Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Lundmachung betr. Kündigung von
Wohnungen.
180
Kundmachung
betreffend die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnur
Wurde die Aufkündig
Tirol und Vorarl¬
Der k. k. Statthalter von
estritte
ng nicht.
Bestreitung derselben durch
ein rechtskräftiges
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teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä
Räumung gemieteter Wohnungen und Monatszim¬
testens am achten Tage nach Ablauf
der Mietzeit
mer, dann der Kündigung und Räumung von Wirt¬
das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai,
ugus
Kaffeehäuser) und
schaftslokalitäten (Gasthäuser,
oder 1. November die Räumung, zu beginnen un
von Geschäfts= und Verkaufsläden in der Landes¬
demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm über¬
Innsbruck, in den Gemeinden Wilten,
hauptstadt
nimmt, einen zur Verwahrung eines Teiles
hötting, Amras=Pradl und Mühlau und in der
Fahrnisse hinlänglich schicklichen Platz einzuräumen
und spätestens am 14. Tage nach Ablauf obig
Stadt Hall erlassen:
Mietzieles die Wohnung bei Vermeidung der na
Nach Vorschrift des § 25 der kaiserlichen Ver¬
§ 19 der bezogenen Verordnung zulässigen Zwangs
ordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Zahl
213. (L.=G.=Bl. XXX. St., S. 454) findet die k. k.
maßregel vollständig zu räumen und zu übergeben.
Statthalterei im Einvernehmen mit dem k. k. Ober¬
Bei Monatszimmern wird der Termin zur teil¬
andesgerichte zur besseren Regelung der in der
weisen Räumung auf zwei, zur gänzlichen auf vier
Landeshauptstadt Innsbruck, in den Gemeinden
Tage festgesetzt.
Wilten, Hötting, Amras=Pradl und Mühlau und in
3. Wenn der letzte Tag der teilweisen oder voll¬
der Stadt Hall hinsichtlich der Kündigung und Räu¬
ständigen Wohnungsräumung auf einen Sonn= oder
der Wirtschaftsloka¬
mung gemieteter Wohnungen,
gebotenen Feiertag fällt, so hat die teilweise oder
litäten (Gasthäuser und Kaffeehäuser) und der Ge
Räumungspflicht erst am nächstfolgenden
gänzliche
chäfts= und Verkaufsläden bestehenden Termine nach¬
so daß am Sonn= und Feier¬
Werktage
einzutreten
stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allge¬
tage die Partei auch durch keinen Exekutionsschritt
meinen Darnachachtung kund zu machen:
in ihrer
Wohnung beunruhigt werden darf.
1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der
4. Was von Wohnungen überhaupt angeordnet
Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und
wurde, gilt auch von deren Bestandteilen und Zu¬
Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§
gehör, als: Kellern, Holzlegen, Waschküchen, Ge¬
daß
lit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen,
wölben, Ställen, Dachböden usw.
die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats¬
zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit
5. Das bezüglich der Miettermine und der Kün¬
1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Somme
digung der Wohnungen im Punkte 1 und 2 Ge¬
mit 1. August und im
Herbst mit 1. November
sagte hat auch für die Kündigung von Wirtschafts¬
endet, geschlossen worden
Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge¬
olcher Mieten muß vor
2. Die Aufkündigung
schäfts= und Verkaufsläden zu gelten; was aber die
Ablauf
des vierzehnten Tages nach jedem Termine,
Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali¬
wenn die Miete
folglich
täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin¬
1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens
mi
age, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No¬
5. Februar desselben Jahres, wenn
vember, zu erfolgen.
mit 1. August bis spätestens 15. Mai des¬
. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser¬
selben Jahres, wenn
liche Verordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl.
mit 1. November bis spätestens 15. August
Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen.
desselben Jahres und wenn
7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt
mit 1. Februar bis spätestens 15. November
mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt¬
des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags
halterei=Kundmachungen vom 15. April 1859, L.=
nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein.
G.=Bl II. Teil Nr. 33 und vom 1. Juni 1870
Monatszimmer dagegen, deren Miete den
L.=G.=B.. Nr. 48, für die Städte und Orte, für
zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines
welche diese gegenwärtige Kundmachung erlassen wird,
bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tage nach
außer Kraft treten.
dem Beginne des Monats zu kündigen.
Verordnung
des k. k. Statthalters vom 6. Mai 1903, Zl. 17.889, betreffend die Bestimmungen, zu
welcher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung
die Besichtigung der Bestandgegenstände durch Mietlustige zu gestatten hat.
die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen,
Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. Aug
Wirtschaftsgebäude, Magazine usw. bestehen, folgende
1895, R.=G.=Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen
Bestimmungen getroffen und zur allgemeinen Kennt¬
mit dem k. k. Oberlandesgerichte für jene Städte
und Orte, für welche besondere Vorschriften über nis gebracht:
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