161 Wasenmeister=Ordnung. § 9 die veterinärpolizeilichen Vorschriften angeordnet ist, Die frisch abgelederten Häute müssen durch 2 bis durch vielfache Einschnitte unbrauchbar zu machen. Tage in eine 2% Kalklauge eingelegt und hier¬ Die Tiere sind in diesem Falle mit Haut un auf entweder sofort in eine Gärberei zur sogleichen aar und ohne Benützung irgend eines Teiles der¬ Bearbeitung abgegeben oder aber durch 10 Tag selben zu verscharren im Beisein eines kontrollieren¬ dem Luftzuge ausgesetzt werden. den Organes. über Das Fett muß allsogleich unter Kontrolle § 5. dem Feuer geschmolzen und für den menschliche Die Viehbesitzer sind nicht berechtigt, die um bebrauch durch Hinzugabe von roher Karbolsäure gestandenen oder aus irgend einem Grunde ver¬ ingenießbar gemacht werden. Hörner, Hufe und Klauen, Haare und Wolle tilgten Tiere selbst abzuledern und zu verscharren ind durch einige Tage in Kalklauge einzulegen un und sind daher verpflichtet, dem Wasenmeister hier¬ dann an der Luft zu trocknen, die sorgfältig ent¬ über sofort die Anzeige zu erstatten. fleischten Knochen sind nach einstündigem Kochen in der Luft zum Trocknen auszusetzen, § 6. Sobald der Wasenmeister diese Anzeige erhalter § 10 hat, oder wenn er überhaupt von dem Herum¬ erhält für seine Verrichtungen Der Wasenmeister iegen eines Aases Kenntnis erlangt oder bei seinen der Stadtgemeinde eine tägliche Entlohnung eitens Streifungen ein solches findet, so ist er verpflichtet, Kronen nebst Freiwohnung von ie Kadaver sobald als möglich jedoch spätestens Parteien nach¬ Au ßerdem hat derselbe von der nnerhalb 12 Stunden auf den Aasplatz zu schaffei eGebühren zu beanspruchen stehen und daselbst nach vorheriger Meldung an den Amts¬ Für das Abhäuten und Verscharren eines a) tierarzt, abzuhäuten, falls dies zulässig ist und hier größeren Stück Viehes, als Pferde, Maultier auf zu verscharren. Verendete Tiere dürfen nich und Rindvieh über ein Jahr 8 Kr. unverscharrt liegen bleiben oder in Bäche oder Ka¬ Für Abhäuten und Verscharren eines Hundes näle usw. geworfen werden einer Ziege, eines Schafes, eines Esels, Foh Gewerblich geschlachtete oder notgeschlachtete Tiere lens und Rindviehs, eines Schweines unter oder Teile derselben, welche bei der Fleischbeschau Aas sind als als ungenießbar bezeichnet wurden Für Abhäuten und Verscharren kleinerer Haus¬ c) zu behandeln, dessen Beseitigung ebenfalls durch den tiere 2 Kr. Wasenmeister zu geschehen hat, im Beisein eines kon¬ Für die von einer Partei verlangte Oeffnung d trolierenden Organes. eines Tieres 2 Kr. Für die Aufladung eines Pferdes, Esels oder § 7 Rindes außer der Fuhrgebühr 1 Kr. Gang in die Stadt zu einer Partei 60 Heller Die Verscharrung der Kadaver und Aasteile dar bestimmten Aasplatze in de Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz nur auf dem hiezu g Weise erfolgen, daß die in der Grube verscharrten stehenden oder aus den Gründen des § 3 lit. Aeser von einer zwei Meter hohen Erdschichte be¬ in Verwahrung genommenen Hundes per Tag deckt sind. Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz h. Die Verscharrung der wegen einer ansteckenden tehenden Pferdes, Esels oder Rindes per Tag srankheit vertilgten oder an einer solchen verende¬ 1.20 Kr n Tiere muß an einem abgesonderten Teile des ese Gebühren hat mit Ausnahme jener für die Aasplatzes erfolgen Eine Eröffnung der Aasgruben darf nur übe Tierseuchen (§ 42 des allg. Tierseuchen=Gesetzes) stets besondere Bewilligung des Polizeiamtes platzgreifen der Eigentümer des betreffenden Tieres dem Wasen¬ Aus Aasgruben dürfen Knochen nur mit Be¬ meister zu bezahlen willigung des Stadtmagistrates und zwar in kei Für das Einfangen der Hunde erhält derselbe die nem Falle vor Ablauf von acht Jahren vom Zeit¬ Eigentümer auferlegte Strafe von 2 Kr. de punkte der Verscharrung an gerechnet ausgegraben Wenn jedoch der Hund nicht ausgelöst und des¬ werden vorausgesetzt, daß die Weichteile gehörig halb vertilgt wird, so hat der Wasenmeister auf die verwest sind. Verscharrungs= und Verpflegungsgebühr keinen An¬ spruch. § 8. Für die Reinigung der vom Eigentümer zu seiner Die Haut sowie die andern Abfälle als Knochen Benützung in Anspruch genommenen Häute und Ab¬ Hörner, Hufe, Klauen, Haare und Wolle eines um¬ älle ist dem Wasenmeister eine besondere Vergütung gestandenen oder vertilgten Tieres gehören dem von 2 Kr. zu leisten. (§ 8.) nicht nach den veterinär=polizei lichen Vorschriften deren Vertilgung geboten wird § 11 Ebenso gehört das Fleisch von vertilgten Tieren st verpflichtet, in seiner Woh Der Wasenmeister dem Eigentümer, wenn gegen dessen Benützung vor sowie auf dem Aasplatze die tung und Werkstätte anitätspolizeilichen Standpunkte aus kein Hinder größte Reinlichkeit zu beobachten nis obwaltet. Er hat für die gehörige Lüftung der Räumlich¬ Wenn in solchen Fällen der Eigentümer auf eine keiten Sorge zu tragen, Aeser und deren Bestandteile nicht in der Werkstätte aufbewahrt, sondern Verwendung der vertilgten Tiere verzichtet, ist derer dürfen Verwertung dem Wasenmeister zum eigenen Haus¬ sofort verscharrt werden müssen gebrauche gestattet. § 12 Die Ausfolgung der Haut und der Abfälle a Der Wasenmeister hat sich bei Ausübung seines vorschrifts edoch erst nach den Eigentümer dar Geschäftes in der Wasenmeisterei einer besonderen näßiger Reinigung derselben seitens des Wasen¬ Kleidung zu bedienen meisters erfolgen. 11 „ 2 Sin unhensen gel Wagslochuehn untuping. Ssickhn 2 aun usinphan ing elh Gloch uog