Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
175
. Wenn er sich des Diebstahles
des Betruges
einer augenscheinlichen Gefahr des Lebens oder einer
er der Veruntreuung schuldig macht oder Andere
Beschädigung ausgenommen.
In den Fällen ad 2 und 3 ist dem Dienstboten
hiezu verleitet oder die wahrgenommenen Entwen
dungen, Betrügereien oder Veruntreuungen von Mit¬
Lohn und Kost für die noch übrige Dienstzeit, und
ienstboten dem Dienstgeber nicht anzeigt;
went
diese länger als ein Vierteljahr dauert, für
5. Wenn er ungeachtet vorausgegangener War¬
drei Monate zu vergüten (§ 7).
nung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht, das
In den Fällen ad 1, 4 und 5 kann Kost und
ihm anvertraute Vieh durch schlechte Wartung Schal
Lohn nur bis zum Austritte aus dem Dienste ge¬
den nehmen läßt oder mißhandelt, oder aus Bosheit,
fordert werden.
Mutwillen oder grober Nachlässigkeit das Eigentum
§ 30.
des Dienstgebers beschädigt
Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit
6. Wenn er auf Rechnung des Dienstgebers ohne
dessen Vorwissen Geld oder Waren borgt;
jedoch bei ganzjährigen Diensten nur nach vorange¬
gangener sechswöchentlicher, bei kürzerer Dienstzeit
.Wenn er auf länger als acht Tage gefänglick
eingezogen wird;
aber nach vorangegangener vierzehntägiger Auf¬
8. Wenn er der Trunkenheit, dem Spiele oder
kündigung verlassen:
Wenn der weibliche Dienstbote zur Verehe¬
anderen Arten der Ausschweifung und Unsittlichkeit
ergibt, durch Außerachtlassung kirchlicher Vor¬
ichung und der männliche zum Antritte einer eigenen
Wirtschaft oder eines eigenen Gewerbes vorteilhaft
chriften Aergernis in oder außer dem Hause gibt,
insbesondere wenn er die Kinder oder Verwand
belegenheit erhält, welche durch Ablauf der Dienst¬
ten des Dienstgebers dazu zu verleiten sucht
zeit versäumt werden würde.
9. Wenn er ohne Erlaubnis des Dienstgeber¬
2. Wenn die Ueberkommung einer Erbschaft die
über Nacht ausbleibt oder Fremde übernachten läß
längere Anwesenheit des Dienstboten an einem an¬
deren Orte notwendig macht.
14) oder sonst die häusliche Ordnung gröblich
verletzt
Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer
Wenn er ohne Verschulden des Dienstgebers
erst nach Antritt des Dienstes vorgefallenen Ver¬
10.
über 3 Wochen krank ist
inderung
Umstände desselben zur Führung
ihrer Wirtschaft
Der Dienstbote hat in diesen Fällen nur Lohn
oder ihres Gewerbes nicht ent¬
behren können.
nd Kost bis zum Zeitpunkte seiner Entlassung zu
Auch diese Gründe müssen dem Gemeindevorstehen
fordern, unbeschadet der dem Dienstgeber etwa zu
und beim Widerspruche des Dienstgeber¬
stehenden Entschädigungs=Ansprüche.
angezeig
glaubwürdig dargetan werden, und darf der Dienst
bote sich ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers
§ 29
nicht entfernen.
In welchen Fällen der Dienstbote den Dienst vor de¬
Unter Beobachtung dieser Vorschrift kann den
Zeit verlassen kann.
Dienstbote im Falle der Dringlichkeit die Entlassung
selbst vor Ausgang der sechswöchentlichen, bezw. vier¬
Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit
verlassen:
ehntägigen Aufkündigungsfrist verlangen, wenn er
statt seiner einen tauglichen Dienstboten stellt und
1. Wenn er ohne Schaden für seine Gesundheit
ich mit demselben wegen Kost und Lohn für diese
dem Dienste nicht weiter vorzustehen vermag.
2. Wenn der Dienstgeber den Dienstboten gröblick
Zeit ohne Schaden des Dienstgebers abfindet.
ißhandelt oder in anderer Weise die Grenzen der
§ 32.
ihm zustehenden häuslichen Zucht überschreite
3. Wenn der Dienstgeber den Dienstboten zu
denn ein Dienstbote ohne geletzmäßigen Grund vor der
unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen oder zu
Zeit entlassen wird.
Handlungen gegen die kirchlichen Vorschriften ver¬
Der Dienstgeber, der ohne gesetzmäßigen Grund
eitet oder zu verleiten sucht, oder ihn vor solchen
8
28) einen Dienstboten ohne Aufkündigung und
Zumutungen gegen Hausgenossen oder Personen, die
vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, kann zwar nicht
m Hause aus= und eingehen, zu schützen verweigert
genötigt werden, denselben gegen seinen Willen wieder
4. Wenn der Dienstgeber
auf länger, als die
ufzunehmen er ist aber verpflichtet, ihm Lohn un
Dienstzeit noch zu dauern hat, eine Reise zu unter¬
Kost für die noch übrige Dienstzeit, und wenn diese
ehmen im Begriffe steht oder seinen ständigen Wohn
och länger als ein Viertelaihr dauert, für drei
sitz in einem anderen entfernten Orte aufschlägt un
Monate zu vergüten (§ 7) und den allfälligen übri¬
in diesen Fällen den Dienstboten gegen dessen Willen
gen Schaden zu ersetzen.
mitnehmen will
Wenn die Eltern des Dienstboten infolg
§ 33
plötzlicher Erkrankung denselben zur Pflege dringen
Uenn ein Dienstbote den Dienst ohne geletzmäßigen
benötigen, oder wenn eine andere wichtige Ange
Grund vor der Zeit verläßt.
legenheit des Dienstboten dessen sofortige längere
Dienstboten, die vor Ablauf der Dienstzeit ohne
Anwesenheit an einem anderen Orte dringend not
wendig macht.
ver¬
gesetzmäßigen Grund den Dienst eigenmächtig
lassen, sind dem Gemeindevorsteher anzuzeigen,
Der Dienstgeber kann jedoch in den Fällen ad
diesem zu verfolgen und auf Verlangen des Dienst¬
und 5 verlangen, daß der Dienstbote nach dem Auf¬
hören der Ursachen seiner Entfernung in den Dienst
gebers selbst durch Zwang zur Rückkehr in den Diens
inzuhalten. Sie sind überdies strenge zu bestrafe
wieder zurückkehre, wenn die Dienstzeit noch nich
abgelaufen ist.
und verpflichtet, den aus der unerlaubten Dienstes¬
erlassung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Gründe des Austrittes müssen jedoch der
Gemeindevorsteher angezeigt, und falls sie vom
Will der Dienstgeber den entlaufenen Dienstboten
icht wieder aufnehmen, so kann er statt desselben
Dienstgeber widersprochen würden, glaubwürdig dar
getan werden.
einen anderen Dienstboten aufdingen und von dem
entlaufenen die Vergütung der dadurch verursachten
Ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers darf
der Dienstbote den Dienst nicht verlassen, den Fall
Mehrkosten verlangen.
Uda
19.“
21
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