Verordnung zum Schutze der heranwachsenden Jugend. 178 die das geschlechtliche (sexuale) Empfinden ungünstig verden, sind der Tabak und die übrigen Rauchwerk¬ zu beeinflußen geeignet sind, zu kaufen, oder mit die zeuge, sowie die Spielkarten von den staatlichen ode en Sachen untereinander irgend einen Handel zu trei¬ autonomen Sicherheitsorganen abzunehmen. Die ab¬ ben. Gewerbetreibenden jeder Art ist es verboten, dies genommenen Gegenstände sind der nächsten militärischen Sachen an jugendliche Personen unmittelbar oder mit¬ Sanitätsanstalt zur Verteilung an kranke oder verwun¬ telbar zu verkaufen oder ohne Entgelt zu verabreichen. ete Militärpersonen abzuliefert Jugendliche Personen unter 14 Jahren, die sich § 4 gegen diese Verordnung vergehen, sind im Sinne des Jugendlichen Personen ist das Betteln in jeder Form¬ 273 St.=G. der häuslichen Zucht zu übergeben, in insbesondere auch das Hausieren, verboten. Ermanglung dieser aber, oder nach dabei sich zeigen¬ en besonderen Umständen der Ahndung und Vorkeh § 10. rung der Sicherheitsbehörde zu überlassen. Uebertretung der in Jugendliche Personen über 14 Jahren, die sich dieser Verordnung enthaltenen Anordnungen und Verbote werden an den Gast= und gegen diese Verordnung vergehen, sind nach der kaiserl Schankgewerbetreibenden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, uni bewerbeordnung geahndet. Andere Personen werden der Ministerialverordnung vom 30. September 1857 venn sie sich gegen diese Verordnung vergehen, oder R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen. jugendliche Personen zu verbotenen Handlungen ver¬ eiten, ihnen hiezu die Mittel bieten oder sie hiebei au § 12 irgend eine Art begünstigen oder auch nur die pflich Die Durchführung dieser Verordnung obliegt den gemäße Aufsicht andauernd vernachlässigen, nach den olitischen Landesbehörden. Sie tritt mit 1. Septembe kaiserl. Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl 916 in Kraft. Mit diesem Tage verlieren die in der Nr. 96, und der Ministerialverordnung vom 30. Sep¬ gleichen Angelegenheit bereits erlassenen Verordnungen tember 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, von den politischen ihre Wirksamkeit Behörden I. Instanz bestraft. Bei Bemessung der Stra¬ fen ist auf die Schwere der Abertretung sowie die Ver¬ Diese Verordnung wird zur allgemeinen Darnach¬ leitung und Art der Teilnahme der erwachsenen Per¬ achtung verlautbart sonen besonders Bedacht zu nehmen. Coggenburg m. Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol und § 11 Vorarlberg vom 24. August 1916.) Jugendlichen Personen, die an öffentlichen Orten je der Art rauchend oder Karten spielend angetroffen