Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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168
Sperrstunde für Gast= und Schankgewerbe.
IX. Abschnitt.
Sperrstunde
für Gast= und Schankgewerbe.
In Berücksichtigung der wesentlich geänderten
3. Werden Gast=, Schank= oder Kaffeehaus=Loka¬
Verhältnisse finde ich auf Grund der Ministerial¬
litäten über die festgesetzte oder erweiterte Polizei¬
verordnung vom 3. April 1855, R.=G.=Bl. Nr. 62,
tunde offen gehalten, oder werden sie zwar nach
hinsichtlich der Sperrstunde für Gast= und Schank
dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen
gewerbe in Tirol und Vorarlberg Nachstehendes an
der Zutritt oder das längere Verbleiben in den¬
uordnen:
selben gestattet, so sind die Inhaber nach der kaiser¬
1. Alle Gast= und Schanklokalitäten, sowie Kaffee¬
ichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl.
häuser müssen in den Städten und Märkten sowie
Nr. 96 zu bestrafen.
Orten mit 4000 und mehr Einwohnern um
4. Die Einhaltung der Polizeistunde zu über¬
2 Uhr nachts, und nur die Kaffeehäuser in den
wachen, obliegt den Gemeinden (§§ 27 und 55 der
Städten Trient und Novereto um 1 Uhr nachts
emeinde=Ordnung), in der Stadt Trient dem k. k.
dagegen in den übrigen Gemeinden alle Gast= und
Polizeikommissariäte.
Schanklokalitäten, sowie Kaffeehäuser um 11 Uhr
Die Organe der Lokalpolizei haben bei wahr¬
nachts die bloßen Weinschänken aber um 10 Uhr
genommenen Uebertretungen obiger Anordnungen
nachts, die Branntweinschänken sowie die Buschen¬
(Punkte 1 und 3) zunächst den dafür verantwortlichen
schänken jedoch, überall ohne Ausnahme, um 9 Uhr
Inhaber des Gewerbes an die Erfüllung seine
nachts geschlossen werden.
Pflicht zu erinnern. Bleibt diese Erinnerung
selb
Diese Anordnung hat auch für Bahnhofrestau¬
nach Verlauf einer Viertelstunde fruchtlos, so sin
rationen — insoweit der Zugsverkehr es gestatte
ene Gäste, welche über die von den erwähnten Or¬
zu gelten, findet jedoch in den zur Beherbergung
ganen an sie unmittelbar gemachte Aufforderung
von Fremden berechtigten Gastgewerben auf
ich nicht sofort entfernen, hiezu zu verhalten und
an¬
kommende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung
unterliegen
insofern nicht eine durch das allgemeine
2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast
Strafgesetz
verpönte Handlung mit unterläuft, der
und Schankgewerbe sowie der Kaffeehäuser über die
im Punkte
3 bezeichneten Bestrafung.
Polizeistunde kann aus besonderen Gründen von de
Untersuchung und Bestrafung der Ueber¬
5. Zur
Magistraten beziehungsweise Gemeindevorstehungen
tretungen dieser Vorschrift sind die
Gemeinden im
im selbständigen Wirkungskreise erteilt werden. (In
bertragenen Wirkungskreise nach Maßgabe der ein¬
Trient ist hiezu das k. k. Polizeikommissariat berufen.
schlägigen Bestimmungen der Gemeinde=Ordnungen.
Eine solche Erlaubnis darf in der Regel num
bezw. Gemeindestatute (in Trient das k. k. Polizei¬
kommissariat) berufen.
besonderen Verhältnissen für gewisse bestimmte Zeit¬
6. Diese Verordnung, durch welche der h. o. Er¬
abschnitte erteilt werden.
September
Hinsichtlich der Festsetzung der für solche Be¬
Nr. 260 sowie die für Vorarlberg erlassene Kund¬
willigungen an den Armenfond der Gemeinde zu
machung vom 7. Juni 1887, Zl. 9260, außer Kraft
entrichtenden Gebühren ist in Tirol das Landesgeset
gesetzt werden, ist bei Strafvermeidung in den Gast¬
vom 3. März 1895, L.=G.=Bl. Nr. 15,
in Vorarl=
und Kaffeehaus=Lokalitäten entsprechend anzuheften.
berg der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner
1883, L.=G.=Bl. Nr. 10. maßgebend.
(Statthalterei=Verordnung vom 3. Juni 1895.)
X. Abschnitt.
Vorschriften über Feld= und Alpenpflanzen=Schutz.
aus dem Feldschutzgesetze vom 29. Dezem¬
1. Auszug
villen, Einfriedungen, Hecken, Alleen, Fischteiche,
er 1902, L.-6.-Bl. Nr. 13 ex 1903.
Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht,
Be= und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasser¬
I. Von dem Feldgute und dem Feld¬
werke und =Leitungen, Feldbrunnen, Feldwege, Steg
revel.
usw. zum Feldgute zu rechnen, als auch noch nicht
§ 1.
eingebrachte Früchte, Saaten, Heu=, Stroh= und
Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz
Fruchtschober, die auf dem Felde zurückgelassener
des gegenwärtigen Gesetzes gestellt.
andwirtschaftlichen Geräte und Werkzeuge, das Zug¬
ür die Anwendung dieses Gesetzes werden unte
und Weidevieh, der Dünger usw.
Feldgut alle Sachen verstanden, welche mit dem
etriebe der Land= und Feldwirtschaft im weitesten
Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des
F
Sinne in unmittelbarem oder mittelbarem Zu¬
ldgutes (§ 1) und alle Uebertretungen der in
sammenhange stehen, insolange sie sich auf offenem
diesem Gesetze enthaltenen oder auf Grund dieses
Felde befinden.
Gesetzes von der hiezu berechtigten Behörde zum
Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst,
Schutze des Feldgutes erlassenen besonderen Ver¬
mit Ausschluß der der Waldkultur gewidmete
bote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Ueber¬
Flächen, wie Aecker, Wiesen, Weiden, Alpen, Gärten,
retungen dieser Verbote nicht der Behandlung nack
Weingärten Obst=, Maulbeer=, Olivenbäume, Pflan
em allgemeinen Strafgesetze oder nach besondere
zungen aller Art, Bienenstöcke, Preßvorrichtungen,
ür den Schutz anderer Zweige der Landeskultur
Preßhäuser, Feldhütten, Alpenhütten, Viehhage, Heu¬
namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand¬
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zung duslsosis Broqjiviog
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