167 Rauchfangkehrer=Ordnung. Dies wird mit dem Bemerken bekannt gegeben, heimlich leicht den Verkauf und das Tragen von daß Zuwiderhandelnde, außer der Konfiskation de verbieten. zu verbergenden mörderischen Waffen Waffen, mit Geld= oder Arreststrafen nach der Mi Darunter sind ausdrücklich, aber nicht tarative nisterialverordnung vom 30. September 1857 be¬ Dolche, Stilette, zweischneidige Messer, Degenstöcke straft werden Terzerolen, Perkussionsstöcke oder kurze Pistolen, (Magistratskundmachung vom 22. März 1897.) Stockflinten angeführt. VIII. Abschnitt. Rauchfangkehrer=Ordnung. § 6 erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grun Die Hauseigentümer und Wohnparteien sind ver¬ des § 54, Abs. 2, Gewerbe=Ordnung, sowie des Ge¬ pflichtet, die Kaminputztürchen am Dachboden und meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. in allen Kellerräumen jederzeit vollkommen frei zu¬ zu halten; dieselben dürfen in keiner Weise gänglich werden. verstellt Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei de Der Hausbesitzer hat nach vollzogener Reinigung Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge ür die Fortschaffung des Russes auf dem Dachboden Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhalten in den Kellern zu sorgen. Un zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen Feuergefährliche oder leicht brennbare Sachen dür Jede Partei muß im Besitze eines solchen Büchels in der Nähe von Heizstellen nicht aufbewahrt Heller vom fen ein, das sie um den Preis von verden; beim Ausleeren und Aufbewahren der meist Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs¬ glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. Wechsel mitnimmt. S 7. § 2. So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par verpflichtet, das Kaminfeger¬ Die Parteien sind Kamine, Sparherde, Oefen Feuerbeschau=Kommission zur tei zum Reinigen der büchel der städtischen selbstverständlich in der hiezu insichtnahme vorzuzeigen; dieselbe kann ausnahms Rauchröhren u. dgl. einfindet, ist diese Reinigun eise, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor¬ stgesetzten Frist — der Rauchfangkehrer not¬ unweigerlich, so wie sie unehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be¬ wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang¬ treffenden Leiter der Feuerbeschau=Kommission in kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigsten Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige früher der betreffenden Partei anzu¬ einen Tag zu bringen sind. im vorhinein einen bestimmten Tag § 8 agen oder welchem die Reinigung vorgenomme Monate, an Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Parteien zu vereinbaren werden soll, mit den dem Hausherrn un¬ Partei und in jedem Falle auch zu geben und in verzüglich zur Abhilfe bekannt §. 3. Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi¬ Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt¬ strate zur Anzeige zu bringen. zungsfalle, zu unterziehen § 9. Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an¬ haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer¬ ternehmungen. den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all¬ russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren, sowie emeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmag überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. strate auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucken )Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstiger ventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlick eahndet; dem Rauchfangkehrer wird es zur stren¬ Kamine en Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der § 4. vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ¬ Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren, Oefen, tischen Behörde zu machen. und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, ondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenon § 10 nen werden. Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka¬ Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe¬ Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver¬ sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden so steht diese Reinigung den befugten bunden sind. insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf¬ Hafnern zu. gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld¬ strafe bis zu 200 Kronen, eventuell auch mit Arrest § 5. bis zu 20 Tagen nach der Gewerbe=Ordnung ge¬ Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, fü ahndet. sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als Die bisher in Geltung gestandene Rauchfang¬ enen, dessen sich der Hausherr bedient. kehrerordnung für Innsbruck wird außer Kraft dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie gesetzt. Wahr unter den konzessionierten Rauchfangkehrern (Kaminfeger=Gebühren siehe Abschnitt „Tarife“.) zu. imo) uozgaupnvig aun darogwpas zufüng ciln