Wasenmeister=Ordnung. 162 welche beim Wagen und sonstige Gerätschaften, § 16. Verführen oder Verscharren seuchenkranker oder seu¬ Wenn der Wasenmeister in der Ausübung seines henverdächtiger Tiere benützt wurden, sind nach dem Dienstes gehindert oder hiebei mit Gewalt bedroh Gebrauche vorschriftsmäßig zu desinfizieren vird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei=Assi Alle dabei beschäftigten Personen haben sich eben¬ tenz anzusuchen, falls einer Desinfektion zu unterzieher § 17 sind in der ie geeigneten Desinfektionsmitte Menge vorrätig Wasenmeisterei stets in genügender Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren beizuschaffen. zu halten und vom Stadtmagistrate Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes strengsten Pflich Dem Wasenmeister ist es zur dessen Weisungen er jederzeit pünktlich nachzukommen Ansteckungsstoffer hat. gemacht, jede Verschleppung von itanzuhalten. Zur Zeit einer herrschenden Tier Der Wasenmeister hat demselben, sowie den üb¬ euche hat er den Besuch von Stallungen, sowie jed rigen städtischen Aufsichtsorganen seine Werkstätte mittelbare oder unmittelbare Berührung mit gesun ederzeit zu öffnen und die in derselben allfällig ent deckten Mängel allsogleich dem Vieh möglichst zu vermeiden. abzustellen Ebenso dürfen die in der Wasenmeisterei in Ver¬ Unberufenen Personen ist der Eintritt in die Wasenmeisterei und auf wendung stehenden Pferde nicht in fremde Ställe ein¬ die Aasplätze zu ver¬ weigern. gestellt werden Bei Verwendung von Gehilfen bleibt der Wasen Die Aasplätze selbst sind, um das Betreten der¬ selben seitens anderer Tiere zu verhindern, mittels meister für die Erfüllung der ihnen zugewiesener Aufgaben verantwortlich. einer dichten Holzplanke abzuschließen. Bei Ausübung seines Dienstes in der Stadt ha der Wasenmeister und dessen Gehilfen eine Dienst¬ 18 mütze zu tragen. Die Nichtbefolgung Wasenmeister=Ordnung dieser seitens des Wasenmeisters wird vom Stadtmagistrate § 13 mit Verweisen, Geldstrafen bis zu 100 Kr. und im Dem Wasenmeister ist bei Strafe der Dienstes¬ Falle wiederholter Uebertretungen mit der Dienstes ntlassung verboten, kranke Tiere ärztlich zu behandeln entlassung geahndet. oder eigenmächtig in die Wasenmeisterei einzustellen, § 19. ebenso darf er nicht kranke oder krankheitsverdächtig Tiere ankaufen, noch das Fleisch der ihm zur Ver Die Uebertretung dieser Wasenmeister=Ordnung seitens tilgung oder Verscharrung übergebenen Tiere oder des Publikums wird vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 2 Kr. bis 100 Kr. oder im Falle Teile davon an jemanden verkaufen oder verschenken. der Schweinen, sowie der Handel Das Halten vor Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 12 Stunden bis mit Hunden oder anderen Tieren ist ihm untersagt. zu 10 Tagen geahndet § 14 § 20 Die kur in Fällen, wo keine Seuche vorhanden ist nach den §§ 18 und 19 verhängten Geld¬ darf der Wasenmeister die Vertilgung der ihm von strafen fließen in den städtischen Armenfond und önnen den Parteien hiezu übergebenen kleineren Haustiere. im politischen Exekutionswege eingebracht werden. wie Hunde, Katzen usw., eigenmächtig vornehmen zur Vertilgung von anderen Tieren muß derselbe vor¬ § 21. erst die Bewilligung des städtischen Tierarztes ein¬ Berufungen gegen Erkenntnisse wegen Uebertre¬ holen. tung der Wasenmeister=Ordnung sind binnen 14 n Seuchenfällen darf er die Vertilgung erst über Tagen nach der Intimation an die politische Landes¬ Anordnung des Herrn Bürgermeisters oder der Seu¬ kompetenten Entscheidung im Wege des henkommission vornehmen. Stadtmag istrates vorzulegen. Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse ist eine § 15 weitere Berufung unzulässig Wurde die Ablederung oder Verscharrung vor Stadtmagistrat Innsbruck, verendeten Tieren seitens des Eigentümers mit Aus am 24. August 1890. ahme der im § 5 erwähnten Fälle eigenmächtig Der Bürgermeister orgenommen, so hat der Wasenmeister im erstere L. S. Falle (Ablederung) das Aas zwar auf den Aasplatz Dr. Falk, m. p. führen, jedoch sofort die Anzeige an das Stadt¬ Nr. 21.599. olizeiamt zu machen, wie auch in dem Falle, als das Aas bereits schon beseitigt sein sollte. Gesehen und genehmigt! In diesem Falle hat die Partei nebst den Straf¬ Innsbruck, am 17. September 1890 ebühren bei dem Magistrate die Abhäutungs= und Für den k. k. Statthalter: Verscharrungsgebühren zu entrichten, und sind diese L. S. dem Wasenmeister auszufolgen. Röggla, m. p. 20 □ 1 84 butshnich vule