Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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154
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
werden, damit das freie Nisten in den Dachräumen
Bürgersteigen, das Aufstellen bezw. Anlehnen dieser
hintangehalten wird.
Gegenstände an den Häusern, das Sichaufsteller
mit
4. Das Füttern der Tauben in den Straßen und
denselben in den öffentlichen Straßen, Wegen
Plätzen der Stadt, sowie das Futterstreuen von den
Plätzen un
ind
das Stehenlassen von Reklame
straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtge
wagen dortselb
ist verboten.
ietes ist verboten und wird als Uebertretung de¬
Hievon geschieht
die Verlautbarung mit dem
straßenpolizeilichen Vorschriften geahndet.
Beifügen,
daß
Uebertragungen dieser Vorschriften
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei
mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest
fügen, daß diese Bestimmungen am
28
trafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet
in Kraft treten und Uebertretungen der vorstehen¬
werden.
en polizeilichen Vorschriften gemäß § 56 des Inns¬
Stadtmagistrat
Innsbruck,
rucker Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe bis zu
am 13. Mai
1913.
oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für
10 Kr. geahndet werden
Der Bürgermeister:
(Magistratskundmachung vom 14. Oktober 1904.
A. Greil, m. p.
3. Vorschriften über Straßenreklame
Der Gemeinderat
der Landeshauptstadt
Inns¬
Nr. 10444/S.
ruck hat in der am
3.
Mai 1913 abgehaltenen
Gemeinderatsbeschluß vom
12. Juni 1913
Sitzung im Interesse der Reinhaltung der öffent¬
lichen Straßen, Weg
Plätze und aus
und
Ver¬
die Durchführung der vom
Gemeinderate in der
kehrsrücksichten auf Grund des § 56 des Innsbrucker
tzung vom 3
beschlossenen Verord¬
emeindestatutes folgende, die Straßenreklame ein
tung betreffend Regelung
der Straßenreklame wir
schränkende ortspolizeiliche Vorschriften erlassen
hinsichtlich des Punktes
vorläufig aufgeschober
und zwar insolange, als die Verteiler der Reklame
Druckschriften (Flug= und Reklamezettel, Programme
zettel dafür Sorge tragen, daß an den Verteilungs
u. s. w.) auf öffentlichen Straßen, Wegen un
lätzen und in deren Umkreise die weggeworfener
Plätzen, sowie von den Hauseingängen und Ein¬
Zettel aufgelesen werden und so ein klagloser Zu¬
fahrten aus, ist verboten
tand in den Straßen der Stadt geschaffen wird
2. Das Herumtragen von Plakaten, Reklame¬
Sollte sich diese Hoffnung nicht erwahren, wird die
tafeln und ähnlichen Ankündigungsmitteln auf den
Verordnung durchgeführt.
XII. Häute- und
Viebtransport
Cransport roher Rindsbäute
2. Cransport von triebunfähigen Rindern und
lebenden Schweinen im Stadtgebiete
Nachdem erfahrungsgemäß selbst die verläßlich¬
sten Pferde beim Anblicke roher Rindshäute leich
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses
vom
cheu werden, und durch den Transport solcher un¬
30
Dezember 1907 wird angeordnet, daß zum Trans
bedeckten Häute sich schon häufig Unglücksfäll
porte von triebunfähigen Rindern und von leben¬
ereignet haben, so findet die k. k. Statthalterei zu
en Schweinen im Stadtgebiete nur der von der
bestimmen, daß in Hinkunft rohe Rindshäute nich
Stadtgemeinde zu diesem Zwecke angeschaffte Vieh
unbedeckt verführt werden dürfen.
ransportwagen benützt werden darf, für dessen jedes
Die Befolgung dieses Auftrages ist genau zu
malige Benützung eine beim städt. Gefällsamte im
überwachen und gegen die Dagegenhandelnden ist
Vorhinein zu zahlende Gebühr von 2 Kronen zu ent¬
nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung
richten ist.
vom 20. April 1854 (R.=G.=Bl. Nr. 96) vorzu¬
Uebertretungen dieser Anordnung werden gemäß
gehen.
90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet.
(K. k. Statthalterei=Verordnung vom 10. August
1859, L.=G.=Bl. Nr. 59.)
(Magistratskundmachung vom 17. Jänner 1908.)
XIII. Tierquälerei.
1. Verordnung des Ministeriums des Innern vom
1.
15. Februar 1855, R.-G.-Bl. Dr. 31.
Die Verwendung von alten, schlecht genährten
Wer öffentlich auf eine Aergernis erregende Weise
dämpfigen, kraftlosen und übermüdeten Tieren
Tiere, sie mögen ihm eigentümlich angehören oder
Arbeitsleistungen, die ihre Kräfte übersteigen, ferne
nicht, mißhandelt, ist von der politischen Behörde,
die Verwendung von kranken (in höherem Maße
und an Orten, wo sich eine k. k. Polizeibehörde
ahmen, mit offenen Wunden oder Druckschäden grö
befindet, von dieser nach § 11 der kaiserlichen Ver
ßeren Umfanges behafteten) Tieren zu Arbeitsleistun
gen überhaupt ist untersagt. Zu Arbeitsleistungen
ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, zu
bestrafen
regelmäßig verwendete Pferde und Rinder müssen den
Terrain= und Witterungsverhältnissen entsprechend
beschlagen sein.
z. Statthalterei-Kundmachung vom 29. Dov. 1907
E.-G.-Bl. Nr. 57.
Bei der Notwendigkeit längeren Stehens im
Freien sind solche Tiere — insbesondere gegen Kälte
Auf Grund der Verordnung des k. k. Mini¬
und Regen — entsprechend zu schützen
riums des Innern vom 15. Februar 1855, R.=G.
Ein gefallenes Zugtier ist sofort auszuspannen;
wahrgenommener Arten der Mißhandlung von Tieren
st unstatthaft, dasselbe im eingespannten Zu¬
nachstehende Bestimmungen getroffen.
stande zum Aufstehen anzueifern.
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