Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verordnung zum Schutze der heranwachsenden Jugend.
177
Bieres wird, um eine jederzeit und ohne Störung
. Stacheldraht darf bei Einfriedungen nur ver¬
Rein
des Betriebes durchführbare Kontrolle des
wendet werden, wenn er entweder
in einer Höhe von mehr als 1.80 Meter oder
heitszustandes zu ermöglichen zufolge Gemeinderats
eschlusses vom 10. Juli 1914 im Grunde des § 5
an der dem öffentlichen Wege abgekehrten Seite
des Gemeindestatutes zur Durchführung der Ver¬
eines natürlichen (lebenden Zaunes) oder
ordnung des Ministeriums des Innern und des
über aus anderem Materiale hergestellten
Handels vom 13. Oktober 1897, R.=G.=Bl. Nr. 237
Zäunen von mindestens 1.30 Meter Höhe auf
jeder Bierdruckapparat bis läng¬
der dem öffentlichen Wege oder Platze abgekehr¬
angeordnet, daß
stens 31. Juli 1915 mit einer die Besichtigung des
ten Seite in einem horizontalen Abstande von
Vorrichtung (Kon¬
Schlauchinnern
ermöglichenden
mindestens 15 Zentimeter von dem Zaune an¬
gebracht wird
trollhahn oder Glasröhre) zu versehen ist.
Die Nichtbefolgung dieser Anordnung wird mit
I. Diese Verfügung hat auf die bereits bestehen¬
Geldstrafen bis 200 Kronen, allenfalls mit Arres
Stacheldrahtzäune Anwendung zu finden; es
den
ind daher sämtliche im Stadtgebiete an öffentlichen
bis 20 Tagen geahndet.
Wegen angebrachten Stacheldrähte, welche den obigen
vom 18. Juli 1914,
(Magistratskundmachung
Vorschriften nicht entsprechen, bis längstens 1. Mai
Nr. 23927.)
1914 zu entfernen oder in einer den obigen Vor¬
schriften entsprechenden Weise anzubringen.
3. Stacheldrahtzäune.
Verordnung werden
III.
Uebertretungen dieser
Sep
meinderatsbeschlusses vom 25.
bezw. 11 der kaiserl. Verordnung vom
nach
Zufolge
April 1854, R.=G.=Bl.
1913 werden in Bezug auf die Verwen
mit einer Geld¬
tember
0.
Nr. 6
trafe von 2-
dung von Stacheldraht bei Einzäunungen im Grunde
—200 Kronen oder mit einer Arrest¬
trafe von 6 Stunden bis zu 14
des § 33 Punkt 4 und 5 des Gemeindestatutes für
Tagen geahndet
29 und 70 der
(Magistratskundmachung vom
Innsbrucker
28. Oktober 1913,
Bauordnung Nachstehendes angeordnet:
Zl. 14322.)
I. Abse
X
tt.
Verordnung zum Schutze der heranwachsenden Jugend.
Über
Anordnung des Höchstkommandierenden (kai
§ 4.
Verordnung vom 23. Mai 1915, R.=G.=Bl. Nr. 133,
Das Einkehren auf Wanderungen, Ausflügen oder
p. Nr. 33278 vom 6. August 1916, wird auf Gruni
Reisen zur Einnahme von Mahlzeiten oder Erfrischun¬
§ 13, Abschnitt C, der Allerhöchsten Bestimmungen
des
gen, sowie der Besuch des ständigen Kosthauses zu¬
über den Wirkungskreis der politischen Behörden vom
regelmäßigen Einnahme der täglichen Mahlzeiten fal¬
19. Jänner 1853, R.=G.=Bl. Nr. 10 und auf Gruni
len nicht unter die Bestimmungen des § 3.
des § 54 der Gewerbeordnung, R.=G.=Bl. Nr. 139 aus
1907 verfügt:
§ 5.
§ 1.
Den Inhabern von Varietés, Singspielhallen un
ähnlichen Unternehmungen ist es verboten, jugendlichen
Die heranwachsende Jugend bilden die männlichen
Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie mit oder ohn
und weiblichen Personen vor dem vollendeten 17. Le¬
egleitung erwachsener Angehöriger oder Aufsichts
bensjahr (jugendliche Personen).
personen erscheinen, den Zutritt zu ihren Veranstaltun¬
gen zu gestatten.
§ 2.
§ 6.
Jugendlichen Personen ist es verboten, öffentlich Ta¬
Jugendlichen Personen ist der Besuch öffentlicher ki¬
bak zu rauchen und sich nach 9 Uhr abends auf öffent¬
iematographischer Schaustellungen nur dann gestattet,
lichen Wegen, Straßen, Plätzen, sowie in anderen
wenn diese Schaustellungen vor 8 Uhr abends schließen
öffentlichen Anlagen umherzutreiben.
und außerdem der Inhalt der Darstellungen für Kin¬
der und jugendliche Personen ausdrücklich geeignet er¬
§ 3.
kannt worden ist.
Jugendlichen Personen ist der Besuch von Wein¬
S 7.
und Bierstuben, Kaffeeschenken, Automatenrestauratio¬
nen und allen anderen Gast= und Schankwirtschaften
Jugendlichen Personen ist es verboten, an öffentlichen
nur in Begleitung erwachsener Angehöriger, Vormün¬
Orten oder in öffentlichen Lokalen Karten zu spielen.
der, Pfleger oder anderer Aufsichtspersonen (Lehrer
Jugendlichen Personen männlichen Geschlechtes ist der
Dienst= oder Arbeitsgeber, Lehrherren und ihrer Stell¬
Besuch öffentlicher Häuser und Dirnen verboten.
vertreter) gestattet.
§ 8.
Nach 9 Uhr abends ist den jugendlichen Personen
das Verweilen in allen Gast= und Schankwirtschafter
Jugendlichen Personen ist es verboten, Tabak, Zi¬
auch in Begleitung Erwachsener nicht gestattet.
arren oder Zigaretten, offenbar unnütze Luxusgegen¬
stände oder Spielwaren und Erzeugnisse der Schund¬
Das Betreten von Branntweinschenken ist jugendli¬
literatur, sowie Bilder, Schriften und Darstellungen,
#en Personen überhaupt verboten
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cuich Seulnigsuung