Wasenmeister=Ordnung. 160 Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, 4. Ergänzungsbestimmungen zur Hundeordnung sowi Wasenmeister einge herrenlose Hunde werden vom der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ angen. Als herrenlos werden alle frei herumlau¬ hat in der am 18. Dezember 1913 abgehal bruck fenden Hunde betrachtet, welche sich nicht in un¬ Sitzung beschlossen, die bestehende Hundeord¬ tener mittelbarer Begleitung und Beaufsichtigung ihren nung durch nachfolgende Bestimmungen zu ergänzen Herren befinden. .Hunde, welche zur Nachtzeit bellen oder Hinsichtlich der Auslösung dieser Hunde gelten heulen, müssen während dieser Zeit im Innern eines verschlossenen Gebäudes gehalten werden. Ueber¬ die Bestimmungen des § 17 der Hundeordnung tretungen dieser Bestimmung werden nach § 20 der (Magistratskundmachung vom 29. Jänner 1914, Hundeordnung geahndet. Zl. 948.) 2. Der § 6 der Hundeordnung hat künftighin zu lauten: Wasenmeister=Ordnung und im Falle des Herrschens der Nachtzeit § 1. Wut, so oft es die Behörde anordnet, Streif¬ ist ein Organ der städtischer Der Wasenmeister ungen vorzunehmen, wobei er alle ohne Hals¬ Sanitäts=Polizei und untersteht sohin unmittelbar band herumlaufenden Hunde, sowie jene, we em Bürgermeister. Er wird von der Stadtge¬ he die vorgeschriebene Steuermarke nicht tra¬ hat allen von neinde bestellt und entlohnt und gen, ferner alle bissigen Hunde, welche tro tadtmagistrate getroffenen Anordnungen Folge zu Auftrages keinen Maulkor des polizeilichen leisten tragen, läufige Hündinnen, welche fre § 2. der Straße, also ohne an der Leine geführ Allgemeine Pflichten des Wasenmeisters. zu werden, herumlaufen, endlich wütige ode den Obliegenheiten desselben gehört 31 wutverdächtige Hunde einzufangen und zu Die Beseitigung aller im Stadtbezirke sich Verwahrung resp. Beobachtung eventuell Ve ndenden Aeser und Aasteile und deren vor¬ vorf tilgung in die Wasenmeisterei einzuliefern hat schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu bestimm Der Wasenmeister hat für eine ordent ten Platze. liche Unterbringung und Pflege der einge¬ Die Vertilgung der aus sanitäts= oder an angenen Hunde zu sorgen. Bei der Einfang öffentlichen Rücksichten von der Behörde in deren sich derselbe immer der Schlinge zu die Wasenmeisterei überschickten oder von den Par¬ bedienen teien selbst dahin gebrachten Tieren Auch die in einer Kirche oder im Schlacht¬ Die Eröffnung aller vertilgten oder umgestan¬ hause betretenen Hunde sind einzufangen, eben¬ denen Tiere, wenn diese behufs Konstatierung der o Hunde, welche zur Nachtzeit auf den Straßen Krankheit oder aus sonstigen Gründen angeordnet heulen. oder vom Eigentümer gewünscht und behördlich ge¬ b Von jeder Einfangung eines Hundes hat der nehmigt wird. Wasenmeister sogleich die mündliche Anzeige Jedenfalls darf die Eröffnung nur im Beisein zeiamt zu machen, ohne des¬ an das Stadtpo des Amtstierarztes stattfinden und haben die Par¬ sen Ermächtigung und voraus gegangener Un teien, welche eine solche verlangen, dem beamteten den Amtstierarzt kein ein¬ tersuchung durch Tierarzte für seine Mühewaltung eine vom Magi¬ gefangener Hun an den Eigentümer aus Taxe zu entrichten. strate zu bestimmende gefolgt werden dar Das Abledern (Abhäuten) aller vertilgten Besitzer von eingefangenen Hunden sind und umgestandenen Tiere, insoferne dies nach den vom Stadtpolizeiamte hievon zu ver sanitätspolizeilichen Vorschriften zulässig ist. ständigen. 4. Nach den Weisungen des Amtstierarztes die Werden die wegen des Mangels eines Hals¬ keinigung und Desinfektion der Häute und Ab¬ bandes oder der vorgeschriebenen Steuermark fälle solcher Tiere, welche mit ansteckenden Krank¬ eingefangenen Hunde nicht binnen 4 Tagen heite vom Tage der Verständigung von dem Eigen¬ weit dieselbe in den veterinärpolizeilichen Vorschrif ümer unter Vorweis des poliseiämtlichen Er¬ ten vorgeschrieben wir der aubnisscheines und gegen Entrichtung 5. Die unverweilte Anzeige über den Ausbruck arifmäßigen Gebühren (§ 10) ausgelöst ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihr nd dieselben zu vertilgen und ist vom Wasen¬ bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren meister hierüber die Bestätigung des städt. und insbesondere den Fall der Erkrankung eines ierarztes dem Stadtpolizeiamte vorzulegen Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen d Wutbehaftete oder wutverdächtige Hunde sin Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An¬ in der Wasenmeisterei in den eigens hiezu zeige zu bringen bestimmten Käfigen wohl zu verwahren. Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei de Die Pflicht der Beobachtung geht in dieser Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tier Fällen auf den städtischen Tierarzt über, dessen und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des Weisungen der Wasenmeister nachzukommer städtischen Tierarztes. hat. § 3. 4 Obliegenheiten des Wasenmeisters hinsichtlich der Ueber er Wasenmeister ist verpflichtet, die wegen an wachung der Hunde. steckender Krankheiten oder aus anderen veterinär¬ a) Der Wasenmeister ist verpflichtet, im Stadt¬ polizeilichen Rücksichten zur Vertilgung bestimmte gebiete von Innsbruck zeitweilig (auch zur Tiere zu töten und deren Haut, wenn es durch 10 0n1 uonsiasg Auchltag usciselocktpulsfen und un dasollg