58 Vorschriften für Hundebesitzer. 9. Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Kund¬ Gegenstand dieser Ver Alle Vorschriften über den machung in Wirksamkei ordnung werden für ihr Geltungsgebiet und für die rihrer Wirksamkeit außer Kraft gesetzt. Toggenburg m. p. III. Abschnitt. Vorschriften für Hundebesitzer. 1. Hundeordnung der Landeshauptstadt Innsbruck. § 5. Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land Beim Auftreten der Hundewut werden vom igsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im Stadtmagistrate die Bestimmungen des § 35 des Beschlüsse Sinne der des Gemeinderates der Landes¬ Allgem. Tierseuchengesetzes vom 28. Februar 1880, Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13 hauptstad R.=G.=Bl. Nr. 35, in Anwendung gebracht Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung vor Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol¬ § 6 gende Vorschriften erlassen. Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. § 1. Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, S 7. denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des ei Wahrnehmung von Krankheitssymptomen, insbe¬ Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (26 sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut= und der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereit¬ Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor¬ versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerun ehrungen zu treffen, bei Anzeichen der Wutkrankheit nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund der jedoch sogleich die Anzeige beim Stadtmagistrate zu Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vor¬ erstatten. weist § 2. S 8. Es ist verboten, Hunde zu halten, welche mit Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind leber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl¬ er, welche zwar an heilbaren Krankheiten leiden, en vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer¬ deren Heilung jedoch verabsäumt wird. den, daß die Steuer in zwei Raten a (10 Hieher gehören besonders Hunde mit Hautaus¬ Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate schlägen, welche durch tierische Schmarotzer verur Jänner und Juli bezahlt werd sacht werden und solche, welche mit den verschiede Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt¬ nen Wurmkrankheiten behaftet sind gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be¬ § 3. zahlen. § 9 Das Mitnehmen der Hunde in Kirchen, Fried¬ höfe, Theater, in die Stadtsäle, in das Spital un Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich in chlachthaus, sowie in Kaffeehäuser resp. Kaffee¬ Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und restaurants ist verboten. In Gasthäusern, Schank¬ werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus gärten und öffentlichen Gärten, sowie in Fleischer¬ wveise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen läden sind Hunde kurz an der Leine zu führen. haft auszufüllen und den berufenen Organen wieden abzugeben haben. Die Besitzer, Pächter und Geschäftsführer der Später zuwachsende Hunde sind vom Hauseigen Gast= und Kaffeehäuser, bezw. Kaffeerestaurants sin tümer oder Administrator beim städtischen Tierarzte verpflichtet, für die Einhaltung dieser Vorschrifter innerhalb 8 Tagen anzumelden Sorge zu tragen und unterliegen im Falle der Ueben tretung derselben der Bestrafung im Sinne des § 2 § 10 Diese Vorschriften finden nu¬ dieser Verordnung. auf die Kaffee= und Gasthäuser des geschlossen ver Von der Besteuerung sind nur Hunde bis zum bauten Stadtgebietes, nicht aber auf jene der Um¬ Alter von 6 Monaten befreit gebung Anwendung S 11. § 4. Gleichzeitig mit der Versteuerung erfolgt die sa¬ Hunde, welche Menschen oder Tiere gebissen habe titäre Untersuchung, zu welchem Behufe die Hunde sind behufs Untersuchung dem Tierarzte vorzufüh dem Tierarzte vorzufü hren sin ren; derselbe hat die ebenfalls notwendige Ueber¬ Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der führung in die Wasenmeisterei zu veranlasser m 2 aufgeführten Krankheiten konstatiert, so sind Bissige Hunde müssen an eine Kette gelegt, oder die betreffenden Hunde zu beanständen und ist hie¬ mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden. von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, 8 1116 97