Vorschriften über den Kohlenverschleiß. 164 Einhaltung aller für die Lieferung der Kinder= usw. Der Stall, in welchem die Milchtiere (Kühe 1 Milch geltenden Vorschriften zu überzeugen und hier¬ Schafe, Ziegen, Stuten) untergebracht sind, muf über dem Stadtmagistrate regelmäßig alle 3 Mo¬ hell, trocken und gut gelüftet sein. Von menschlichen nate, im Falle einer Beanständung jedoch sofort Be¬ Wohnungen getrennt, darf er höchstens eine für di richt zu erstatten Stallinspektion bestimmte Schlafstelle aufweisen. Auch muß der Stall von den anderen Stallräumen ge 10. Zum Melken, zur Milchbehandlung, sowie zur Bedienung der Milchtiere dürfen Personen, welch trennt sein. 2. Der Fußboden muß undurchlässig, die Wände an ansteckenden oder ekelhaften Krankheiten leiden müssen auf mindestens 1½ Meter waschbar sein nicht verwendet werden. Die Futterbarren sind aus waschbarem Material Den Milchtieren darf nur gutes Futter ver¬ (glasiertem Ton, emailliertes Eisen und dergleichen abreicht werden. Mäßige Mengen Grünfutter als Beikost sind statthaft. Weidegang ist besonders zu erzustellen. Die Stände für die Milchtiere müssen wo empfehlen. Verboten ist die Verabreichung sogenann¬ möglich erhöht und dürfen bei Kühen nicht länger er Gärfutter (Schlempe, Melasse, Rübenschnitzel und 2 Meter sein, damit eine Verschmutzung mi ähnliches). Erkrementen vermieden werde. Für die Ablagerung 12. Dem Melken hat eine gründliche Reinigung Düngers ist ein etwas vertiefter Raum vo Stalles vorauszugehen. Die Melker haben beim es 10— 50 Zentimeter freizulassen, der gegen die offene Melken reine, helle Kittel oder Schürzen zu tragen breite Jauchenrinne ein schwaches Gefälle hat. in fließendem Wasser mit Seife zu und die Hände Es ist für eine gute Beleuchtung des Stalles Euter der Milchtiere ist mit Hilfe Das reinigen Vorsorge zu treffen reiner Lappen zu waschen und zu trocknen. Der Schwei 5. Gegen die Fliegenplage müssen. Vorkehrungen der Kühe ist während des Melkens an einem Hinter wie Fliegengitter, Leimspindeln usw. vorhanden sein. Nach der Milchgewinnung ist beine zu befestigen. 6. Es ist vorzusorgen, daß die melkenden Per¬ die Milch zu seihen. sonen sich die Hände in fließendem Wasser mit Seife Versendung der Milch darf nur in gut ver¬ Die vaschen können. stets tadellos gereinigten Blech= oder in Glas¬ innten, In dem Stalle darf weder Futter bewahr erfolgen. gefäßen der zubereitet, noch dürfen Geflügel, Schweine, Ka¬ muß hinsichtlich Farbe, Geruch Die Milch 3. ninchen oder Ziegenböcke gehalten werden. sein, einen Fettgehalt von minde Geschmack norma 8. Für kranke oder erst einzustellende Tiere soll Fett und ein spezifisches Gewich Prozen stens 3.5 ein besonderer Stall (Kontumazstall) vorhanden sein mindestens 1031 und darf keinen abnorme von Als Milchtiere dürfen nur gesunde, nicht zu alte für 100 Kubikzentimeter Milch nicht über äuregrad Tiere verwendet werden. Ueber 11 Jahre alte Kühl ein Zehntel Normalnatronlauge 9 Kubikzentimeter sind unzulässig. Der Gesundheitszustand der Milch¬ ist auch die Milch von Kühen, besitzen. Unzulässig tiere wird vom Stadtmagistrate durch die von ihm die weniger als 10 Tage nach oder weniger als hiezu bestellten Organe überwacht 2 Monate vor dem Kalben stehen. ). Der Tierarzt erhebt mindestens einmal im 14. Um die Kosten der tierärztlichen Aufsicht zu Monate den Gesundheitszustand der Tiere durch bestreiten, erhebt der Stadtmagistrat folgende in vier genaue Untersuchung, wobei insbesondere auf Er¬ eljährigen Teilbeträgen voraus zu zahlende Gebüh¬ jährungszustand, Beschaffenheit des Eiters usw. zu einem Viehbestand ren pro Stück und Jahr: Bei achten ist von 1—5 Stück 20 Kronen, 6— 10 Stück 18 Kronen, Um Tuberkulose auszuschließen, ist jedes neu ein¬ —15 Stück 16 Kronen, über 15 Stück 14 Kronen. 11- zustellende Rind der Tuberkulinimpfung zu unter¬ 15. Dem Stadtmagistrate steht das Recht zu, jener iehen. Seit längerer Zeit eingestellte Kühe sind Lieferanten, die in irgend einer Beziehung den vor jährlich einmal mit Tuberkulin zu prüfen. Von jeder stehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, die Erlaub Erkrankung der Milchtiere hat der die Kontrolle aus uis zur Lieferung von besonders qualifizierter Milc übende Tierarzt, auch wenn der Lieferant einen an¬ im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck zu en deren Tierarzt beigezogen hätte, verständigt zu wer¬ ziehen und den Vollzug dieser Entziehung entspre¬ den. Dem die Aufsicht ausübenden Tierarzte oblieg chend zu verlautbaren. es, nicht nur den Gesundheitszustand der Tiere fest (Magistratskundmachung vom 6. Juni 1907.) zustellen, sondern er hat sich auch von der genauen V. Abschnitt. Vorschriften über den Kohlenverschleiß Parteien besorgen, haben an ihren Fuhrwerken ihren 1. Magistratskundmachung vom 18. Dezember 1900. Namen eventuell Firma genau und deutlich lesbar Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck anbringen zu lassen. hat mit Beschluß vom 12. Oktober und vom 12 Dezember 1900 unter Bezugnahme auf § 33, Punkt 7 Der städtische Marktkommissär ist berechtigt, sich des Gemeindestatutes vom 14. April 1874 hinsicht¬ ederzeit von dem richtigen und vollen Gewichte der ich des Verschleißes von Kohlen folgende Bestim¬ einzelnen Kohlenlieferungen zu überzeugen. mnungen getroffen: Der Kohlenlieferant ist daher verhalten, über Auf¬ Die Kohlenhändler und Verschleißer sind verpflick trag des städt. Marktkommissärs die einzelnen Säck tet, in Hinkunft den Parteien die Kohlen in ganzer auf der städtischen Wage nachwägen zu lassen und plombierten Säcken zu liefern und zwar zu einen Kohlensäcke, welche ein geringeres Bruttogewicht Bruttogewicht von 51 Kilogramm per Sack. als 51 Kilogramm aufweisen, werden vom Markt Sämtliche Kohlenlieferanten bezw. jene Fuhr kommissär konfisziert. gegen den Lieferanten wir verksbesitzer, welche die Zufuhr der Kohlen an die 7 10 ∆ 70