Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Wasenmeister=Ordnung.
160
Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen,
4. Ergänzungsbestimmungen zur Hundeordnung
sowi
Wasenmeister einge
herrenlose Hunde werden vom
der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
angen. Als herrenlos werden
alle frei herumlau¬
hat in der am 18. Dezember 1913 abgehal
bruck
fenden Hunde betrachtet, welche sich nicht in un¬
Sitzung beschlossen, die bestehende Hundeord¬
tener
mittelbarer Begleitung und Beaufsichtigung ihren
nung durch nachfolgende Bestimmungen zu ergänzen
Herren befinden.
.Hunde, welche zur Nachtzeit bellen oder
Hinsichtlich der Auslösung dieser Hunde gelten
heulen, müssen während dieser Zeit im Innern eines
verschlossenen Gebäudes gehalten werden. Ueber¬
die Bestimmungen des § 17 der Hundeordnung
tretungen dieser Bestimmung werden nach § 20 der
(Magistratskundmachung vom 29. Jänner 1914,
Hundeordnung geahndet.
Zl. 948.)
2. Der § 6 der Hundeordnung hat künftighin
zu lauten:
Wasenmeister=Ordnung
und im Falle des Herrschens der
Nachtzeit
§ 1.
Wut, so oft es die Behörde anordnet, Streif¬
ist ein Organ der städtischer
Der Wasenmeister
ungen vorzunehmen, wobei er alle ohne Hals¬
Sanitäts=Polizei und untersteht sohin unmittelbar
band herumlaufenden Hunde, sowie jene, we
em Bürgermeister. Er wird von der Stadtge¬
he die vorgeschriebene Steuermarke nicht tra¬
hat allen von
neinde bestellt und entlohnt und
gen, ferner alle bissigen Hunde, welche tro
tadtmagistrate getroffenen Anordnungen Folge zu
Auftrages keinen Maulkor
des polizeilichen
leisten
tragen, läufige Hündinnen, welche fre
§ 2.
der Straße, also ohne an der Leine geführ
Allgemeine Pflichten des Wasenmeisters.
zu werden, herumlaufen, endlich wütige ode
den Obliegenheiten desselben gehört
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wutverdächtige Hunde einzufangen und zu
Die Beseitigung aller im Stadtbezirke sich
Verwahrung resp. Beobachtung eventuell Ve
ndenden Aeser und Aasteile und deren vor¬
vorf
tilgung in die Wasenmeisterei einzuliefern hat
schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu bestimm
Der Wasenmeister hat für eine ordent
ten Platze.
liche Unterbringung und Pflege der einge¬
Die Vertilgung der aus sanitäts= oder an
angenen Hunde zu sorgen. Bei der Einfang
öffentlichen Rücksichten von der Behörde in
deren
sich derselbe immer der Schlinge zu
die Wasenmeisterei überschickten oder von den Par¬
bedienen
teien selbst dahin gebrachten Tieren
Auch die in einer Kirche oder im Schlacht¬
Die Eröffnung aller vertilgten oder umgestan¬
hause betretenen Hunde sind einzufangen, eben¬
denen Tiere, wenn diese behufs Konstatierung der
o Hunde, welche zur Nachtzeit auf den Straßen
Krankheit oder aus sonstigen Gründen angeordnet
heulen.
oder vom Eigentümer gewünscht und behördlich ge¬
b
Von jeder Einfangung eines Hundes hat der
nehmigt wird.
Wasenmeister sogleich die mündliche
Anzeige
Jedenfalls darf die Eröffnung nur im Beisein
zeiamt zu machen, ohne des¬
an das Stadtpo
des Amtstierarztes stattfinden und haben die Par¬
sen Ermächtigung und voraus gegangener Un
teien, welche eine solche verlangen, dem beamteten
den Amtstierarzt kein ein¬
tersuchung durch
Tierarzte für seine Mühewaltung eine vom Magi¬
gefangener Hun
an den Eigentümer aus
Taxe zu entrichten.
strate zu bestimmende
gefolgt werden dar
Das Abledern
(Abhäuten) aller vertilgten
Besitzer von eingefangenen Hunden sind
und umgestandenen Tiere, insoferne dies nach den
vom Stadtpolizeiamte hievon zu ver
sanitätspolizeilichen Vorschriften zulässig ist.
ständigen.
4. Nach den Weisungen des Amtstierarztes die
Werden die wegen des Mangels eines Hals¬
keinigung und Desinfektion der Häute und Ab¬
bandes oder der vorgeschriebenen Steuermark
fälle solcher Tiere, welche mit ansteckenden Krank¬
eingefangenen Hunde nicht binnen 4 Tagen
heite
vom Tage der Verständigung von dem Eigen¬
weit dieselbe in den veterinärpolizeilichen Vorschrif
ümer unter Vorweis des poliseiämtlichen Er¬
ten vorgeschrieben wir
der
aubnisscheines und gegen Entrichtung
5. Die unverweilte Anzeige über den Ausbruck
arifmäßigen Gebühren (§ 10) ausgelöst
ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihr
nd dieselben zu vertilgen und ist vom Wasen¬
bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren
meister hierüber die Bestätigung des städt.
und insbesondere den Fall der Erkrankung eines
ierarztes dem Stadtpolizeiamte vorzulegen
Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen
d
Wutbehaftete oder wutverdächtige Hunde sin
Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An¬
in der Wasenmeisterei in den eigens hiezu
zeige zu bringen
bestimmten Käfigen wohl zu verwahren.
Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei de
Die Pflicht der Beobachtung geht in dieser
Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tier
Fällen auf den städtischen Tierarzt über, dessen
und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des
Weisungen der Wasenmeister nachzukommer
städtischen Tierarztes.
hat.
§ 3.
4
Obliegenheiten des Wasenmeisters hinsichtlich der Ueber
er
Wasenmeister ist verpflichtet, die wegen an
wachung der Hunde.
steckender Krankheiten oder aus anderen veterinär¬
a) Der Wasenmeister ist verpflichtet, im Stadt¬
polizeilichen Rücksichten zur Vertilgung bestimmte
gebiete von Innsbruck zeitweilig (auch zur
Tiere zu töten und deren Haut, wenn es durch
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