Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften
153
Uebertretungen
dieser Bestimmungen werden mit
7. Reinigung der Crottoirs und Gehwege vom Schnee
Geldstrafen bis zu
200 Kronen oder Arreststrafen
Landeshauptstadt Inns¬
Der Gemeinderat der
bis zu 14 Tagen geahndet.
bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 189.
Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß der
auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬
Stadtmagistrat am linken Sillufer westlich vom Via¬
statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini¬
dukte gegenüber der Stadtgärtnerei einen öffentlichen
gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen.
Teppichklopfplatz
mit Klopfgerüsten zur unentgelt
1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger
ichen Benützung
errichtet hat.
der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben
Magistratskundmachung vom 28. Mai 1914,
bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh
zl. 25965 ex 13).
weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu
reinigen.
10. Verbot des Huslteckens von Dachwasser-Regen
2. Bei einem während der Nacht eingetretenen
Rohrstutzen.
Schneefalle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez¬
früh zu geschehen und längstens bis 8 Uhr vor¬
1905 wird das Ausstecken von Dachwasser=Regen¬
mittags beendet zu sein.
rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be
3. Bei während des
Tages fortdauerndem ode
reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver¬
eintretendem Schneefall
muß die Reinigung bis
boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte
Uhr abends vollendet sein
2 Uhr nachmittags bzw.
auf Grund der §§ 43, 70 und 108 der Innsbrucke
Die genaue Einhalt
ung dieser Anordnung wir
Bauordnung geahndet werden.
jeden Falle der erhobene
strenge überwacht und im
(Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.)
Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter
der Besorger der Realität, vor welcher das Trottoin
1. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häuseri
oder Gehweg nicht gehörig gereinigt gefunden wor
und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie de¬
Geldstrafe von 1 bis 5 Gulde
den ist, mit einer
ekritzelns und Verschmierens der Häuser-Fafsaden
belegt. Außerdem wird in solchen Fällen die Rei
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
Stadtmagistrat auf Kosten de¬
durch den
nigung
ruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. au
Säumigen veranlaßt und ist hiefür eine Gebühr
Hrund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatute
von 4 Kreuzern für den Quadratmeter zu bezahlen.
beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern
5. Diese Vorschrift tritt an die Stelle der mi
ind an sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie das
h. ä. Kundmachung vom 2. November 1891 erlassenen
Bekritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei
Bestimmungen über diesen Gegenstand am 1. Jännen
Strafe zu verbieten.
1900 in Kraft.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei
Es entfällt daher in Hinkunft die bisher durc
ügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes mit Geld¬
Glockenzeichen erfolgte Aufforderung zur Reinigung
strafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen
und sind hiefür lediglich die im Punkte 2 und
von je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden
festgesetzten Fristen maßgebend.
(Magistratskundmachung vom 18. August 1906.
(Magistratskundmachung vom 31. Dezbr. 1899.)
8. Reinigung und Bespritzen der Crottoirs.
12. Maßnahmen gegen die Caubenplage.
die Eigentümer, Verwalter oder Besorgen
Inns
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt
der
Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben di
Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis läng
stehenden, nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Be
chluß gefaßt.
stens 7 Uhr früh zu reinigen und außerdem vor
Der Gemeinderat ordnet die
1. Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen
z11
lassen
Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wirk
n, da selbe in einzelnen Stadtteilen derart über¬
strenge überwacht und in jedem Falle der erhobene
and genommen haben, daß deren Beseitigung im
Interesse der Passanten, der Erhaltung der Häuser¬
Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter
oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh¬
Fassaden und aus sanitätspolizeilichen Gründen ge¬
weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor
boten erscheint.
den ist, auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes
Zur Durchführung dieses Beschlusses wird be¬
mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt
stimmt
eventuell im Falle. der Zahlungsunfähigkeit mit
1. Die Besitzer von Taubenschlägen im geschlos¬
Arrest von
enen Stadtgebiete
werden aufgefordert, die ihnen
bis 24 Stunden bestraft.
(Magistratskundmachung vom 21. März 1904.
gehörigen Tiere in den Schlägen verwahrt zu halten
weil die außerhalb derselben getroffenen Tauben als
Klopfen u. Husstauben von Betten, Teppichen, etc
9.
herrenlos der
Vertilgung anheimgegeben sind
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns
Sollten die Besitzer von Taubenschlägen diese
bruck hat in seiner Sitzung vom 8. April 1914 au
Aufforderung nicht nachkommen, oder in anderen
Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende
die Durchführung der geplanten Maßnahmen er
Vorschriften erlassen
schweren, behält sich der Gemeinderat heute schon das
Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pöl
Recht vor, das Halten von Taubenschlägen im ge¬
stern, Möbeln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern
schlossenen Stadtgebiete überhaupt zu verbieten
Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleiche
2. Die Vertilgung der herrenlosen Tauben in
Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gas¬
Innern der Gebäude und insbesondere in den Dach¬
sen und Plätzen sowie auf Balkonen und an Fen¬
böden wird den Hausbewohnern überlassen, darf aber
stern, welche straßenwärts gelegen sind, verboten.
nur auf eine jede Tierquälerei vermeidende Weise er¬
Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Haus¬
folgen. In Häusern, wo die Vertilgung nicht au
gängen, Höfen, Gärten und auf hofseitigen Bal¬
geeignete Weise erfolgen kann, haben die Haus¬
konen ist nur in der Zeit von 8 bis 11 Uhr vor
besitzer dafür zu sorgen, daß die Dachbodenöffnun¬
mittags und von 3 bis 6 Uhr nachmittags ge¬
jen verschlossen bleiben oder in einer den baupolizei¬
stattet.
lichen Vorschriften entsprechenden Weise vergittert
voan zuvrog usnonavis naufseue 9u 19111153
g naus vas zlvajsteoig il ahsulunn 'usqueger