Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. 175 . Wenn er sich des Diebstahles des Betruges einer augenscheinlichen Gefahr des Lebens oder einer er der Veruntreuung schuldig macht oder Andere Beschädigung ausgenommen. In den Fällen ad 2 und 3 ist dem Dienstboten hiezu verleitet oder die wahrgenommenen Entwen dungen, Betrügereien oder Veruntreuungen von Mit¬ Lohn und Kost für die noch übrige Dienstzeit, und ienstboten dem Dienstgeber nicht anzeigt; went diese länger als ein Vierteljahr dauert, für 5. Wenn er ungeachtet vorausgegangener War¬ drei Monate zu vergüten (§ 7). nung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht, das In den Fällen ad 1, 4 und 5 kann Kost und ihm anvertraute Vieh durch schlechte Wartung Schal Lohn nur bis zum Austritte aus dem Dienste ge¬ den nehmen läßt oder mißhandelt, oder aus Bosheit, fordert werden. Mutwillen oder grober Nachlässigkeit das Eigentum § 30. des Dienstgebers beschädigt Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit 6. Wenn er auf Rechnung des Dienstgebers ohne dessen Vorwissen Geld oder Waren borgt; jedoch bei ganzjährigen Diensten nur nach vorange¬ gangener sechswöchentlicher, bei kürzerer Dienstzeit .Wenn er auf länger als acht Tage gefänglick eingezogen wird; aber nach vorangegangener vierzehntägiger Auf¬ 8. Wenn er der Trunkenheit, dem Spiele oder kündigung verlassen: Wenn der weibliche Dienstbote zur Verehe¬ anderen Arten der Ausschweifung und Unsittlichkeit ergibt, durch Außerachtlassung kirchlicher Vor¬ ichung und der männliche zum Antritte einer eigenen Wirtschaft oder eines eigenen Gewerbes vorteilhaft chriften Aergernis in oder außer dem Hause gibt, insbesondere wenn er die Kinder oder Verwand belegenheit erhält, welche durch Ablauf der Dienst¬ ten des Dienstgebers dazu zu verleiten sucht zeit versäumt werden würde. 9. Wenn er ohne Erlaubnis des Dienstgeber¬ 2. Wenn die Ueberkommung einer Erbschaft die über Nacht ausbleibt oder Fremde übernachten läß längere Anwesenheit des Dienstboten an einem an¬ deren Orte notwendig macht. 14) oder sonst die häusliche Ordnung gröblich verletzt Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer Wenn er ohne Verschulden des Dienstgebers erst nach Antritt des Dienstes vorgefallenen Ver¬ 10. über 3 Wochen krank ist inderung Umstände desselben zur Führung ihrer Wirtschaft Der Dienstbote hat in diesen Fällen nur Lohn oder ihres Gewerbes nicht ent¬ behren können. nd Kost bis zum Zeitpunkte seiner Entlassung zu Auch diese Gründe müssen dem Gemeindevorstehen fordern, unbeschadet der dem Dienstgeber etwa zu und beim Widerspruche des Dienstgeber¬ stehenden Entschädigungs=Ansprüche. angezeig glaubwürdig dargetan werden, und darf der Dienst bote sich ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers § 29 nicht entfernen. In welchen Fällen der Dienstbote den Dienst vor de¬ Unter Beobachtung dieser Vorschrift kann den Zeit verlassen kann. Dienstbote im Falle der Dringlichkeit die Entlassung selbst vor Ausgang der sechswöchentlichen, bezw. vier¬ Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit verlassen: ehntägigen Aufkündigungsfrist verlangen, wenn er statt seiner einen tauglichen Dienstboten stellt und 1. Wenn er ohne Schaden für seine Gesundheit ich mit demselben wegen Kost und Lohn für diese dem Dienste nicht weiter vorzustehen vermag. 2. Wenn der Dienstgeber den Dienstboten gröblick Zeit ohne Schaden des Dienstgebers abfindet. ißhandelt oder in anderer Weise die Grenzen der § 32. ihm zustehenden häuslichen Zucht überschreite 3. Wenn der Dienstgeber den Dienstboten zu denn ein Dienstbote ohne geletzmäßigen Grund vor der unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen oder zu Zeit entlassen wird. Handlungen gegen die kirchlichen Vorschriften ver¬ Der Dienstgeber, der ohne gesetzmäßigen Grund eitet oder zu verleiten sucht, oder ihn vor solchen 8 28) einen Dienstboten ohne Aufkündigung und Zumutungen gegen Hausgenossen oder Personen, die vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, kann zwar nicht m Hause aus= und eingehen, zu schützen verweigert genötigt werden, denselben gegen seinen Willen wieder 4. Wenn der Dienstgeber auf länger, als die ufzunehmen er ist aber verpflichtet, ihm Lohn un Dienstzeit noch zu dauern hat, eine Reise zu unter¬ Kost für die noch übrige Dienstzeit, und wenn diese ehmen im Begriffe steht oder seinen ständigen Wohn och länger als ein Viertelaihr dauert, für drei sitz in einem anderen entfernten Orte aufschlägt un Monate zu vergüten (§ 7) und den allfälligen übri¬ in diesen Fällen den Dienstboten gegen dessen Willen gen Schaden zu ersetzen. mitnehmen will Wenn die Eltern des Dienstboten infolg § 33 plötzlicher Erkrankung denselben zur Pflege dringen Uenn ein Dienstbote den Dienst ohne geletzmäßigen benötigen, oder wenn eine andere wichtige Ange Grund vor der Zeit verläßt. legenheit des Dienstboten dessen sofortige längere Dienstboten, die vor Ablauf der Dienstzeit ohne Anwesenheit an einem anderen Orte dringend not wendig macht. ver¬ gesetzmäßigen Grund den Dienst eigenmächtig lassen, sind dem Gemeindevorsteher anzuzeigen, Der Dienstgeber kann jedoch in den Fällen ad diesem zu verfolgen und auf Verlangen des Dienst¬ und 5 verlangen, daß der Dienstbote nach dem Auf¬ hören der Ursachen seiner Entfernung in den Dienst gebers selbst durch Zwang zur Rückkehr in den Diens inzuhalten. Sie sind überdies strenge zu bestrafe wieder zurückkehre, wenn die Dienstzeit noch nich abgelaufen ist. und verpflichtet, den aus der unerlaubten Dienstes¬ erlassung entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Gründe des Austrittes müssen jedoch der Gemeindevorsteher angezeigt, und falls sie vom Will der Dienstgeber den entlaufenen Dienstboten icht wieder aufnehmen, so kann er statt desselben Dienstgeber widersprochen würden, glaubwürdig dar getan werden. einen anderen Dienstboten aufdingen und von dem entlaufenen die Vergütung der dadurch verursachten Ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers darf der Dienstbote den Dienst nicht verlassen, den Fall Mehrkosten verlangen. Uda 19.“ 21 K agC