Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck.
172
Uebertretungen dieser Verbote ziehen Strafe und
Aschen Renken, Rutten u. Karpfen 25
echte und große Neunaugen
30
Verfall der Fische bezw. Krebse nach sich.

Seeforellen (Lachsforellen) und Aale 40
3. Auszug aus dem Vogelschutzgesetze vom 18. Juni 1899,
Huchen
45
L.-6.-Bl. Nr. 34
Fische, welche in der Schonzeit stehen,
dürfer
verab¬
weder feilgeboten, noch in den Gasthäusern
Vögel dürfen in der Zeit vom 1. Jänner bis
September weder gefangen, noch getötet wer¬
werden, die Fälle ausgenommen,
15
reicht
en, mit Ausnahme der Adlerarten, des Wander¬
durch einen vom Fischereiberechtigten ausgestellten
Begleitschein nachgewiesen ist, daß die
alken, Blaufußfalken, Baum= und Lerchenfalken
Fische
1. aus solchen Oertlichkeiten (Gewässern)
Zwergfalken oder Merlins, der Gabelweihe oder
stam¬
roten Milans, des Hühnergeiers oder Habichts, des
men, für welche die zuständige Bezirkshauptmann¬
Sperbers, der Weihen oder des Rohrgeiers, des
chaft deren Fang während der Schonzeit durch einen
auf den Namen des Fischers lautenden Erlaub¬
Uhus oder Buhins, des großen Würgers, des grauer
nisschein gestattet hat, oder
Würgers, der Elster, des Kohl= oder Jochrabens, des
ähnlichen Wasser
2. aus Teichen und anderen
gemeinen Raben und der Krähe.
behältern stammen, welche zu Zwecken der Fleisch
Das Zerstören oder Ausheben der Nester und
zucht oder zur Aufbewahrung der Fische angelegt sind.
Brutstätten, das Ausnehmen der Eier und der jungen
Dieses
Verbot hat auch in Ansehung der in
Brut aller wildlebenden Vögel, mit Ausnahme der
oben angeführten schädlichen Arten, sowie der Ver¬
tehenden Krebse Geltung.
Schonzeit
welche das Minimalmaß nicht erreicht
kauf solcher Nester, Eier und junger Vögel ist verboten.
Fische,
haben, dürfen weder feilgeboten, noch in Gasthäuser
Tote Vögel dürfen weder in den Handel ge¬
verabreicht werden und zwar auch dann nicht, weni
bracht, noch in Gasthäusern verabreicht werden. Aus
dieselben aus Privatfischteichen und anderen ähn¬
genommen von dieser Bestimmung sind die ange
lichen Wasserbehältern stammen.
führten schädlichen Vögel.
XII. Abschnitt.
Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck
am 11. November 1897
d) Zum Verkaufe auf der Freibank wird auch jenes
§ 1.
Fleisch bestimmt welches ohne gesundheitsschädlich zu
Auf Grund des § 23 der Schlacht= und Schlacht¬
ein, erhebliche Veränderungen seiner Substanz zeigt
Oktober 1895
haus=Ordnung für Innsbruck vom 3.
einen unangenehmen Geruch oder eine auffallende
wird im städtischen Schlachthause eine Verkaufsstelle
Farbe angenommen hat, wie z. B. durch Medika¬
für
minderwertiges Fleisch, eine Freibank,
mente, alte Ziegenböcke.
eingerichtet.
Hieher gehört auch das Fleisch von Tieren, welche
§ 2.
an Zuständen gelitten haben, die eine unvollkom¬
Unter dem Ausdrucke „minderwertiges Fleisch“
mene Ausblutung und deshalb geringere Haltbar¬
versteht man solches Fleisch und solche Eingeweide
keit und im weiteren daher eine Minderwertigkeit
welche, gleichgültig, ob von außen eingeführt, oder
Fleisches bedingen.
des
städtischen Schlachthause geschlateten Tieren stam
im
e) Auf der Freibank ist endlich Fleisch zu ver¬
mend, bei der tierärztlichen Untersuchung mit solchen
kau
für welches der Nachweis der Herkunft und
fen,
Veränderungen behaftet befunden wurden, daß das
vorschriftsmäßigen Beschau nicht erbracht werden
Fleisch zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch
kann. (Minist.=Verordnung vom 7. August 1884,
im Sinne der §§ 8
nicht
und
Zl. 8050.)
er Kundmachung der h. k. k. Statthalterei von
9
4.
23. Juni 1886, L.=G.=Bl. Nr. 36, bezeichnet wer¬
den muß,
Verkauf des
Fleisches auf der Freibank ge¬
Der
S 3.
schieht unter Aufsicht
der Schlachthausleitung durch
ein städtisches Organ, dem für das Aushacken des auf
In Ausführung obiger Kundmachung wird vor
die Freibank verwiesenen Fleisches eines des Fleisch¬
Seite der Leitung des
städt. Schlachthauses insbe¬
hauergewerbes kundige Person beigegeben wird. Der
sonders jenes Fleisch als nicht bankwürdig auf die
Tag und die Zeit des Verkaufes auf der Freibank
reibank verwiesen und als minderwertig mit einem
bestinimt der
Magistrat und wird am Eingangstore
deutlich sichtbaren Stempelzeichen versehen, mit der
zur Freibank (Bierwastl=Seite, Hauseingang) und in
Aufschrift: „Freibank Innsbruck“, welches
einzelnen Stadtteilen kundgemacht.
a) Von verunglückten Tieren herrührt, die nicht
sofort, sondern erst mehrere Stunden nach einer die
§ 5.
chlachtung bedingenden, mechanischen Verletzung im
fieberlosen Zustande mitgeschlachtet und im übrigen
Der Eigentümer des auf
die Freibank ver¬
gesund befunden wurden.
Stellvertreter (Be¬
wiesenen Fleisches oder dessen
b) Das Fleisch von hochgradig mageren und von
vollmächtigter) übergibt dasselbe gegen Bestätigung
Tieren, insolange das Fleisch nicht ge¬
der Gattung und des Gewichtes dem Schlachthaus¬
sundheitsschädlich ist.
eiter. Den Preis des Fleisches bestimmt der Tierarzt
) Weiters das Fleisch von leicht erkrankten und
im Einverständnis mit dem Eigentümer oder dessen
mitgeschlachteten Tieren, wenn die Art der Erkrankung
Bevollmächtigten. Derselbe darf höchstens 60 bis
den Genuß überhaupt nicht ausschließt.
70 Prozent des normalen Marktpreises betragen.
13
ai
Sellan
en
Sungwulckung
siane
2