Marktpolizeiliche Vorschriften. 165 von amtswegen die gerichtliche Anzeige erstattet ie mit der Zustellung von Kohlen an die Pai teien beauftragten Personen haben ein verden. hrifts¬ Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit mäßig geeichte Schnellwage und außerdem ein Geldstrafen bis zu 100 Kronen eventuell mit Arrest richtung mitzuführen, welche das Aufhangen bezw die Benützung der Schnellwage an jedem Orte bis zu 10 Tagen geahnde ederzeit ohne Schwierigkeit ermöglicht 2. Magistratskundmachung vom 28. Februar 1906. Die Kohlenträger haben über Verlangen der Par¬ ei eventuell alle zur Ablieferung gelangenden Koh¬ Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruc lensäcke an dem von ihr bezeichneten Ablagerungs¬ chlossen, die mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 12 bezw. Aufbewahrungsorte nachzuwägen. Uebertre¬ tungen dieser Vorschriften werden an den verant¬ Oktober und 12. Dezember 1900 getroffenen Bestim¬ wortlichen Kohlenhändlern mit Geldstrafen bis zu nungen hinsichtlich des Verschleißes von Kohlen in nachstehender Weise abzuändern, bezw. zu ergänzen 00 Kronen event. mit Arrest bis zu 10 Tagen ge¬ Den Kohlenhändlern und Verschleißern wird e ahndet. Dies wird mit Beziehung auf die Magistrats Hinkunft gestattet, den Parteien die Kohlen auch in kundmachung vom 18. Dezember 1900, Zl. 31.191 n unplombierten Säcken zu liefern, jedoch sind hie¬ deren Bestimmungen, insoweit sie durch diese Vor¬ bei folgende Bestimmungen, für deren genaue Ein¬ chrift nicht berührt werden, in Geltung bleiben, be¬ haltung die Kohlenhändler verantwortlich gemacht werden, zu befolgen: kannt gegeben. Abschnitt. VII. Marktpolizeiliche Vorschriften. gegen das Publikum, sowie gegen die Marktauf¬ 1. Auszug aus der Marktordnung sicht zur Pflicht gemacht. Käufer und Verkäufer Marktzeit. haben den Aufsichtsorganen bei Vornahme der Ge¬ § 3 undheitsbeschau, bei Kontrollierung von Maß und Markt beginnt mit Tagesanbruch und endet bewicht oder anderen Erhebungen die gewünschten um 12 Uhr mittags, an Sonn= und Feiertagen aber Auskünfte zu erteilen und deren Anordnungen Folge um 9 Uhr vormittags. zu leisten. Nach Ablauf obiger Stunden haben die Markt b) Der Verkauf der Ware darf nur in gesetz¬ rteien die zum Verkaufe bestimmten Waren sam lichem Maße und Gewichte stattfinden. treffenden Aufstellungsgegenständen zu ent Die hiezu verwendeten Maße und Gewichte fernen. müssen gesetzlich geeicht und rein gehalten sein. Kaufsüberbot und Vorkauf. Die Marktaufsichtsorgane sind berechtigt und ver¬ pflichtet, die Maße und Gewichte zu kontrollieren. Nachmessungen und Nachwägungen bei den zum Ver Wenn Käufer und Verkäufer mit einander kaufe ausgebotenen, sowie bei den bereits verkauf Handel stehen, ist es dritten Personen verboten, ten Waren vorzunehmen, daher sich die Parteien den vom Verkäufer geforderten Preis zu überbieten die sich wegen Maß und Gewicht beeinträchtig der Verkäufer aber darf ein solches Mehrgebot nich inden, an dieselben zu wenden haben. Die Nach¬ erücksichtigen, sondern hat die Ware dem ersten wägung und Nachmessung hat in Gegenwart des erkäufers stattzufinden gebotenen Preis zu überlassen, wenn sich derselbe beim Die Anwendung nicht gesetzlicher Maße und Ge Bekanntwerden des Mehrgebotes zum Kaufsabschlusse wichte und Meßapparate im öffentlichen Verkehr sofort entschließt. wird nach Art. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1871 Der Verkäufer darf die an Jemanden verkaufte R.=G.=Bl. Nr. 16/1872, abgesehen von der allfälliger Ware nicht an einen anderen verkaufen, wenn der Behandlung nach dem Strafgesetze, nebst dem Ver¬ Käufer die Kaufsbedingungen erfüllt. falle dieser Maße und Gewichte mit einer Geld Im Sinne des § 68 der Gewerbe=Ordnung sind rafe von 10 bis 200 Kronen belegt. Eine Wieder¬ die ersten Stunden des Marktverkehres zum Ein¬ holung der Uebertretung ist bei Bemessung der Strafe kaufe im Kleinen, das ist für den eigenen Haushalt estimmt, daher der Vorkauf und Ankauf von Mark als erschwerender Umstand anzusehen. Die Geld¬ strafe fließt dem Stadtarmenfonde zu. „Im Fall varen an und durch Personen, welche mit solcher der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe tritt Haft Waren Handel treiben, bis 10 Uhr vormittags ver¬ im Verhältnisse von 10 Kr. zu 1 Tag an deren Stelle boten und erst nach dieser Stunde gestattet ist Rekurse gegen derlei Straferkenntnisse gehen an die Wer gegen diese Vorschrift handelt, macht sich Statthalterei und sind binnen 24 Stunden der Uebertretung des Vorkaufes schuldig. bein Magistrate anzumelden, und binnen weiteren Auf dem Platze vor dem Fleischbankgebäud drei Tagen auszuführen. zwischen diesem und dem westlichen Gehsteige des Waren, deren Verkauf nach Maß und Gewich Innrains), welcher Platz als Großmarktplatz bestimm licht geeignet erscheint, als Grünzeug, Obst, Fische, ist, dürfen während der ganzen Marktzeit an Kon¬ Stücken ver¬ Vögel, Lämmer und Kitze können na umenten und Wiederverkäufer Waren ie für den Käufer leicht sichtbar und gegen Nach¬ Originalpackung oder in Mengen von über 5 Kilo¬ kauft werden gramm abgegeben werden. )Die Waren müssen so aufgestellt sein, daß Allgemeine Vorschriften. teile der Witterung geschützt sind ) Den Verkäufern ist gestattet, größere Mengen Allen Marktbesuchern, Käufern sowohl hrer Waren in den ursprünglichen Behältnisser Verkäufern wird ein anständiges Betragen unter sich Wägen Säcken, Körben, Butten zu verkaufen. Da¬ ab u1 1g ub unjgax uaa bun 70 113 Al a unoa astod chl undan ublotsan ne S 2c, nisno u 173 91 il 510 Uollasg Dr uda usllurcsogsworsgulsurg 9s2