Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Marktpolizeiliche Vorschriften.
165
von amtswegen die gerichtliche Anzeige erstattet
ie mit der Zustellung von Kohlen an die Pai
teien beauftragten Personen haben ein
verden.
hrifts¬
Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
mäßig geeichte Schnellwage und außerdem ein
Geldstrafen bis zu 100 Kronen eventuell mit Arrest
richtung mitzuführen, welche das Aufhangen bezw
die Benützung der Schnellwage an jedem Orte
bis zu 10 Tagen geahnde
ederzeit ohne Schwierigkeit ermöglicht
2. Magistratskundmachung vom 28. Februar 1906.
Die Kohlenträger haben über Verlangen der Par¬
ei eventuell alle zur Ablieferung gelangenden Koh¬
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruc
lensäcke an dem von ihr bezeichneten Ablagerungs¬
chlossen, die mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 12
bezw. Aufbewahrungsorte nachzuwägen. Uebertre¬
tungen dieser Vorschriften werden an den verant¬
Oktober und 12. Dezember 1900 getroffenen Bestim¬
wortlichen Kohlenhändlern mit Geldstrafen bis zu
nungen hinsichtlich des Verschleißes von Kohlen in
nachstehender Weise abzuändern, bezw. zu ergänzen
00 Kronen event. mit Arrest bis zu 10 Tagen ge¬
Den Kohlenhändlern und Verschleißern wird e
ahndet.
Dies wird mit Beziehung auf die Magistrats
Hinkunft gestattet, den Parteien die Kohlen auch
in
kundmachung vom 18. Dezember 1900, Zl. 31.191
n unplombierten Säcken zu liefern, jedoch sind hie¬
deren Bestimmungen, insoweit sie durch diese Vor¬
bei folgende Bestimmungen, für deren genaue Ein¬
chrift nicht berührt werden, in Geltung bleiben, be¬
haltung die Kohlenhändler verantwortlich gemacht
werden, zu befolgen:
kannt gegeben.
Abschnitt.
VII.
Marktpolizeiliche Vorschriften.
gegen das Publikum, sowie gegen die Marktauf¬
1. Auszug aus der Marktordnung
sicht zur Pflicht gemacht. Käufer und Verkäufer
Marktzeit.
haben den Aufsichtsorganen bei Vornahme der Ge¬
§ 3
undheitsbeschau, bei Kontrollierung von Maß und
Markt beginnt mit Tagesanbruch und endet
bewicht oder anderen Erhebungen die gewünschten
um 12 Uhr mittags, an Sonn= und Feiertagen aber
Auskünfte zu erteilen und deren Anordnungen Folge
um 9 Uhr vormittags.
zu leisten.
Nach
Ablauf obiger Stunden haben die Markt
b) Der Verkauf der Ware darf nur in gesetz¬
rteien die zum Verkaufe bestimmten Waren sam
lichem Maße und Gewichte stattfinden.
treffenden Aufstellungsgegenständen zu ent
Die hiezu verwendeten Maße und Gewichte
fernen.
müssen gesetzlich geeicht und rein gehalten sein.
Kaufsüberbot und Vorkauf.
Die Marktaufsichtsorgane sind berechtigt und ver¬
pflichtet, die Maße und Gewichte zu kontrollieren.
Nachmessungen und Nachwägungen bei den zum Ver
Wenn Käufer und Verkäufer mit einander
kaufe ausgebotenen, sowie bei den bereits verkauf
Handel stehen, ist es dritten Personen verboten,
ten Waren vorzunehmen, daher sich die Parteien
den vom Verkäufer geforderten Preis zu überbieten
die sich wegen Maß und Gewicht beeinträchtig
der Verkäufer aber darf ein solches Mehrgebot nich
inden, an dieselben zu
wenden haben. Die Nach¬
erücksichtigen, sondern hat die Ware dem ersten
wägung und Nachmessung hat in Gegenwart des
erkäufers stattzufinden
gebotenen Preis zu überlassen, wenn sich derselbe beim
Die Anwendung nicht gesetzlicher Maße und Ge
Bekanntwerden des Mehrgebotes zum Kaufsabschlusse
wichte und Meßapparate im öffentlichen Verkehr
sofort entschließt.
wird nach Art. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1871
Der Verkäufer darf die an Jemanden verkaufte
R.=G.=Bl. Nr. 16/1872, abgesehen von der allfälliger
Ware nicht an einen anderen verkaufen, wenn der
Behandlung nach dem Strafgesetze, nebst dem Ver¬
Käufer die Kaufsbedingungen erfüllt.
falle dieser Maße und Gewichte mit einer Geld
Im Sinne des § 68 der Gewerbe=Ordnung sind
rafe von 10 bis 200 Kronen belegt. Eine Wieder¬
die ersten Stunden des Marktverkehres zum Ein¬
holung der Uebertretung ist bei Bemessung der Strafe
kaufe im Kleinen, das ist für den eigenen Haushalt
estimmt, daher der Vorkauf und Ankauf von Mark
als erschwerender Umstand anzusehen. Die Geld¬
strafe fließt dem Stadtarmenfonde zu.
„Im Fall
varen an und
durch Personen, welche mit solcher
der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe tritt Haft
Waren Handel
treiben, bis 10 Uhr vormittags ver¬
im Verhältnisse von 10 Kr. zu 1 Tag an deren Stelle
boten und erst nach dieser Stunde gestattet ist
Rekurse gegen derlei Straferkenntnisse gehen an die
Wer gegen diese Vorschrift handelt, macht sich
Statthalterei und sind binnen 24 Stunden
der Uebertretung des
Vorkaufes schuldig.
bein
Magistrate anzumelden, und binnen weiteren
Auf dem Platze vor dem Fleischbankgebäud
drei
Tagen auszuführen.
zwischen diesem und dem westlichen Gehsteige des
Waren, deren Verkauf nach Maß und Gewich
Innrains), welcher Platz als Großmarktplatz bestimm
licht geeignet erscheint, als Grünzeug, Obst, Fische,
ist, dürfen während der ganzen Marktzeit an Kon¬
Stücken ver¬
Vögel, Lämmer und Kitze können na
umenten und Wiederverkäufer Waren
ie für den Käufer leicht sichtbar und gegen Nach¬
Originalpackung oder in Mengen von über 5 Kilo¬
kauft werden
gramm abgegeben werden.
)Die Waren müssen
so aufgestellt sein, daß
Allgemeine Vorschriften.
teile der Witterung geschützt sind
) Den Verkäufern ist gestattet, größere Mengen
Allen Marktbesuchern, Käufern sowohl
hrer Waren in den ursprünglichen Behältnisser
Verkäufern wird ein anständiges Betragen unter sich
Wägen Säcken, Körben, Butten zu verkaufen. Da¬
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