Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften 153 Uebertretungen dieser Bestimmungen werden mit 7. Reinigung der Crottoirs und Gehwege vom Schnee Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder Arreststrafen Landeshauptstadt Inns¬ Der Gemeinderat der bis zu 14 Tagen geahndet. bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 189. Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß der auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬ Stadtmagistrat am linken Sillufer westlich vom Via¬ statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini¬ dukte gegenüber der Stadtgärtnerei einen öffentlichen gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen. Teppichklopfplatz mit Klopfgerüsten zur unentgelt 1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger ichen Benützung errichtet hat. der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben Magistratskundmachung vom 28. Mai 1914, bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh zl. 25965 ex 13). weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen. 10. Verbot des Huslteckens von Dachwasser-Regen 2. Bei einem während der Nacht eingetretenen Rohrstutzen. Schneefalle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez¬ früh zu geschehen und längstens bis 8 Uhr vor¬ 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser=Regen¬ mittags beendet zu sein. rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be 3. Bei während des Tages fortdauerndem ode reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver¬ eintretendem Schneefall muß die Reinigung bis boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte Uhr abends vollendet sein 2 Uhr nachmittags bzw. auf Grund der §§ 43, 70 und 108 der Innsbrucke Die genaue Einhalt ung dieser Anordnung wir Bauordnung geahndet werden. jeden Falle der erhobene strenge überwacht und im (Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter der Besorger der Realität, vor welcher das Trottoin 1. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häuseri oder Gehweg nicht gehörig gereinigt gefunden wor und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie de¬ Geldstrafe von 1 bis 5 Gulde den ist, mit einer ekritzelns und Verschmierens der Häuser-Fafsaden belegt. Außerdem wird in solchen Fällen die Rei Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ Stadtmagistrat auf Kosten de¬ durch den nigung ruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. au Säumigen veranlaßt und ist hiefür eine Gebühr Hrund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatute von 4 Kreuzern für den Quadratmeter zu bezahlen. beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern 5. Diese Vorschrift tritt an die Stelle der mi ind an sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie das h. ä. Kundmachung vom 2. November 1891 erlassenen Bekritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei Bestimmungen über diesen Gegenstand am 1. Jännen Strafe zu verbieten. 1900 in Kraft. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei Es entfällt daher in Hinkunft die bisher durc ügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes mit Geld¬ Glockenzeichen erfolgte Aufforderung zur Reinigung strafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen und sind hiefür lediglich die im Punkte 2 und von je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden festgesetzten Fristen maßgebend. (Magistratskundmachung vom 18. August 1906. (Magistratskundmachung vom 31. Dezbr. 1899.) 8. Reinigung und Bespritzen der Crottoirs. 12. Maßnahmen gegen die Caubenplage. die Eigentümer, Verwalter oder Besorgen Inns Der Gemeinderat der Landeshauptstadt der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben di Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis läng stehenden, nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Be chluß gefaßt. stens 7 Uhr früh zu reinigen und außerdem vor Der Gemeinderat ordnet die 1. Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen z11 lassen Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wirk n, da selbe in einzelnen Stadtteilen derart über¬ strenge überwacht und in jedem Falle der erhobene and genommen haben, daß deren Beseitigung im Interesse der Passanten, der Erhaltung der Häuser¬ Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh¬ Fassaden und aus sanitätspolizeilichen Gründen ge¬ weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor boten erscheint. den ist, auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes Zur Durchführung dieses Beschlusses wird be¬ mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt stimmt eventuell im Falle. der Zahlungsunfähigkeit mit 1. Die Besitzer von Taubenschlägen im geschlos¬ Arrest von enen Stadtgebiete werden aufgefordert, die ihnen bis 24 Stunden bestraft. (Magistratskundmachung vom 21. März 1904. gehörigen Tiere in den Schlägen verwahrt zu halten weil die außerhalb derselben getroffenen Tauben als Klopfen u. Husstauben von Betten, Teppichen, etc 9. herrenlos der Vertilgung anheimgegeben sind Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns Sollten die Besitzer von Taubenschlägen diese bruck hat in seiner Sitzung vom 8. April 1914 au Aufforderung nicht nachkommen, oder in anderen Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende die Durchführung der geplanten Maßnahmen er Vorschriften erlassen schweren, behält sich der Gemeinderat heute schon das Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pöl Recht vor, das Halten von Taubenschlägen im ge¬ stern, Möbeln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern schlossenen Stadtgebiete überhaupt zu verbieten Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleiche 2. Die Vertilgung der herrenlosen Tauben in Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gas¬ Innern der Gebäude und insbesondere in den Dach¬ sen und Plätzen sowie auf Balkonen und an Fen¬ böden wird den Hausbewohnern überlassen, darf aber stern, welche straßenwärts gelegen sind, verboten. nur auf eine jede Tierquälerei vermeidende Weise er¬ Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Haus¬ folgen. In Häusern, wo die Vertilgung nicht au gängen, Höfen, Gärten und auf hofseitigen Bal¬ geeignete Weise erfolgen kann, haben die Haus¬ konen ist nur in der Zeit von 8 bis 11 Uhr vor besitzer dafür zu sorgen, daß die Dachbodenöffnun¬ mittags und von 3 bis 6 Uhr nachmittags ge¬ jen verschlossen bleiben oder in einer den baupolizei¬ stattet. lichen Vorschriften entsprechenden Weise vergittert voan zuvrog usnonavis naufseue 9u 19111153 g naus vas zlvajsteoig il ahsulunn 'usqueger