Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
150
IX. Vorschriften zur Regelung des Verkehrs am Hauptbahnhofe.
dann der Zweispänner des Turnusdienstes und sonach
Hemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
De
die bestellten Fuhrwerke zu stehen kommen. Hiebei
bruck hat in seinen Sitzungen vom 28. April und
muß der Zugang zum Abort längs des Gebäudes auf
11. Juli d. J. nachstehende Vorschriften zur Regelung
mindestens 1.50 Meter Breite frei gehalten werden.
des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen
. Den Fiakern werden an Stelle des aufge¬
beschlossen:
assenen
Die Hotel= und Gasthausomnibusse haben an
tandplatzes in der Bahnstraße nachstehende
Standplätze angewiesen:
der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in
An der Westseite der südlichen mittleren Ret¬
der Reihe des Eintreffens am Standplatze neben
a)
tungsinsel im Anschlusse an die Hotel= und
einander und mit der Front gegen Westen Aufstellu
Hasthausomnibusse bis 9 Meter über das süd¬
zu nehmen. Die Aufstellung hat auf beiden Plätzen
liche Ende dieser Rettungsinsel.
an derem nördlichen Ende zu beginnen und
es darf
In der Rudolfstraße.
auf dem Platze bei der südlichen Rettungsinsel erst
Die nicht zum Gepäcksdienste auf dem Bahnhof¬
ach gänzlicher Besetzung des Platzes bei der nörd¬
Dienstmänner und
perron bestimmten Packträger,
lichen Rettungsinsel Aufstellung genommen werden.
Das Vorfahren vom Standplatze zur gedeckten Aus¬
kommissionäre haben sich bei Ankunft der Züge
gangshalle ist nur bei nasser Witterung denjenigen
in den gedeckten Ausgangshallen ge¬
Omnibussen gestattet, welche von den ankommenden
genüber den Hotel= und Gasthofbedien¬
Fremden zur Fahrt verlangt werden. Den Zeitpunkt
Mit der im Punkt 2 festgesetzten Ausnahme ist
und die Reihenfolge des Vorfahrens bestimmt behufs
Fremden im Bahnhofe, auf
Hintanhaltung von Störungen des Passanten=Ver¬
es allgemein verboten,
dem Bahnhofplatze und in den an diesen grenzenden
kehres der diensthabende Sicherheitswachmann, an den
Straßen, Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder
sich die betreffenden Omnibus=Kondukteure im Be¬
selbe als Gäste für Gast= und Schankgewerbe jeder Art
darfsfalle zu wenden haben und dessen Weisungen
unbedingt Folge zu leisten ist.
anzuwerben.
7. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das soge¬
2. Bei Ankunft der Züge hat sich das Personale
der Hotels und Gasthöfe mit Fremdenbeherbergung
nannte Stappeln, das ist das absichtlich langsame
Herumfahren auf dem Platze mit leerem Wagen be¬
in der gedeckten nördlichen Ausgangshalle an der
hufs der Gewinnung von Fahrgästen verboten
südlichen Längsseite derselben in einer Reihe derart
Auf der östlichen Hälfte des Bahnhofplatzes
aufzustellen, daß der rechte Flügel in der Nähe der
Aus
der Rettungsinsel bei der nördlichen
südlichen Ausgangstüre zu stehen kommt.
von
gangshalle bis zum alten Staatsbahndirektionsge¬
ieselbe Aufstellungsordnung hat
tallen bespannten Fuhrwerken die Zufahrt
ist
au
bäude
für die südliche Ausgangshalle zu
Norden und die Abfahrt nur nach Süden
ge
Sämtlichen Hotel= und Gasthofbediensteten ist es
gestattet
Dieselbe Richtung wird auch für die bloße Durch¬
strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthof auszu¬
fahrt der Personenfuhre vorgeschrieben, während die
rufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen.
bloße Durchfahrt anderen Fuhrwerken untersagt ist.
Außerhalb der ihnen zugewiesenen Auf¬
Diese Vorschriften finden analoge Anwendung
tellungsplätze ist denselben überhaupt jede An¬
auch auf Automobilfahrz. (Automobilw., Motorräd.).
werbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen
9. Die mit Magistrats=Kundmachung vom 21.
untersagt.
3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner)
Mai 1897, Zl. 11794 im Gegenstande erlassenen
welche verpflichtet sind, nach dem im § 29 der
Vorschriften treten außer Kraft.
Fiakerordnung vorgesehenen Turnus zu den ankom¬
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
menden Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein und
fügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften zu¬
die zur Abholung von ankommenden Reisenden be¬
folge obiger Beschlüsse auf Grund des
56 des
bei
stellten Lohn= und Privatfuhrwerke haben sich
Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck
der gedeckten nördlichen Ausgangshalle auf den
an den Schuldtragenden mit einer Geldstrafe bis
Platze zwischen der kleinen Rettungsinsel und den
zu 200 Kronen oder mit einer Arreststrafe von je
Aborten in einer Reihe neben einander mit der
einem Tage für 10 Kronen geahndet wird.
Front gegen Norden derart aufzustellen, daß neben
(Magistratskundmachungen vom 22. Juli 1905 und
der kleinen Rettungsinsel zunächst der Einspänner,
10. März 1910.)
X. Vorschriften zur Hintanhaltung des Straßenlärms und der Verstellung der Gebwege,
Crottoirs und
des Innsteges.
1. Verbot des Befahrens und Verlegens der
daß die städt. Polizeiwachmannschaft und das städt.
Crottoirs und Fußwege.
Aufsichtspersonal angewiesen ist, eiden Uebertreter
dieser Vorschriften sogleich anzuzeigen, oder nach Um¬
Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck
ständen dem städt. Polizeiamte zur Amtshandlung zu
das Be¬
bestehenden Straßenpolizeivorschriften ist
überstellen.
fahren der Trottoirs und Fußwege mit Wägen, Kar¬
(Magistratskundmachung vom 22. März 1869.)
ren, Radltruhen usw., dann das Verlegen derselber
mit Holz usw. bei einer Strafe bis zu 5 fl. ö. W.,
wovon die eine Hälfte dem Anzeiger, die andere
2. Ständchen und Huslagekäften unter den Lauben¬
Hälfte dem Armenfonde zufällt, verboten.
Dieses Verbot wurde wiederholt öffentlich be
Der Gemeinderat hat mit Beschluß vom 15. d.
kannt gemacht. Da dessen ungeachtet öftere Ueber¬
M. angeordnet:
tretungen dieser Vorschriften vorkommen, werden die
1. daß sämtliche unter den Laubengängen an¬
selben neuerlich mit dem Beisatze bekannt gegeben,
gebrachten Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw.
anspisob
gvusnng unhofobjjel z ijung ul 13# f *9
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