170 Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz. ferner das Sammeln derselben auf fremden Grund Ebenso werden die Bestimmungen des Forst¬ und Boden i st nur solchen Personen gestattet, die gesetzes (kais. Patent vom 3. Dezember 1852, R.=G.=Bl. Nr. 250) ud des Gesetzes vom 29 einen behördlichen Erlaubnisschein besitzen und sich mit diesem im Betretungsfalle den Sicherheits¬ Dezember 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13—1903, durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. organen, dem Fost=, Jagd= und Feldschutzpersonale gegenüber auszuweisen vermögen 8. Die im § 2 und 3 hinsichtlich der geschützten und schonungsbedürftigen Pflanzen gestatteten Hand¬ dieses Gesetzes finden num Vorschriften ungen können übrigens vom Eigentümer oden di e wildwachsenden geschützten und schonungs¬ au tutzungsberechtigten des Grundstückes oder deren bedürftigen Pflanzen Anwendung. Bevollmächtigten untersagt oder nur gegen Entgel¬ Wer mit geschützten Pflanzen oder mit Teilen gestattet werden. Die Ausstellung eines Erlaub¬ chonungsbedürftiger Pflanzen Handel treibt welche daher auf die Frage der Berech¬ nisscheines ist us Gärten und Kulturen stammen, hat sich übe igung zum Abreißen und Pflücken von Pflanzer deren Herkunft durch ein Bestätigung der beterf auf fremden Grundstücken ohne Einfluß. enden Gemeindevorstehung oder durch andere glaub¬ würdige Beweismittel auszuweisen. § 4. Die Ausstellung der Erlaubnisscheine für das § 9. Gebiet eines politischen Bezirkes erfolt durch die Hinsichtlich der den Bestimmungen dieses Gesetzes betreffende politische Behörde erster Instanz¬ unterliegenden Pflanzen kann von der k. k. Stat nur Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist Die halterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse insoweit zulässig, als nicht Interessen des Pflanzen¬ ein weitgehender Schutz gegen die Ausrottung schutzes entgegenstehen. Die Behörde kann haher Maßgabe der örtlichen erVhältnisse nach durch hinsichtlich der Pflanzenarten, des Sammelgebietes Schonbezirken und durch Fest¬ Schaffung von Art der Pflazengewinnung Einschrän¬ owie der etzung von Schonzeiten im Verordnungwege ver¬ ungen oder sonstige geeignete Bedingungen aufer fügt werden legen und einzelne besonders schonungsbedüftige § 10. Gebiete gänzlich ausnehmen Gesetzes und der auf Uebertretungen dieses Die Ausstellung eines Erlaubnisscheines ist zu brund desselben erlassenen Vorschriften oder verweigern: Verfügungen sind, insoferne sie ördlichen nich Personen, welche innerhalb der letzten zwe allgemeine Strafgese tz fallen, von de dieses Jahre wiederholt wegen Uebertretung olitischen Behörde erster Instanz mit einer Geld¬ besetzes, wegen Forstfrevels oder wegen Ueber¬ strafe bis zu 50 Kronen, im Wiederholungsfalle tretung des Jagd= oder Feldschutzgesetzes be zu 100 Kronen zu ahnden. Auch ist der straft worden sind; der Pfanzen auszusprechen Verfall sonstigen Vorstrafen Personen, die infolge ihrer Geldstrafen sowie der etwaige Erlös aus Die om sicherheitspolizeilichen Standpunkte zu er¬ fallen erklärten Pflanzen er fließt in den heblichen Bedenken Anlaß geben. Armenfond jener Gemeinde innerhalb deren Ge¬ § 5 biet die Betretung erfolgte. Der Erlaubnisschein kann jederzeit wieder zu¬ Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstraf rückgezogen werden, wenn der Inhaber gegen die dieselbe in die entsprechende Arreststrafe umzu Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, das zugewiesene wandeln. Sammelgebiet überschreitet, die im Erlaubnisscheine 11. ersichtlich gemachten Bedingungen außer acht läßt Berufungen gegen die Auf Ernd dieses Ge¬ oder wenn hinsichtlich seiner Person einer der in etzes von der politischen Behörde erster Instanz § 4 bezeichneten Ausschließungsgründe einetritt oder etroffenen Verfügungen und Entscheidungen gehen bekannt wird an die Statthalterei, welche endgültig entscheidet § 6. Gegen die seitens der Statthalterei in erster Der Erlaubnisschein hat den Vor= und Instanz getroffenen Entscheidungen und Verfügun¬ Zu In¬ namen, das Alter sowie den Wohnort des en steht die Berufung an das Ackerbauministerium habers, die Bezeichnung der zu sammelnden Pflan offen. Die Berufung st innerhalb 14 Tagen von zen, des Sammelgebietes und der gestatteten Art der Pflanzengewinnung, die etwa auferlegten Ein dem auf den Kundmachungs=, beziehungsweise Zu¬ schränkungen oder Bedingungen und allenfalls die stellungstag folgenden Tag an gerechnet, bei jenet Angabe des Verkaufsortes zu enthalten. Stelle einzubringen, welche in erster Instanz die Erlaubnisschein gilt nur für das Kalender Der fügung getroffen hat. jahr beziehungsweise für di evon der Behörd 12. festgesetzte kürzere Zeit und nur für die Person des Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund¬ Inhabers. machung in Wirksamkeit. Mit demselben Die befugten Handeltreibenden auf Grund des punkte tritt das Gesetz vom 7. August 1892 Erlaubnisscheines zustehende Verkaufsberechtigung L.=G.=Bl. Nr. 24, betreffend den Schutz der ann jedoch auch durch deren Beauftragte aus¬ geübt werden. Pflanze Edelweiß, außer Kraft. § 7. § 13 Gesetzes stehen der Die Bestimmungen des Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Durchführung von Bodenverbesserungen oder Kultur¬ in Gemäßheit der Minister des Ackerbäues und des Innern beauf¬ umwandlungen, welche dies tragt. esetzlichen Vorschriften er¬ bezüglich bestehenden Wien, am 14 :April 1915 folgen, nicht entgegen. 2 170 91 90 10 Spa 7nn 0 2. #