Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 152 IX. Vorschriften über die Instandhaltung und Reinhaltung der Straßen, Crottoirs und Fußwege, das Hufreißen der Trottoirs und Straßen, die Benützung der Ritschen, die Senkgrubenreinigung u. I. w. vom 15. Oktober bis 1. Mai von 11 Uhr nächts bis 1. a) Verbot der Verunreinigung der Crottoirs und 4 Uhr morgens und mit Vermeidung jeder Verun Straßenecken reinigung vorgenommen werden, und ist der Unrat Das Ueberhandnehmen der allgemein mißbillig¬ gleich auf bereit gehaltenen Wägen (deren Truhen ten Verunreinigung der Trottoirs und Straßenecken wasserdicht und mit Deckeln verschließbar sein müssen) macht es notwendig, daß diesfalls bestehende Ver¬ zu verführen, sowie dafür zu sorgen, daß hiebei bot in Erinnerung zu bringen. kein Unrat verschüttet werde. Sollte die Räumung Gegen Uebertreter dieses Verbotes wird mit ge¬ oder Reinigung von Abort= und Senkgruben in de setzmäßiger Geld= oder Arreststrafe vorgegangen angegebenen Stunden nicht ermöglicht werden oder werden. aus irgend einem Grunde in der Zeit vom 1. Mai (Magistratskundmachung vom 20. Mai 1866.) bis 15. Okt. notwendig werden, so ist beim Stadt¬ magistrate um die Bewilligung einzuschreiten. 1. b) Verunreinigung der Randwege. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 20. Jänner vom Stadtbauamte besorgte Reinigung der Abort¬ Verunreinigung der Randwege durch 1912 ist jede gruben auf pneumatischen Wege. Art, insbesondere durch Wegwerfen Abfälle aller 3. Das Ausgießen von Jauche im Stadtgebiete Orangenschalen, Obstkernen und dergleichen bei von ist verboten; es ist jedoch die Düngung der im Strafe verboten. Stadtgebiete befindlichen Wiesen und Aecker mit (Magistratskundmachung vom 6. März 1912. Jauche in den Monaten April bis einschließlich Ok tober bis 6 Uhr früh, in den übrigen Monaten 2. Hufreißen der städt. Straßen und Crottoirs bis 8 Uhr früh gestattet. und Benützung der Ritschen. (Magistratskundmachung vom 21. Oktbr. 1899.) Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. d. M. wird das Aufreißen der städt. Straßen und Trot 4. Ableeren von Stalldünger im Cottage-Viertel. toirs und die Benützung der Ritschen ohne vorherige Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 31. Erlaubnis bei einer Strafe von 10 bis 50 Gulden Jänner 1903 die mit Gemeinderatsbeschluß von verboten. Oktbr. 1899 genehmigte Kundmachung betreffend Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit Auf= und Abladen des Düngers und sonstiger Ab dem Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederher fälle, Reinigung und Räumung stellung der aufgerissenen Straßen und Trottoir¬ Jauche auf Wiesen Senkgruben, dann Ausgießen von auf Kosten der ebtreffenden Partei durch das Stadt¬ und Aecker im Stadtbezirke dahin abzuändern be bauamt erfolgen ha schlossen, daß in den Monaten März und November (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) das Ableeren von Stalldünger auf der Straße im Cottageviertel bis 11 Uhr vormittags gestattet wird. 3. Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Aus (Magistratskundmachung vom 5. Februar 1903.) gießen von Jauche im Stadtgebiete. Inns¬ §. Verbot des Ablagerns von Gnrat auf die Straßen Der Gemeinderat der Landeshauptstadt und Dlätze der Stadt, der Verunreinigung der Rit¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1890 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬ schendeckel und des Ausgießens unreinen Wlassers. statutes nachstehende Vorschriften erlassen: Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ 1. Das Auf= und Abladen des Düngers und bruck hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 au der sonstigen Abfälle in den Straßen und Plätzer Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatute¬ der Stadt muß stets am frühesten Morgen und zwar nachstehende Vorschriften erlassen: vom 1. April bis 1. November bis längstens 6 Uhr Das Ablagern von Kehricht und was immer früh und in den anderen Monaten bis spätestens für Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt 8 Uhr früh beendet sein und müssen bis zu diesen insbesondere aber auch die Verunreinigung der Rit¬ Zeitpunkten auch die Straßen von den Düngerab¬ schendeckel und Kanalgitter durch Küchenabfallstoff fällen vollständig gereinigt sein. Nach obigen Zeit und andere feste Unratsbestandteile ist verboten. punkten ist auch der Verkehr von Düngerfuhren in 2. Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz Stadtgebiete (Ab=, Ein= und Durchfuhr) verboten, und Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigen¬ wenn nicht hiezu geschlossene Wägen verwendet wer¬ den Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stad¬ den. Der Stadtmagistrat ist jedoch ermächtigt, in ist untersagt und sind für die Ableitung dieser Wässer Fällen, in denen die Ab= Ein= oder Durchfuhr des und Flüssigkeiten die bestehenden Ritschen und Kanäle Düngers im Stadtgebiete binnen obiger Zeiten wegen zu verwenden. zu großer Menge oder aus anderen erheblichen Grün¬ 3. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit den nicht stattfinden kann. diese über jedesmaliges Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬ mündliches Ansuchen den Parteien auch in späteren trafen von je 1 Tag für 5 Gulden geahndet. Stunden zu gestatten und zu diesem Zwecke Lizenz¬ (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) scheine bis zur Dauer von 8 Tagen auszufertigen. 6. Ablagern von Schnee auf öffentlichen Straßen In diesen Fällen hat das Auf= und Abladen des Düngers ohne Zeitversäumnis zu geschehen und Jene Hausbesitzer, welche Schnee von den Haus¬ ist jede Verunreinigung sofort zu beseitigen. dächern oder Höfen auf die öffentlichen Straßen Beim Transporte des Düngers und anderer Ab¬ ablagern wollen, haben vorerst beim Stadtbauamte zu vermeiden. fälle ist jede Straßenverunreinigung die Bewilligung hiezu einzuholen. Der abgelagerte Das unnötige Verweilen der Schnee ist dann unverzüglich von der Straße zu be¬ mi Dünger ladenen Wägen auf den Straßen is verboten. entfernen. Die Uebertretungen dieser Verordnung 2. Die Reinigung und Räumung der Abort= oder wird mit Geldstrafen von 5 bis 50 fl. geahndet. übelriechenden Senkgruben darf in der Regel nur (Magistratskundmachung vom 4. Oktober 1893.) obtax Inn Scnock