17 Bestimmungen über Jagd, Fischerei und Vogelschutz. XI. Abschnitt. Fischerei und Vogelschutz. Bestimmungen über Jagd, Lizenz¬ aber mit dem Gemeindesiegel zu versehen. 1. Ruszug aus den Jagdgesetzen scheine ohne Gemeindesiegel sind ungültig. Alles Uebersicht der Abschußzeit für die ver Wild, welches ohne oder nicht mit den ützliche schiedenen Wildgattungen in Tirol vorschriftsmäßigem Scheine versehen in den Verkehn irsche vom 1. Juli bis 15. Oktober. Gabler, beim Transporte, auf dem Markte, Spießer und Schmaltiere dürfen in der Regel nicht bei Wildprethändlern, in Gast= oder Privathäuser abgeschossen werden. Im Falle der Notwendigkeit getroffen wird, verfällt der Beschlagnahme und Ver essen ist die Zustimmung der politischen Behörder Gunsten der Armenkasse jenes Ortes, au echtzeitig einzuholen. Alte und gelte Tiere in dessen Markung das Wild aufgegriffen wurde. om 15. September bis 6. Jänner. Gemsen vom t ausnahmsweiser Bewilligung der poli Das m bis 1. Dezember. Rehe vom 15. Juni ischen Behörde während der Schonzeit erlegte Wil 15. Juli Jänner. Vor dem 1. September darf au muß im Verkehre außer mit der vorgeschriebenen is Gems= und Rehwild die Jagd mit Hunder Bestätigung der politischen Behörde mit dem Li¬ Hirsche, licht ausgeübt werden. Rehgaise, sowie Gems= un zenzscheine versehen sein. Das während der Schu߬ sind vom Abschusse gänzlich ausgeschlossen Rehkitze zeit vom Jagdberechtigten erlegte Wild darf ohne Graue Hasen 1. September bis 2. Februar, Vorweisung einer weiteren Lizenz als der Jagdkarte Alpenhasen vom 1. September bis 1. März. eingebracht werden. Murmeltiere vom 1. September bis 15. O Wenn Wildsendungen vom Auslande oder von Sep¬ ober. Auer= und Birkhahn vom 1. nländischen Provinzen in Tirol einlangen, so hat bis tember bis 2. Februar und vom 15. Apr der Empfänger sich unter Vorweisung des Fracht¬ Ende der Balzzeit. Der Abschuß von Auer= un riefes bei der betreffenden politischen Bezirksbe Birkhennen darf nicht stattfinden. Hasel= Stein¬ hörde oder Gemeindevorstehung um Ausfolgung der und Schneehühner vom 1. September bis 2 Lizenzscheine für die ankommenden Wildgattungen Februar. Rebhühner vom 1. September bis zu melden. In diesem Lizenzscheine ist die Rubri 24. Dezember. Enten, Schnepfen Wachteln „Jagdrevier“ mit den Worten „von auswärts be¬ vom 1. August bis 15. April. zogen auszufüllen und es kann mit ersterem sohin Rücksichtlich des Abschusses von Halbvögeln sind die das gegenständliche Wild im weiteren Verkehre ge¬ estimmungen des § 4 der Statthalterei=Kundmach deckt werden. 1872 maßgebend, in welchen auswärts be welche ung vom 5. März Wild von Diejeniger sich zur Erhaltung und zum Schutze der für die ziehen, haben sich mit dem Absender dahin zu ver Bodenkultur nützlichen Vögel auf das Vogelschutz¬ ständigen, daß auf den Frachtbriefen gesetz (Ges. vom 15. Juni 1899 L.=G.=Bl. Nr. 34) Wildes genam Gattung des zur Aufgabe gelangenden Der einem vollen Inhalt nach berufen wird. her auf Grun rsichtlich ist. Die Behörde, von welt Abschuß der behaarten sowohl wie der befiederten des Frachtbriefes die Lizenzscheine verlangt werden Raubtiere kann und soll zu jeder Jahreszeit er hat den Frachtbrief mit dem Amtssiegel zu verseher folgen. und kann sich jederzeit die Ueberzeugung verschaffen ob die Angaben auf dem Frachtbriefe mit der Vorschriften über den Verkehr mit Fracht selbst übereinstimmen oder nicht. Wild. Es ist verboten, Gems= und Nehkitze, Auer= un 2. Huszug aus den Fischereigesetzen. Birkhennen überhaupt sowie Wild, welches in den Nr. 28 (Gesetz vom 4. April 1886, L.=G.=Bl. Hegezeit nicht erlegt werden darf, während derselben X 1887 und Statthalterei=Kundmachung vom 19. in Verkehr zu bringen. Im Zuwiderhandlungsfall Juni 1887, L.=G.=Bl. Nr. 29.) verfällt das Wild der Beschlagnahme und Veräuße ung zum Besten der Armenkasse desjenigen Ortes Schonzeiten dessen Markung es aufgegriffen wurde in mit Rücksicht auf die Laichperioden Ausnahmen; a) das während der Abschußzeit . Oktober bis 31. Dezember Forelle und Seeforell erlegte Wild darf höchstens noch 14 Tage nach Ein 16. Oktober bis 15. Dezemben Saiblinge tritt der Hegezeit für die betreffende Wildgattung Renken und Rutten 6. Dezember bis 15. Februa# in den Verkehr gebracht werden, während alles nach Aschen 16. Februar bis inkl. 15. April lblauf dieser Zeit in Verkehr gebrachte ebenso wi März und April Kleine Neunaugen das nach Eintritt der Hegezeit erlegte Wild der Barscher März, April und Ma Beschlagnahme und Veräußerung unterliegt. April Huchen )Das mit ausnahmsweiser Bewilligung de April und Ma echte politischen Behörde während der Schonzeit erlegt Mai und Juni en und Barben Karpf Wild muß im Verkehre mit der vorgeschriebenen Be¬ Juni und Jul Schleier stätigung dieser Behörde versehen sein. Krebse November bis 31. März Alles in Verkehr gelangende nützliche Haar= und Federwild muß mit einem vorschriftsmäßigen Li Minimallängenmaße Lizenzschein wel¬ enzschein versehen sein. Der von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse her das Jagdrevier, in dem das Wild erlegt wurde, gemessen. die Gattung und Anzahl derselben sowie das Da Barsche tum enthalten muß, ist vom Jagdberechtigten, welche 5 Zentimeter
18 Forellen die Blankette zu diesen Scheinen von der politischer Saiblinge Schleien, Barben und Behörde beziehen kann, auszustellen und zu unter fertigen von der betreffenden Gemeindevorstehung kleine Neunaugen 20 „ wit teeg 140 halloe