Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 150 IX. Vorschriften zur Regelung des Verkehrs am Hauptbahnhofe. dann der Zweispänner des Turnusdienstes und sonach Hemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ De die bestellten Fuhrwerke zu stehen kommen. Hiebei bruck hat in seinen Sitzungen vom 28. April und muß der Zugang zum Abort längs des Gebäudes auf 11. Juli d. J. nachstehende Vorschriften zur Regelung mindestens 1.50 Meter Breite frei gehalten werden. des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen . Den Fiakern werden an Stelle des aufge¬ beschlossen: assenen Die Hotel= und Gasthausomnibusse haben an tandplatzes in der Bahnstraße nachstehende Standplätze angewiesen: der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in An der Westseite der südlichen mittleren Ret¬ der Reihe des Eintreffens am Standplatze neben a) tungsinsel im Anschlusse an die Hotel= und einander und mit der Front gegen Westen Aufstellu Hasthausomnibusse bis 9 Meter über das süd¬ zu nehmen. Die Aufstellung hat auf beiden Plätzen liche Ende dieser Rettungsinsel. an derem nördlichen Ende zu beginnen und es darf In der Rudolfstraße. auf dem Platze bei der südlichen Rettungsinsel erst Die nicht zum Gepäcksdienste auf dem Bahnhof¬ ach gänzlicher Besetzung des Platzes bei der nörd¬ Dienstmänner und perron bestimmten Packträger, lichen Rettungsinsel Aufstellung genommen werden. Das Vorfahren vom Standplatze zur gedeckten Aus¬ kommissionäre haben sich bei Ankunft der Züge gangshalle ist nur bei nasser Witterung denjenigen in den gedeckten Ausgangshallen ge¬ Omnibussen gestattet, welche von den ankommenden genüber den Hotel= und Gasthofbedien¬ Fremden zur Fahrt verlangt werden. Den Zeitpunkt Mit der im Punkt 2 festgesetzten Ausnahme ist und die Reihenfolge des Vorfahrens bestimmt behufs Fremden im Bahnhofe, auf Hintanhaltung von Störungen des Passanten=Ver¬ es allgemein verboten, dem Bahnhofplatze und in den an diesen grenzenden kehres der diensthabende Sicherheitswachmann, an den Straßen, Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder sich die betreffenden Omnibus=Kondukteure im Be¬ selbe als Gäste für Gast= und Schankgewerbe jeder Art darfsfalle zu wenden haben und dessen Weisungen unbedingt Folge zu leisten ist. anzuwerben. 7. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das soge¬ 2. Bei Ankunft der Züge hat sich das Personale der Hotels und Gasthöfe mit Fremdenbeherbergung nannte Stappeln, das ist das absichtlich langsame Herumfahren auf dem Platze mit leerem Wagen be¬ in der gedeckten nördlichen Ausgangshalle an der hufs der Gewinnung von Fahrgästen verboten südlichen Längsseite derselben in einer Reihe derart Auf der östlichen Hälfte des Bahnhofplatzes aufzustellen, daß der rechte Flügel in der Nähe der Aus der Rettungsinsel bei der nördlichen südlichen Ausgangstüre zu stehen kommt. von gangshalle bis zum alten Staatsbahndirektionsge¬ ieselbe Aufstellungsordnung hat tallen bespannten Fuhrwerken die Zufahrt ist au bäude für die südliche Ausgangshalle zu Norden und die Abfahrt nur nach Süden ge Sämtlichen Hotel= und Gasthofbediensteten ist es gestattet Dieselbe Richtung wird auch für die bloße Durch¬ strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthof auszu¬ fahrt der Personenfuhre vorgeschrieben, während die rufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. bloße Durchfahrt anderen Fuhrwerken untersagt ist. Außerhalb der ihnen zugewiesenen Auf¬ Diese Vorschriften finden analoge Anwendung tellungsplätze ist denselben überhaupt jede An¬ auch auf Automobilfahrz. (Automobilw., Motorräd.). werbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen 9. Die mit Magistrats=Kundmachung vom 21. untersagt. 3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner) Mai 1897, Zl. 11794 im Gegenstande erlassenen welche verpflichtet sind, nach dem im § 29 der Vorschriften treten außer Kraft. Fiakerordnung vorgesehenen Turnus zu den ankom¬ Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ menden Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein und fügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften zu¬ die zur Abholung von ankommenden Reisenden be¬ folge obiger Beschlüsse auf Grund des 56 des bei stellten Lohn= und Privatfuhrwerke haben sich Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck der gedeckten nördlichen Ausgangshalle auf den an den Schuldtragenden mit einer Geldstrafe bis Platze zwischen der kleinen Rettungsinsel und den zu 200 Kronen oder mit einer Arreststrafe von je Aborten in einer Reihe neben einander mit der einem Tage für 10 Kronen geahndet wird. Front gegen Norden derart aufzustellen, daß neben (Magistratskundmachungen vom 22. Juli 1905 und der kleinen Rettungsinsel zunächst der Einspänner, 10. März 1910.) X. Vorschriften zur Hintanhaltung des Straßenlärms und der Verstellung der Gebwege, Crottoirs und des Innsteges. 1. Verbot des Befahrens und Verlegens der daß die städt. Polizeiwachmannschaft und das städt. Crottoirs und Fußwege. Aufsichtspersonal angewiesen ist, eiden Uebertreter dieser Vorschriften sogleich anzuzeigen, oder nach Um¬ Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck ständen dem städt. Polizeiamte zur Amtshandlung zu das Be¬ bestehenden Straßenpolizeivorschriften ist überstellen. fahren der Trottoirs und Fußwege mit Wägen, Kar¬ (Magistratskundmachung vom 22. März 1869.) ren, Radltruhen usw., dann das Verlegen derselber mit Holz usw. bei einer Strafe bis zu 5 fl. ö. W., wovon die eine Hälfte dem Anzeiger, die andere 2. Ständchen und Huslagekäften unter den Lauben¬ Hälfte dem Armenfonde zufällt, verboten. Dieses Verbot wurde wiederholt öffentlich be Der Gemeinderat hat mit Beschluß vom 15. d. kannt gemacht. Da dessen ungeachtet öftere Ueber¬ M. angeordnet: tretungen dieser Vorschriften vorkommen, werden die 1. daß sämtliche unter den Laubengängen an¬ selben neuerlich mit dem Beisatze bekannt gegeben, gebrachten Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw. anspisob gvusnng unhofobjjel z ijung ul 13# f *9 UbS —