Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Meldevorschriften.
156
lungen in hinreichender Zahl zur Unterbringung der
Uebertränken von Rindern, Kälbern usw., beim Treib¬
einzelnen Tiere eingerichtet werden. Gänzlich unzu¬
vieh das Drehen oder Quetschen des Schweifes, ro¬
lässig ist es, lebende Tiere verschiedener Gattungen
hes Vorgehen beim Fesseln oder Binden, Auf= und
oder lebende Tiere mit Tierkadavern in einer Ab¬
Abladen das Zusammenfesseln mehrerer Viehstücke,
teilung zu transportieren.
das Aufhängen von Tieren an den gefesselten Fü
Die Tötung der zur Vertilgung bestimmten Tiere
ßen, zu welchem Zwecke immer, insbesondere behuf¬
hat gleichfalls tunlichst unter Aufsicht eines verlä߬
Abwage oder Schlachtung, wenn im letzteren Fall
lichen Organes der zuständigen Gemeinde in einem
die Tiere nicht vorher betäubt wurden, das Nieder¬
geschlossenen, für Unberufene nicht zugänglichen, ge¬
legen oder Liegenlassen gefesselter Tiere auf dem
eigneten Raume in rascher und möglichst schmerzloser
nackten Erdboden.
Weise — unbedingt aber immer unter Vermeidung
15.
jedweder tierquälerischen Manipulation — zu erfolgen.
Uebertretungen dieser Kundmachung werden vor
14.
den Gemeindevorstehungen nach den Bestimmungen
der
Auch nachstehende Handlungen und Unterlassun¬
§§ 7 und 11 der kaiserlichen Verordnung von
welche geeignet sind, einem Tiere Schmerzei
20.
April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit Geldstrafen
Qualen zu bereiten, fallen unter den Begrif
oder
2 bis 200 Kronen oder Arrest von 6 Stunden
von
der Tierquälerei: Das rohe und übermäßige Schlagen
bis 14 Tagen bestraft.
der Tiere, das Schlagen oder Stoßen derselben mit
16.
spitzen ode
den Füßen oder Fäusten, mit festen
scharfen Gegenständen, das Schlagen oder Stoßen auf
Gleichzeitig werden die h. o. Kundmachungen vom
Kopf, Bauch, Geschlechtorgane, Füße ohne Unterschie
März 1855, L.=R.
Bl. II. Nr. 12, und vom 9.
des Werkzeuges, Handlungen zum Zwecke der Vor¬
Oktober 1855, L.=R.=
Nr. 29, und zwar insowei
täuschungen fehlender Eigenschaften, der Verbergung
es sich um das Verbot des Fanges der Vögel mi
Einführen eines
vorhandener Mängel, z. B. das
Schnellbögen und des Blendens derselben handelt,
Schwammes oder sonstigen Gegenstandes in den Na¬
unter Hinweis auf die Landesgesetze vom 30. April
1870
sengang, von Pfeffer oder anderen reizenden Gegen¬
L.=G=Bl. Nr. 39, und vom 18. Juni 1899
ständen in den After, bei Milchtieren das künstliche
L.=G=Bl. Nr. 34, außer Kraft gesetzt
Anschwellen des Euters durch absichtlich längeres Un¬
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund¬
terlassen des Ausmelkens, das Ueberfüttern oder
machung in Kraft.
XIV. Tasserrechtliche
Bestimmungen.
1. Verunreinigung des Inns und seiner Zuflüsse.
Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht ein
höhere Strafe angedroht ist oder einer Freiheits¬
Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August
strafe bis zu 10 Tagen verboten.
1870 wird kundgemacht, daß die Ablagerung
(Magistratskundmachung vom 28. April 1891.)
on Unrat und Abfallstoffen jeder Art
Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge¬
der hieraus entstehenden wasser= und sanitätspoli¬
sundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des
zeilichen Uebelstände verboten ist
§ 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August
mit Geldbußer
Zuwiderhandelnde werden
1870, L.=G.=Bl. Nr. 64, Anwendung.
von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem
Monat bestraft.
3. Eisgewinnung am Inn
(Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft
Innsbruck vom 10. Mai 1885.)
Auf
Grund des Beschlusses des Gemeinderates
vom 6
Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an
2. Verunreinigung des Sillkanals.
beiden Seiten des Innflusses für das ganze Stadt¬
Jede Verunreinigung des Sillkanals durch
Ein¬
gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung eine
Strafe von 2 bis 100 Kronen
werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und
der¬
oder Arrest vor
gleichen wird auf Grund der §§ -81 und 90 des
6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten.
Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer
(Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.)
II. Abschnitt.
Meldevorschriften.
Verordnung des k. k. Statthalters für Cirol und Vorarlberg vom 22. Oktober 1915,
Zl. 4480/30 prs., womit über Befehl des Böchltkommandierenden der Südweltfront (kaiser¬
liche
Verordnung vom 23. Mai 1915, R.-G.-Bl. Dr. 133). das polizeiliche Weldewesen auf
Grund des § 8 des Gesetzes vom g. Mai 1860, R.-G.-Bl. Dr. 66, geregelt wird.
§ 1.
welchem Anlasse immer einen Unterstand gewährer
nach Maßgabe dieser Verordnung anzumelden
Jeder Unterstandsgeber hat jeden bei ihm über¬
und nach dessen Abreise, d. i. nach dem Aufgeben
nachtenden Unterstandsnehmer — mag er ihn ent
des Unterstandes abzumelden.
geltlich oder unentgeltlich, dauernd oder vorüber¬
gehend als Mietpartei, infolge eines Verwandt¬
In den Gemeinden Arco, Bozen, Bregenz,
schafts=, Dienst= oder Arbeitsverhältnisses oder aus
Brixen, Gries bei Bozen, Dornbirn, Hötting,

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