Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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166
Kundmachung betreffend Ersichtlichmachung der Preise. — Waffenvorschriften.
bei ist aber jede Vorrichtung, durch welche der
käufer auf dem Marktplatze liegen bleiben, werden
Käufer über den wahren Inhalt des Behältnisses
auf Kosten derselben entfernt
irregeführt werden sollte, strenge verboten.
Zur Aufstellung von Handwägen, Karren,
Verdorbene, unreife, verfälschte, sowie über¬
Milchwägen, Körben usw. für die Zeit des Marktes
haupt solche Waren, welche dem Marktkommissär al¬
werden in der Nähe des Marktplatzes eigene Plätze
gesundheitsschädlich erscheinen, werden von
diesen
estimmt.
mit Beschlag belegt und dem Magistrat zur Amts
Marktbesucher, die mit bespannten Fuhrwerker
handlung übergeben, welcher über deren Zurück
kommen, haben das Zugvieh für die Zeit des Markt¬
stellung Vertilgung oder etwaige Verwertung und die
verkehres auszuspannen und anderwärts unterzu¬
dabei zu beobachtende Vorsicht entscheidet, oder even¬
bringen.
tuell nebst Konfiskation mit weiterer Bestrafung
vorgeht.
2. Belegen der Plätze- am Marktplatze
)Der
Marktplatz darf nicht mehr als unver
meidlich verunreinigt werden, insbesondere müssen
Es wird hiemit aus Verkehrs= und Ordnungsrück¬
Fleischabfälle und sonstige tierische Ueberreste von
sichten verboten, auf dem Marktplatze am Innrain
en betreffenden Verkäufern in geschlossenen Gefäßen
die Plätze schon am Vortage zu belegen.
gesammelt und nach beendetem Markte hinweg¬
Uebertretungen dieses Verbotes werden nach § 90
gebracht werden. Uebermäßige
des
Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet.
Gemüseabfälle
faules Obst usw., welches aus Verschulden der Ver¬
(Magistratskundmachung vom 29. Juni 1906).
Kundmachung
betreffend Erlichtlichmachung
der Dreise.
vom 27. Jul
Die h. a. Kundmachung
1905; 31
sowie der Preise der Spiele und zwar ausschließlich
30.119, betreffend die Ersichtlichmachung der Preise
n der geltenden Kronenwährung durch Abschlag vor
von Artikeln des täglichen Lebensbedarfes, sowie
Preistarifen an augenfälliger Stelle oder durch An¬
in Gast= und Schankgewerben wird zur genauen
egung
auf den Tischen entsprechend ersichtlich zu
Darnachachtung in Erinnerung gebra:t.
nachen
haben.
Dieselbe lautet wie folgt
Bei dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im Preis
Auf Grund des § 52 der Gewerbeordnung werden
tarife die Quantität der Zuwage, welche in einem
Kilogramm Verkaufsgewicht höchstens gegeben wir
alle Verkäufer, welche sich auf den Märkten, aus
den öffentlichen Straßen, in offenen Magazinet
und der Preis des Rindfleisches mit oder ohne Zu¬
oder sonstigen Lokalitäten mit dem gewerbemäßigen
wage anzugeben.
Verkaufe von Gegenständen, welche zur Befriedigung
Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daf
des täglichen Lebensunterhaltes dienen, also insbeson¬
die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gewerbe¬
ders von Fleisch, Milch Brot, Mehl,
Holz, Koh
treibenden in jedem zur Unterbringung von Fremden
len, Obst usw. befassen, aufgefordert, die Preise
bestimmten Zimmer den Mietzins desselben und alle
dieser Gegenstände nach den vorgeschriebenen Maß
etwaigen Nebengebühren für Beheizung, Beleuchtung,
und Gewichtseinheiten und zwar ausschließlich in der
Bedienung u. dgl. ebenfalls in Kronenwährung an
geltenden Kronenwährung auf eine für
jederman
deutlich sichtbarer Stelle durch Anschlag ersichtlich
leicht sichtbare Weise wo immer möglich, durch al
machen
den Außenwänden, Türen oder Fenstern der Ge
Die Preistarife sind genau einzuhalten und sind
chäftsräumlichkeiten angebrachte vollständige Preis¬
ewerbsinhaber, bezw. die Pächter und Stellver¬
tarife, welche die Bezeichnung der Ware, die Ge
treter auch für die Ueberschreitung 'seitens ihres
wichtseinheit und den für dieselbe geforderten Preis
Dienstpersonales verantwortlich
enthalten müssen, ersichtlich zu machen.
Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach
Insbesondere wird hiemit auf Grund des § 52
8
131 der Gewerbe=Ordnung bestraft.
der Gewerbeordnung neuerlich angeordnet, daß die
Gast= und Schankgewerbetreibenden, einschließlich der
Zl. 23130/Gew
Pächter und Stellvertreter in den für die Gäste be¬
Stadtmagistrat Innsbruck.
stimmten Räumlichkeiten die Preise der Speisen und
Getränke mit Rücksicht der Qualität und Quantität
Innsbruck, 17. August 1915.
Abschnitt.
VII.
Waffenvorschriften.
Angesichts der sich mehrenden Fälle von Ueber¬
Erzeugung,
des Besitzes,
Tragens und Verkaufe
etun
en der für Deutschtirol bestenden Waffen¬
von Waffen weder das allerhöchste
Patent vom 18.
vorschriften findet man sich veranlaßt, diese Vor¬
Jänner 1818, noch jenes vom
24
ktober 1852
schriften welche in Vergessenheit geraten zu sein schei¬
für Nordtirol alte
ien, in Erinnerung zu bringen.
und neue Vorschriften, namentlich
die Gubernialver
Zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei fü
ordnungen vom 21. März 1794 und 31. Juli 1836,
Tirol und Vorarlberg vom 20
Juni 1866, L.=G.=Bl.
Zl. 13.042/1432, dann das Präsidialdekret von
Nr. 26, haben in Deutschtirol zwar in Betreff der
8. März 1836, Zl. 511, welche die Verfertigung
Hchenckansiohach ounen