Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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17
Bestimmungen über Jagd, Fischerei und Vogelschutz.
XI. Abschnitt.
Fischerei und Vogelschutz.
Bestimmungen über Jagd,
Lizenz¬
aber mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
1. Ruszug aus den Jagdgesetzen
scheine ohne Gemeindesiegel sind ungültig. Alles
Uebersicht der Abschußzeit für die ver
Wild, welches ohne oder nicht mit den
ützliche
schiedenen Wildgattungen in Tirol
vorschriftsmäßigem Scheine versehen in den Verkehn
irsche vom 1. Juli bis 15. Oktober. Gabler,
beim Transporte, auf dem Markte,
Spießer und Schmaltiere dürfen in der Regel nicht
bei Wildprethändlern, in Gast= oder Privathäuser
abgeschossen werden. Im Falle der Notwendigkeit
getroffen wird, verfällt der Beschlagnahme und Ver
essen ist die Zustimmung der politischen Behörder
Gunsten der Armenkasse jenes Ortes,
au
echtzeitig einzuholen. Alte und gelte Tiere
in
dessen Markung das Wild aufgegriffen wurde.
om 15. September bis 6. Jänner. Gemsen vom
t ausnahmsweiser Bewilligung der poli
Das m
bis 1. Dezember. Rehe vom 15. Juni
ischen Behörde während der Schonzeit erlegte Wil
15. Juli
Jänner. Vor dem 1. September darf au
muß im Verkehre außer mit der vorgeschriebenen
is
Gems= und Rehwild die Jagd mit Hunder
Bestätigung der politischen Behörde mit dem Li¬
Hirsche,
licht ausgeübt werden. Rehgaise, sowie Gems= un
zenzscheine versehen sein. Das während der Schu߬
sind vom Abschusse gänzlich ausgeschlossen
Rehkitze
zeit vom Jagdberechtigten erlegte Wild darf ohne
Graue Hasen 1. September bis 2. Februar,
Vorweisung einer weiteren Lizenz als der Jagdkarte
Alpenhasen vom 1. September bis 1. März.
eingebracht werden.
Murmeltiere vom 1. September bis 15. O
Wenn Wildsendungen vom Auslande oder von
Sep¬
ober. Auer= und Birkhahn vom 1.
nländischen Provinzen in Tirol einlangen, so hat
bis
tember bis 2. Februar und vom 15. Apr
der Empfänger sich unter Vorweisung des Fracht¬
Ende der Balzzeit. Der Abschuß von Auer= un
riefes bei der betreffenden politischen Bezirksbe
Birkhennen darf nicht stattfinden. Hasel= Stein¬
hörde oder Gemeindevorstehung um Ausfolgung der
und Schneehühner vom 1. September bis 2
Lizenzscheine für die ankommenden Wildgattungen
Februar. Rebhühner vom 1. September bis
zu melden. In diesem Lizenzscheine ist die Rubri
24. Dezember. Enten, Schnepfen Wachteln
„Jagdrevier“ mit den Worten „von auswärts be¬
vom 1. August bis 15. April.
zogen auszufüllen und es kann mit ersterem sohin
Rücksichtlich des Abschusses von Halbvögeln sind die
das gegenständliche Wild im weiteren Verkehre ge¬
estimmungen des § 4 der Statthalterei=Kundmach
deckt werden.
1872 maßgebend, in welchen
auswärts be
welche
ung vom 5. März
Wild von
Diejeniger
sich zur Erhaltung und zum Schutze der für die
ziehen, haben sich mit dem Absender dahin zu ver
Bodenkultur nützlichen Vögel auf das Vogelschutz¬
ständigen, daß auf den Frachtbriefen
gesetz (Ges. vom 15. Juni 1899 L.=G.=Bl. Nr. 34)
Wildes genam
Gattung des zur Aufgabe gelangenden
Der
einem vollen Inhalt nach berufen wird.
her auf Grun
rsichtlich ist. Die Behörde, von welt
Abschuß der behaarten sowohl wie der befiederten
des Frachtbriefes die Lizenzscheine verlangt werden
Raubtiere kann und soll zu jeder Jahreszeit er
hat den Frachtbrief mit dem Amtssiegel zu verseher
folgen.
und kann sich jederzeit die Ueberzeugung verschaffen
ob die Angaben auf dem Frachtbriefe mit der
Vorschriften über den Verkehr mit
Fracht selbst übereinstimmen oder nicht.
Wild.
Es ist verboten, Gems= und Nehkitze, Auer= un
2. Huszug aus den Fischereigesetzen.
Birkhennen überhaupt sowie Wild, welches in den
Nr. 28
(Gesetz vom 4. April 1886, L.=G.=Bl.
Hegezeit nicht erlegt werden darf, während derselben
X 1887 und Statthalterei=Kundmachung vom 19.
in Verkehr zu bringen. Im Zuwiderhandlungsfall
Juni 1887, L.=G.=Bl. Nr. 29.)
verfällt das Wild der Beschlagnahme und Veräuße
ung zum Besten der Armenkasse desjenigen Ortes
Schonzeiten
dessen Markung es aufgegriffen wurde
in
mit Rücksicht auf die Laichperioden
Ausnahmen; a) das während der Abschußzeit
. Oktober bis 31. Dezember
Forelle und Seeforell
erlegte Wild darf höchstens noch 14 Tage nach Ein
16. Oktober bis 15. Dezemben
Saiblinge
tritt der Hegezeit für die betreffende Wildgattung
Renken und Rutten
6. Dezember bis 15. Februa#
in den Verkehr gebracht werden, während alles nach
Aschen
16. Februar bis inkl. 15. April
lblauf dieser Zeit in Verkehr gebrachte ebenso wi
März und April
Kleine Neunaugen
das nach Eintritt der Hegezeit erlegte Wild der
Barscher
März, April und Ma
Beschlagnahme und Veräußerung unterliegt.
April
Huchen
)Das mit ausnahmsweiser Bewilligung de
April und Ma
echte
politischen Behörde während der Schonzeit erlegt
Mai und Juni
en und Barben
Karpf
Wild muß im Verkehre mit der vorgeschriebenen Be¬
Juni und Jul
Schleier
stätigung dieser Behörde versehen sein.
Krebse
November bis 31. März
Alles in Verkehr gelangende nützliche Haar= und
Federwild muß mit einem vorschriftsmäßigen Li
Minimallängenmaße
Lizenzschein
wel¬
enzschein versehen sein. Der
von der
Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse
her das Jagdrevier, in dem das Wild erlegt wurde,
gemessen.
die Gattung und Anzahl derselben sowie das Da
Barsche
tum enthalten muß, ist vom Jagdberechtigten, welche
5 Zentimeter

18
Forellen
die Blankette zu diesen Scheinen von der politischer
Saiblinge
Schleien, Barben und
Behörde beziehen kann, auszustellen und zu unter
fertigen von der betreffenden Gemeindevorstehung
kleine Neunaugen
20 „
wit teeg 140
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