Vorschriften für Theaterbesucher. — Vorschriften zur Wahrung der körperlichen Sicherheit ec. § 36. berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstver¬ hältnisse hergeleitet werden und während des Be¬ Aufbewahrung der Dienstbotenbücher. tandes desselben, oder wenigstens vor Ablauf vor Der Dienstgeber darf einen Dienstboten, der kein reißig Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis Dienstbotenbuch besitzt, in den Dienst nicht eintreten aufhörte, angebracht werden, sind von dem Ge¬ neindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschließung Beim Antritte des Dienstes ist das Dienstboten von Parteien= oder Zeugeneiden, zu verhandeln un buch dem Dienstgeber auszufolgen und von demselber zu entscheiden. sorgsame Aufbewahrung zu nehmen. in Hiezu ist, falls Verlauf der halben Dienstzeit kann der das Dienstverhältnis erst zu Nach Dienstbotenbuche Dienstbote die Herausgabe des Stande kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen fordern, wenn er desselben zur Erlangung eines in dessen Bezirke der Geklagte sich aufhält, son Vor der Rückstellung neuen Dienstes bedarf. (§ 4. ber jener, in dessen Bezirke das Dienstverhältnis besteht oder bestanden hat desselben hat er keinen Anspruch auf die Bezahlung des laufenden Lohnes Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihrer Aufenthalt in einer anderen Gemeinde genommen, s § 37. ist durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug Dienstzeugnisse des rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken. Beim Dienstaustritte hat der Dienstgeber dem Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist dienstboten ein wahrheitsgetreues Zeugnis in den von dreißig Tagen erhoben werden, etreffenden Rubrik des Dienstbotenbuches auszu¬ ordentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden. stellen. Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eine Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalt desselben nicht zufrieden, so hat der Gemeindevor¬ § 43. steher, nach Einvernehmung beider Teile, die für Strafbestimmungen. das Zeugnis bestimmte Rubrik auszufüllen und das Gemeindesiegel beizudrücken. Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissent¬ mit Geld= oder Arreststrafen zu ahnden. lich ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist un¬ Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen beschadet seiner Haftung für den hieraus entspringen¬ bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und den Nachteil mit einer angemessenen Strafe zu ahnden. bei anderen Personen den Betrag von 80 Kronen § 41. nicht übersteigen. Kompetens der Gemeindevorsteher und Gerichtsbehörden Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt u bei Streitigkeiten. Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬ durch Fasten verschärft werden. boten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬ XIV. Abschnitt. Vorschriften für Theaterbesucher. Bei Strafe ist verboten: 3. Das Einnehmen der Sitzplätze im ebenerdigen Aktbeginn Zuschauerraum des Stadttheaters nach 1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen bei Operetten und Opern auch nach Beginn der den ebenerdigen Zuschauerraum des Stadt¬ Ouvertuxe. theaters. 2. Das Tragen von Damenhüten auf allen Sitz¬ und Stehplätzen des ebenerdigen Zuschauerraumes Magistratskundmachungen vom 28. September und der Gallerie des Stadttheaters. 1906, 1. Oktober 1908 und 23. Oktober 1908). Abschnitt. XV. Wahrung der körperlichen Sicherheit und Vorschriften zur Hintanhaltung von Gesundheitsschädigungen. Dies wird hiemit öffentlich verlautbart. Damenhutnadeln. (Magistratskundmachung vom 16. Mai 1913, Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ Zl. 7976.) hat in der am 3. Mai 1913 abgehaltenen Sitzung folgenden Beschluß gefaßt 2. Bierdruckapparate. Das Tragen von unversicherten Damenhut¬ nadeln wird verboten. Uebertretungen werden mit Behufs Hintanhaltung von Gesundheitsschädigun¬ Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder Arreststrafen gen durch Verwendung von unrein gehaltenen Bier¬ druckapparaten beim gewerbemäßigen Ausschanke des bis zu 14 Tagen geahndet.“ an un slgsche 1905 milcd 921 84