Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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161
Wasenmeister=Ordnung.
§ 9
die veterinärpolizeilichen Vorschriften angeordnet ist,
Die frisch abgelederten Häute müssen durch 2 bis
durch vielfache Einschnitte unbrauchbar zu machen.
Tage in eine 2% Kalklauge eingelegt und hier¬
Die Tiere sind in diesem Falle mit Haut un
auf entweder sofort in eine Gärberei zur sogleichen
aar und ohne Benützung irgend eines Teiles der¬
Bearbeitung abgegeben oder aber durch 10 Tag
selben zu verscharren im Beisein eines kontrollieren¬
dem Luftzuge ausgesetzt werden.
den Organes.
über
Das Fett muß allsogleich unter Kontrolle
§ 5.
dem Feuer geschmolzen und für den menschliche
Die Viehbesitzer sind nicht berechtigt, die um
bebrauch durch Hinzugabe von roher Karbolsäure
gestandenen oder aus irgend einem Grunde ver¬
ingenießbar gemacht werden.
Hörner, Hufe und Klauen, Haare und Wolle
tilgten Tiere selbst abzuledern und zu verscharren
ind durch einige Tage in Kalklauge einzulegen un
und sind daher verpflichtet, dem Wasenmeister hier¬
dann an der Luft zu trocknen, die sorgfältig ent¬
über sofort die Anzeige zu erstatten.
fleischten Knochen sind nach einstündigem Kochen in
der Luft zum Trocknen auszusetzen,
§ 6.
Sobald der Wasenmeister diese Anzeige erhalter
§ 10
hat, oder wenn er überhaupt von dem Herum¬
erhält für seine Verrichtungen
Der Wasenmeister
iegen eines Aases Kenntnis erlangt oder bei seinen
der Stadtgemeinde eine tägliche Entlohnung
eitens
Streifungen ein solches findet, so ist er verpflichtet,
Kronen nebst Freiwohnung
von
ie Kadaver sobald als möglich jedoch spätestens
Parteien nach¬
Au
ßerdem hat derselbe von der
nnerhalb 12 Stunden auf den Aasplatz zu schaffei
eGebühren zu beanspruchen
stehen
und daselbst nach vorheriger Meldung an den Amts¬
Für das Abhäuten und Verscharren eines
a)
tierarzt, abzuhäuten, falls dies zulässig ist und hier
größeren Stück Viehes, als Pferde, Maultier
auf zu verscharren. Verendete Tiere dürfen nich
und Rindvieh über ein Jahr 8 Kr.
unverscharrt liegen bleiben oder in Bäche oder Ka¬
Für Abhäuten und Verscharren eines Hundes
näle usw. geworfen werden
einer Ziege, eines Schafes, eines Esels, Foh
Gewerblich geschlachtete oder notgeschlachtete Tiere
lens und Rindviehs, eines Schweines unter
oder Teile derselben, welche bei der Fleischbeschau
Aas
sind als
als ungenießbar bezeichnet wurden
Für Abhäuten und Verscharren kleinerer Haus¬
c)
zu behandeln, dessen Beseitigung ebenfalls durch den
tiere 2 Kr.
Wasenmeister zu geschehen hat, im Beisein eines kon¬
Für die von einer Partei verlangte Oeffnung
d
trolierenden Organes.
eines Tieres 2 Kr.
Für die Aufladung eines Pferdes, Esels oder
§ 7
Rindes außer der Fuhrgebühr 1 Kr.
Gang in die Stadt zu einer Partei 60 Heller
Die Verscharrung der Kadaver und Aasteile dar
bestimmten Aasplatze in de
Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz
nur auf dem hiezu
g
Weise erfolgen, daß die in der Grube verscharrten
stehenden oder aus den Gründen des § 3 lit.
Aeser von einer zwei Meter hohen Erdschichte be¬
in Verwahrung genommenen Hundes per Tag
deckt sind.
Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz
h.
Die Verscharrung der wegen einer ansteckenden
tehenden Pferdes, Esels oder Rindes per Tag
srankheit vertilgten oder an einer solchen verende¬
1.20 Kr
n Tiere muß an einem abgesonderten Teile des
ese Gebühren hat mit Ausnahme jener für die
Aasplatzes erfolgen
Eine Eröffnung der Aasgruben darf nur übe
Tierseuchen (§ 42 des allg. Tierseuchen=Gesetzes) stets
besondere Bewilligung des Polizeiamtes platzgreifen
der Eigentümer des betreffenden Tieres dem Wasen¬
Aus Aasgruben dürfen Knochen nur mit Be¬
meister zu bezahlen
willigung des Stadtmagistrates und zwar in kei
Für das Einfangen der Hunde erhält derselbe die
nem Falle vor Ablauf von acht Jahren vom Zeit¬
Eigentümer auferlegte Strafe von 2 Kr.
de
punkte der Verscharrung an gerechnet ausgegraben
Wenn jedoch der Hund nicht ausgelöst und des¬
werden vorausgesetzt, daß die Weichteile gehörig
halb vertilgt wird, so hat der Wasenmeister auf die
verwest sind.
Verscharrungs= und Verpflegungsgebühr keinen An¬
spruch.
§ 8.
Für die Reinigung der vom Eigentümer zu seiner
Die Haut sowie die andern Abfälle als Knochen
Benützung in Anspruch genommenen Häute und Ab¬
Hörner, Hufe, Klauen, Haare und Wolle eines um¬
älle ist dem Wasenmeister eine besondere Vergütung
gestandenen oder vertilgten Tieres gehören dem
von 2 Kr. zu leisten. (§ 8.)
nicht nach den veterinär=polizei
lichen Vorschriften deren Vertilgung geboten wird
§ 11
Ebenso gehört das Fleisch von vertilgten Tieren
st verpflichtet, in seiner Woh
Der Wasenmeister
dem Eigentümer, wenn gegen dessen Benützung vor
sowie auf dem Aasplatze die
tung und Werkstätte
anitätspolizeilichen Standpunkte aus kein Hinder
größte Reinlichkeit zu beobachten
nis obwaltet.
Er hat für die gehörige Lüftung der Räumlich¬
Wenn in solchen Fällen der Eigentümer auf eine
keiten Sorge zu tragen, Aeser und deren Bestandteile
nicht in der Werkstätte aufbewahrt, sondern
Verwendung der vertilgten Tiere verzichtet, ist derer
dürfen
Verwertung dem Wasenmeister zum eigenen Haus¬
sofort verscharrt werden
müssen
gebrauche gestattet.
§ 12
Die Ausfolgung der Haut und der Abfälle a
Der Wasenmeister hat sich bei Ausübung seines
vorschrifts
edoch erst nach
den Eigentümer dar
Geschäftes in der Wasenmeisterei einer besonderen
näßiger Reinigung derselben seitens des Wasen¬
Kleidung zu bedienen
meisters erfolgen.
11

2
Sin unhensen
gel Wagslochuehn untuping.
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2
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