Verordnung zum Schutze der heranwachsenden Jugend. 177 Bieres wird, um eine jederzeit und ohne Störung . Stacheldraht darf bei Einfriedungen nur ver¬ Rein des Betriebes durchführbare Kontrolle des wendet werden, wenn er entweder in einer Höhe von mehr als 1.80 Meter oder heitszustandes zu ermöglichen zufolge Gemeinderats eschlusses vom 10. Juli 1914 im Grunde des § 5 an der dem öffentlichen Wege abgekehrten Seite des Gemeindestatutes zur Durchführung der Ver¬ eines natürlichen (lebenden Zaunes) oder ordnung des Ministeriums des Innern und des über aus anderem Materiale hergestellten Handels vom 13. Oktober 1897, R.=G.=Bl. Nr. 237 Zäunen von mindestens 1.30 Meter Höhe auf jeder Bierdruckapparat bis läng¬ der dem öffentlichen Wege oder Platze abgekehr¬ angeordnet, daß stens 31. Juli 1915 mit einer die Besichtigung des ten Seite in einem horizontalen Abstande von Vorrichtung (Kon¬ Schlauchinnern ermöglichenden mindestens 15 Zentimeter von dem Zaune an¬ gebracht wird trollhahn oder Glasröhre) zu versehen ist. Die Nichtbefolgung dieser Anordnung wird mit I. Diese Verfügung hat auf die bereits bestehen¬ Geldstrafen bis 200 Kronen, allenfalls mit Arres Stacheldrahtzäune Anwendung zu finden; es den ind daher sämtliche im Stadtgebiete an öffentlichen bis 20 Tagen geahndet. Wegen angebrachten Stacheldrähte, welche den obigen vom 18. Juli 1914, (Magistratskundmachung Vorschriften nicht entsprechen, bis längstens 1. Mai Nr. 23927.) 1914 zu entfernen oder in einer den obigen Vor¬ schriften entsprechenden Weise anzubringen. 3. Stacheldrahtzäune. Verordnung werden III. Uebertretungen dieser Sep meinderatsbeschlusses vom 25. bezw. 11 der kaiserl. Verordnung vom nach Zufolge April 1854, R.=G.=Bl. 1913 werden in Bezug auf die Verwen mit einer Geld¬ tember 0. Nr. 6 trafe von 2- dung von Stacheldraht bei Einzäunungen im Grunde —200 Kronen oder mit einer Arrest¬ trafe von 6 Stunden bis zu 14 des § 33 Punkt 4 und 5 des Gemeindestatutes für Tagen geahndet 29 und 70 der (Magistratskundmachung vom Innsbrucker 28. Oktober 1913, Bauordnung Nachstehendes angeordnet: Zl. 14322.) I. Abse X tt. Verordnung zum Schutze der heranwachsenden Jugend. Über Anordnung des Höchstkommandierenden (kai § 4. Verordnung vom 23. Mai 1915, R.=G.=Bl. Nr. 133, Das Einkehren auf Wanderungen, Ausflügen oder p. Nr. 33278 vom 6. August 1916, wird auf Gruni Reisen zur Einnahme von Mahlzeiten oder Erfrischun¬ § 13, Abschnitt C, der Allerhöchsten Bestimmungen des gen, sowie der Besuch des ständigen Kosthauses zu¬ über den Wirkungskreis der politischen Behörden vom regelmäßigen Einnahme der täglichen Mahlzeiten fal¬ 19. Jänner 1853, R.=G.=Bl. Nr. 10 und auf Gruni len nicht unter die Bestimmungen des § 3. des § 54 der Gewerbeordnung, R.=G.=Bl. Nr. 139 aus 1907 verfügt: § 5. § 1. Den Inhabern von Varietés, Singspielhallen un ähnlichen Unternehmungen ist es verboten, jugendlichen Die heranwachsende Jugend bilden die männlichen Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie mit oder ohn und weiblichen Personen vor dem vollendeten 17. Le¬ egleitung erwachsener Angehöriger oder Aufsichts bensjahr (jugendliche Personen). personen erscheinen, den Zutritt zu ihren Veranstaltun¬ gen zu gestatten. § 2. § 6. Jugendlichen Personen ist es verboten, öffentlich Ta¬ Jugendlichen Personen ist der Besuch öffentlicher ki¬ bak zu rauchen und sich nach 9 Uhr abends auf öffent¬ iematographischer Schaustellungen nur dann gestattet, lichen Wegen, Straßen, Plätzen, sowie in anderen wenn diese Schaustellungen vor 8 Uhr abends schließen öffentlichen Anlagen umherzutreiben. und außerdem der Inhalt der Darstellungen für Kin¬ der und jugendliche Personen ausdrücklich geeignet er¬ § 3. kannt worden ist. Jugendlichen Personen ist der Besuch von Wein¬ S 7. und Bierstuben, Kaffeeschenken, Automatenrestauratio¬ nen und allen anderen Gast= und Schankwirtschaften Jugendlichen Personen ist es verboten, an öffentlichen nur in Begleitung erwachsener Angehöriger, Vormün¬ Orten oder in öffentlichen Lokalen Karten zu spielen. der, Pfleger oder anderer Aufsichtspersonen (Lehrer Jugendlichen Personen männlichen Geschlechtes ist der Dienst= oder Arbeitsgeber, Lehrherren und ihrer Stell¬ Besuch öffentlicher Häuser und Dirnen verboten. vertreter) gestattet. § 8. Nach 9 Uhr abends ist den jugendlichen Personen das Verweilen in allen Gast= und Schankwirtschafter Jugendlichen Personen ist es verboten, Tabak, Zi¬ auch in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. arren oder Zigaretten, offenbar unnütze Luxusgegen¬ stände oder Spielwaren und Erzeugnisse der Schund¬ Das Betreten von Branntweinschenken ist jugendli¬ literatur, sowie Bilder, Schriften und Darstellungen, #en Personen überhaupt verboten 16 cuich Seulnigsuung