Vorschriften für Hundebesitzer. 159 welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die § 18. Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer Hunde aus solchen Gemeinden, in denen kein anordnet Hundemarken eingeführt sind müssen, wenn sie in die Stadt mitgenommen § 12. werden, an der Leine ge¬ ührt oder an die Wägen angebunden werden, wid Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhäl igens deren Besitzer die nachteiligen Folgen de¬ (Bollette), sowie gegen jede Partei eine Bestätigung § 17 zu gewärtigen haben. weiteren Erlag von 10 kr. Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu § 19 tragen hat; auch ist auf dem Halsbande der Name Schwache, schlechtgenährte, sowie Hunde kleiner des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. Rasse, welche zufolge ihrer körperlichen Beschaffen¬ heit zum Zuge nicht geeignet sind, endlich bissig § 13. und ekelerregende Hunde dürfen als Gespann zu Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben Fuhrwerken nicht benützt werden. den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden Das Einspannen mittels Kummet, die Verwen¬ sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen dung zu kurzer Strangriemen, wodurch das Tier ge¬ und zu versteuern. indert wird, sich niederzulegen, sind verboten. ie Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Die den Wagen begleitende Person hat an der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke un Fortbewegung desselben mitzuhelfen und die Deichse Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er führen. zu für denselben im laufenden Steuerjahre an einen Das Aufsitzen auf den Wagen ist strengstens ver¬ anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron¬ boten länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr. Jedes Hundefuhrwerk ist mit Tränkgeschirr und entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als Decke zu versehen. 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letzter Summe zu zahlen. § 20. § 14. Uebertretungen dieser Vorschriften werden nicht eine schwere strafbare Handlung darstellen, Durchreisende Fremde, welche Hunde in den vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 1 bis 10 Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strengen l. (2 bis 20 Kr.) oder mit entsprechenden Arrest¬ Aufsicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länge strafen belegt. ls 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund bein Amtstierarzte anzumelden, welcher, wenn der Hund § 21 jesund befunden wird, einen Anmeldungsschein nebst Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jänner 1899 Fremdenhundemarke gegen Erlag von 50 kr. ö. W Kraft. Kr.) ausfolgt. (Magistratskundmachung vom 31. Dezember 1898.) Bei einem Aufenthalte von mehr als drei Mo¬ naten hat der Fremde die halbe, und bei einen 2. Mitnehmen von Hunden in das Stadtlpital und Aufenthalte von mehr als sechs Monaten die ganz Halten von Hunden in demselben. Hundesteuer im Betrage von 10 fl. (20 Kr.) zu die ntrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. d. Mts etreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmer ist das Halten von Hunden im Stadtspitale, sowie am zu machen. Die das Mitnehmen von Hunden dorthin verboten wird mit dem Beifügen verlautbart, daß Uebertret § 15 uingen dieses Verbotes im Sinne obigen Beschlussee Für in Verlust geratene Marken werden unter auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes für die Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be¬ Landeshauptstadt Innsbruck mit Geldstrafen bis zu trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. fl. oder mit Arreststrafen von je 1 Tag fü 100 bulden geahndet werden. § 16. (Magistratskundmachung vom 27. Juni 1898.) Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung 3. Freies Herumlaufen der Hunde in den eingefriedeten abzuliefern. öffentlichen Rasenanlagen und Blumenbeeten. S 17 Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruc Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be¬ hat in der Sitzung vom 13. April 1911 folgenden treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung Beschluß gefaßt: zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeiste abgefangen eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumen¬ Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen ode beeten der Stadt herumlaufen zu lassen. Ueber innerliche Tiere übertragbaren äußerlichen oder tretungen dieses Verbotes werden mit Geldstrafen ihrer Ab¬ trankheiten behaftet sind, werden nach bis zu 200 Kr. oder Arreststrafen bis zu 14 Tager ngung sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde geahndet. önnen innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der in den eingefriedeten öffentlichen Hunde welche sowie geger allenfalls noch aushaftenden Steuer, Blumenbeeten herumlaufen, sink Rasenanlagen und fl. (2 Kr.) Bezahlung der Abfanggebühr von 1 6 der Hundeordnung als herren im Sinne des § der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag ose Hunde zu betrachten und vom Wasenmeister vieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be¬ einzufangen, welchem eine Abfanggebühr von 2 Kr ufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei zukommt. igung dem Wasenmeister vorzuweisen. Dies wird hiemit öffentlich verlautbart. Erfol gt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt. Stadtmagistrat Innsbruck, 21. April 1911
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