Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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1
Vorschriften über den Verkehr mit Milch.
163
Abschnitt.
Verkehr mit Milch.
Vorschriften über den
b)
Von Parteien überbrachte
Milchproben über
1. Verkehr mit frischer Milch
deren Verlangen auf den Fettgehalt und das
§ 1.
spezifische Gewicht zu untersuchen, für welcht
kuhmilch darf nur als Vollmilch oder
Frische
Untersuchung von der Partei eine Gebühr von
in den Verkehr gesetzt werden. Unter
Magermilch
Kronen eingehoben wird.
Vollmilch versteht man Kuhmilch mit einem Fett¬
Soferne sie Tierärzte sind, jene Milchwirt
c)
gehalte von mindestens 3.3 Prozent und einem spe¬
schaftsbetriebe einschließlich der Stallungen in
zifischen Gewichte von 1029—1030 bei 15 Grad Cel¬
Stadtgebiete, aus welchen Milch gegen Ent¬
sius, welcher weder etwas zugesetzt noch etwas vor
hrer natürlichen Substanz weggenommen
des Gesundheitszustandes der Milchtiere, sowie
Abschöpfen
Magermilch ist Kuhmilch, welcher durch
der gesamten Milchbehandlung zu untersuche
der Zentrifugieren Fett entzogen wurde, ohne daß
und beim Stadtmagistrate Anträge auf Ab
ie jedoch eine Verdünnung oder anderweitige Ver¬
stellung vorgefundener Uebelstände zu stellen
änderung erfahren hätte.
Als Magermilch hat auch jene unverändert g
§ 8.
bliebene Milch zu gelten, deren natürlicher Fettgehalt
kuhmilch, welche dieser Verordnung nicht ent¬
weniger als 3.3 Prozent beträgt.
wird,
spricht,
a
wenn sie zwar nicht gesundheitsschädlich, jedock
§ 2.
verunreinigt, von Natur aus minderwertig
Voll= und Magermilch, welche den An¬
oder absichtlich verfälscht ist, unter Kontroll
forderungen des § 1 nicht entspricht, oder welche im
der Aufsichtsorgane und unter genauer An¬
Sinne des Lebensmittelgesetzes als verdorben (Ver¬
abe ihrer Beschaffenheit auf Rechnung un
färbung, Säuerung) angesehen werden muß, endlich
Kosten des Eigentümers
öffentlich verkauft
Milch, welche nicht frei von jeder Verunreinigung ist
Der Verkaufspreis darf den marktgängi¬
st als nicht marktfähig vom freien Verkehr im Stadt¬
en Preis der Magermilch, das ist die Hälfte
gebiete ausgeschlossen und unterliegt der Behandlung
des Preises der Vollmilch
nicht übersteigen
im Sinne des § 8 dieser Verordnung.
b
wenn sie gesundheitsschädlich ist, der Vernich
tung zugeführt
§ 3
Magermilch darf nur in Gefäßen in Verkehr
S 9.
gesetzt werden, welche mit einem mindestens 5 Zenti¬
Milch darf nur dann unter der Bezeichnung Kin¬
meter breiten gelben Farbenstreifen um den ganzen
ermilch, Säuglingsmilch usw. verkauft werden, wenn
Umfang gekennzeichnet sind. Derartig gekennzeichnete
der Viehstand und die gesamte Milchwirtschaft de
Gefäße dürfen für Vollmilch nicht verwendet werden.
betreffenden Produzenten einer ständigen tierärztlichen
Kontrolle unterstellt und diese Tatsache durch ein
§ 4.
Zeugnis des Stadtmagistrates bestätigt ist.
Milch von kranken oder solchen Kühen,
welche erst innerhalb der letzten 14 Tage gekälbert
§ 10
aben (Collostrum= oder Biestmilch) darf nicht ver¬
Uebertretungen dieser Verordnungen werden, so¬
kauft werden.
ferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fal¬
§ 5
en, oder nach anderen Gesetzen strafbar sind, vom
Es ist strenge verboten, die zur Aufnahme der
Stadtmagistrate mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen
Milch bestimmten Gefäße zu anderen Zwecken zu
oder mit Arrest bis zu 20 Tagen geahndet.
erwenden. Auch ist es verboten, Abendmilch und
§ 11.
Morgenmilch in gemischtem Zustande zum Verkaufe
Strafgerichtliche Verurteilungen, welche aus An¬
zu bringen.
laf
der beim Milchverkaufe im Stadtbezirke began¬
§ 6.
genen Gesetzesverletzungen erfolgen, werden in den
Die Milchwägen
issen durch deutliche Aufschrif¬
Tagesblättern veröffentlicht.
ten, welche Namen und Wohnort des Verkäufers ent
(Magistratskundmachungen vom 14. Februar 1906
halten, gekennzeichnet sein. Wird die Milch in Trag¬
und 23. Mai 1908.
efäßen eingeführt, so
müssen diese mit den Auf
schriften versehen sein
2. Verkehr mit Kindermilch
§ 7.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
Die Durchführung der Kontrolle über den gesam¬
hat mit Beschluß vom 6. April 1907 in Ergänzun
ten Verkehr mit Milch obliegt den vom Stadtmagi¬
des
56 des Gemeindestatutes hinsichtlich des Ver
trate hiezu bestimmten Organen.
und
kaufs von Kindermilch, Säuglingsmilch, Kurmilch un
Deren Aufgabe ist es:
dergleichen nachstehendes verordnet:
Gelegentlich der Einfuhr der Milch und in
a
Die Lieferung von Milch, welche unter besonderen
den Milchgeschäften Proben zu entnehmen
diese nach Vorschrift zu untersuchen, im Falle
Namen, wie Kindermilch, Säuglingsmilch, Kurmilc
oder dergleichen in den Handel gebracht wird,
der Beanständung sofort an den Stadtmagi
tur jenen Personen gestattet, welche zu diesem Behufe
strat die Anzeige zu erstatten und Vorsorge zu
eine Erlaubnis (Lizenz) vom Stadtmagistrate erwor¬
treffen, daß die nicht als marktfähig erkannte
en haben. Die Erteilung der Lizenz ist von der Er¬
Milch nicht mehr in freien Verkehr gesetzt
füllung nachstehender Bedingungen abhängig
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