Meldevorschriften. 157 dritte Exemplar wird im Meldeamte gesammelt. In Gratsch, Ober= und Unter¬ Innsbruck, Meran mit den Städten Innsbruck, Bozen, Rovereto und Trient nais, Riva, Rovereto und Trient ist eine Mel¬ erfolgt die Meldung durch Vorlage zweier Melde¬ ung auch dann zu erstatten, wenn der Unter zettel. tandsgeber eine Wohnung selbst inne hat Die Abmeldung erfolgt durch Abgabe des zurück¬ Als Unterstandsgeber sind auch die Vorstehen gestellten, in der Rubrik 8 ausgefüllten und vom von Klöstern, Konvikten, Stiften, Erziehungs= oder Unterstandsgeber neuerlich unterschriebenen Melde¬ anderen Anstalten anzusehen zettels, welcher nach Vormerkung in dem beim Amte verbleibenden Meldezettel, dort wo die Vorlage eine¬ § 2. Meldezettels an den Gendarmerieposten vorgeschrieben Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mel¬ ist, diesem zuzusenden ist. dungen sind von Klöstern, Stiften, und Konventen ei der politischen Bezirksbehörde, von anderen Unter¬ § 5. standsgebern beim Gemeindeamte zu erstatten in Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast¬ In Trient ist das k. k. (Polizeikommissaria wirte haben sämtliche Angaben des Meldezettels am Rovereto und Riva die k Bezirkshauptmann¬ Tage der Ankunft bezw. der Abreise des Fremden in chaft zur Entgegennahme der Meldungen berufer ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Frem¬ Die erstatteten Meldungen sind zu sammeln, übe¬ denbuck einzutragen, welches stets zur Einsicht der sämtliche Meldungen ist ein Nachschlagsregister zu führen. behördlichen Organe bereit zu halten ist. § 3. § 6. Die im § 1 vorgeschriebenen An= und Abmel Der Unterstandsnehmer hat dem Unterstandsgeber dungen sind in der Regel noch am Tage des Ein¬ die zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen treffens oder der Abreise des Unterstandsnehmer¬ Auskünfte zu erteilen und seine Reiseurkunden uund zu erstatten, die nach 6 Uhr abends ankommenden sonstigen Ausweispapiere vorzuweisen. Verweigert oder abreisenden Unterstandsnehmer sind am nächst¬ er dies, oder ergeben sich Bedenken ggegen die Richtig olgenden Tage bis spätestens 9 Uhr vormittag keit seiner Angaben oder gelangen Umstände zur an= bezw. abzumelden Kenntnis des Unterstandsgebers, welche geeignet sind Wo besondere Verhältnisse es erfordern, könner gegen den Unterstandsnehmer Verdacht zu erwecken die politischen (Polizei=) Behörden erster Instanz die hat der Unterstandsgeber ungesäumt die Anzeige Abgabe der Meldungen auch in der Zeit zwischen die zur Handhabung der Ortspolizei berufene Uhr abends und 9 Uhr vormittags lanordnen. Behörde zu erstatten. Jedenfalls haben die Unterstandsgeber die zur An Die Gemeindebehörde hat in einem solchen Falle meldung erforderlichen Auskünfte vom Unterstands die vorgesetzte politische Behörde und das mächste nehmer gleich bei seiner Ankunft einzuholen uund der militärische Kommando zu verständigen. ur Handhabung der Ortspoliezi berufenen Behörd Jeder Unterstandsgeber ist verpflichtet, zum Zwecke auf Verlangen jederzeit mitzuteilen. der Ausfüllung der Meldezettel in die Reiseurkunden ie in diesen Paragraphen bezeichneten Fristen und Ausweispapiere des Unterstandsnehmers Einsich betragen an jenen Orten 3 Tage, wwelche vom Sitze zu nehmen und die genauen Daten der Ausstellun der zur Entgegennahme der Meldung berufenen Be¬ dieser Dokumente in der Rubrik 7 des Meldezettels hörde mehr als 7 Kilometer oder 1½ Wegstunden anzumerken. entfernt sind und keine tägliche Postverbindung dahir Für die vollständige Ausfüllung der Meldezette besitzen. ist in allen Fällen der Unterstandsgeber per § 4. antwortlich. Meldungen sind S 7. mittels Meldezettels zu erstatten, welcher folgende Rubriken enthält: die vorgeschriebene Meldezettel können beim Mel¬ 1. Name des Unterstandsgebers und genaue Adresse deamte bezogen werden des Unterstandes; Bei der Ausfüllung der Meldezettel ist insbesondere 2. Tag der Ankunft, auf deutliche Eintragung der Vor= und „Zuname (Vaternamen) zu sehen. Der Beruf ist nicht blos 3. Vor=, Zu= und Vatername, Beruf und Be m allgemeinen wie etwa: Militär, Beamter, Kauf chäftigung des Unterstandnehmers mann u. dgl. anzugeben, sondern es ist der genaue 4. Stand, Geburtsjahr, Heimatgemeinde (Staats¬ Dienstzweig und Rang, bei Kaufleuten der Handels angehörigkeit des Unterstandnehmers; zweig anzuführen 5. Früherer und ständiger Wohnort Als „Begleitung“ in Rubrik 6 des Meldezettel¬ 6. Begleitung dürfen nur die Ehegattin, und die Kinder angeführt 7. Reiseurkunden und sonstige Ausweispapiere werden; für andere Begleitpersonen ist eine abge¬ sonderte Meldung zu erstatten. Tag der Abreise und nächster Nächtigungsort des Unterstandsnehmers; § 8. Die Anmeldung erfolgt in allen Gemeinden mit Ausnahme der Städte Innsbruck, Bozen, Rovereto Uebertretungen dieser Verordnung werden, soferne ind Trient durch Vorlage dreier in den Rubriken vom Unterstandsgeber ordentlichen Gerichten zu ahndende Tatbestände vor¬ unterschriebener Meldezettel. Ein Exemplar des liegen, von den politischen Bezirksbehörden Meldezettels wird nach amtlicher Bestätigung der er¬ Trient vom Polizeikommissariat — nach § 9 des mit tatteten Anmeldung und ihres Zeitpunktes dem Gesetzes vom 5. Mai 1869, R.=G.=Bl. Nr. Unterstandsgeber zurückgestellt, ein zweites wird dem Geld bis zu 2000 Kronen oder mit Arrest bis ortszuständigen Gendarmerieposten zugemittelt. Das zu sechs Monaten bestraft. a0 1oa zaupfsogiox daudaugv ne uozclaoc uospifjusguc ab Sisksdlsich zousgolupsiduf noltoatuchseb od .