174 Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. Dienst vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29) verhältnisse stehender erkrankter Armer zu behandeln In den Fällen ad 1, 4 und 5 des § 29 muß und ist daher der Gemeindevorsteher hievon recht¬ ich der Dienstgeber mit der Zurückstellung der Daran¬ zeitig zu verständigen. 3 ist der gabe begnügen; in den Fällen ad 2 und § 23. Dienstbote berechtigt, die Darangabe zu behalten st jedoch das Hindernis vorübergehend Ist die so ist de Erkrankung erwiesenermaßen aus einem Dienstbote verpflichtet, nach dessen Behebung au Verschulden des Dienstgebers erfolgt, so hat dieser, Verlangen des Dienstgebers den Dienst anzutreten. unbeschadet der dem Dienstboten sonst zustehende Entschädigungsansprüche, während der ganzen Dauer § 9 der Krankheit für Pflege, ärztliche Behandlung un Medikamente Sorge zu tragen, ohne daß ein Abzug Dauer der Dienstzeit am Lohne stattfinden darf. der Dienstzeit wird, wenn nicht ein Die Dauer besonderes Uebereinkommen stattgefunden hat, hin¬ § 24. sichtlich jener Dienstboten, welche für landwirtschaft¬ liche Arbeiten Der Dienstgeber kann den kranken Dienstboten im aufgenommen werden, auf ein Jahr hinsichtlich der eigenen Hause verpflegen, er kann ihn aber auch übrigen Dienstboten auf ein Viertel¬ in eine öffentliche Anstalt oder an einen andere jahr festgesetz Ort unterbringen, wenn dies ohne Gefahr für dei Als regelmäßiger Termin der Ein= und Austritts Kranken möglich ist zeit haben die ortsüblichen Zeitpunkte zu gelten, Fügt sich der Dienstbote diesen Anordnungen wenn nicht ausdrücklich andere verabredet wurden. ich . und ist seine Weigerung eine unbegründete ist der § 10 Dienstherr jeder Verpflichtung aus den 22 und 23 enthoben Hufkündigung leber die Grundhältigkeit der Weigerung hat Insoferne nich ausdrücklich verabredet wird, daß de Gemeindevorsteher nach Erhebung aller Umstände, tach Ablauf der bedungenen Dienstzeit das Dienst¬ insbesondere des ärztlichen Gutachtens zu entscheiden. verhältnis nicht mehr weiter fortgesetzt werden soll, oder insoferne diesbezüglich nicht eine unbezweifelte § 25 Ortsübung besteht, bewirkt dieser Ablauf die Auf¬ Auflösung des Dienstvertrages hebung des Dienstvertrages nur nach vorgängiger a durch beiderleitiges Einverständnis Aufkündigung, welche bei ganzjährigen Diensten spö testens drei Monate und bei vierteljährigen Dienste Der Dienstvertrag kann durch beiderseitiges Ein¬ pätestens vier Wochen vor Ablauf der Dienstzeit verständnis zu jeder Zeit aufgelöst werden. zu geschehen hat. Bei einer Dienstzeit unter drei Monaten wird § 26. eine vierzehntägige Aufkündigung festgesetzt. b) durch den Tod des Dienstgeber Geschieht von keinem Teile rechtzeitig eine Auf Durch den Tod des Dienstgebers erlischt der Dienst¬ kündigung, so ist der Dienstvertrag auf dieselbe Zeit vertrag nur insofern, als die Erben denselben nicht dauer stillschweigend erneuert, welche vorher durch ortsetzen wollen. In diesem Falle haben sie aber den Dienstvertrag oder den § 9 dieses Gesetzes be¬ em abziehenden Dienstboten, falls der Dienstvertra stimmt war. ür ein Jahr oder darüber geschlossen war, den Lohr § 16. und die Kost für drei Monate, wenn derselbe für Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstgebers ein Vierteljahr oder darüber bis zu einem Jahre ge¬ darf der Dienstbote seine Kleidungs= und Wäschstücke hlossen war, für einen Monat, im Falle endlich, daß der seine sonstigen Habseligkeiten außer dem Hause nur für einen Monat oder darüber bis zu einem wo er dient nicht aufbewahren. V ierteljahre Geltung hatte, für 14 Tage zu vergüten. Er muß sich die Durchsicht seiner Trühen, Koffer War dem Dienstboten bereits von dem Verstor¬ und sonstigen Behältnisse von Seite des Dienstge benen der Dienst aufgekündigt, so-gebührt demselben bers, ohne Angabe eines Grundes in seiner und eines diese Entschädigung nur für jene geringere Zeit, für Zeugens Gegenwart gefallen lassen. velche der Dienstvertrag noch zu dauern gehabt hätte. S 17. S 28 Der Dienstbote ist bei seinem Austritte verpflich In welchen Fällen der Dienstgeber den Dienstboten et, alles, was ihm zur Aufsicht, Besorgung oder sogleich entlasfen kann. Verwahrung übergeben oder sonst anvertraut wurde Der Dienstgeber kann den Dienstboten ohne Auf¬ em Dienstgeber ordentlich zurückzustellen und auf kündigung sofort entlassen: Verlangen desselben die Gegenstände, die er als sein 1. Wenn der Dienstbote zur Verrichtung des Dien¬ igentum mit sich nimmt, vor deren Wegbringung stes, für welchen er aufgenommen wurde, aus was in seiner Gegenwart in Augenschein nehmen zu lassen immer für einer Ursache unbrauchbar ist; 2. Wenn er seine Dienstpflichten gröblich ver¬ § 22 etzt, insbesondere den Befehlen des Dienstgebere Verpflegung eines kranken Dienstboten. oder des bestellten Aufsehers über das Dienstpersonale Erkrankt der Dienstbote, so hat der Dienstgeber viederholt Ungehorsam oder Widerspenstigkeit ent¬ für dessen Verpflegung (§ 23) Sorge zu tragen gegensetzt; und es können die aufgewendeten Kosten vom Lohne 3. Wenn er den Dienstgeber oder dessen Angehö¬ nur dann abgezogen werden, wenn der Dienstbote ige oder den bestellten Aufseher über das Dienstper¬ durch sein eigenes Verschulden erkrankt ist. onale durch Tätlichkeiten, durch Schimpf= und Dauert die Krankheit länger als drei Wochen Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt ist der Dienstbote nach dieser Zeit, wenn er aus die Mitdienstboten gegen den Dienstgeber oder gege dem Dienste entlassen wird (§ 28 Zahl 10) und einander aufhetzt, oder überhaupt den Hausfrieder vermögenslos ist, wie ein anderer in keinem Dienst¬ boshafter Weise zu stören sucht