Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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167
Rauchfangkehrer=Ordnung.
Dies wird mit dem Bemerken bekannt gegeben,
heimlich leicht
den Verkauf und das Tragen von
daß Zuwiderhandelnde, außer der Konfiskation de
verbieten.
zu verbergenden mörderischen Waffen
Waffen, mit Geld= oder Arreststrafen nach der Mi
Darunter sind ausdrücklich, aber nicht tarative
nisterialverordnung vom 30. September 1857 be¬
Dolche, Stilette, zweischneidige Messer, Degenstöcke
straft werden
Terzerolen, Perkussionsstöcke oder
kurze Pistolen,
(Magistratskundmachung vom 22. März 1897.)
Stockflinten angeführt.
VIII. Abschnitt.
Rauchfangkehrer=Ordnung.
§ 6
erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grun
Die Hauseigentümer und Wohnparteien sind ver¬
des § 54, Abs. 2, Gewerbe=Ordnung, sowie des Ge¬
pflichtet, die Kaminputztürchen am Dachboden und
meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909.
in allen Kellerräumen jederzeit vollkommen frei zu¬
zu halten; dieselben dürfen in keiner Weise
gänglich
werden.
verstellt
Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei de
Der Hausbesitzer hat nach vollzogener Reinigung
Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge
ür die Fortschaffung des Russes auf dem Dachboden
Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhalten
in den Kellern zu sorgen.
Un
zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen
Feuergefährliche oder leicht brennbare Sachen dür
Jede Partei muß im Besitze eines solchen Büchels
in der Nähe von Heizstellen nicht aufbewahrt
Heller vom
fen
ein, das sie um den Preis von
verden; beim Ausleeren und Aufbewahren der meist
Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs¬
glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen.
Wechsel mitnimmt.
S 7.
§ 2.
So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par
verpflichtet, das Kaminfeger¬
Die Parteien sind
Kamine, Sparherde, Oefen
Feuerbeschau=Kommission zur
tei zum Reinigen der
büchel der städtischen
selbstverständlich in der hiezu
insichtnahme vorzuzeigen; dieselbe kann ausnahms
Rauchröhren u. dgl.
einfindet, ist diese Reinigun
eise, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor¬
stgesetzten Frist —
der Rauchfangkehrer not¬
unweigerlich, so wie sie
unehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be¬
wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang¬
treffenden Leiter der Feuerbeschau=Kommission in
kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigsten
Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige
früher der betreffenden Partei anzu¬
einen Tag
zu bringen sind.
im vorhinein einen bestimmten Tag
§ 8
agen oder
welchem die Reinigung vorgenomme
Monate, an
Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der
Parteien zu vereinbaren
werden soll, mit den
dem Hausherrn un¬
Partei und in jedem Falle auch
zu geben und in
verzüglich zur Abhilfe bekannt
§. 3.
Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi¬
Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt¬
strate zur Anzeige zu bringen.
zungsfalle, zu unterziehen
§ 9.
Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an¬
haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un
Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen
seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer¬
ternehmungen.
den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all¬
russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren, sowie
emeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmag
überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen.
strate auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucken
)Alle 2 Monate einmal: Schliefbare
Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen
Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstiger
ventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlick
eahndet; dem Rauchfangkehrer wird es zur stren¬
Kamine
en Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der
§ 4.
vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ¬
Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren, Oefen,
tischen Behörde zu machen.
und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst,
ondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenon
§ 10
nen werden.
Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka¬
Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder
minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe¬
Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver¬
sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden
so steht diese Reinigung den befugten
bunden sind.
insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf¬
Hafnern zu.
gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld¬
strafe bis zu 200 Kronen, eventuell auch mit Arrest
§ 5.
bis zu 20 Tagen nach der Gewerbe=Ordnung ge¬
Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, fü
ahndet.
sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als
Die bisher in Geltung gestandene Rauchfang¬
enen, dessen sich der Hausherr bedient.
kehrerordnung für Innsbruck wird außer Kraft
dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie
gesetzt.
Wahr unter den konzessionierten Rauchfangkehrern
(Kaminfeger=Gebühren siehe Abschnitt „Tarife“.)
zu.
imo) uozgaupnvig aun darogwpas zufüng ciln