Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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181
Statut der Dienstboten=Krankenversicherung.
Nach erfolgter Kündigung eines Miets¬
sonen befinden, dürfen ohne Zustimmung der Be¬
über
wohner nicht besichtigt werden
Gebäude und andere unbewegliche
vertrages
§ 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit
oder für unbeweglich erklärte Sachen ist der Mieten
verpflichtet, das Bestandobjekt bis zu dessen Wieder
der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Be¬
vermietung und wenn eine solche bis zur Auflösung
standobjekte kann diese von 11—12 Uhr vormit
tags und von 3—4 Uhr nachmittags vorgenommer
des Vertrages nicht erfolgt, bis zu diesem Zeit¬
lassen.
punkte durch Mietlustige besichtigen zu
werden; für die Stadt Bozen wird diese Besich
igung auf die Zeit von 10—11 Uhr vormittag
Besichtigung des Bestandobjektes
ist
unter Begleitung des Vermieters oder seines be
und für die Gemeinde Wilten auf jene von 3—4 Uhr
stellten Machthabers mit tunlichster Berücksichtigung
festgesetzt
nachmittags
4. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf
des Mieters und nur in solcher Weise vorzunehmen,
iis sie notwendig ist, um den Mietslustigen Kennt
Anwendung zu finden.
Pachtverträge sinngemäße
is von der Beschaffenheit des Bestandobjektes zu
5. Die Verordnung tritt acht Tage nach ihrer
verschaffen
Kundmachung in Wirksamkeit
Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Per¬
Schwartzenau m. p
Statut
für die städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse.
Bestimmungen.
Punkt 5.
Die Höhe der
Punkt 1.
entrichtenden Jahresgebühr
wird vom Gemeinderate bis 15. Dezember jede¬
Die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtete
Jahres für das nächste Jahr festgesetzt
ienstboten=Krankenversicherungskasse steht unter der
Als Grundlage haben die Erfahrungen des Vor¬
Verwaltung der Gemeinde und hat den Zweck, de
jahres zu dienen und soll kein höherer Betrag aus
Stadtbezirke Innsbruck die ihnen
Dienstgebern im
geschrieben werden, als zur Deckung der mutma߬
im Falle der Behandlung von erkrankten Dienst¬
lichen Auslagen notwendig erscheint.
oten im hiesigen alllgemeinen Krankenhause ob¬
liegende Pflicht zur Zahlung der Verpflegskosten abzu¬
Punkt 6.
nehmen.
Die Wirksamkeit der Dienstboten=Krankenversiche
Punkt 2.
rungskasse in Innsbruck beginnt mit 1. Jänner 1903.
Als Dienstboten
sind im Sinne dieser Vorschrift
Der Jahresbeitrag wird vom Gemeinderate fest¬
alle Personen männlichen und weiblichen Geschlech¬
gesetzt. Für das Jahr 1918 bertägt derselbe für
tes zu betrachten, welche von ihrem Dienstgeber als
Kr.
jeden Dienstboten 5
solche in Innsbruck polizeilich angemeldet werden und
rücksichtlich derer der Dienstgeber zur Tragung der
Punkt 7.
Krankenhauskosten im Erkrankungsfalle nach Ma߬
Beträge fließen in die
Sämtliche eingehobene
gabe der Dienstboten=Ordnung verpflichtet ist. Ge
Gemeindekasse, werden jedoch abgesondert verrechnet
werbliche Hilfsarbeiter sind ausgeschlossen.
und fruchtbringend gemacht.
Punkt 3
Punkt 8
Jeder innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt
Aus diesen Beiträgen werden die Verpflegskosten
Innsbruck wohnhafte Dienstgeber, welcher der Dienst¬
für
die erkrankten Dienstboten und die Auslagen
boten=Krankenversicherungskasse beitritt, hat im De¬
für die Regie der Kranken=Versicherungskasse be¬
ember eines jeden Jahres für jeden Dienstboten
stritten. Die Kosten des Transportes in das Kranken¬
den er anmeldet, den vom Gemeinderate für jedes
haus hat die Krankenkasse nicht zu tragen.
Jahr festzusetzenden Betrag an die Gemeindekass
zu entrichten und dabei den Nachweis über die polizei
Punkt 9.
liche Meldung vorzulegen. Ueber die Anmeldung wird
Sollte sich nach
Bestreitung dieser Auslagen in
eine Jahreskarte ausgestellt, worauf der Name des
einem Jahre ein Ueberschuß ergeben, so
sind aus dem
Dienstgebers, sowie der Name und die Die
nsteseigen¬
selben zuförderst
die etwaigen Ausfälle der Vorjahr
schaft des Dienstboten verzeichnet erscheinen
z1
Rest ist als Reservefond anzulegen
Für innerhalb des Jahres neu zur
Anmeldun
Die Einkünfte des als Reserve hinterlegten Be¬
gebrachte Dienstboten ist die volle Gebühr für das
trages kommen der Krankenversicherungskasse zu gute
laufende Jahr zu bezahlen und es tritt die Zahlungs¬
Ueber die Gebarung und den Stand derselben
flicht der Krankenversicherungskasse erst für eine
wird jährlich im Gemeinderate Bericht erstattet.
solche Erkrankung ein, die 14 Tage nach erfolgter
Einzahlung beginnt.
Punkt 10.
Bezahlte Gebühren werden in keinem Falle zu¬
Wird ein erkrankter Dienstbote in das hiesige
rückerstattet,
allgemeine Krankenhaus zur Pflege übergeben, ha
Punkt 4.
Dienstgeber die unentgeltliche Verpflegung in
der
Durch den Dienstbotenwechsel innerhalb eines Ver¬
der dritten Klasse für die Höchstdauer von 3 Wochen
icherungsjahres wird keine neue Gebührenpflichtig¬
be
der Krankenhausverwaltung unter Abgabe de¬
keit begründet. Erfolgt aber die Anmeldung des
bezüglichen Krankenkassebuches anzusprechen und hat
neuen Dienstboten zur Krankenkasse nicht längstens
ich
die Krankenhausverwaltung des Weiteren mit
14 Tage nach polizeilicher Abmeldung des alten
der Kasse ins Einvernehmen zu setzen.
Dienstboten, tritt die Zahlungspflicht der Kasse erst
Punkt 11
ir solche Erkrankungen des neuen Dienstboten ein,
Tage nach der Anmeldung
die
desselben zu
Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in
Krankenkasse beginnen. (Gemeinderatsbeschluß vom
Krankenhausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen
21. Oktober 1904.)
Versicherung.
untunch 96
Sep.
obvaf
4
26.5