Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften für Hundebesitzer.
159
welcher entweder die Vertilgung
der Hunde, oder die
§ 18.
Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer
Hunde aus solchen Gemeinden, in denen kein
anordnet
Hundemarken eingeführt
sind müssen, wenn sie in
die Stadt mitgenommen
§ 12.
werden, an der Leine ge¬
ührt oder an die Wägen angebunden werden, wid
Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhäl
igens deren Besitzer die nachteiligen Folgen de¬
(Bollette), sowie gegen
jede Partei eine Bestätigung
§ 17 zu gewärtigen haben.
weiteren Erlag von 10 kr.
Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu
§ 19
tragen hat; auch ist auf dem Halsbande der Name
Schwache, schlechtgenährte, sowie Hunde kleiner
des Hundebesitzers ersichtlich zu machen.
Rasse, welche zufolge ihrer körperlichen Beschaffen¬
heit zum Zuge nicht geeignet sind, endlich bissig
§ 13.
und ekelerregende Hunde dürfen als Gespann zu
Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben
Fuhrwerken nicht benützt werden.
den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden
Das Einspannen mittels Kummet, die Verwen¬
sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen
dung zu kurzer Strangriemen, wodurch das Tier ge¬
und zu versteuern.
indert wird, sich niederzulegen, sind verboten.
ie Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der
Die den Wagen begleitende Person hat an der
Besitzer eines solchen Hundes durch Marke un
Fortbewegung desselben mitzuhelfen und die Deichse
Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er
führen.
zu
für denselben im laufenden Steuerjahre an einen
Das Aufsitzen auf den Wagen ist strengstens ver¬
anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron¬
boten
länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.
Jedes Hundefuhrwerk ist mit Tränkgeschirr und
entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als
Decke zu versehen.
10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letzter
Summe zu zahlen.
§ 20.
§ 14.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden
nicht eine schwere strafbare Handlung darstellen,
Durchreisende Fremde, welche Hunde in den
vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 1 bis 10
Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strengen
l. (2 bis 20 Kr.) oder mit entsprechenden Arrest¬
Aufsicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länge
strafen belegt.
ls 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund bein
Amtstierarzte anzumelden, welcher, wenn der Hund
§ 21
jesund befunden wird, einen Anmeldungsschein nebst
Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jänner 1899
Fremdenhundemarke gegen Erlag von 50 kr. ö. W
Kraft.
Kr.) ausfolgt.
(Magistratskundmachung vom 31. Dezember 1898.)
Bei einem Aufenthalte von mehr als drei Mo¬
naten hat der Fremde die halbe, und bei einen
2. Mitnehmen von Hunden in das Stadtlpital und
Aufenthalte von mehr als sechs Monaten die ganz
Halten von Hunden in demselben.
Hundesteuer im Betrage von 10 fl. (20 Kr.) zu
die
ntrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. d. Mts
etreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmer
ist das Halten von Hunden im Stadtspitale, sowie
am zu machen.
Die
das Mitnehmen von Hunden dorthin verboten
wird mit dem Beifügen verlautbart, daß Uebertret
§ 15
uingen dieses Verbotes im Sinne obigen Beschlussee
Für in Verlust geratene Marken werden unter
auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes für die
Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be¬
Landeshauptstadt Innsbruck mit Geldstrafen bis zu
trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt.
fl. oder mit
Arreststrafen von je 1 Tag fü
100
bulden geahndet werden.
§ 16.
(Magistratskundmachung vom 27. Juni 1898.)
Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer
termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung
3. Freies Herumlaufen der Hunde in den eingefriedeten
abzuliefern.
öffentlichen Rasenanlagen und Blumenbeeten.
S 17
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruc
Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be¬
hat in der Sitzung vom 13. April 1911 folgenden
treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung
Beschluß gefaßt:
zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeiste
abgefangen
eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumen¬
Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen ode
beeten der Stadt herumlaufen zu lassen. Ueber
innerliche
Tiere übertragbaren äußerlichen oder
tretungen dieses Verbotes werden mit Geldstrafen
ihrer Ab¬
trankheiten behaftet sind, werden nach
bis zu 200 Kr. oder Arreststrafen bis zu 14 Tager
ngung sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde
geahndet.
önnen innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der
in den eingefriedeten öffentlichen
Hunde
welche
sowie geger
allenfalls noch aushaftenden Steuer,
Blumenbeeten herumlaufen, sink
Rasenanlagen und
fl. (2 Kr.)
Bezahlung der Abfanggebühr von 1
6 der Hundeordnung als herren
im Sinne des §
der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag
ose Hunde zu betrachten und vom Wasenmeister
vieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be¬
einzufangen, welchem eine Abfanggebühr von 2 Kr
ufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei
zukommt.
igung dem Wasenmeister vorzuweisen.
Dies wird hiemit öffentlich verlautbart.
Erfol
gt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht,
werden auch diese Hunde vertilgt.
Stadtmagistrat Innsbruck, 21. April 1911

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