, welche 18 Jahre ir
oder umgekehrt nachteilig sein.
er Hauswirtschaft einer Familie in den Gemein¬
Doch ist ein Dienstbote nicht als in ein und
en Innsbruck, Wilten, Hötting und Pradl bedienste
derselben Familie dienend anzusehen, wenn derselbe
waren und eine Dienstbotenprämie erhalten haben
vom Bruder zur Schwester oder umgekehrt in den
eine solche Dienstbotenprämie von 100 Kronen ei
Dienst kommt, ohne zugleich auch bei den Elter
zweitesmal zu verleihen, wenn sie noch weitere 12
früher gedient zu haben.
Jahre bei derselben Familie bedienstet waren
Eine Unterbrechung im Dienste darf aber auch
und es noch sind, wenn sie um Verleihung der
bei diesem Dienstwechsel nicht eingetreten sein.
zweiten Prämie ansuchen.
Die Gesuche um einen Preis sind von Fall zu
Fall bei der Sparkasse=Direktion zu überreichen und
Sparkasse der Stadt Innsbruck.
müssen dieselben mit dem Nachweise des Alters der
Stempelfreie Gesuche an
Dienstboten, mit Dienstbotenbüchern sowie mit Zeug
„Sparkasse der Stadt
nissen der Dienstgeber belegt sein, in welchem die
ienstbotenbuches und der Bestätigung des Gemeinde¬
Angabe des Ortes und die Zeit des Dienstantrittes
amtes über die Dauer des Dienstverhältnisses.
mit der ausdrücklichen Erklärung enthalten sein muß,
Sgugelich vis dunstisg, va guft schngngagsarisch