Meldevorschriften. 156 lungen in hinreichender Zahl zur Unterbringung der Uebertränken von Rindern, Kälbern usw., beim Treib¬ einzelnen Tiere eingerichtet werden. Gänzlich unzu¬ vieh das Drehen oder Quetschen des Schweifes, ro¬ lässig ist es, lebende Tiere verschiedener Gattungen hes Vorgehen beim Fesseln oder Binden, Auf= und oder lebende Tiere mit Tierkadavern in einer Ab¬ Abladen das Zusammenfesseln mehrerer Viehstücke, teilung zu transportieren. das Aufhängen von Tieren an den gefesselten Fü Die Tötung der zur Vertilgung bestimmten Tiere ßen, zu welchem Zwecke immer, insbesondere behuf¬ hat gleichfalls tunlichst unter Aufsicht eines verlä߬ Abwage oder Schlachtung, wenn im letzteren Fall lichen Organes der zuständigen Gemeinde in einem die Tiere nicht vorher betäubt wurden, das Nieder¬ geschlossenen, für Unberufene nicht zugänglichen, ge¬ legen oder Liegenlassen gefesselter Tiere auf dem eigneten Raume in rascher und möglichst schmerzloser nackten Erdboden. Weise — unbedingt aber immer unter Vermeidung 15. jedweder tierquälerischen Manipulation — zu erfolgen. Uebertretungen dieser Kundmachung werden vor 14. den Gemeindevorstehungen nach den Bestimmungen der Auch nachstehende Handlungen und Unterlassun¬ §§ 7 und 11 der kaiserlichen Verordnung von welche geeignet sind, einem Tiere Schmerzei 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit Geldstrafen Qualen zu bereiten, fallen unter den Begrif oder 2 bis 200 Kronen oder Arrest von 6 Stunden von der Tierquälerei: Das rohe und übermäßige Schlagen bis 14 Tagen bestraft. der Tiere, das Schlagen oder Stoßen derselben mit 16. spitzen ode den Füßen oder Fäusten, mit festen scharfen Gegenständen, das Schlagen oder Stoßen auf Gleichzeitig werden die h. o. Kundmachungen vom Kopf, Bauch, Geschlechtorgane, Füße ohne Unterschie März 1855, L.=R. Bl. II. Nr. 12, und vom 9. des Werkzeuges, Handlungen zum Zwecke der Vor¬ Oktober 1855, L.=R.= Nr. 29, und zwar insowei täuschungen fehlender Eigenschaften, der Verbergung es sich um das Verbot des Fanges der Vögel mi Einführen eines vorhandener Mängel, z. B. das Schnellbögen und des Blendens derselben handelt, Schwammes oder sonstigen Gegenstandes in den Na¬ unter Hinweis auf die Landesgesetze vom 30. April 1870 sengang, von Pfeffer oder anderen reizenden Gegen¬ L.=G=Bl. Nr. 39, und vom 18. Juni 1899 ständen in den After, bei Milchtieren das künstliche L.=G=Bl. Nr. 34, außer Kraft gesetzt Anschwellen des Euters durch absichtlich längeres Un¬ Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund¬ terlassen des Ausmelkens, das Ueberfüttern oder machung in Kraft. XIV. Tasserrechtliche Bestimmungen. 1. Verunreinigung des Inns und seiner Zuflüsse. Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht ein höhere Strafe angedroht ist oder einer Freiheits¬ Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August strafe bis zu 10 Tagen verboten. 1870 wird kundgemacht, daß die Ablagerung (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) on Unrat und Abfallstoffen jeder Art Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge¬ der hieraus entstehenden wasser= und sanitätspoli¬ sundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des zeilichen Uebelstände verboten ist § 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August mit Geldbußer Zuwiderhandelnde werden 1870, L.=G.=Bl. Nr. 64, Anwendung. von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. 3. Eisgewinnung am Inn (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Mai 1885.) Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom 6 Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an 2. Verunreinigung des Sillkanals. beiden Seiten des Innflusses für das ganze Stadt¬ Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein¬ gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung eine Strafe von 2 bis 100 Kronen werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der¬ oder Arrest vor gleichen wird auf Grund der §§ -81 und 90 des 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer (Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) II. Abschnitt. Meldevorschriften. Verordnung des k. k. Statthalters für Cirol und Vorarlberg vom 22. Oktober 1915, Zl. 4480/30 prs., womit über Befehl des Böchltkommandierenden der Südweltfront (kaiser¬ liche Verordnung vom 23. Mai 1915, R.-G.-Bl. Dr. 133). das polizeiliche Weldewesen auf Grund des § 8 des Gesetzes vom g. Mai 1860, R.-G.-Bl. Dr. 66, geregelt wird. § 1. welchem Anlasse immer einen Unterstand gewährer nach Maßgabe dieser Verordnung anzumelden Jeder Unterstandsgeber hat jeden bei ihm über¬ und nach dessen Abreise, d. i. nach dem Aufgeben nachtenden Unterstandsnehmer — mag er ihn ent des Unterstandes abzumelden. geltlich oder unentgeltlich, dauernd oder vorüber¬ gehend als Mietpartei, infolge eines Verwandt¬ In den Gemeinden Arco, Bozen, Bregenz, schafts=, Dienst= oder Arbeitsverhältnisses oder aus Brixen, Gries bei Bozen, Dornbirn, Hötting,