Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
153
Außer der Beförderung in Behälterr
ist unstatthaft.
2.
st
nur das Tragen wagrecht am Arme zulässig und
Das Beladen der Fuhrwerke mit einer zu der
ann in diesem Falle das Kleinvieh oder das Ge¬
Kraft der Zugtiere und zu dem Zustande, sowie
lügel ausnahmsweise gefesselt werden, jedoch nur
der Steigung des Weges in keinem Verhältnisse ste¬
mit weichen Bändern oder Tuchenden.
enden Last, ist verboten; desgleichen das Führer
von Lasten über abschüssiges Terrain ohne entspre¬
8.
chende Hemmung (Bremsen) des Fahrzeuges.
Das Treiben von Vieh hat durch ein mit Rücksicht
3
die Stückzahl auf die Vertrautheit und das
Temperament der Tiere entsprechendes Personale zu
Die Benützung von kranken, schwachen oder her
geschehen, mögen die Tiere freigetrieben werden oder
abgekommenen Hunden, von hochträchtigen oder säu¬
zusammengekoppelt sein.
genden Hündinnen während der Dauer dieses Zu¬
Zur Koppelung sind starke Stricke oder Ketten
eines Leitseiles, einer Peitsch
standes, der Gebrauch
verwenden und
sind dieselben den Tieren um
oder von Kummeten als Beschirrung beim Hunde
en Hals oder die Hörner zu legen, jedoch so daß keine
Aufsitzen des Begleiters oden
fuhrwerk, sowie das
Die Verwendung von
Schnürungen vorkommen
anderer Personen au
das Hundefuhrwerk ist un¬
Hunden zum Treiben vor
einzelnen Kälbern ist un¬
tersagt.
tersagt. Ergibt sich die Notwendigkeit Fesselung,
darf diese nicht derartt geschehen, daß die Tiere an der
Zum Transport von
Rindern einschließlich der
Fortbewegung gehindert sind. Als Material zur
Ziegen, Schweinen mittels
Kälber, von Schafen
Fesselung haben breite Hanfbänder oder Stricke mit
Fuhrwerk dürfen nur Wägen (Schlitten) mit breitem
unterlegten starken Tuchlappen zu dienen.
Boden und senkrecht gestellten, genügend hohen Sei¬
enwänden verwendet werden. Der Boden ist mi
9.
reiner Streu reichlich
zu bedecken. Das Vieh dars
Beim Viehtransport
jeder Art ist für entspre¬
nicht gefesselt und nur
in solcher Zahl in die Wäge
hend öfteres Füttern und Tränken der Tiere vorzu
und dergleichen aufgenommen werden, daß dieselbe
orgen. Schwer kranke oder marschuntüchtige, insbe¬
nicht überfüllt werden, die Tiere bequem nebenein
onders mit unverheilten Knochenbrüchen behaftete
ander stehen und auch, ohne Gefahr getreten zu
Tiere dürfen nicht getrieben und nur wenn geeignete
werden, sich legen können
Transportmittel hiezu vorhanden, zum Zwecke der
5
Schlachtung in andere Orte überführt werden.
Ausnahmsweise, wenn es sich in landwirtschaft
10.
lichen oder gewerblichen Betrieben, um den Trans
Die Schlachtung der Tiere muß regelrecht auf
port einzelner Kälber oder Schweine oder um ein
die schnellste Weise und mit Vermeidung jeder Ro¬
geringe Stückzahl derselben handelt, dürfen dies
heit geschehen.
Bevor nicht der Tod zweifellos ein¬
Tiere auch gefesselt transportiert werden. Die Fesse¬
etreten ist, dar
gleichgiltig, um welche Art vor
lung hat ausschließlich mit mindestens zwei Zentimete
Schlachtvieh es sich handelt — mit der Herrichtung
reiten Hanf=, Tuch= oder Strohbändern derart zu
oder Aufarbeitung derselben (Abziehen der Haut
geschehen, daß hiedurch keine Störung im Blutkreis
Abbrühen der Schweine usw.) nicht begonnen werden.
aufe oder keine Abschürfungen verursacht werden
beflügel muß bis zur völligen Verblutung gehal¬
Die Tiere sind auf reichliche Streu oder auf ent¬
ten werden
prechende Unterlage nebeneinander bezw. neben an¬
11.
deren Gegenständen, niemals übereinander zu lagern,
Prozeduren Unberufener (Nicht=Tierärzte) an Tie
so daß sie weder durch die Stöße bei Bewegung de¬
ren
wenn auch zur Erzielung eines Heilerfolges
Fuhrwerkes leiden, noch einander drücken oder in der
sind als Mißhandlung der Tiere strafbar, wenn sie
Atmung behindern.
nach fachmännischem Gutachten zwecklos und geeigne
Insbesondere darf der Transport niemals der¬
geeignet waren, den
Tiere Schmerzen oder Qualen zu
geschehen, daß Körperteile, namentlich die Köpf¬
art
verursachen oder dessen Tod herbeizuführen
Tiere, über die Wagenleitern oder Seitenbret
er
ter
herabhängen. Auch ist für entsprechenden Schu
12
des Viehes gegen die Unbilden der Jahreszeit un
Das Abschneiden der Froschschenkel an lebenden
Witterung während des Transportes vorzusorgen
Tieren, ebenso wie jede andere Verstümmelung le¬
Das Belasten solcher Tiere und das Aufsitzen auf die
ender Frösche bei der Herrichtung derselben zum
selben ist untersagt. Sogleich bei der Ankunft an
Verkaufe ist untersagt.
Bestimmungsorte sind die Tiere von den Fesseln zu
13.
befreien.
Die Wegnahme von Hunden sowie anderer Klein¬
tiere über behördliche Anordnung, gleichwie der Hun
Die Bestimmungen der vorstehenden Punkte
defang bei den angeordneten Streifungen hat in
und 5 gelten analog auch für die Beförderung leben¬
tunlichst schonungsvoller Weise, und wenn möglich,
den Viehes auf Eisenbahnen und Dampfschiffen
unter Vermeidung der einfachen Drahtschlingen, nö¬
7.
igenfalls unter Aufsicht eines verläßlichen Organe
Kleinvieh und Geflügel ist in Behältern, Stei
der betreffenden Gemeinde durchgeführt zu werden
gen, Käfigen, Körben welche der Luft genügenden
An G
lle der einfachen Drahtschlingen sind Leder¬
oder Kautschukschlingen oder Fangnetze, zum mindester
zutritt gestatten und zwar stets ungefesselt zu beför¬
aber mit Leder überzogene Drahtschlingen zu be¬
dern.
Die Behälter dürfen nicht überfüllt werden, de
nützen.
Boden derselben darf nicht durchbrochen und muß m
Der Transport der den Parteien abgenommenen
reiner Streu bedeckt sein. Das Tragen von lebenden
oder der eingefangenen Hunde und anderer Klein
Kleinvieh und Geflügel an den gefesselten Füße
tiere darf nur in hiezu geeigneten Fuhrwerten er¬
olgen und ist darauf Bedacht zu nehmen, da
(Flügeln) in solcher Art, daß die Köpfe nach abwärts
e
diesen Transportmitteln entsprechend große Abtei¬
hängen, sowie die Beförderung solcher Tiere in Säcken
y