Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 409 Buch 1918
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

b)
Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz.
169
zum Schutze der für die
Gelber Enzian (Gentiana lute
habung der Straßenpolize¬
Vögel und der Edelweiß
Punktierter Enzian (Gentiana punctata
Bodenkultur nützlicher
Ungarischer Enzian (Gentiana pannonica
flanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unter¬
iegen
Frauenschuh (Cypripendium calceolut)
6.
§ 3.
Küchenschelle (Pulsatilla oenipontana
und¬
Pulsatilla vernalis
Insbesondere werden unter den
Voraussetzungen
Teufelskralle (Phyteuma comosum
§ als verboten erklärt
de
8
Morettis Glockenblume (Campanulla Moret¬
Reiten, Fahren
das unbefugte Gehen, Lagern
tiana
zum Anbau be¬
in Gärten, auf bebauten oder
Echter Speik (Valeriana celtica
reits vorbereiteten Aeckern, auf Wiesen zur Zeit
10
Cyklamen (Cyclamen europaeum
11
des Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder
Aurikel, Platenigl (Primula auricula)
12
Art, sobald dieselben durch Einfriedung, Ver¬
Blauer Speik (Primula glutmosa
otstafeln oder andere kennbare Warnungs¬
14
Brunelle (Gymnadenia rubra und Gymna¬
eichen als abgesperrt bezeichnet sind:
denia
das unbefugte Betreten von Wegen und Stei
Steinröschen (Daphne striata)
zen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben
Affodil (Asphodelus albus
16
oder anderer Feld= und Baumfrüchte über Ver¬
wergalpenrose (Rodothamnus Chamae¬
fügen eines hiezu Berechtigten abgesperrt und
tus-Rododendron Chamaecystus)
V
durch Verbotstafeln oder andere kennbare Zeichen
18. Türkenbund (Lilium Martagon
als verbotene Wege bezeichnet sind:
das unbefugte Beseitigen oder Beschädigen vos
Schonungsbedürftige Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes
Einfriedungen, sowie das Oeffnen der Ab
sind:
schlußvorrichtungen an demselben, ohne sie wieder
zu schließen und das Beseitigen oder Beschädi¬
1. Stechpalme (Ilex aquifolium)
en der Verbotstafeln oder Warnungszeichen
2. Eibe (Taxus baccata
d.
die unbefugte Eröffnung von Fußsteigen und
3. Zirbe (Pinus cembra)
Feldwegen über fremde Grundstücke
Im Verordnungswege können von der k. k
ie eigenmächtige Einackerung, Umgrabung odet
e)
Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landes¬
onstige Beschädigung gemeinschaftlicher
Feld¬
ausschusse auch andere Pflanzenarten als geschützt
Ver¬
wege, Fußsteige oder Raine (Anwander)
oder schonungsbedürftig erklärt werden. In gleicher
rückung oder Beseitigung der Grenzzeichen,
dant
Weise
können einzelne
der als geschützt oder
Abackerung von fremdem Grunde
chonungsbedürftig erklärten Pflanzen, insoferne sie
ines ferneren Schutzes nicht mehr bedürfen, aus¬
II. Strafbestimmungen.
genommen werden
§ 10.
§ 2.
Jeder Feldfrevel unterliegt einer Geldstrafe von
Unbeschadet der in diesem Gesetze vorgesehenen
1 bis 80 Kronen.
Ausnahmen ist verboten:
§ 11
A. Hinsichtlich der im § 1 als geschützt erklärten
Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleut
Pflanzen:
oder Hirten infolge mangelhaften Auftrages ode
Das Ausreißen, Ausgraben oder Ausheben
voll¬
Unfähigkeit, den Auftrag ordnungsmäßig
Wurzeln, Zwiebeln oder Knollen.
mit
ziehen, begangen wird, ist
er Auftraggeber
ohn
dieses Verbot findet keine Anwendung
UInterschied, ob die genannte Person selbst einer
Auf die Besitzer der Grundstücke, deren Ange
a)
Strafbehandlung unterzogen wurde oder nicht, wegen
hörige, Pächter oder Nutzungsberechtigte in An¬
unterlassener pflichtmäßiger Obsorge mit einer Geld¬
ehung der wildwachsenden geschützten Pflanzen
strafe bis zu 20 Kronen zu bestrafer
insoweit eine derartige Gewinnung nur zum
Diese Bestimmung hat namentlich auch dann An¬
eigenen Gebrauche, insesondere zu Heilzwecken
g zu finden, wenn den Hirten die Grenzer
wendu
chieht
des Weidegebietes nicht bekannt gegeben wurden.
Auf Angehörige wissenschaftlicher Institute, Lehr¬
b
§ 12.
personen und Schüler zu Unterrichts= oder
wissenschaftlichen Zwecken, gegen Einholung eines
Der Feldfrevler hat auch für den verursachter
behördlichen Eerlaubnisscheines.
Schaden Ersatz zu leisten.
. Das Pflücken, Abreißen und Abschneiden
Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personer
fremden Grund und Boden insoferne es sic
auf
begangen wurden, haftet jeder für den zugefügten
nicht bloß auf wenige Stücke oder kleine Sträu߬
Schaden nach §§ 1301 und 1302 des allgemeinen
chen beschränkt.
bürgerlichen Gesetzbuches.
Das Feilhalten oder sonstige entgeltliche Ver¬
2. Gesetz von 14. April 1915, wirklam für die gefürstete
äußern mit oder ohne Wurzel.
Grafschaft Tirol, betreffend den Schutz von Alpen¬
B. Hinsichtlich der schonungsbedürftigen
pflanzen.
Pflanzen.
Ueber
Antrag des Landtages Meiner gefürste
Das Abreißen, Abbrechen oder Abschneiden von
Grafschaft Tirol finde Ich anzuordnen, wie
ten
Zweigen, Blüten oder Früchten (Zapfen) auf frem¬
folgt:
dem Grunde.
1.
Gestattet ist nur die schonende Entnahme ein¬
im Sinne dieses Gesetzes
Geschützte Pflanzer
zelner Zweige, Blüten oder Früchte.
ind:
§ 3.
1 Edelweiß (Leontopodium alpinum)
Der Verkauf und das Feilhalten geschützter
. Edelraute (Artemisia spicata und Artemisia
mutellina)
Pflanzen ohne Wurzel, Zwiebel oder Knollen,
11 C
00
cu