Auszug aus der Dienstboten=Ordnung 173 § 6. er tarifmäßigen Gefällsgebühren und 10 Perzent für die Auslagen des Stadtmagistrates dem Eigen¬ Dieser Preis, sowie die Ursache der Minderwer¬ ümer oder dessen Bevollmächtigten von der Schlacht¬ tigkeit ferner das Geschlecht und die Gattung des ausleitung gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt Tieres, von welchen dasselbe stammt, müssen an den für die Stadtgemeinde zurückbehaltenen Betrag einer für jeden Käufer leicht sichtbaren Stelle au at die Schlachthausleitung mit der vorerwähnten einer Tafel im Verkaufslokale bekannt gegeben sein. Empfangsbestätigung an die städtische Kassa abzu ühren S 7. Am Schlusse des Jahres ist das Freibank=Protokoll Auf der Freibank wird das Fleisch nur in kleinen nit einem erläuternden Berichte dem Stadtmagi¬ Quantitäten von mindestens ein Viertel Kilogramm trate zu übergeben. is höchstens 3 Kilogramm an einzelne Käufer ab gegeben. An Fleischhauer, Schweinemetzger, Gast § 10. virte, Institute, überhaupt an Wiederverkäufer dar Im Falle einer Beschwerde über die Entschei¬ kein Fleisch weder gegen, noch ohne Entgelt abgegebei dung der Schlachthausleitung oder wenn der Eigen¬ werden. § 8 tümer des Fleisches sich durch den Ausspruch des städtischen Tierarztes beeinträchtigt glaubt, so steh Das am Schlusse der Verkaufszeit nicht verkauft s ihm frei innerhall 12 Stunden die Entscheidun Fleisch muß unter Verschluß in der Freibank (im des Stadtmagistrates anzurufen, der unverzüglich bleiben. Ob ein weiterer dazu gehörigen Keller) darüber zu verfügen hat Verkauf am zweiten Tage oder eventuell am dritten Bei Bestätigung der ersten Entscheidung hat die Tage versucht werden soll, oder ob sodann das aufgelaufenen Kosten der Beschwerdeführer, im ent¬ Fleisch zu vernichten ist, entscheidet der städtische gegengesetzten Falle die Gemeinde zu tragen. Tierarzt; im letzteren Falle hat der Tierarzt diese Anordnung dem den Fleischverkauf besorgenden städ § 11 tischen Organe schriftlich zu dem Zwecke bekannt zu geben, damit sich hievon der Eigentümer des Flei¬ Die Uebertretung dieser Freibank=Ordnung, ins¬ sches überzeugen kann. besonders die Erwerbung von Freibank=Fleisch durch bezeichneten Parteien werden in der Weise wie Uebertretungen der Schlacht= und Schlacht¬ § 9. haus=Ordnung bestraft. Die Schlachthausleitung führt über den Verkehr in der Freibank ein Protokoll, in welches der Eigen¬ § 12 tümer des Fleisches, die Ursache der Minderwerti keit, die Menge desselben und der Preis sowie Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Er¬ der Gesamterlös eingetragen werden. Der Erlös für öffnung der Freibank, d. i. mit 10. November l. J. das verkaufte Fleisch wird nach Abzug der Spesen in Kraft. Abschnitt. AII. Auszug aus der Dienstboten=Ordnung aus welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor § 1. Ablauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem ienstvertrag und Darangabe Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durc Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, de¬ ie vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienst sich in seiner Person oder in seinen häuslichen oder boten angenommene Darangabe Wirtschaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienst¬ Lohn eingerechnet Die Darangabe wird in den boten nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich wenn nicht etwa anderes bedungen wird davon zu benachrichtigen und ihm nicht nur die Daran¬ Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt gabe zu belassen, sondern auch, falls derselbe für ein en Dienstvertrag nicht auf. Jahr gedungen war, einen Monatslohn, sonst abe einen halben Monatslohn zu bezahlen. § 6. be Nach geschlossenem Dienstvertrage ist § 8. timmten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzu¬ iehmen und dieser einzustehen verpflichtet. enn sich der Dienstbote weigert, den Dienst anzunehmen. Weigert sich der Dienstbote den Dienst anzutreten, § 7. so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu be¬ Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten strafen und auf Verlangen des Dienstgebers zun aufzunehmen Dienstantritt selbst mit Anwendung von Zwangs maßregeln zu verhalten Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten au zunehmen, so verliert er die Darangabe und mu Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬ dem Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr gedungen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber fü stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch zugehenden Schadens verlangen. einen Monat vergüten und ihn überdies in demselber Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dien¬ Verhältnisse für die Kost entschädigen. stes von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Um¬ Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrag zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind stände eintreten, welche ihn berechtigen würden, den a zdar 1