Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz.
ferner das Sammeln derselben auf fremden Grund
Ebenso werden die Bestimmungen des Forst¬
und Boden i st nur solchen Personen gestattet, die
gesetzes (kais. Patent vom 3. Dezember 1852,
R.=G.=Bl. Nr. 250) ud des Gesetzes vom 29
einen behördlichen Erlaubnisschein besitzen und sich
mit diesem im Betretungsfalle den Sicherheits¬
Dezember 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13—1903, durch
das vorliegende Gesetz nicht berührt.
organen, dem Fost=, Jagd= und Feldschutzpersonale
gegenüber auszuweisen vermögen
8.
Die im § 2 und 3 hinsichtlich der geschützten
und schonungsbedürftigen Pflanzen gestatteten Hand¬
dieses Gesetzes finden num
Vorschriften
ungen können übrigens vom Eigentümer oden
di e wildwachsenden geschützten und schonungs¬
au
tutzungsberechtigten des Grundstückes oder deren
bedürftigen Pflanzen Anwendung.
Bevollmächtigten untersagt oder nur gegen Entgel¬
Wer mit geschützten Pflanzen oder mit Teilen
gestattet werden. Die Ausstellung eines Erlaub¬
chonungsbedürftiger Pflanzen Handel treibt
welche
daher auf die Frage der Berech¬
nisscheines ist
us Gärten und Kulturen stammen, hat sich übe
igung zum Abreißen und Pflücken von Pflanzer
deren Herkunft durch ein Bestätigung der beterf
auf fremden Grundstücken ohne Einfluß.
enden Gemeindevorstehung oder durch andere glaub¬
würdige Beweismittel auszuweisen.
§ 4.
Die Ausstellung der Erlaubnisscheine für das
§ 9.
Gebiet eines politischen Bezirkes erfolt durch
die
Hinsichtlich der den Bestimmungen dieses Gesetzes
betreffende politische Behörde erster Instanz¬
unterliegenden Pflanzen kann von der k. k. Stat
nur
Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist
Die
halterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse
insoweit zulässig, als nicht Interessen des Pflanzen¬
ein weitgehender Schutz gegen die Ausrottung
schutzes entgegenstehen. Die Behörde kann haher
Maßgabe der örtlichen erVhältnisse
nach
durch
hinsichtlich der Pflanzenarten, des Sammelgebietes
Schonbezirken und durch Fest¬
Schaffung von
Art der Pflazengewinnung Einschrän¬
owie der
etzung von Schonzeiten im Verordnungwege ver¬
ungen oder sonstige geeignete Bedingungen aufer
fügt werden
legen und einzelne besonders schonungsbedüftige
§ 10.
Gebiete gänzlich ausnehmen
Gesetzes und der auf
Uebertretungen dieses
Die Ausstellung eines Erlaubnisscheines ist zu
brund desselben erlassenen Vorschriften
oder
verweigern:
Verfügungen sind, insoferne sie
ördlichen
nich
Personen, welche innerhalb der letzten
zwe
allgemeine Strafgese tz fallen, von de
dieses
Jahre wiederholt wegen Uebertretung
olitischen
Behörde erster Instanz mit einer Geld¬
besetzes, wegen Forstfrevels oder wegen Ueber¬
strafe bis
zu 50 Kronen, im Wiederholungsfalle
tretung des Jagd= oder Feldschutzgesetzes be
zu 100 Kronen zu
ahnden. Auch ist der
straft worden sind;
der Pfanzen auszusprechen
Verfall
sonstigen Vorstrafen
Personen, die infolge ihrer
Geldstrafen sowie der etwaige Erlös aus
Die
om sicherheitspolizeilichen
Standpunkte zu er¬
fallen erklärten Pflanzen
er
fließt in den
heblichen Bedenken Anlaß geben.
Armenfond jener Gemeinde innerhalb deren Ge¬
§ 5
biet die Betretung erfolgte.
Der Erlaubnisschein kann jederzeit wieder zu¬
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstraf
rückgezogen werden, wenn der Inhaber gegen die
dieselbe in die entsprechende Arreststrafe umzu
Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, das zugewiesene
wandeln.
Sammelgebiet überschreitet, die im Erlaubnisscheine
11.
ersichtlich gemachten Bedingungen außer acht läßt
Berufungen gegen die Auf Ernd dieses Ge¬
oder wenn hinsichtlich seiner Person einer der in
etzes von der politischen Behörde erster Instanz
§ 4 bezeichneten Ausschließungsgründe einetritt oder
etroffenen Verfügungen und Entscheidungen gehen
bekannt wird
an die Statthalterei, welche endgültig entscheidet
§ 6.
Gegen die seitens der Statthalterei in erster
Der Erlaubnisschein hat den Vor= und
Instanz getroffenen Entscheidungen und Verfügun¬
Zu
In¬
namen, das Alter sowie den Wohnort des
en steht die Berufung an das Ackerbauministerium
habers, die Bezeichnung der zu sammelnden Pflan
offen.
Die Berufung
st innerhalb 14 Tagen von
zen, des Sammelgebietes und der gestatteten Art
der Pflanzengewinnung, die etwa auferlegten Ein
dem auf den Kundmachungs=, beziehungsweise Zu¬
schränkungen oder Bedingungen und allenfalls die
stellungstag folgenden Tag an gerechnet, bei jenet
Angabe des Verkaufsortes zu enthalten.
Stelle einzubringen, welche in erster Instanz die
Erlaubnisschein gilt nur für das Kalender
Der
fügung getroffen hat.
jahr beziehungsweise für di evon der Behörd
12.
festgesetzte kürzere Zeit und nur für die Person des
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund¬
Inhabers.
machung in Wirksamkeit. Mit demselben
Die befugten Handeltreibenden auf Grund des
punkte tritt das Gesetz vom 7. August 1892
Erlaubnisscheines zustehende Verkaufsberechtigung
L.=G.=Bl. Nr. 24, betreffend den Schutz der
ann jedoch auch durch deren Beauftragte aus¬
geübt werden.
Pflanze Edelweiß, außer Kraft.
§ 7.
§ 13
Gesetzes stehen der
Die Bestimmungen des
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine
Durchführung von Bodenverbesserungen oder Kultur¬
in Gemäßheit der
Minister des Ackerbäues und des Innern beauf¬
umwandlungen, welche
dies
tragt.
esetzlichen Vorschriften er¬
bezüglich bestehenden
Wien, am 14 :April 1915
folgen, nicht entgegen.
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