154 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. werden, damit das freie Nisten in den Dachräumen Bürgersteigen, das Aufstellen bezw. Anlehnen dieser hintangehalten wird. Gegenstände an den Häusern, das Sichaufsteller mit 4. Das Füttern der Tauben in den Straßen und denselben in den öffentlichen Straßen, Wegen Plätzen der Stadt, sowie das Futterstreuen von den Plätzen un ind das Stehenlassen von Reklame straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtge wagen dortselb ist verboten. ietes ist verboten und wird als Uebertretung de¬ Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem straßenpolizeilichen Vorschriften geahndet. Beifügen, daß Uebertragungen dieser Vorschriften Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest fügen, daß diese Bestimmungen am 28 trafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet in Kraft treten und Uebertretungen der vorstehen¬ werden. en polizeilichen Vorschriften gemäß § 56 des Inns¬ Stadtmagistrat Innsbruck, rucker Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe bis zu am 13. Mai 1913. oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für 10 Kr. geahndet werden Der Bürgermeister: (Magistratskundmachung vom 14. Oktober 1904. A. Greil, m. p. 3. Vorschriften über Straßenreklame Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ Nr. 10444/S. ruck hat in der am 3. Mai 1913 abgehaltenen Gemeinderatsbeschluß vom 12. Juni 1913 Sitzung im Interesse der Reinhaltung der öffent¬ lichen Straßen, Weg Plätze und aus und Ver¬ die Durchführung der vom Gemeinderate in der kehrsrücksichten auf Grund des § 56 des Innsbrucker tzung vom 3 beschlossenen Verord¬ emeindestatutes folgende, die Straßenreklame ein tung betreffend Regelung der Straßenreklame wir schränkende ortspolizeiliche Vorschriften erlassen hinsichtlich des Punktes vorläufig aufgeschober und zwar insolange, als die Verteiler der Reklame Druckschriften (Flug= und Reklamezettel, Programme zettel dafür Sorge tragen, daß an den Verteilungs u. s. w.) auf öffentlichen Straßen, Wegen un lätzen und in deren Umkreise die weggeworfener Plätzen, sowie von den Hauseingängen und Ein¬ Zettel aufgelesen werden und so ein klagloser Zu¬ fahrten aus, ist verboten tand in den Straßen der Stadt geschaffen wird 2. Das Herumtragen von Plakaten, Reklame¬ Sollte sich diese Hoffnung nicht erwahren, wird die tafeln und ähnlichen Ankündigungsmitteln auf den Verordnung durchgeführt. XII. Häute- und Viebtransport Cransport roher Rindsbäute 2. Cransport von triebunfähigen Rindern und lebenden Schweinen im Stadtgebiete Nachdem erfahrungsgemäß selbst die verläßlich¬ sten Pferde beim Anblicke roher Rindshäute leich Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom cheu werden, und durch den Transport solcher un¬ 30 Dezember 1907 wird angeordnet, daß zum Trans bedeckten Häute sich schon häufig Unglücksfäll porte von triebunfähigen Rindern und von leben¬ ereignet haben, so findet die k. k. Statthalterei zu en Schweinen im Stadtgebiete nur der von der bestimmen, daß in Hinkunft rohe Rindshäute nich Stadtgemeinde zu diesem Zwecke angeschaffte Vieh unbedeckt verführt werden dürfen. ransportwagen benützt werden darf, für dessen jedes Die Befolgung dieses Auftrages ist genau zu malige Benützung eine beim städt. Gefällsamte im überwachen und gegen die Dagegenhandelnden ist Vorhinein zu zahlende Gebühr von 2 Kronen zu ent¬ nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung richten ist. vom 20. April 1854 (R.=G.=Bl. Nr. 96) vorzu¬ Uebertretungen dieser Anordnung werden gemäß gehen. 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet. (K. k. Statthalterei=Verordnung vom 10. August 1859, L.=G.=Bl. Nr. 59.) (Magistratskundmachung vom 17. Jänner 1908.) XIII. Tierquälerei. 1. Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. 15. Februar 1855, R.-G.-Bl. Dr. 31. Die Verwendung von alten, schlecht genährten Wer öffentlich auf eine Aergernis erregende Weise dämpfigen, kraftlosen und übermüdeten Tieren Tiere, sie mögen ihm eigentümlich angehören oder Arbeitsleistungen, die ihre Kräfte übersteigen, ferne nicht, mißhandelt, ist von der politischen Behörde, die Verwendung von kranken (in höherem Maße und an Orten, wo sich eine k. k. Polizeibehörde ahmen, mit offenen Wunden oder Druckschäden grö befindet, von dieser nach § 11 der kaiserlichen Ver ßeren Umfanges behafteten) Tieren zu Arbeitsleistun gen überhaupt ist untersagt. Zu Arbeitsleistungen ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, zu bestrafen regelmäßig verwendete Pferde und Rinder müssen den Terrain= und Witterungsverhältnissen entsprechend beschlagen sein. z. Statthalterei-Kundmachung vom 29. Dov. 1907 E.-G.-Bl. Nr. 57. Bei der Notwendigkeit längeren Stehens im Freien sind solche Tiere — insbesondere gegen Kälte Auf Grund der Verordnung des k. k. Mini¬ und Regen — entsprechend zu schützen riums des Innern vom 15. Februar 1855, R.=G. Ein gefallenes Zugtier ist sofort auszuspannen; wahrgenommener Arten der Mißhandlung von Tieren st unstatthaft, dasselbe im eingespannten Zu¬ nachstehende Bestimmungen getroffen. stande zum Aufstehen anzueifern. 0 ee 9 erir uen n Pelschien De uertene Tocheunton lighne mmvaborch sonjocouwvijotg gun =önsg) uniluucspn¬ uschlda