181 Statut der Dienstboten=Krankenversicherung. Nach erfolgter Kündigung eines Miets¬ sonen befinden, dürfen ohne Zustimmung der Be¬ über wohner nicht besichtigt werden Gebäude und andere unbewegliche vertrages § 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit oder für unbeweglich erklärte Sachen ist der Mieten verpflichtet, das Bestandobjekt bis zu dessen Wieder der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Be¬ vermietung und wenn eine solche bis zur Auflösung standobjekte kann diese von 11—12 Uhr vormit tags und von 3—4 Uhr nachmittags vorgenommer des Vertrages nicht erfolgt, bis zu diesem Zeit¬ lassen. punkte durch Mietlustige besichtigen zu werden; für die Stadt Bozen wird diese Besich igung auf die Zeit von 10—11 Uhr vormittag Besichtigung des Bestandobjektes ist unter Begleitung des Vermieters oder seines be und für die Gemeinde Wilten auf jene von 3—4 Uhr stellten Machthabers mit tunlichster Berücksichtigung festgesetzt nachmittags 4. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf des Mieters und nur in solcher Weise vorzunehmen, iis sie notwendig ist, um den Mietslustigen Kennt Anwendung zu finden. Pachtverträge sinngemäße is von der Beschaffenheit des Bestandobjektes zu 5. Die Verordnung tritt acht Tage nach ihrer verschaffen Kundmachung in Wirksamkeit Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Per¬ Schwartzenau m. p Statut für die städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse. Bestimmungen. Punkt 5. Die Höhe der Punkt 1. entrichtenden Jahresgebühr wird vom Gemeinderate bis 15. Dezember jede¬ Die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtete Jahres für das nächste Jahr festgesetzt ienstboten=Krankenversicherungskasse steht unter der Als Grundlage haben die Erfahrungen des Vor¬ Verwaltung der Gemeinde und hat den Zweck, de jahres zu dienen und soll kein höherer Betrag aus Stadtbezirke Innsbruck die ihnen Dienstgebern im geschrieben werden, als zur Deckung der mutma߬ im Falle der Behandlung von erkrankten Dienst¬ lichen Auslagen notwendig erscheint. oten im hiesigen alllgemeinen Krankenhause ob¬ liegende Pflicht zur Zahlung der Verpflegskosten abzu¬ Punkt 6. nehmen. Die Wirksamkeit der Dienstboten=Krankenversiche Punkt 2. rungskasse in Innsbruck beginnt mit 1. Jänner 1903. Als Dienstboten sind im Sinne dieser Vorschrift Der Jahresbeitrag wird vom Gemeinderate fest¬ alle Personen männlichen und weiblichen Geschlech¬ gesetzt. Für das Jahr 1918 bertägt derselbe für tes zu betrachten, welche von ihrem Dienstgeber als Kr. jeden Dienstboten 5 solche in Innsbruck polizeilich angemeldet werden und rücksichtlich derer der Dienstgeber zur Tragung der Punkt 7. Krankenhauskosten im Erkrankungsfalle nach Ma߬ Beträge fließen in die Sämtliche eingehobene gabe der Dienstboten=Ordnung verpflichtet ist. Ge Gemeindekasse, werden jedoch abgesondert verrechnet werbliche Hilfsarbeiter sind ausgeschlossen. und fruchtbringend gemacht. Punkt 3 Punkt 8 Jeder innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Aus diesen Beiträgen werden die Verpflegskosten Innsbruck wohnhafte Dienstgeber, welcher der Dienst¬ für die erkrankten Dienstboten und die Auslagen boten=Krankenversicherungskasse beitritt, hat im De¬ für die Regie der Kranken=Versicherungskasse be¬ ember eines jeden Jahres für jeden Dienstboten stritten. Die Kosten des Transportes in das Kranken¬ den er anmeldet, den vom Gemeinderate für jedes haus hat die Krankenkasse nicht zu tragen. Jahr festzusetzenden Betrag an die Gemeindekass zu entrichten und dabei den Nachweis über die polizei Punkt 9. liche Meldung vorzulegen. Ueber die Anmeldung wird Sollte sich nach Bestreitung dieser Auslagen in eine Jahreskarte ausgestellt, worauf der Name des einem Jahre ein Ueberschuß ergeben, so sind aus dem Dienstgebers, sowie der Name und die Die nsteseigen¬ selben zuförderst die etwaigen Ausfälle der Vorjahr schaft des Dienstboten verzeichnet erscheinen z1 Rest ist als Reservefond anzulegen Für innerhalb des Jahres neu zur Anmeldun Die Einkünfte des als Reserve hinterlegten Be¬ gebrachte Dienstboten ist die volle Gebühr für das trages kommen der Krankenversicherungskasse zu gute laufende Jahr zu bezahlen und es tritt die Zahlungs¬ Ueber die Gebarung und den Stand derselben flicht der Krankenversicherungskasse erst für eine wird jährlich im Gemeinderate Bericht erstattet. solche Erkrankung ein, die 14 Tage nach erfolgter Einzahlung beginnt. Punkt 10. Bezahlte Gebühren werden in keinem Falle zu¬ Wird ein erkrankter Dienstbote in das hiesige rückerstattet, allgemeine Krankenhaus zur Pflege übergeben, ha Punkt 4. Dienstgeber die unentgeltliche Verpflegung in der Durch den Dienstbotenwechsel innerhalb eines Ver¬ der dritten Klasse für die Höchstdauer von 3 Wochen icherungsjahres wird keine neue Gebührenpflichtig¬ be der Krankenhausverwaltung unter Abgabe de¬ keit begründet. Erfolgt aber die Anmeldung des bezüglichen Krankenkassebuches anzusprechen und hat neuen Dienstboten zur Krankenkasse nicht längstens ich die Krankenhausverwaltung des Weiteren mit 14 Tage nach polizeilicher Abmeldung des alten der Kasse ins Einvernehmen zu setzen. Dienstboten, tritt die Zahlungspflicht der Kasse erst Punkt 11 ir solche Erkrankungen des neuen Dienstboten ein, Tage nach der Anmeldung die desselben zu Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in Krankenkasse beginnen. (Gemeinderatsbeschluß vom Krankenhausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen 21. Oktober 1904.) Versicherung. untunch 96 Sep. obvaf 4 26.5