Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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58
Vorschriften für Hundebesitzer.
9.
Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Kund¬
Gegenstand dieser Ver
Alle Vorschriften über den
machung in Wirksamkei
ordnung werden für ihr Geltungsgebiet und für die
rihrer Wirksamkeit außer Kraft gesetzt.
Toggenburg m. p.
III. Abschnitt.
Vorschriften für Hundebesitzer.
1. Hundeordnung der Landeshauptstadt Innsbruck.
§ 5.
Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land
Beim Auftreten der Hundewut werden vom
igsbeschlusses vom
13. September 1888, sowie im
Stadtmagistrate die Bestimmungen des § 35 des
Beschlüsse
Sinne der
des Gemeinderates der Landes¬
Allgem. Tierseuchengesetzes vom 28. Februar 1880,
Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13
hauptstad
R.=G.=Bl. Nr. 35, in Anwendung gebracht
Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung vor
Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol¬
§ 6
gende Vorschriften erlassen.
Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie
herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen.
§ 1.
Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet,
S 7.
denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen
Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im
Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und
Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des
ei Wahrnehmung von Krankheitssymptomen, insbe¬
Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (26
sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über
Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten
tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut= und
der
Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereit¬
Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor¬
versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerun
ehrungen zu treffen, bei Anzeichen der Wutkrankheit
nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund der
jedoch sogleich die Anzeige beim Stadtmagistrate zu
Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vor¬
erstatten.
weist
§ 2.
S 8.
Es ist verboten, Hunde zu halten, welche mit
Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in
unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren
der ersten Hälfte des
Monats Jänner zu erfolgen
äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind
leber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl¬
er, welche zwar an heilbaren Krankheiten leiden,
en vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer¬
deren Heilung jedoch verabsäumt wird.
den, daß die Steuer
in zwei Raten a
(10
Hieher gehören besonders Hunde mit Hautaus¬
Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate
schlägen, welche durch tierische Schmarotzer verur
Jänner und Juli bezahlt werd
sacht werden und solche, welche mit den verschiede
Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt¬
nen Wurmkrankheiten behaftet sind
gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur
die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be¬
§ 3.
zahlen.
§ 9
Das Mitnehmen der Hunde in Kirchen, Fried¬
höfe, Theater, in die Stadtsäle, in das Spital un
Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich in
chlachthaus, sowie in Kaffeehäuser resp. Kaffee¬
Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und
restaurants ist verboten. In Gasthäusern, Schank¬
werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus
gärten und öffentlichen Gärten, sowie in Fleischer¬
wveise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen
läden sind Hunde kurz an der Leine zu führen.
haft auszufüllen und den berufenen Organen wieden
abzugeben haben.
Die Besitzer, Pächter und Geschäftsführer der
Später zuwachsende Hunde sind vom Hauseigen
Gast= und Kaffeehäuser, bezw. Kaffeerestaurants sin
tümer oder Administrator beim städtischen Tierarzte
verpflichtet, für die
Einhaltung dieser Vorschrifter
innerhalb 8 Tagen anzumelden
Sorge zu tragen und unterliegen im Falle der Ueben
tretung derselben der Bestrafung im Sinne des § 2
§ 10
Diese Vorschriften finden nu¬
dieser Verordnung.
auf die Kaffee= und
Gasthäuser des geschlossen ver
Von der Besteuerung sind
nur Hunde bis zum
bauten Stadtgebietes, nicht aber auf jene der Um¬
Alter von 6 Monaten befreit
gebung Anwendung
S
11.
§ 4.
Gleichzeitig mit der
Versteuerung erfolgt die sa¬
Hunde, welche Menschen oder Tiere gebissen habe
titäre Untersuchung, zu
welchem Behufe die Hunde
sind behufs Untersuchung dem Tierarzte vorzufüh
dem Tierarzte vorzufü
hren sin
ren; derselbe hat die ebenfalls notwendige Ueber¬
Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der
führung in die Wasenmeisterei zu veranlasser
m
2 aufgeführten Krankheiten konstatiert, so sind
Bissige Hunde müssen an eine Kette gelegt, oder
die
betreffenden Hunde zu beanständen und ist hie¬
mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden.
von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten,
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