168 Sperrstunde für Gast= und Schankgewerbe. IX. Abschnitt. Sperrstunde für Gast= und Schankgewerbe. In Berücksichtigung der wesentlich geänderten 3. Werden Gast=, Schank= oder Kaffeehaus=Loka¬ Verhältnisse finde ich auf Grund der Ministerial¬ litäten über die festgesetzte oder erweiterte Polizei¬ verordnung vom 3. April 1855, R.=G.=Bl. Nr. 62, tunde offen gehalten, oder werden sie zwar nach hinsichtlich der Sperrstunde für Gast= und Schank dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen gewerbe in Tirol und Vorarlberg Nachstehendes an der Zutritt oder das längere Verbleiben in den¬ uordnen: selben gestattet, so sind die Inhaber nach der kaiser¬ 1. Alle Gast= und Schanklokalitäten, sowie Kaffee¬ ichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. häuser müssen in den Städten und Märkten sowie Nr. 96 zu bestrafen. Orten mit 4000 und mehr Einwohnern um 4. Die Einhaltung der Polizeistunde zu über¬ 2 Uhr nachts, und nur die Kaffeehäuser in den wachen, obliegt den Gemeinden (§§ 27 und 55 der Städten Trient und Novereto um 1 Uhr nachts emeinde=Ordnung), in der Stadt Trient dem k. k. dagegen in den übrigen Gemeinden alle Gast= und Polizeikommissariäte. Schanklokalitäten, sowie Kaffeehäuser um 11 Uhr Die Organe der Lokalpolizei haben bei wahr¬ nachts die bloßen Weinschänken aber um 10 Uhr genommenen Uebertretungen obiger Anordnungen nachts, die Branntweinschänken sowie die Buschen¬ (Punkte 1 und 3) zunächst den dafür verantwortlichen schänken jedoch, überall ohne Ausnahme, um 9 Uhr Inhaber des Gewerbes an die Erfüllung seine nachts geschlossen werden. Pflicht zu erinnern. Bleibt diese Erinnerung selb Diese Anordnung hat auch für Bahnhofrestau¬ nach Verlauf einer Viertelstunde fruchtlos, so sin rationen — insoweit der Zugsverkehr es gestatte ene Gäste, welche über die von den erwähnten Or¬ zu gelten, findet jedoch in den zur Beherbergung ganen an sie unmittelbar gemachte Aufforderung von Fremden berechtigten Gastgewerben auf ich nicht sofort entfernen, hiezu zu verhalten und an¬ kommende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung unterliegen insofern nicht eine durch das allgemeine 2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast Strafgesetz verpönte Handlung mit unterläuft, der und Schankgewerbe sowie der Kaffeehäuser über die im Punkte 3 bezeichneten Bestrafung. Polizeistunde kann aus besonderen Gründen von de Untersuchung und Bestrafung der Ueber¬ 5. Zur Magistraten beziehungsweise Gemeindevorstehungen tretungen dieser Vorschrift sind die Gemeinden im im selbständigen Wirkungskreise erteilt werden. (In bertragenen Wirkungskreise nach Maßgabe der ein¬ Trient ist hiezu das k. k. Polizeikommissariat berufen. schlägigen Bestimmungen der Gemeinde=Ordnungen. Eine solche Erlaubnis darf in der Regel num bezw. Gemeindestatute (in Trient das k. k. Polizei¬ kommissariat) berufen. besonderen Verhältnissen für gewisse bestimmte Zeit¬ 6. Diese Verordnung, durch welche der h. o. Er¬ abschnitte erteilt werden. September Hinsichtlich der Festsetzung der für solche Be¬ Nr. 260 sowie die für Vorarlberg erlassene Kund¬ willigungen an den Armenfond der Gemeinde zu machung vom 7. Juni 1887, Zl. 9260, außer Kraft entrichtenden Gebühren ist in Tirol das Landesgeset gesetzt werden, ist bei Strafvermeidung in den Gast¬ vom 3. März 1895, L.=G.=Bl. Nr. 15, in Vorarl= und Kaffeehaus=Lokalitäten entsprechend anzuheften. berg der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1883, L.=G.=Bl. Nr. 10. maßgebend. (Statthalterei=Verordnung vom 3. Juni 1895.) X. Abschnitt. Vorschriften über Feld= und Alpenpflanzen=Schutz. aus dem Feldschutzgesetze vom 29. Dezem¬ 1. Auszug villen, Einfriedungen, Hecken, Alleen, Fischteiche, er 1902, L.-6.-Bl. Nr. 13 ex 1903. Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht, Be= und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasser¬ I. Von dem Feldgute und dem Feld¬ werke und =Leitungen, Feldbrunnen, Feldwege, Steg revel. usw. zum Feldgute zu rechnen, als auch noch nicht § 1. eingebrachte Früchte, Saaten, Heu=, Stroh= und Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz Fruchtschober, die auf dem Felde zurückgelassener des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. andwirtschaftlichen Geräte und Werkzeuge, das Zug¬ ür die Anwendung dieses Gesetzes werden unte und Weidevieh, der Dünger usw. Feldgut alle Sachen verstanden, welche mit dem etriebe der Land= und Feldwirtschaft im weitesten Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des F Sinne in unmittelbarem oder mittelbarem Zu¬ ldgutes (§ 1) und alle Uebertretungen der in sammenhange stehen, insolange sie sich auf offenem diesem Gesetze enthaltenen oder auf Grund dieses Felde befinden. Gesetzes von der hiezu berechtigten Behörde zum Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst, Schutze des Feldgutes erlassenen besonderen Ver¬ mit Ausschluß der der Waldkultur gewidmete bote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Ueber¬ Flächen, wie Aecker, Wiesen, Weiden, Alpen, Gärten, retungen dieser Verbote nicht der Behandlung nack Weingärten Obst=, Maulbeer=, Olivenbäume, Pflan em allgemeinen Strafgesetze oder nach besondere zungen aller Art, Bienenstöcke, Preßvorrichtungen, ür den Schutz anderer Zweige der Landeskultur Preßhäuser, Feldhütten, Alpenhütten, Viehhage, Heu¬ namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand¬ S zung duslsosis Broqjiviog ael dos 3u iog ziumuiog silasb inl uoliunsphnsg ubtsquglog 3