166 Kundmachung betreffend Ersichtlichmachung der Preise. — Waffenvorschriften. bei ist aber jede Vorrichtung, durch welche der käufer auf dem Marktplatze liegen bleiben, werden Käufer über den wahren Inhalt des Behältnisses auf Kosten derselben entfernt irregeführt werden sollte, strenge verboten. Zur Aufstellung von Handwägen, Karren, Verdorbene, unreife, verfälschte, sowie über¬ Milchwägen, Körben usw. für die Zeit des Marktes haupt solche Waren, welche dem Marktkommissär al¬ werden in der Nähe des Marktplatzes eigene Plätze gesundheitsschädlich erscheinen, werden von diesen estimmt. mit Beschlag belegt und dem Magistrat zur Amts Marktbesucher, die mit bespannten Fuhrwerker handlung übergeben, welcher über deren Zurück kommen, haben das Zugvieh für die Zeit des Markt¬ stellung Vertilgung oder etwaige Verwertung und die verkehres auszuspannen und anderwärts unterzu¬ dabei zu beobachtende Vorsicht entscheidet, oder even¬ bringen. tuell nebst Konfiskation mit weiterer Bestrafung vorgeht. 2. Belegen der Plätze- am Marktplatze )Der Marktplatz darf nicht mehr als unver meidlich verunreinigt werden, insbesondere müssen Es wird hiemit aus Verkehrs= und Ordnungsrück¬ Fleischabfälle und sonstige tierische Ueberreste von sichten verboten, auf dem Marktplatze am Innrain en betreffenden Verkäufern in geschlossenen Gefäßen die Plätze schon am Vortage zu belegen. gesammelt und nach beendetem Markte hinweg¬ Uebertretungen dieses Verbotes werden nach § 90 gebracht werden. Uebermäßige des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet. Gemüseabfälle faules Obst usw., welches aus Verschulden der Ver¬ (Magistratskundmachung vom 29. Juni 1906). Kundmachung betreffend Erlichtlichmachung der Dreise. vom 27. Jul Die h. a. Kundmachung 1905; 31 sowie der Preise der Spiele und zwar ausschließlich 30.119, betreffend die Ersichtlichmachung der Preise n der geltenden Kronenwährung durch Abschlag vor von Artikeln des täglichen Lebensbedarfes, sowie Preistarifen an augenfälliger Stelle oder durch An¬ in Gast= und Schankgewerben wird zur genauen egung auf den Tischen entsprechend ersichtlich zu Darnachachtung in Erinnerung gebra:t. nachen haben. Dieselbe lautet wie folgt Bei dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im Preis Auf Grund des § 52 der Gewerbeordnung werden tarife die Quantität der Zuwage, welche in einem Kilogramm Verkaufsgewicht höchstens gegeben wir alle Verkäufer, welche sich auf den Märkten, aus den öffentlichen Straßen, in offenen Magazinet und der Preis des Rindfleisches mit oder ohne Zu¬ oder sonstigen Lokalitäten mit dem gewerbemäßigen wage anzugeben. Verkaufe von Gegenständen, welche zur Befriedigung Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daf des täglichen Lebensunterhaltes dienen, also insbeson¬ die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gewerbe¬ ders von Fleisch, Milch Brot, Mehl, Holz, Koh treibenden in jedem zur Unterbringung von Fremden len, Obst usw. befassen, aufgefordert, die Preise bestimmten Zimmer den Mietzins desselben und alle dieser Gegenstände nach den vorgeschriebenen Maß etwaigen Nebengebühren für Beheizung, Beleuchtung, und Gewichtseinheiten und zwar ausschließlich in der Bedienung u. dgl. ebenfalls in Kronenwährung an geltenden Kronenwährung auf eine für jederman deutlich sichtbarer Stelle durch Anschlag ersichtlich leicht sichtbare Weise wo immer möglich, durch al machen den Außenwänden, Türen oder Fenstern der Ge Die Preistarife sind genau einzuhalten und sind chäftsräumlichkeiten angebrachte vollständige Preis¬ ewerbsinhaber, bezw. die Pächter und Stellver¬ tarife, welche die Bezeichnung der Ware, die Ge treter auch für die Ueberschreitung 'seitens ihres wichtseinheit und den für dieselbe geforderten Preis Dienstpersonales verantwortlich enthalten müssen, ersichtlich zu machen. Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach Insbesondere wird hiemit auf Grund des § 52 8 131 der Gewerbe=Ordnung bestraft. der Gewerbeordnung neuerlich angeordnet, daß die Gast= und Schankgewerbetreibenden, einschließlich der Zl. 23130/Gew Pächter und Stellvertreter in den für die Gäste be¬ Stadtmagistrat Innsbruck. stimmten Räumlichkeiten die Preise der Speisen und Getränke mit Rücksicht der Qualität und Quantität Innsbruck, 17. August 1915. Abschnitt. VII. Waffenvorschriften. Angesichts der sich mehrenden Fälle von Ueber¬ Erzeugung, des Besitzes, Tragens und Verkaufe etun en der für Deutschtirol bestenden Waffen¬ von Waffen weder das allerhöchste Patent vom 18. vorschriften findet man sich veranlaßt, diese Vor¬ Jänner 1818, noch jenes vom 24 ktober 1852 schriften welche in Vergessenheit geraten zu sein schei¬ für Nordtirol alte ien, in Erinnerung zu bringen. und neue Vorschriften, namentlich die Gubernialver Zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei fü ordnungen vom 21. März 1794 und 31. Juli 1836, Tirol und Vorarlberg vom 20 Juni 1866, L.=G.=Bl. Zl. 13.042/1432, dann das Präsidialdekret von Nr. 26, haben in Deutschtirol zwar in Betreff der 8. März 1836, Zl. 511, welche die Verfertigung Hchenckansiohach ounen