Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 153 Außer der Beförderung in Behälterr ist unstatthaft. 2. st nur das Tragen wagrecht am Arme zulässig und Das Beladen der Fuhrwerke mit einer zu der ann in diesem Falle das Kleinvieh oder das Ge¬ Kraft der Zugtiere und zu dem Zustande, sowie lügel ausnahmsweise gefesselt werden, jedoch nur der Steigung des Weges in keinem Verhältnisse ste¬ mit weichen Bändern oder Tuchenden. enden Last, ist verboten; desgleichen das Führer von Lasten über abschüssiges Terrain ohne entspre¬ 8. chende Hemmung (Bremsen) des Fahrzeuges. Das Treiben von Vieh hat durch ein mit Rücksicht 3 die Stückzahl auf die Vertrautheit und das Temperament der Tiere entsprechendes Personale zu Die Benützung von kranken, schwachen oder her geschehen, mögen die Tiere freigetrieben werden oder abgekommenen Hunden, von hochträchtigen oder säu¬ zusammengekoppelt sein. genden Hündinnen während der Dauer dieses Zu¬ Zur Koppelung sind starke Stricke oder Ketten eines Leitseiles, einer Peitsch standes, der Gebrauch verwenden und sind dieselben den Tieren um oder von Kummeten als Beschirrung beim Hunde en Hals oder die Hörner zu legen, jedoch so daß keine Aufsitzen des Begleiters oden fuhrwerk, sowie das Die Verwendung von Schnürungen vorkommen anderer Personen au das Hundefuhrwerk ist un¬ Hunden zum Treiben vor einzelnen Kälbern ist un¬ tersagt. tersagt. Ergibt sich die Notwendigkeit Fesselung, darf diese nicht derartt geschehen, daß die Tiere an der Zum Transport von Rindern einschließlich der Fortbewegung gehindert sind. Als Material zur Ziegen, Schweinen mittels Kälber, von Schafen Fesselung haben breite Hanfbänder oder Stricke mit Fuhrwerk dürfen nur Wägen (Schlitten) mit breitem unterlegten starken Tuchlappen zu dienen. Boden und senkrecht gestellten, genügend hohen Sei¬ enwänden verwendet werden. Der Boden ist mi 9. reiner Streu reichlich zu bedecken. Das Vieh dars Beim Viehtransport jeder Art ist für entspre¬ nicht gefesselt und nur in solcher Zahl in die Wäge hend öfteres Füttern und Tränken der Tiere vorzu und dergleichen aufgenommen werden, daß dieselbe orgen. Schwer kranke oder marschuntüchtige, insbe¬ nicht überfüllt werden, die Tiere bequem nebenein onders mit unverheilten Knochenbrüchen behaftete ander stehen und auch, ohne Gefahr getreten zu Tiere dürfen nicht getrieben und nur wenn geeignete werden, sich legen können Transportmittel hiezu vorhanden, zum Zwecke der 5 Schlachtung in andere Orte überführt werden. Ausnahmsweise, wenn es sich in landwirtschaft 10. lichen oder gewerblichen Betrieben, um den Trans Die Schlachtung der Tiere muß regelrecht auf port einzelner Kälber oder Schweine oder um ein die schnellste Weise und mit Vermeidung jeder Ro¬ geringe Stückzahl derselben handelt, dürfen dies heit geschehen. Bevor nicht der Tod zweifellos ein¬ Tiere auch gefesselt transportiert werden. Die Fesse¬ etreten ist, dar gleichgiltig, um welche Art vor lung hat ausschließlich mit mindestens zwei Zentimete Schlachtvieh es sich handelt — mit der Herrichtung reiten Hanf=, Tuch= oder Strohbändern derart zu oder Aufarbeitung derselben (Abziehen der Haut geschehen, daß hiedurch keine Störung im Blutkreis Abbrühen der Schweine usw.) nicht begonnen werden. aufe oder keine Abschürfungen verursacht werden beflügel muß bis zur völligen Verblutung gehal¬ Die Tiere sind auf reichliche Streu oder auf ent¬ ten werden prechende Unterlage nebeneinander bezw. neben an¬ 11. deren Gegenständen, niemals übereinander zu lagern, Prozeduren Unberufener (Nicht=Tierärzte) an Tie so daß sie weder durch die Stöße bei Bewegung de¬ ren wenn auch zur Erzielung eines Heilerfolges Fuhrwerkes leiden, noch einander drücken oder in der sind als Mißhandlung der Tiere strafbar, wenn sie Atmung behindern. nach fachmännischem Gutachten zwecklos und geeigne Insbesondere darf der Transport niemals der¬ geeignet waren, den Tiere Schmerzen oder Qualen zu geschehen, daß Körperteile, namentlich die Köpf¬ art verursachen oder dessen Tod herbeizuführen Tiere, über die Wagenleitern oder Seitenbret er ter herabhängen. Auch ist für entsprechenden Schu 12 des Viehes gegen die Unbilden der Jahreszeit un Das Abschneiden der Froschschenkel an lebenden Witterung während des Transportes vorzusorgen Tieren, ebenso wie jede andere Verstümmelung le¬ Das Belasten solcher Tiere und das Aufsitzen auf die ender Frösche bei der Herrichtung derselben zum selben ist untersagt. Sogleich bei der Ankunft an Verkaufe ist untersagt. Bestimmungsorte sind die Tiere von den Fesseln zu 13. befreien. Die Wegnahme von Hunden sowie anderer Klein¬ tiere über behördliche Anordnung, gleichwie der Hun Die Bestimmungen der vorstehenden Punkte defang bei den angeordneten Streifungen hat in und 5 gelten analog auch für die Beförderung leben¬ tunlichst schonungsvoller Weise, und wenn möglich, den Viehes auf Eisenbahnen und Dampfschiffen unter Vermeidung der einfachen Drahtschlingen, nö¬ 7. igenfalls unter Aufsicht eines verläßlichen Organe Kleinvieh und Geflügel ist in Behältern, Stei der betreffenden Gemeinde durchgeführt zu werden gen, Käfigen, Körben welche der Luft genügenden An G lle der einfachen Drahtschlingen sind Leder¬ oder Kautschukschlingen oder Fangnetze, zum mindester zutritt gestatten und zwar stets ungefesselt zu beför¬ aber mit Leder überzogene Drahtschlingen zu be¬ dern. Die Behälter dürfen nicht überfüllt werden, de nützen. Boden derselben darf nicht durchbrochen und muß m Der Transport der den Parteien abgenommenen reiner Streu bedeckt sein. Das Tragen von lebenden oder der eingefangenen Hunde und anderer Klein Kleinvieh und Geflügel an den gefesselten Füße tiere darf nur in hiezu geeigneten Fuhrwerten er¬ olgen und ist darauf Bedacht zu nehmen, da (Flügeln) in solcher Art, daß die Köpfe nach abwärts e diesen Transportmitteln entsprechend große Abtei¬ hängen, sowie die Beförderung solcher Tiere in Säcken y