Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Meldevorschriften.
157
dritte Exemplar wird im Meldeamte gesammelt. In
Gratsch, Ober= und Unter¬
Innsbruck, Meran mit
den Städten Innsbruck, Bozen, Rovereto und Trient
nais, Riva, Rovereto und Trient ist eine Mel¬
erfolgt die Meldung durch Vorlage zweier Melde¬
ung auch dann zu erstatten, wenn der Unter
zettel.
tandsgeber eine Wohnung selbst inne hat
Die Abmeldung erfolgt durch Abgabe des zurück¬
Als Unterstandsgeber sind auch die Vorstehen
gestellten, in der Rubrik 8 ausgefüllten und vom
von Klöstern, Konvikten, Stiften, Erziehungs= oder
Unterstandsgeber neuerlich unterschriebenen Melde¬
anderen Anstalten anzusehen
zettels, welcher nach Vormerkung in dem beim Amte
verbleibenden Meldezettel, dort wo die Vorlage eine¬
§ 2.
Meldezettels an den Gendarmerieposten vorgeschrieben
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mel¬
ist, diesem zuzusenden ist.
dungen sind von Klöstern, Stiften, und Konventen
ei der politischen Bezirksbehörde, von anderen Unter¬
§ 5.
standsgebern beim Gemeindeamte zu erstatten
in
Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast¬
In Trient ist das k. k. (Polizeikommissaria
wirte haben sämtliche Angaben des Meldezettels am
Rovereto und Riva die k
Bezirkshauptmann¬
Tage der Ankunft bezw. der Abreise des Fremden in
chaft zur Entgegennahme der Meldungen berufer
ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Frem¬
Die erstatteten Meldungen sind zu sammeln, übe¬
denbuck
einzutragen, welches stets zur Einsicht der
sämtliche Meldungen ist ein Nachschlagsregister zu
führen.
behördlichen Organe bereit zu halten ist.
§ 3.
§ 6.
Die im § 1 vorgeschriebenen An= und Abmel
Der Unterstandsnehmer hat dem Unterstandsgeber
dungen sind in der Regel noch am Tage des Ein¬
die zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen
treffens oder der Abreise des Unterstandsnehmer¬
Auskünfte zu erteilen und seine Reiseurkunden uund
zu erstatten, die nach 6 Uhr abends ankommenden
sonstigen Ausweispapiere vorzuweisen. Verweigert
oder abreisenden Unterstandsnehmer sind am nächst¬
er dies, oder ergeben sich Bedenken ggegen die Richtig
olgenden Tage bis spätestens 9 Uhr vormittag
keit seiner Angaben oder gelangen Umstände zur
an= bezw. abzumelden
Kenntnis des Unterstandsgebers, welche geeignet sind
Wo besondere Verhältnisse es erfordern, könner
gegen den Unterstandsnehmer Verdacht zu
erwecken
die politischen (Polizei=) Behörden erster Instanz die
hat der Unterstandsgeber ungesäumt
die Anzeige
Abgabe der Meldungen auch in der Zeit zwischen
die zur Handhabung der Ortspolizei berufene
Uhr abends und 9 Uhr vormittags lanordnen.
Behörde zu erstatten.
Jedenfalls haben die Unterstandsgeber die zur An
Die Gemeindebehörde hat in einem solchen Falle
meldung erforderlichen Auskünfte vom Unterstands
die vorgesetzte politische Behörde und das mächste
nehmer gleich bei seiner Ankunft einzuholen uund der
militärische Kommando zu verständigen.
ur Handhabung der Ortspoliezi berufenen Behörd
Jeder Unterstandsgeber ist verpflichtet, zum Zwecke
auf Verlangen jederzeit mitzuteilen.
der Ausfüllung der Meldezettel in die Reiseurkunden
ie in diesen Paragraphen bezeichneten Fristen
und Ausweispapiere des Unterstandsnehmers Einsich
betragen an jenen Orten 3 Tage, wwelche vom Sitze
zu nehmen und die genauen Daten der Ausstellun
der zur Entgegennahme der Meldung berufenen Be¬
dieser Dokumente in der Rubrik 7 des Meldezettels
hörde mehr als 7 Kilometer oder 1½ Wegstunden
anzumerken.
entfernt sind und keine tägliche Postverbindung dahir
Für die vollständige Ausfüllung der Meldezette
besitzen.
ist in allen Fällen der Unterstandsgeber per
§ 4.
antwortlich.
Meldungen sind
S 7.
mittels Meldezettels zu erstatten, welcher folgende
Rubriken enthält:
die vorgeschriebene
Meldezettel können beim Mel¬
1. Name des Unterstandsgebers und genaue Adresse
deamte bezogen werden
des Unterstandes;
Bei der Ausfüllung der Meldezettel ist insbesondere
2. Tag der Ankunft,
auf deutliche Eintragung der Vor= und „Zuname
(Vaternamen) zu sehen. Der Beruf ist nicht blos
3. Vor=, Zu= und Vatername,
Beruf und Be
m allgemeinen wie etwa: Militär, Beamter, Kauf
chäftigung des Unterstandnehmers
mann u. dgl. anzugeben, sondern es ist der genaue
4. Stand, Geburtsjahr, Heimatgemeinde (Staats¬
Dienstzweig und Rang, bei Kaufleuten der Handels
angehörigkeit des Unterstandnehmers;
zweig anzuführen
5. Früherer und ständiger Wohnort
Als „Begleitung“ in Rubrik 6 des Meldezettel¬
6. Begleitung
dürfen nur die Ehegattin, und die Kinder angeführt
7. Reiseurkunden und sonstige Ausweispapiere
werden; für andere Begleitpersonen ist eine abge¬
sonderte Meldung zu erstatten.
Tag der Abreise und nächster Nächtigungsort
des Unterstandsnehmers;
§ 8.
Die Anmeldung erfolgt in allen Gemeinden mit
Ausnahme der Städte Innsbruck, Bozen, Rovereto
Uebertretungen dieser Verordnung werden, soferne
ind Trient durch Vorlage dreier in den Rubriken
vom Unterstandsgeber
ordentlichen Gerichten zu ahndende Tatbestände vor¬
unterschriebener Meldezettel. Ein Exemplar des
liegen, von den politischen Bezirksbehörden
Meldezettels wird nach amtlicher Bestätigung der er¬
Trient vom Polizeikommissariat — nach § 9 des
mit
tatteten Anmeldung und ihres Zeitpunktes dem
Gesetzes vom 5. Mai 1869, R.=G.=Bl. Nr.
Unterstandsgeber zurückgestellt, ein zweites wird dem
Geld bis zu 2000 Kronen oder mit Arrest bis
ortszuständigen Gendarmerieposten zugemittelt. Das
zu sechs Monaten bestraft.
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