Lundmachung betr. Kündigung von Wohnungen. 180 Kundmachung betreffend die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnur Wurde die Aufkündig Tirol und Vorarl¬ Der k. k. Statthalter von estritte ng nicht. Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges at. I ehet hlt en h. dech 1 teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä Räumung gemieteter Wohnungen und Monatszim¬ testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit mer, dann der Kündigung und Räumung von Wirt¬ das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, ugus Kaffeehäuser) und schaftslokalitäten (Gasthäuser, oder 1. November die Räumung, zu beginnen un von Geschäfts= und Verkaufsläden in der Landes¬ demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm über¬ Innsbruck, in den Gemeinden Wilten, hauptstadt nimmt, einen zur Verwahrung eines Teiles hötting, Amras=Pradl und Mühlau und in der Fahrnisse hinlänglich schicklichen Platz einzuräumen und spätestens am 14. Tage nach Ablauf obig Stadt Hall erlassen: Mietzieles die Wohnung bei Vermeidung der na Nach Vorschrift des § 25 der kaiserlichen Ver¬ § 19 der bezogenen Verordnung zulässigen Zwangs ordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Zahl 213. (L.=G.=Bl. XXX. St., S. 454) findet die k. k. maßregel vollständig zu räumen und zu übergeben. Statthalterei im Einvernehmen mit dem k. k. Ober¬ Bei Monatszimmern wird der Termin zur teil¬ andesgerichte zur besseren Regelung der in der weisen Räumung auf zwei, zur gänzlichen auf vier Landeshauptstadt Innsbruck, in den Gemeinden Tage festgesetzt. Wilten, Hötting, Amras=Pradl und Mühlau und in 3. Wenn der letzte Tag der teilweisen oder voll¬ der Stadt Hall hinsichtlich der Kündigung und Räu¬ ständigen Wohnungsräumung auf einen Sonn= oder der Wirtschaftsloka¬ mung gemieteter Wohnungen, gebotenen Feiertag fällt, so hat die teilweise oder litäten (Gasthäuser und Kaffeehäuser) und der Ge Räumungspflicht erst am nächstfolgenden gänzliche chäfts= und Verkaufsläden bestehenden Termine nach¬ so daß am Sonn= und Feier¬ Werktage einzutreten stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allge¬ tage die Partei auch durch keinen Exekutionsschritt meinen Darnachachtung kund zu machen: in ihrer Wohnung beunruhigt werden darf. 1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der 4. Was von Wohnungen überhaupt angeordnet Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und wurde, gilt auch von deren Bestandteilen und Zu¬ Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ gehör, als: Kellern, Holzlegen, Waschküchen, Ge¬ daß lit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, wölben, Ställen, Dachböden usw. die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats¬ zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 5. Das bezüglich der Miettermine und der Kün¬ 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Somme digung der Wohnungen im Punkte 1 und 2 Ge¬ mit 1. August und im Herbst mit 1. November sagte hat auch für die Kündigung von Wirtschafts¬ endet, geschlossen worden Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge¬ olcher Mieten muß vor 2. Die Aufkündigung schäfts= und Verkaufsläden zu gelten; was aber die Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali¬ wenn die Miete folglich täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin¬ 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens mi age, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No¬ 5. Februar desselben Jahres, wenn vember, zu erfolgen. mit 1. August bis spätestens 15. Mai des¬ . In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser¬ selben Jahres, wenn liche Verordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. mit 1. November bis spätestens 15. August Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. desselben Jahres und wenn 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt mit 1. Februar bis spätestens 15. November mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt¬ des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags halterei=Kundmachungen vom 15. April 1859, L.= nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein. G.=Bl II. Teil Nr. 33 und vom 1. Juni 1870 Monatszimmer dagegen, deren Miete den L.=G.=B.. Nr. 48, für die Städte und Orte, für zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines welche diese gegenwärtige Kundmachung erlassen wird, bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tage nach außer Kraft treten. dem Beginne des Monats zu kündigen. Verordnung des k. k. Statthalters vom 6. Mai 1903, Zl. 17.889, betreffend die Bestimmungen, zu welcher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der Bestandgegenstände durch Mietlustige zu gestatten hat. die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen, Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. Aug Wirtschaftsgebäude, Magazine usw. bestehen, folgende 1895, R.=G.=Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen Bestimmungen getroffen und zur allgemeinen Kennt¬ mit dem k. k. Oberlandesgerichte für jene Städte und Orte, für welche besondere Vorschriften über nis gebracht: 7414 nsuuif 3g1 Juul pal 3B in 910 og0 uhrlagjog 16iu bund st kommikszuat# 'nabunn sol r### ## #7697 und #7 ulda zva basg bunsovurg 6101 bu