Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Auszug aus der Dienstboten=Ordnung
173
§ 6.
er tarifmäßigen Gefällsgebühren und 10 Perzent
für die Auslagen des Stadtmagistrates dem Eigen¬
Dieser Preis, sowie die Ursache der Minderwer¬
ümer oder dessen Bevollmächtigten von der Schlacht¬
tigkeit ferner das Geschlecht und die Gattung des
ausleitung gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt
Tieres, von welchen dasselbe stammt, müssen an
den für die Stadtgemeinde zurückbehaltenen Betrag
einer für jeden Käufer leicht sichtbaren Stelle au
at die Schlachthausleitung mit der vorerwähnten
einer Tafel im Verkaufslokale bekannt gegeben sein.
Empfangsbestätigung an die städtische Kassa abzu
ühren
S 7.
Am Schlusse des Jahres ist das Freibank=Protokoll
Auf der Freibank wird das Fleisch nur in kleinen
nit einem erläuternden Berichte dem Stadtmagi¬
Quantitäten von mindestens ein Viertel Kilogramm
trate zu übergeben.
is höchstens 3 Kilogramm an einzelne Käufer ab
gegeben. An Fleischhauer, Schweinemetzger, Gast
§ 10.
virte, Institute, überhaupt an Wiederverkäufer dar
Im Falle einer
Beschwerde über die Entschei¬
kein Fleisch weder gegen, noch ohne Entgelt abgegebei
dung der Schlachthausleitung oder wenn der Eigen¬
werden.
§ 8
tümer des Fleisches sich durch den Ausspruch des
städtischen Tierarztes beeinträchtigt glaubt, so steh
Das am Schlusse der Verkaufszeit nicht verkauft
s ihm frei innerhall
12 Stunden die Entscheidun
Fleisch muß unter Verschluß in der Freibank (im
des Stadtmagistrates
anzurufen, der unverzüglich
bleiben. Ob ein weiterer
dazu gehörigen Keller)
darüber zu verfügen
hat
Verkauf am zweiten Tage oder eventuell am dritten
Bei Bestätigung der ersten Entscheidung hat die
Tage versucht werden soll, oder ob sodann das
aufgelaufenen Kosten der Beschwerdeführer, im ent¬
Fleisch zu vernichten ist, entscheidet der städtische
gegengesetzten Falle die Gemeinde zu tragen.
Tierarzt; im letzteren Falle hat der Tierarzt diese
Anordnung dem den Fleischverkauf besorgenden städ
§ 11
tischen Organe schriftlich zu dem Zwecke bekannt zu
geben, damit sich hievon der Eigentümer des Flei¬
Die Uebertretung dieser Freibank=Ordnung, ins¬
sches überzeugen kann.
besonders die Erwerbung von Freibank=Fleisch durch
bezeichneten Parteien werden in der
Weise wie Uebertretungen der Schlacht= und Schlacht¬
§ 9.
haus=Ordnung bestraft.
Die Schlachthausleitung führt über den Verkehr
in der Freibank ein Protokoll, in welches der Eigen¬
§ 12
tümer des Fleisches, die Ursache der Minderwerti
keit, die Menge desselben und der Preis sowie
Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Er¬
der Gesamterlös eingetragen werden. Der Erlös für
öffnung der Freibank, d. i. mit 10. November l. J.
das verkaufte Fleisch wird nach Abzug der Spesen
in Kraft.
Abschnitt.
AII.
Auszug
aus der
Dienstboten=Ordnung
aus welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor
§ 1.
Ablauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem
ienstvertrag und Darangabe
Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe
der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durc
Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, de¬
ie vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienst
sich in seiner Person oder in seinen häuslichen oder
boten angenommene Darangabe
Wirtschaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienst¬
Lohn eingerechnet
Die Darangabe wird in den
boten nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich
wenn nicht etwa anderes bedungen wird
davon zu benachrichtigen und ihm nicht nur die Daran¬
Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt
gabe zu belassen, sondern auch, falls derselbe für ein
en Dienstvertrag nicht auf.
Jahr gedungen war, einen Monatslohn, sonst abe
einen halben Monatslohn zu bezahlen.
§ 6.
be
Nach geschlossenem Dienstvertrage ist
§ 8.
timmten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzu¬
iehmen und dieser einzustehen verpflichtet.
enn sich der Dienstbote weigert, den Dienst anzunehmen.
Weigert sich der Dienstbote den Dienst anzutreten,
§ 7.
so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu be¬
Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten
strafen und auf Verlangen des Dienstgebers zun
aufzunehmen
Dienstantritt selbst mit Anwendung von Zwangs
maßregeln zu verhalten
Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten au
zunehmen, so verliert er die Darangabe und mu
Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch
von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬
dem Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr
gedungen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber fü
stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch
zugehenden Schadens verlangen.
einen Monat vergüten und ihn überdies in demselber
Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dien¬
Verhältnisse für die Kost entschädigen.
stes von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Um¬
Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrag
zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind
stände eintreten, welche ihn berechtigen würden, den
a zdar
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