Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften für Theaterbesucher. — Vorschriften zur Wahrung der körperlichen Sicherheit ec.
§ 36.
berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstver¬
hältnisse hergeleitet werden und während des Be¬
Aufbewahrung der Dienstbotenbücher.
tandes desselben, oder wenigstens vor Ablauf vor
Der Dienstgeber darf einen Dienstboten, der kein
reißig Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis
Dienstbotenbuch besitzt, in den Dienst nicht eintreten
aufhörte, angebracht werden, sind von dem Ge¬
neindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschließung
Beim Antritte des Dienstes ist das Dienstboten
von Parteien= oder Zeugeneiden, zu verhandeln un
buch dem Dienstgeber auszufolgen und von demselber
zu entscheiden.
sorgsame Aufbewahrung zu nehmen.
in
Hiezu ist, falls
Verlauf der halben Dienstzeit kann der
das
Dienstverhältnis erst zu
Nach
Dienstbotenbuche
Dienstbote die Herausgabe des
Stande kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen
fordern, wenn er desselben zur Erlangung eines
in
dessen Bezirke
der Geklagte sich aufhält, son
Vor der Rückstellung
neuen Dienstes bedarf. (§ 4.
ber jener, in dessen Bezirke das Dienstverhältnis
besteht oder bestanden hat
desselben hat er keinen Anspruch auf die Bezahlung
des laufenden Lohnes
Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihrer
Aufenthalt in einer anderen Gemeinde genommen, s
§ 37.
ist durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug
Dienstzeugnisse
des rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken.
Beim Dienstaustritte hat der Dienstgeber dem
Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist
dienstboten ein wahrheitsgetreues Zeugnis in den
von dreißig Tagen erhoben werden,
etreffenden Rubrik des Dienstbotenbuches auszu¬
ordentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden.
stellen.
Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eine
Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalt
desselben nicht zufrieden, so hat der Gemeindevor¬
§ 43.
steher, nach Einvernehmung beider Teile, die für
Strafbestimmungen.
das Zeugnis bestimmte Rubrik auszufüllen und das
Gemeindesiegel beizudrücken.
Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind
Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissent¬
mit Geld= oder Arreststrafen zu ahnden.
lich ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist un¬
Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen
beschadet seiner Haftung für den hieraus entspringen¬
bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und
den Nachteil mit einer angemessenen Strafe zu ahnden.
bei anderen Personen den Betrag von 80 Kronen
§ 41.
nicht übersteigen.
Kompetens der Gemeindevorsteher und Gerichtsbehörden
Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt u
bei Streitigkeiten.
Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes
Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬
durch Fasten verschärft werden.
boten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬
XIV. Abschnitt.
Vorschriften für
Theaterbesucher.
Bei Strafe ist verboten:
3. Das Einnehmen der Sitzplätze im ebenerdigen
Aktbeginn
Zuschauerraum des Stadttheaters nach
1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen
bei Operetten und Opern auch nach Beginn der
den ebenerdigen Zuschauerraum des Stadt¬
Ouvertuxe.
theaters.
2. Das Tragen von Damenhüten auf allen Sitz¬
und Stehplätzen des ebenerdigen Zuschauerraumes
Magistratskundmachungen vom 28. September
und der Gallerie des Stadttheaters.
1906, 1. Oktober 1908 und 23. Oktober 1908).
Abschnitt.
XV.
Wahrung
der körperlichen Sicherheit und
Vorschriften zur
Hintanhaltung von Gesundheitsschädigungen.
Dies wird hiemit öffentlich verlautbart.
Damenhutnadeln.
(Magistratskundmachung vom 16. Mai 1913,
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
Zl. 7976.)
hat in der am 3. Mai 1913 abgehaltenen
Sitzung folgenden Beschluß gefaßt
2. Bierdruckapparate.
Das Tragen von unversicherten Damenhut¬
nadeln wird verboten. Uebertretungen werden mit
Behufs Hintanhaltung von Gesundheitsschädigun¬
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder Arreststrafen
gen durch Verwendung von unrein gehaltenen Bier¬
druckapparaten beim gewerbemäßigen Ausschanke des
bis zu 14 Tagen geahndet.“
an
un slgsche
1905
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921
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