Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
152
IX. Vorschriften über die Instandhaltung und Reinhaltung der Straßen, Crottoirs und
Fußwege, das Hufreißen der Trottoirs und Straßen, die Benützung der Ritschen, die
Senkgrubenreinigung u. I. w.
vom 15. Oktober bis 1. Mai von 11 Uhr nächts bis
1. a) Verbot der Verunreinigung der Crottoirs und
4 Uhr morgens und mit Vermeidung jeder Verun
Straßenecken
reinigung vorgenommen werden, und ist der Unrat
Das Ueberhandnehmen der allgemein mißbillig¬
gleich auf bereit gehaltenen Wägen (deren Truhen
ten Verunreinigung der Trottoirs und Straßenecken
wasserdicht und mit Deckeln verschließbar sein müssen)
macht es notwendig, daß diesfalls bestehende Ver¬
zu verführen, sowie dafür zu sorgen, daß hiebei
bot in Erinnerung zu bringen.
kein Unrat verschüttet werde. Sollte die Räumung
Gegen Uebertreter dieses Verbotes wird mit ge¬
oder Reinigung von Abort= und Senkgruben in de
setzmäßiger Geld= oder Arreststrafe vorgegangen
angegebenen Stunden nicht ermöglicht werden oder
werden.
aus irgend einem Grunde in der Zeit vom 1. Mai
(Magistratskundmachung vom 20. Mai 1866.)
bis 15. Okt. notwendig werden, so ist beim Stadt¬
magistrate um die Bewilligung einzuschreiten.
1. b) Verunreinigung der Randwege.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 20. Jänner
vom Stadtbauamte besorgte Reinigung der Abort¬
Verunreinigung der Randwege durch
1912 ist jede
gruben auf pneumatischen Wege.
Art, insbesondere durch Wegwerfen
Abfälle
aller
3. Das Ausgießen von
Jauche im Stadtgebiete
Orangenschalen, Obstkernen und dergleichen bei
von
ist verboten; es ist jedoch
die Düngung der im
Strafe verboten.
Stadtgebiete befindlichen Wiesen und Aecker
mit
(Magistratskundmachung vom 6. März 1912.
Jauche in den Monaten April bis einschließlich Ok
tober bis 6 Uhr früh, in den übrigen Monaten
2. Hufreißen der städt. Straßen und Crottoirs
bis 8 Uhr früh gestattet.
und Benützung der Ritschen.
(Magistratskundmachung vom 21. Oktbr. 1899.)
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. d. M.
wird das Aufreißen der städt. Straßen und Trot
4. Ableeren von Stalldünger im Cottage-Viertel.
toirs und die Benützung der Ritschen ohne vorherige
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 31.
Erlaubnis bei einer Strafe von 10 bis 50 Gulden
Jänner 1903 die mit Gemeinderatsbeschluß von
verboten.
Oktbr. 1899 genehmigte Kundmachung betreffend
Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit
Auf= und Abladen des Düngers
und sonstiger Ab
dem Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederher
fälle,
Reinigung und Räumung
stellung der aufgerissenen Straßen und Trottoir¬
Jauche auf Wiesen
Senkgruben, dann Ausgießen von
auf Kosten der ebtreffenden Partei durch das Stadt¬
und Aecker im Stadtbezirke dahin abzuändern be
bauamt erfolgen
ha
schlossen, daß in den Monaten März und November
(Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.)
das Ableeren von Stalldünger auf der Straße im
Cottageviertel bis 11 Uhr vormittags gestattet wird.
3. Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Aus
(Magistratskundmachung vom 5. Februar 1903.)
gießen von Jauche im Stadtgebiete.
Inns¬
§. Verbot des Ablagerns von Gnrat auf die Straßen
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt
und Dlätze der Stadt, der Verunreinigung der Rit¬
bruck hat in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1890
auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬
schendeckel und des Ausgießens unreinen Wlassers.
statutes nachstehende Vorschriften erlassen:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
1. Das Auf= und Abladen des Düngers und
bruck hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 au
der sonstigen Abfälle in den Straßen und Plätzer
Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatute¬
der Stadt muß stets am frühesten Morgen und zwar
nachstehende Vorschriften erlassen:
vom 1. April bis 1. November bis längstens 6 Uhr
Das
Ablagern von Kehricht und was immer
früh und in den anderen Monaten bis spätestens
für
Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt
8 Uhr früh beendet sein und müssen bis zu diesen
insbesondere aber auch die Verunreinigung der Rit¬
Zeitpunkten auch die Straßen von den Düngerab¬
schendeckel und Kanalgitter durch Küchenabfallstoff
fällen vollständig gereinigt sein. Nach obigen Zeit
und andere feste Unratsbestandteile ist verboten.
punkten ist auch der Verkehr von Düngerfuhren in
2. Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz
Stadtgebiete (Ab=, Ein= und Durchfuhr) verboten,
und Spülwasser)
sowie jeder anderen verunreinigen¬
wenn nicht hiezu geschlossene Wägen verwendet wer¬
den Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stad¬
den. Der Stadtmagistrat ist jedoch ermächtigt, in
ist untersagt und sind für die Ableitung dieser Wässer
Fällen, in denen die Ab= Ein= oder Durchfuhr des
und Flüssigkeiten die bestehenden Ritschen und Kanäle
Düngers im Stadtgebiete binnen obiger Zeiten wegen
zu verwenden.
zu großer Menge oder aus anderen erheblichen Grün¬
3. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
den nicht stattfinden kann. diese über jedesmaliges
Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬
mündliches Ansuchen den Parteien auch in späteren
trafen von je 1 Tag für 5 Gulden geahndet.
Stunden zu gestatten und zu diesem Zwecke Lizenz¬
(Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.)
scheine bis zur Dauer von 8 Tagen auszufertigen.
6. Ablagern von Schnee auf öffentlichen Straßen
In diesen Fällen hat das Auf= und Abladen
des Düngers ohne Zeitversäumnis zu geschehen und
Jene Hausbesitzer, welche Schnee von den Haus¬
ist jede Verunreinigung sofort zu beseitigen.
dächern oder Höfen auf die öffentlichen Straßen
Beim Transporte des Düngers und anderer Ab¬
ablagern wollen,
haben vorerst beim Stadtbauamte
zu vermeiden.
fälle ist jede Straßenverunreinigung
die Bewilligung
hiezu einzuholen. Der abgelagerte
Das unnötige Verweilen der
Schnee ist dann unverzüglich von der Straße zu
be¬
mi
Dünger
ladenen Wägen auf den Straßen is
verboten.
entfernen.
Die Uebertretungen dieser Verordnung
2. Die Reinigung und Räumung der Abort= oder
wird mit Geldstrafen von 5 bis 50 fl. geahndet.
übelriechenden Senkgruben darf in der Regel nur
(Magistratskundmachung vom 4. Oktober 1893.)
obtax Inn Scnock