Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
15
Stadtpolizeiamte die erlaubte Dauer festgesetzt und
nach der Bestimmung der Bauordnung vom Pfeiler
as eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter
n den Gehweg der Lauben nicht über 30 Zentimeten
Erforderliche angeordnet.
hineinragen dürfen;
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen hafte
2. daß bei den Ausgängen zwischen den einzel
Lokalinhaber und eventuell die Veranstalter.
der
nen Pfeilern ein Raum von wenigstens 1 Meter
für den Durchgang frei bleiben müsse, und
2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
3. daß das Aushängen von Waren aller Art
strafen von je 1 Tag für 10 Kronen geahndet.
den Laubenbögen gänzlich verboten ist und die
jetzt dort hängenden Waren beseitigt werden
Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900.)
müssen.
Hievon werden die Betreffenden zum Wissen und
7. Dolizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Ver
genauen Darnachachten mit dem Auftrage in Kennt
sammlungsorten
nis gesetzt, diesen Anordnungen binnen 8 Tagen
Jedes polizeiwidrige Verhalten an öffentlichen
nachzukommen, widrigens sie eine Strafe von 5 bis
Versammlungsorten, namentlich in Hörsälen, Thea¬
10 fl. zu gewärtigen haben.
tern, Ballsälen, Wirts= und Kaffeehäusern usw.,
(Magistratskundmachung vom 19. Juni 1888.)
vodurch die Ordnung und der Anstand verletzt,
das Vergnügen des Publikums gestört oder son
3. Vordächer bei Handlungsgewölben.
ein Aergernis gegeben wird; ferner jede demon¬
trative Handlung, wodurch Abneigung gegen di
Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62
Regierung oder Geringschätzung ihrer Anordnungen
vor, daß Vordächer aus Leinwand (sog. Gewölbe¬
ausgedrückt werden soll, wird unvorgreiflich der etwo
Plachen), um deren Anbringung bei der Baubehörde
eintretenden strafgerichtlichen Verhandlung mit eine
eigens anzusuchen ist, mindestens 2.20 Meter vom
Ordnungsbuße von 1 bis einschließlich 100 Gulder
Gehwegpflaster entfernt sein müssen.
Konventionsmünze oder von sechsstündiger bis vier
zehntägiger Anhaltung geahndet
je nachdem die ein
4. Tiegenlassen von Mlaren, Kisten, Fässern u. agl
der die andere Buße nach Umständen angemessene
vor den Verkaufs- und Geschäftslokalitäten.
oder wirksamer erscheint
Plätz
(§ 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20 April
vor den Verkaufs= oder Geschäftslokalitäten durc
1854, R.=G.=Bl. Nr. 96.
Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern und dergl.
vird bei einer Strafe von 10 bis 50 fl. verboten
8. Spielenlassen von Dhonographen etc.
(Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.
Der Gemeinderat in der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in der Sitzung vom 9. April 1908 aus
5. Verbot des raschen Oeffnens und Schließens de
brund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende
Rollbalken
polizeiliche Verordnung erlassen
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Novbr
1. Das Spielenlassen von Grammophons, Pho¬
1898 wird das rasche Oeffnen und Schließen der
nographen und anderen ähnlichen Apparaten ist ver¬
Rollbalken im Interesse der persönlichen Sicherheit
boten:
und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms
a)
auf den Straßen und Plätzen;
hiemit verboten
in den straßenseitigen
Lokalen bei offenen
Uebertretungen dieses Verbotes werden, soweit
Fenstern bezw. Türen
sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬
digen in Gemäßheit des § 56 des Innsbrucker Ge¬
ohne Rücksicht auf den Standort des Appa¬
meindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden
rates überhaupt dann, wenn dessen Spiel in
W. oder mit Arreststrafen von je einem Tag
überlauter Weise auch auf der Straße (Platz
für 5 Gulden ö. W. geahndet
hörbar ist
Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht
Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit
für das möglichst geräuschlose Funktionieren der
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest
Rollbalken Sorge zu tragen
strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet.
(Magistratskundmachung vom 21. April 1908.
(Magistratskundmachung vom 11. Novbr. 1898.)
6. Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬
9. Verbot des Fahrens und Viebtriebes über den
haltung nach 10 Uhr nachts.
Innsteg.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruc
bruck hat in der Sitzung vom 6. April beschlossen
Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende
das bereits bestehende Verbot, nach welchem der
Vorschrift zu erlassen beschlossen
Innsteg (sogenannte Kreuzersteg) außer in Notfällen
B. der Feuersbrünsten nicht befahren und auch
1. Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern,
für den Viehtrieb nicht benützt werden darf, zu er¬
Restaurationen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privat¬
neuern.
äusern ist das Singen und
Spielen, sowie jed
ärmende Unterhaltung nach 10 Uhr nachts nur b
Hievon geschieht die Verlautbarung mit der
Bei
daß Uebertretungen dieses Verbotes au
geschlossenen Fenstern bezw. Türen, außerhalb der
fügen,
Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes
geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet
nit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arres
auf
Diese Bestimmung findet keine Anwendung
trafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet
Produktionen und Veranstaltungen, für welche ein
werden.
olizeiliche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird
von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz vom
(Magistratskundmachung vom 18. April 1900.)
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