Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 404 Buch 1918
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Vorschriften über den Kohlenverschleiß.
164
Einhaltung aller für die Lieferung der Kinder= usw.
Der Stall, in welchem die Milchtiere (Kühe
1
Milch geltenden Vorschriften zu überzeugen und hier¬
Schafe, Ziegen, Stuten) untergebracht sind, muf
über dem Stadtmagistrate regelmäßig alle 3 Mo¬
hell, trocken und gut gelüftet sein. Von menschlichen
nate, im Falle einer Beanständung jedoch sofort Be¬
Wohnungen getrennt, darf er höchstens eine für di
richt zu erstatten
Stallinspektion bestimmte Schlafstelle aufweisen. Auch
muß der Stall von den anderen Stallräumen ge
10. Zum Melken, zur Milchbehandlung, sowie zur
Bedienung der Milchtiere dürfen Personen, welch
trennt sein.
2. Der Fußboden muß undurchlässig, die Wände
an ansteckenden oder ekelhaften Krankheiten leiden
müssen auf mindestens 1½ Meter waschbar sein
nicht verwendet werden.
Die Futterbarren sind aus waschbarem Material
Den Milchtieren darf nur gutes Futter ver¬
(glasiertem Ton, emailliertes Eisen und dergleichen
abreicht werden. Mäßige Mengen Grünfutter als
Beikost sind statthaft. Weidegang ist besonders zu
erzustellen.
Die Stände für die Milchtiere müssen wo
empfehlen. Verboten ist die Verabreichung sogenann¬
möglich erhöht und dürfen bei Kühen nicht länger
er Gärfutter (Schlempe, Melasse, Rübenschnitzel und
2 Meter sein, damit eine Verschmutzung mi
ähnliches).
Erkrementen vermieden werde. Für die Ablagerung
12. Dem Melken hat eine gründliche Reinigung
Düngers ist ein etwas vertiefter Raum vo
Stalles vorauszugehen. Die Melker haben beim
es
10—
50 Zentimeter freizulassen, der gegen die offene
Melken reine, helle Kittel oder Schürzen zu tragen
breite Jauchenrinne ein schwaches Gefälle hat.
in fließendem Wasser mit Seife zu
und die Hände
Es ist für eine gute Beleuchtung des Stalles
Euter der Milchtiere ist mit Hilfe
Das
reinigen
Vorsorge zu treffen
reiner Lappen zu waschen und zu trocknen. Der Schwei
5. Gegen die Fliegenplage müssen. Vorkehrungen
der Kühe ist während des Melkens an einem Hinter
wie Fliegengitter, Leimspindeln usw. vorhanden sein.
Nach der Milchgewinnung ist
beine zu befestigen.
6. Es ist vorzusorgen, daß die melkenden Per¬
die Milch zu seihen.
sonen sich die Hände in fließendem Wasser mit Seife
Versendung der Milch darf nur in gut ver¬
Die
vaschen können.
stets tadellos gereinigten Blech= oder in Glas¬
innten,
In dem Stalle darf weder Futter bewahr
erfolgen.
gefäßen
der zubereitet, noch dürfen Geflügel, Schweine, Ka¬
muß hinsichtlich Farbe, Geruch
Die Milch
3.
ninchen oder Ziegenböcke gehalten werden.
sein, einen Fettgehalt von minde
Geschmack norma
8. Für kranke oder erst einzustellende Tiere soll
Fett und ein spezifisches Gewich
Prozen
stens 3.5
ein besonderer Stall (Kontumazstall) vorhanden sein
mindestens 1031 und darf keinen abnorme
von
Als Milchtiere dürfen nur gesunde, nicht zu alte
für 100 Kubikzentimeter Milch nicht über
äuregrad
Tiere verwendet werden. Ueber 11 Jahre alte Kühl
ein Zehntel Normalnatronlauge
9 Kubikzentimeter
sind unzulässig. Der Gesundheitszustand der Milch¬
ist auch die Milch von Kühen,
besitzen. Unzulässig
tiere wird vom Stadtmagistrate durch die von ihm
die weniger als 10 Tage nach oder weniger als
hiezu bestellten Organe überwacht
2 Monate vor dem Kalben stehen.
). Der Tierarzt erhebt mindestens einmal im
14. Um die Kosten der tierärztlichen Aufsicht zu
Monate den Gesundheitszustand der Tiere durch
bestreiten, erhebt der Stadtmagistrat folgende in vier
genaue Untersuchung, wobei insbesondere auf Er¬
eljährigen Teilbeträgen voraus zu zahlende Gebüh¬
jährungszustand, Beschaffenheit des Eiters usw. zu
einem Viehbestand
ren pro Stück und Jahr: Bei
achten ist
von 1—5 Stück 20 Kronen, 6—
10 Stück 18 Kronen,
Um Tuberkulose auszuschließen, ist jedes neu ein¬
—15 Stück 16 Kronen, über 15 Stück 14 Kronen.
11-
zustellende Rind der Tuberkulinimpfung zu unter¬
15. Dem Stadtmagistrate steht das Recht zu, jener
iehen. Seit längerer Zeit eingestellte Kühe sind
Lieferanten, die in irgend einer Beziehung den vor
jährlich einmal mit Tuberkulin zu prüfen. Von jeder
stehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, die Erlaub
Erkrankung der Milchtiere hat der die Kontrolle aus
uis zur Lieferung von besonders qualifizierter Milc
übende Tierarzt, auch wenn der Lieferant einen an¬
im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck zu en
deren Tierarzt beigezogen hätte, verständigt zu wer¬
ziehen und den Vollzug dieser Entziehung entspre¬
den. Dem die Aufsicht ausübenden Tierarzte oblieg
chend zu verlautbaren.
es, nicht nur den Gesundheitszustand der Tiere fest
(Magistratskundmachung vom 6. Juni 1907.)
zustellen, sondern er hat sich auch von der genauen
V. Abschnitt.
Vorschriften über den Kohlenverschleiß
Parteien besorgen, haben an ihren Fuhrwerken ihren
1. Magistratskundmachung vom 18. Dezember 1900.
Namen eventuell Firma genau und deutlich lesbar
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
anbringen zu lassen.
hat mit Beschluß vom 12. Oktober und vom 12
Dezember 1900 unter Bezugnahme auf § 33, Punkt 7
Der städtische Marktkommissär ist berechtigt, sich
des Gemeindestatutes vom 14. April 1874 hinsicht¬
ederzeit von dem richtigen und vollen Gewichte der
ich des Verschleißes von Kohlen folgende Bestim¬
einzelnen Kohlenlieferungen zu überzeugen.
mnungen getroffen:
Der Kohlenlieferant ist daher verhalten, über Auf¬
Die Kohlenhändler und Verschleißer sind verpflick
trag des städt. Marktkommissärs die einzelnen Säck
tet, in Hinkunft den Parteien die Kohlen in ganzer
auf der städtischen Wage nachwägen zu lassen
und plombierten Säcken zu liefern und zwar zu einen
Kohlensäcke, welche ein geringeres Bruttogewicht
Bruttogewicht von 51 Kilogramm per Sack.
als 51 Kilogramm aufweisen, werden vom Markt
Sämtliche Kohlenlieferanten bezw. jene Fuhr
kommissär konfisziert. gegen den Lieferanten wir
verksbesitzer, welche die Zufuhr der Kohlen an die
7
10

70