Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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174
Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
Dienst vor Ablauf der Dienstzeit
zu verlassen (§ 29)
verhältnisse stehender erkrankter Armer zu behandeln
In den Fällen ad 1, 4 und
5 des
§ 29 muß
und ist daher der Gemeindevorsteher hievon recht¬
ich der Dienstgeber mit der
Zurückstellung
der Daran¬
zeitig zu verständigen.
3 ist der
gabe begnügen; in den Fällen ad 2 und
§ 23.
Dienstbote berechtigt, die Darangabe zu
behalten
st jedoch das Hindernis vorübergehend
Ist die
so ist de
Erkrankung erwiesenermaßen aus einem
Dienstbote
verpflichtet, nach dessen Behebung au
Verschulden des Dienstgebers erfolgt, so hat dieser,
Verlangen des Dienstgebers den Dienst anzutreten.
unbeschadet der dem Dienstboten sonst zustehende
Entschädigungsansprüche, während der ganzen Dauer
§ 9
der Krankheit für Pflege, ärztliche Behandlung un
Medikamente Sorge zu tragen, ohne daß ein Abzug
Dauer der Dienstzeit
am Lohne stattfinden darf.
der Dienstzeit wird, wenn nicht ein
Die Dauer
besonderes Uebereinkommen stattgefunden hat, hin¬
§ 24.
sichtlich jener Dienstboten, welche für landwirtschaft¬
liche Arbeiten
Der Dienstgeber kann den kranken Dienstboten im
aufgenommen werden, auf ein Jahr
hinsichtlich der
eigenen Hause verpflegen, er kann ihn aber auch
übrigen Dienstboten auf ein Viertel¬
in eine öffentliche Anstalt oder an einen andere
jahr festgesetz
Ort unterbringen, wenn dies ohne Gefahr für dei
Als regelmäßiger Termin der Ein= und Austritts
Kranken möglich ist
zeit haben die ortsüblichen Zeitpunkte zu gelten,
Fügt sich der Dienstbote diesen Anordnungen
wenn nicht ausdrücklich andere verabredet wurden.
ich
. und ist seine Weigerung eine unbegründete
ist der
§ 10
Dienstherr jeder Verpflichtung aus den
22 und
23 enthoben
Hufkündigung
leber die Grundhältigkeit der Weigerung hat
Insoferne nich
ausdrücklich verabredet wird, daß
de
Gemeindevorsteher nach Erhebung aller Umstände,
tach Ablauf der bedungenen Dienstzeit das Dienst¬
insbesondere des ärztlichen Gutachtens zu entscheiden.
verhältnis nicht mehr weiter fortgesetzt werden soll,
oder insoferne diesbezüglich nicht eine unbezweifelte
§ 25
Ortsübung besteht, bewirkt dieser Ablauf die Auf¬
Auflösung des Dienstvertrages
hebung des Dienstvertrages
nur nach vorgängiger
a
durch beiderleitiges Einverständnis
Aufkündigung, welche bei ganzjährigen Diensten spö
testens drei Monate und bei vierteljährigen Dienste
Der Dienstvertrag kann durch beiderseitiges Ein¬
pätestens vier Wochen vor Ablauf der Dienstzeit
verständnis zu jeder Zeit aufgelöst werden.
zu geschehen hat.
Bei einer Dienstzeit unter drei Monaten wird
§ 26.
eine vierzehntägige Aufkündigung festgesetzt.
b) durch den Tod des Dienstgeber
Geschieht von keinem Teile rechtzeitig eine Auf
Durch den Tod des Dienstgebers erlischt der Dienst¬
kündigung, so ist der Dienstvertrag auf dieselbe Zeit
vertrag nur insofern, als die Erben denselben nicht
dauer stillschweigend erneuert, welche vorher durch
ortsetzen wollen. In diesem Falle haben sie aber
den Dienstvertrag oder den § 9 dieses Gesetzes be¬
em abziehenden Dienstboten, falls der Dienstvertra
stimmt war.
ür ein Jahr oder darüber geschlossen war, den Lohr
§ 16.
und die Kost für drei Monate, wenn derselbe für
Ohne Vorwissen und
Bewilligung des Dienstgebers
ein Vierteljahr oder darüber bis zu einem Jahre ge¬
darf der Dienstbote seine Kleidungs= und Wäschstücke
hlossen war, für einen Monat, im Falle endlich, daß
der seine sonstigen Habseligkeiten außer dem Hause
nur für einen Monat oder darüber bis zu einem
wo er dient nicht aufbewahren.
V
ierteljahre Geltung hatte, für 14 Tage zu vergüten.
Er muß sich die Durchsicht seiner Trühen, Koffer
War dem Dienstboten bereits von dem Verstor¬
und sonstigen Behältnisse von Seite des Dienstge
benen der Dienst aufgekündigt, so-gebührt demselben
bers, ohne Angabe eines Grundes in seiner und eines
diese Entschädigung nur für jene geringere Zeit, für
Zeugens Gegenwart gefallen lassen.
velche der Dienstvertrag noch zu dauern gehabt hätte.
S 17.
S 28
Der Dienstbote ist bei seinem Austritte verpflich
In welchen Fällen der Dienstgeber den Dienstboten
et, alles, was ihm zur Aufsicht, Besorgung oder
sogleich entlasfen kann.
Verwahrung übergeben oder sonst anvertraut wurde
Der Dienstgeber kann den Dienstboten ohne Auf¬
em Dienstgeber ordentlich zurückzustellen und auf
kündigung sofort entlassen:
Verlangen desselben die Gegenstände, die er als sein
1. Wenn der Dienstbote zur Verrichtung des Dien¬
igentum mit sich nimmt, vor deren Wegbringung
stes, für welchen er aufgenommen wurde, aus was
in seiner Gegenwart in Augenschein nehmen zu lassen
immer für einer Ursache unbrauchbar ist;
2. Wenn er
seine Dienstpflichten gröblich ver¬
§ 22
etzt, insbesondere den Befehlen des Dienstgebere
Verpflegung eines kranken Dienstboten.
oder des bestellten Aufsehers über das Dienstpersonale
Erkrankt der Dienstbote, so hat der Dienstgeber
viederholt Ungehorsam oder Widerspenstigkeit ent¬
für dessen Verpflegung (§ 23) Sorge zu tragen
gegensetzt;
und
es können die aufgewendeten Kosten vom Lohne
3. Wenn er den Dienstgeber oder dessen Angehö¬
nur dann abgezogen werden, wenn der Dienstbote
ige oder den bestellten Aufseher über das Dienstper¬
durch sein eigenes Verschulden erkrankt
ist.
onale durch Tätlichkeiten, durch Schimpf= und
Dauert die Krankheit länger als drei
Wochen
Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt
ist der Dienstbote nach dieser Zeit, wenn er aus
die Mitdienstboten gegen den Dienstgeber oder gege
dem Dienste entlassen wird (§ 28 Zahl 10) und
einander aufhetzt, oder überhaupt den Hausfrieder
vermögenslos ist, wie ein anderer in keinem Dienst¬
boshafter Weise zu stören sucht