Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 15 Stadtpolizeiamte die erlaubte Dauer festgesetzt und nach der Bestimmung der Bauordnung vom Pfeiler as eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter n den Gehweg der Lauben nicht über 30 Zentimeten Erforderliche angeordnet. hineinragen dürfen; Für die Einhaltung dieser Bestimmungen hafte 2. daß bei den Ausgängen zwischen den einzel Lokalinhaber und eventuell die Veranstalter. der nen Pfeilern ein Raum von wenigstens 1 Meter für den Durchgang frei bleiben müsse, und 2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ 3. daß das Aushängen von Waren aller Art strafen von je 1 Tag für 10 Kronen geahndet. den Laubenbögen gänzlich verboten ist und die jetzt dort hängenden Waren beseitigt werden Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900.) müssen. Hievon werden die Betreffenden zum Wissen und 7. Dolizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Ver genauen Darnachachten mit dem Auftrage in Kennt sammlungsorten nis gesetzt, diesen Anordnungen binnen 8 Tagen Jedes polizeiwidrige Verhalten an öffentlichen nachzukommen, widrigens sie eine Strafe von 5 bis Versammlungsorten, namentlich in Hörsälen, Thea¬ 10 fl. zu gewärtigen haben. tern, Ballsälen, Wirts= und Kaffeehäusern usw., (Magistratskundmachung vom 19. Juni 1888.) vodurch die Ordnung und der Anstand verletzt, das Vergnügen des Publikums gestört oder son 3. Vordächer bei Handlungsgewölben. ein Aergernis gegeben wird; ferner jede demon¬ trative Handlung, wodurch Abneigung gegen di Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62 Regierung oder Geringschätzung ihrer Anordnungen vor, daß Vordächer aus Leinwand (sog. Gewölbe¬ ausgedrückt werden soll, wird unvorgreiflich der etwo Plachen), um deren Anbringung bei der Baubehörde eintretenden strafgerichtlichen Verhandlung mit eine eigens anzusuchen ist, mindestens 2.20 Meter vom Ordnungsbuße von 1 bis einschließlich 100 Gulder Gehwegpflaster entfernt sein müssen. Konventionsmünze oder von sechsstündiger bis vier zehntägiger Anhaltung geahndet je nachdem die ein 4. Tiegenlassen von Mlaren, Kisten, Fässern u. agl der die andere Buße nach Umständen angemessene vor den Verkaufs- und Geschäftslokalitäten. oder wirksamer erscheint Plätz (§ 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20 April vor den Verkaufs= oder Geschäftslokalitäten durc 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96. Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern und dergl. vird bei einer Strafe von 10 bis 50 fl. verboten 8. Spielenlassen von Dhonographen etc. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890. Der Gemeinderat in der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in der Sitzung vom 9. April 1908 aus 5. Verbot des raschen Oeffnens und Schließens de brund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende Rollbalken polizeiliche Verordnung erlassen Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Novbr 1. Das Spielenlassen von Grammophons, Pho¬ 1898 wird das rasche Oeffnen und Schließen der nographen und anderen ähnlichen Apparaten ist ver¬ Rollbalken im Interesse der persönlichen Sicherheit boten: und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms a) auf den Straßen und Plätzen; hiemit verboten in den straßenseitigen Lokalen bei offenen Uebertretungen dieses Verbotes werden, soweit Fenstern bezw. Türen sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬ digen in Gemäßheit des § 56 des Innsbrucker Ge¬ ohne Rücksicht auf den Standort des Appa¬ meindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden rates überhaupt dann, wenn dessen Spiel in W. oder mit Arreststrafen von je einem Tag überlauter Weise auch auf der Straße (Platz für 5 Gulden ö. W. geahndet hörbar ist Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit für das möglichst geräuschlose Funktionieren der Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest Rollbalken Sorge zu tragen strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet. (Magistratskundmachung vom 21. April 1908. (Magistratskundmachung vom 11. Novbr. 1898.) 6. Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬ 9. Verbot des Fahrens und Viebtriebes über den haltung nach 10 Uhr nachts. Innsteg. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruc bruck hat in der Sitzung vom 6. April beschlossen Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende das bereits bestehende Verbot, nach welchem der Vorschrift zu erlassen beschlossen Innsteg (sogenannte Kreuzersteg) außer in Notfällen B. der Feuersbrünsten nicht befahren und auch 1. Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, für den Viehtrieb nicht benützt werden darf, zu er¬ Restaurationen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privat¬ neuern. äusern ist das Singen und Spielen, sowie jed ärmende Unterhaltung nach 10 Uhr nachts nur b Hievon geschieht die Verlautbarung mit der Bei daß Uebertretungen dieses Verbotes au geschlossenen Fenstern bezw. Türen, außerhalb der fügen, Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet nit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arres auf Diese Bestimmung findet keine Anwendung trafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet Produktionen und Veranstaltungen, für welche ein werden. olizeiliche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz vom (Magistratskundmachung vom 18. April 1900.) aushosspvu Sinioisausnach eog ag s ood aunig usspilswviosilpolach“ 1ag Bunhnubsec 9ic