1 Vorschriften über den Verkehr mit Milch. 163 Abschnitt. Verkehr mit Milch. Vorschriften über den b) Von Parteien überbrachte Milchproben über 1. Verkehr mit frischer Milch deren Verlangen auf den Fettgehalt und das § 1. spezifische Gewicht zu untersuchen, für welcht kuhmilch darf nur als Vollmilch oder Frische Untersuchung von der Partei eine Gebühr von in den Verkehr gesetzt werden. Unter Magermilch Kronen eingehoben wird. Vollmilch versteht man Kuhmilch mit einem Fett¬ Soferne sie Tierärzte sind, jene Milchwirt c) gehalte von mindestens 3.3 Prozent und einem spe¬ schaftsbetriebe einschließlich der Stallungen in zifischen Gewichte von 1029—1030 bei 15 Grad Cel¬ Stadtgebiete, aus welchen Milch gegen Ent¬ sius, welcher weder etwas zugesetzt noch etwas vor hrer natürlichen Substanz weggenommen des Gesundheitszustandes der Milchtiere, sowie Abschöpfen Magermilch ist Kuhmilch, welcher durch der gesamten Milchbehandlung zu untersuche der Zentrifugieren Fett entzogen wurde, ohne daß und beim Stadtmagistrate Anträge auf Ab ie jedoch eine Verdünnung oder anderweitige Ver¬ stellung vorgefundener Uebelstände zu stellen änderung erfahren hätte. Als Magermilch hat auch jene unverändert g § 8. bliebene Milch zu gelten, deren natürlicher Fettgehalt kuhmilch, welche dieser Verordnung nicht ent¬ weniger als 3.3 Prozent beträgt. wird, spricht, a wenn sie zwar nicht gesundheitsschädlich, jedock § 2. verunreinigt, von Natur aus minderwertig Voll= und Magermilch, welche den An¬ oder absichtlich verfälscht ist, unter Kontroll forderungen des § 1 nicht entspricht, oder welche im der Aufsichtsorgane und unter genauer An¬ Sinne des Lebensmittelgesetzes als verdorben (Ver¬ abe ihrer Beschaffenheit auf Rechnung un färbung, Säuerung) angesehen werden muß, endlich Kosten des Eigentümers öffentlich verkauft Milch, welche nicht frei von jeder Verunreinigung ist Der Verkaufspreis darf den marktgängi¬ st als nicht marktfähig vom freien Verkehr im Stadt¬ en Preis der Magermilch, das ist die Hälfte gebiete ausgeschlossen und unterliegt der Behandlung des Preises der Vollmilch nicht übersteigen im Sinne des § 8 dieser Verordnung. b wenn sie gesundheitsschädlich ist, der Vernich tung zugeführt § 3 Magermilch darf nur in Gefäßen in Verkehr S 9. gesetzt werden, welche mit einem mindestens 5 Zenti¬ Milch darf nur dann unter der Bezeichnung Kin¬ meter breiten gelben Farbenstreifen um den ganzen ermilch, Säuglingsmilch usw. verkauft werden, wenn Umfang gekennzeichnet sind. Derartig gekennzeichnete der Viehstand und die gesamte Milchwirtschaft de Gefäße dürfen für Vollmilch nicht verwendet werden. betreffenden Produzenten einer ständigen tierärztlichen Kontrolle unterstellt und diese Tatsache durch ein § 4. Zeugnis des Stadtmagistrates bestätigt ist. Milch von kranken oder solchen Kühen, welche erst innerhalb der letzten 14 Tage gekälbert § 10 aben (Collostrum= oder Biestmilch) darf nicht ver¬ Uebertretungen dieser Verordnungen werden, so¬ kauft werden. ferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fal¬ § 5 en, oder nach anderen Gesetzen strafbar sind, vom Es ist strenge verboten, die zur Aufnahme der Stadtmagistrate mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen Milch bestimmten Gefäße zu anderen Zwecken zu oder mit Arrest bis zu 20 Tagen geahndet. erwenden. Auch ist es verboten, Abendmilch und § 11. Morgenmilch in gemischtem Zustande zum Verkaufe Strafgerichtliche Verurteilungen, welche aus An¬ zu bringen. laf der beim Milchverkaufe im Stadtbezirke began¬ § 6. genen Gesetzesverletzungen erfolgen, werden in den Die Milchwägen issen durch deutliche Aufschrif¬ Tagesblättern veröffentlicht. ten, welche Namen und Wohnort des Verkäufers ent (Magistratskundmachungen vom 14. Februar 1906 halten, gekennzeichnet sein. Wird die Milch in Trag¬ und 23. Mai 1908. efäßen eingeführt, so müssen diese mit den Auf schriften versehen sein 2. Verkehr mit Kindermilch § 7. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck Die Durchführung der Kontrolle über den gesam¬ hat mit Beschluß vom 6. April 1907 in Ergänzun ten Verkehr mit Milch obliegt den vom Stadtmagi¬ des 56 des Gemeindestatutes hinsichtlich des Ver trate hiezu bestimmten Organen. und kaufs von Kindermilch, Säuglingsmilch, Kurmilch un Deren Aufgabe ist es: dergleichen nachstehendes verordnet: Gelegentlich der Einfuhr der Milch und in a Die Lieferung von Milch, welche unter besonderen den Milchgeschäften Proben zu entnehmen diese nach Vorschrift zu untersuchen, im Falle Namen, wie Kindermilch, Säuglingsmilch, Kurmilc oder dergleichen in den Handel gebracht wird, der Beanständung sofort an den Stadtmagi tur jenen Personen gestattet, welche zu diesem Behufe strat die Anzeige zu erstatten und Vorsorge zu eine Erlaubnis (Lizenz) vom Stadtmagistrate erwor¬ treffen, daß die nicht als marktfähig erkannte en haben. Die Erteilung der Lizenz ist von der Er¬ Milch nicht mehr in freien Verkehr gesetzt füllung nachstehender Bedingungen abhängig verde. 11 g sog (ustcijuig s#intvisoquizulog) sog gg imo dienbflich 1o0 saqubiinestlaggunsoc) so0 udlaane