b) Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz. 169 zum Schutze der für die Gelber Enzian (Gentiana lute habung der Straßenpolize¬ Vögel und der Edelweiß Punktierter Enzian (Gentiana punctata Bodenkultur nützlicher Ungarischer Enzian (Gentiana pannonica flanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unter¬ iegen Frauenschuh (Cypripendium calceolut) 6. § 3. Küchenschelle (Pulsatilla oenipontana und¬ Pulsatilla vernalis Insbesondere werden unter den Voraussetzungen Teufelskralle (Phyteuma comosum § als verboten erklärt de 8 Morettis Glockenblume (Campanulla Moret¬ Reiten, Fahren das unbefugte Gehen, Lagern tiana zum Anbau be¬ in Gärten, auf bebauten oder Echter Speik (Valeriana celtica reits vorbereiteten Aeckern, auf Wiesen zur Zeit 10 Cyklamen (Cyclamen europaeum 11 des Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder Aurikel, Platenigl (Primula auricula) 12 Art, sobald dieselben durch Einfriedung, Ver¬ Blauer Speik (Primula glutmosa otstafeln oder andere kennbare Warnungs¬ 14 Brunelle (Gymnadenia rubra und Gymna¬ eichen als abgesperrt bezeichnet sind: denia das unbefugte Betreten von Wegen und Stei Steinröschen (Daphne striata) zen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben Affodil (Asphodelus albus 16 oder anderer Feld= und Baumfrüchte über Ver¬ wergalpenrose (Rodothamnus Chamae¬ fügen eines hiezu Berechtigten abgesperrt und tus-Rododendron Chamaecystus) V durch Verbotstafeln oder andere kennbare Zeichen 18. Türkenbund (Lilium Martagon als verbotene Wege bezeichnet sind: das unbefugte Beseitigen oder Beschädigen vos Schonungsbedürftige Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes Einfriedungen, sowie das Oeffnen der Ab sind: schlußvorrichtungen an demselben, ohne sie wieder zu schließen und das Beseitigen oder Beschädi¬ 1. Stechpalme (Ilex aquifolium) en der Verbotstafeln oder Warnungszeichen 2. Eibe (Taxus baccata d. die unbefugte Eröffnung von Fußsteigen und 3. Zirbe (Pinus cembra) Feldwegen über fremde Grundstücke Im Verordnungswege können von der k. k ie eigenmächtige Einackerung, Umgrabung odet e) Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landes¬ onstige Beschädigung gemeinschaftlicher Feld¬ ausschusse auch andere Pflanzenarten als geschützt Ver¬ wege, Fußsteige oder Raine (Anwander) oder schonungsbedürftig erklärt werden. In gleicher rückung oder Beseitigung der Grenzzeichen, dant Weise können einzelne der als geschützt oder Abackerung von fremdem Grunde chonungsbedürftig erklärten Pflanzen, insoferne sie ines ferneren Schutzes nicht mehr bedürfen, aus¬ II. Strafbestimmungen. genommen werden § 10. § 2. Jeder Feldfrevel unterliegt einer Geldstrafe von Unbeschadet der in diesem Gesetze vorgesehenen 1 bis 80 Kronen. Ausnahmen ist verboten: § 11 A. Hinsichtlich der im § 1 als geschützt erklärten Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleut Pflanzen: oder Hirten infolge mangelhaften Auftrages ode Das Ausreißen, Ausgraben oder Ausheben voll¬ Unfähigkeit, den Auftrag ordnungsmäßig Wurzeln, Zwiebeln oder Knollen. mit ziehen, begangen wird, ist er Auftraggeber ohn dieses Verbot findet keine Anwendung UInterschied, ob die genannte Person selbst einer Auf die Besitzer der Grundstücke, deren Ange a) Strafbehandlung unterzogen wurde oder nicht, wegen hörige, Pächter oder Nutzungsberechtigte in An¬ unterlassener pflichtmäßiger Obsorge mit einer Geld¬ ehung der wildwachsenden geschützten Pflanzen strafe bis zu 20 Kronen zu bestrafer insoweit eine derartige Gewinnung nur zum Diese Bestimmung hat namentlich auch dann An¬ eigenen Gebrauche, insesondere zu Heilzwecken g zu finden, wenn den Hirten die Grenzer wendu chieht des Weidegebietes nicht bekannt gegeben wurden. Auf Angehörige wissenschaftlicher Institute, Lehr¬ b § 12. personen und Schüler zu Unterrichts= oder wissenschaftlichen Zwecken, gegen Einholung eines Der Feldfrevler hat auch für den verursachter behördlichen Eerlaubnisscheines. Schaden Ersatz zu leisten. . Das Pflücken, Abreißen und Abschneiden Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personer fremden Grund und Boden insoferne es sic auf begangen wurden, haftet jeder für den zugefügten nicht bloß auf wenige Stücke oder kleine Sträu߬ Schaden nach §§ 1301 und 1302 des allgemeinen chen beschränkt. bürgerlichen Gesetzbuches. Das Feilhalten oder sonstige entgeltliche Ver¬ 2. Gesetz von 14. April 1915, wirklam für die gefürstete äußern mit oder ohne Wurzel. Grafschaft Tirol, betreffend den Schutz von Alpen¬ B. Hinsichtlich der schonungsbedürftigen pflanzen. Pflanzen. Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürste Das Abreißen, Abbrechen oder Abschneiden von Grafschaft Tirol finde Ich anzuordnen, wie ten Zweigen, Blüten oder Früchten (Zapfen) auf frem¬ folgt: dem Grunde. 1. Gestattet ist nur die schonende Entnahme ein¬ im Sinne dieses Gesetzes Geschützte Pflanzer zelner Zweige, Blüten oder Früchte. ind: § 3. 1 Edelweiß (Leontopodium alpinum) Der Verkauf und das Feilhalten geschützter . Edelraute (Artemisia spicata und Artemisia mutellina) Pflanzen ohne Wurzel, Zwiebel oder Knollen, 11 C 00 cu —