Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Wasenmeister=Ordnung.
162
welche beim
Wagen und sonstige Gerätschaften,
§ 16.
Verführen oder Verscharren seuchenkranker oder seu¬
Wenn der Wasenmeister in der Ausübung seines
henverdächtiger Tiere benützt wurden, sind nach dem
Dienstes gehindert oder hiebei mit Gewalt bedroh
Gebrauche vorschriftsmäßig zu desinfizieren
vird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei=Assi
Alle dabei beschäftigten Personen haben sich eben¬
tenz anzusuchen,
falls einer Desinfektion zu unterzieher
§ 17
sind in der
ie geeigneten Desinfektionsmitte
Menge vorrätig
Wasenmeisterei stets in genügender
Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren
beizuschaffen.
zu halten und vom Stadtmagistrate
Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes
strengsten Pflich
Dem Wasenmeister ist es zur
dessen Weisungen er jederzeit pünktlich nachzukommen
Ansteckungsstoffer
hat.
gemacht, jede Verschleppung von
itanzuhalten. Zur Zeit einer herrschenden
Tier
Der Wasenmeister hat demselben, sowie den üb¬
euche hat er den Besuch von Stallungen, sowie jed
rigen städtischen Aufsichtsorganen seine Werkstätte
mittelbare oder unmittelbare Berührung mit gesun
ederzeit zu öffnen und die in derselben allfällig ent
deckten Mängel allsogleich
dem Vieh möglichst zu vermeiden.
abzustellen
Ebenso dürfen die in der Wasenmeisterei in Ver¬
Unberufenen Personen
ist der Eintritt in die
Wasenmeisterei und auf
wendung stehenden Pferde nicht in fremde Ställe ein¬
die Aasplätze zu ver¬
weigern.
gestellt werden
Bei Verwendung von Gehilfen bleibt der Wasen
Die Aasplätze selbst sind, um das Betreten der¬
selben seitens anderer Tiere zu verhindern, mittels
meister für die Erfüllung der ihnen zugewiesener
Aufgaben verantwortlich.
einer dichten Holzplanke abzuschließen.
Bei Ausübung seines Dienstes in der Stadt ha
der Wasenmeister und dessen Gehilfen eine Dienst¬
18
mütze zu tragen.
Die Nichtbefolgung
Wasenmeister=Ordnung
dieser
seitens des Wasenmeisters wird vom Stadtmagistrate
§ 13
mit Verweisen, Geldstrafen bis zu 100 Kr. und im
Dem Wasenmeister ist bei Strafe der Dienstes¬
Falle wiederholter Uebertretungen mit der Dienstes
ntlassung verboten, kranke Tiere ärztlich zu behandeln
entlassung geahndet.
oder eigenmächtig in die Wasenmeisterei einzustellen,
§ 19.
ebenso darf er nicht kranke oder krankheitsverdächtig
Tiere ankaufen, noch das Fleisch der ihm zur Ver
Die Uebertretung dieser Wasenmeister=Ordnung
seitens
tilgung oder Verscharrung übergebenen Tiere oder
des Publikums wird vom Stadtmagistrate
mit Geldstrafen von 2 Kr. bis 100 Kr. oder im Falle
Teile davon an jemanden verkaufen oder verschenken.
der
Schweinen, sowie der Handel
Das Halten vor
Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 12 Stunden
bis
mit Hunden oder anderen Tieren ist ihm untersagt.
zu 10 Tagen geahndet
§ 14
§ 20
Die
kur in Fällen, wo keine Seuche vorhanden ist
nach den §§ 18 und 19 verhängten Geld¬
darf der Wasenmeister die Vertilgung der ihm von
strafen
fließen in den städtischen Armenfond und
önnen
den Parteien hiezu übergebenen kleineren Haustiere.
im politischen Exekutionswege eingebracht
werden.
wie Hunde, Katzen usw., eigenmächtig vornehmen
zur Vertilgung von anderen Tieren muß derselbe vor¬
§ 21.
erst die Bewilligung des städtischen Tierarztes ein¬
Berufungen gegen
Erkenntnisse wegen Uebertre¬
holen.
tung der
Wasenmeister=Ordnung sind binnen 14
n Seuchenfällen darf er die Vertilgung erst über
Tagen nach der Intimation an die politische Landes¬
Anordnung des Herrn Bürgermeisters oder der Seu¬
kompetenten
Entscheidung im Wege des
henkommission vornehmen.
Stadtmag
istrates vorzulegen.
Gegen
zwei gleichlautende Erkenntnisse ist eine
§ 15
weitere
Berufung unzulässig
Wurde die Ablederung oder Verscharrung vor
Stadtmagistrat Innsbruck,
verendeten Tieren seitens des Eigentümers mit Aus
am 24. August 1890.
ahme der im § 5 erwähnten Fälle eigenmächtig
Der Bürgermeister
orgenommen, so hat der Wasenmeister im erstere
L. S.
Falle (Ablederung) das Aas zwar auf den Aasplatz
Dr. Falk, m. p.
führen, jedoch sofort die Anzeige an das Stadt¬
Nr. 21.599.
olizeiamt zu machen, wie auch in dem Falle, als das
Aas bereits schon beseitigt sein sollte.
Gesehen und genehmigt!
In diesem Falle hat die Partei nebst den Straf¬
Innsbruck, am 17. September 1890
ebühren bei dem Magistrate die Abhäutungs= und
Für den k. k. Statthalter:
Verscharrungsgebühren zu entrichten, und sind diese
L. S.
dem Wasenmeister auszufolgen.
Röggla, m. p.
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