Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verordnung zum Schutze der heranwachsenden Jugend.
178
die das geschlechtliche (sexuale) Empfinden ungünstig
verden, sind der Tabak und die übrigen Rauchwerk¬
zu beeinflußen geeignet sind, zu kaufen, oder mit die
zeuge, sowie die Spielkarten von den staatlichen ode
en Sachen untereinander irgend einen Handel zu trei¬
autonomen Sicherheitsorganen abzunehmen. Die ab¬
ben. Gewerbetreibenden jeder Art ist es verboten, dies
genommenen Gegenstände sind der nächsten militärischen
Sachen an jugendliche Personen unmittelbar oder mit¬
Sanitätsanstalt zur Verteilung an kranke oder verwun¬
telbar zu verkaufen oder ohne Entgelt zu verabreichen.
ete Militärpersonen abzuliefert
Jugendliche Personen unter 14 Jahren, die sich
§ 4
gegen diese Verordnung vergehen, sind im Sinne des
Jugendlichen Personen ist das Betteln in jeder Form¬
273 St.=G. der häuslichen Zucht zu übergeben, in
insbesondere auch das Hausieren, verboten.
Ermanglung dieser aber, oder nach dabei sich zeigen¬
en besonderen Umständen der Ahndung und Vorkeh
§ 10.
rung der Sicherheitsbehörde zu überlassen.
Uebertretung der in
Jugendliche Personen über 14 Jahren, die sich
dieser Verordnung enthaltenen
Anordnungen und Verbote werden an den Gast= und
gegen diese Verordnung vergehen, sind nach der kaiserl
Schankgewerbetreibenden nach den Bestimmungen der
Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, uni
bewerbeordnung geahndet. Andere Personen werden
der Ministerialverordnung vom 30. September 1857
venn sie sich gegen diese Verordnung vergehen, oder
R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen.
jugendliche Personen zu verbotenen Handlungen ver¬
eiten, ihnen hiezu die Mittel bieten oder sie hiebei au
§ 12
irgend eine Art begünstigen oder auch nur die pflich
Die
Durchführung
dieser Verordnung obliegt den
gemäße Aufsicht andauernd vernachlässigen, nach den
olitischen Landesbehörden. Sie tritt mit 1. Septembe
kaiserl. Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl
916 in Kraft. Mit diesem Tage verlieren die in der
Nr. 96, und der Ministerialverordnung vom 30. Sep¬
gleichen Angelegenheit bereits erlassenen Verordnungen
tember 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, von den politischen
ihre Wirksamkeit
Behörden I. Instanz bestraft. Bei Bemessung der Stra¬
fen ist auf die Schwere der Abertretung sowie die Ver¬
Diese Verordnung wird zur allgemeinen Darnach¬
leitung und Art der Teilnahme der erwachsenen Per¬
achtung verlautbart
sonen besonders Bedacht zu nehmen.
Coggenburg m.
Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol und
§ 11
Vorarlberg vom 24. August 1916.)
Jugendlichen Personen, die an öffentlichen Orten je
der Art rauchend oder Karten spielend angetroffen