Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. 172 Uebertretungen dieser Verbote ziehen Strafe und Aschen Renken, Rutten u. Karpfen 25 echte und große Neunaugen 30 Verfall der Fische bezw. Krebse nach sich.
Seeforellen (Lachsforellen) und Aale 40 3. Auszug aus dem Vogelschutzgesetze vom 18. Juni 1899, Huchen 45 L.-6.-Bl. Nr. 34 Fische, welche in der Schonzeit stehen, dürfer verab¬ weder feilgeboten, noch in den Gasthäusern Vögel dürfen in der Zeit vom 1. Jänner bis September weder gefangen, noch getötet wer¬ werden, die Fälle ausgenommen, 15 reicht en, mit Ausnahme der Adlerarten, des Wander¬ durch einen vom Fischereiberechtigten ausgestellten Begleitschein nachgewiesen ist, daß die alken, Blaufußfalken, Baum= und Lerchenfalken Fische 1. aus solchen Oertlichkeiten (Gewässern) Zwergfalken oder Merlins, der Gabelweihe oder stam¬ roten Milans, des Hühnergeiers oder Habichts, des men, für welche die zuständige Bezirkshauptmann¬ Sperbers, der Weihen oder des Rohrgeiers, des chaft deren Fang während der Schonzeit durch einen auf den Namen des Fischers lautenden Erlaub¬ Uhus oder Buhins, des großen Würgers, des grauer nisschein gestattet hat, oder Würgers, der Elster, des Kohl= oder Jochrabens, des ähnlichen Wasser 2. aus Teichen und anderen gemeinen Raben und der Krähe. behältern stammen, welche zu Zwecken der Fleisch Das Zerstören oder Ausheben der Nester und zucht oder zur Aufbewahrung der Fische angelegt sind. Brutstätten, das Ausnehmen der Eier und der jungen Dieses Verbot hat auch in Ansehung der in Brut aller wildlebenden Vögel, mit Ausnahme der oben angeführten schädlichen Arten, sowie der Ver¬ tehenden Krebse Geltung. Schonzeit welche das Minimalmaß nicht erreicht kauf solcher Nester, Eier und junger Vögel ist verboten. Fische, haben, dürfen weder feilgeboten, noch in Gasthäuser Tote Vögel dürfen weder in den Handel ge¬ verabreicht werden und zwar auch dann nicht, weni bracht, noch in Gasthäusern verabreicht werden. Aus dieselben aus Privatfischteichen und anderen ähn¬ genommen von dieser Bestimmung sind die ange lichen Wasserbehältern stammen. führten schädlichen Vögel. XII. Abschnitt. Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck am 11. November 1897 d) Zum Verkaufe auf der Freibank wird auch jenes § 1. Fleisch bestimmt welches ohne gesundheitsschädlich zu Auf Grund des § 23 der Schlacht= und Schlacht¬ ein, erhebliche Veränderungen seiner Substanz zeigt Oktober 1895 haus=Ordnung für Innsbruck vom 3. einen unangenehmen Geruch oder eine auffallende wird im städtischen Schlachthause eine Verkaufsstelle Farbe angenommen hat, wie z. B. durch Medika¬ für minderwertiges Fleisch, eine Freibank, mente, alte Ziegenböcke. eingerichtet. Hieher gehört auch das Fleisch von Tieren, welche § 2. an Zuständen gelitten haben, die eine unvollkom¬ Unter dem Ausdrucke „minderwertiges Fleisch“ mene Ausblutung und deshalb geringere Haltbar¬ versteht man solches Fleisch und solche Eingeweide keit und im weiteren daher eine Minderwertigkeit welche, gleichgültig, ob von außen eingeführt, oder Fleisches bedingen. des städtischen Schlachthause geschlateten Tieren stam im e) Auf der Freibank ist endlich Fleisch zu ver¬ mend, bei der tierärztlichen Untersuchung mit solchen kau für welches der Nachweis der Herkunft und fen, Veränderungen behaftet befunden wurden, daß das vorschriftsmäßigen Beschau nicht erbracht werden Fleisch zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch kann. (Minist.=Verordnung vom 7. August 1884, im Sinne der §§ 8 nicht und Zl. 8050.) er Kundmachung der h. k. k. Statthalterei von 9 4. 23. Juni 1886, L.=G.=Bl. Nr. 36, bezeichnet wer¬ den muß, Verkauf des Fleisches auf der Freibank ge¬ Der S 3. schieht unter Aufsicht der Schlachthausleitung durch ein städtisches Organ, dem für das Aushacken des auf In Ausführung obiger Kundmachung wird vor die Freibank verwiesenen Fleisches eines des Fleisch¬ Seite der Leitung des städt. Schlachthauses insbe¬ hauergewerbes kundige Person beigegeben wird. Der sonders jenes Fleisch als nicht bankwürdig auf die Tag und die Zeit des Verkaufes auf der Freibank reibank verwiesen und als minderwertig mit einem bestinimt der Magistrat und wird am Eingangstore deutlich sichtbaren Stempelzeichen versehen, mit der zur Freibank (Bierwastl=Seite, Hauseingang) und in Aufschrift: „Freibank Innsbruck“, welches einzelnen Stadtteilen kundgemacht. a) Von verunglückten Tieren herrührt, die nicht sofort, sondern erst mehrere Stunden nach einer die § 5. chlachtung bedingenden, mechanischen Verletzung im fieberlosen Zustande mitgeschlachtet und im übrigen Der Eigentümer des auf die Freibank ver¬ gesund befunden wurden. Stellvertreter (Be¬ wiesenen Fleisches oder dessen b) Das Fleisch von hochgradig mageren und von vollmächtigter) übergibt dasselbe gegen Bestätigung Tieren, insolange das Fleisch nicht ge¬ der Gattung und des Gewichtes dem Schlachthaus¬ sundheitsschädlich ist. eiter. Den Preis des Fleisches bestimmt der Tierarzt ) Weiters das Fleisch von leicht erkrankten und im Einverständnis mit dem Eigentümer oder dessen mitgeschlachteten Tieren, wenn die Art der Erkrankung Bevollmächtigten. Derselbe darf höchstens 60 bis den Genuß überhaupt nicht ausschließt. 70 Prozent des normalen Marktpreises betragen. 13 ai Sellan en Sungwulckung siane 2