Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. VII. Huszug aus der Sisenbahnbetriebsordnung. 9 besonderen Erlaubnis hiezu nicht versehen sind, dür¬ fen die Bahn, die dazu gel Verpflichtung. Allgemeine gen, Bermen, Gruben usw. nicht betreten, ausgenom¬ welche die Bahn zur Reise iejenigen Personen, oder zur Versendung von Sachen benützen, haben sic Auf= und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahn¬ nach den für die Beförderung festgesetzten und ver höfe, an den zum Uebergange ü öffentlichten Bedingungen zu benehmen, die für die gesetzten Punkten, endlich in Aufrechterhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und widmeten Lokalitäten. Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranke genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwe sowie das Durchschlüpfen oder Uebersteigen der das Aufsichts= und Zugspersonal in dieser Beziehung zu erteilen für nötig findet, willig Folge zu geben bloß gestattet, jedoch ohne auf derselben zu verweilen § 9 wenn die Absperrschranken offen angetroffen werden, oder nachdem deren Eröffnung Auf= und Absteigen. durch das B sichtspersonal stattgefunden hat. Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens Die mit Tieren bespannten Fuhrwerke, dann Rei während der Zug im Gange ist, des unnötigen Oeff pferde und Triebvieh dürfen beim Zuwarten auf die nens der Tür und Betretung der Plattform zu ent¬ Eröffnung der Schranken der Bahn nicht zu halten. kommen; den diesfälligen Warnungen des Aufsichts¬ 96. personales ist genau Folge zu leisten. Betreten der Bahn. ersonen, die nicht zum Dienst= oder Arbeitsper¬ sonal der Bahn selbst gehören oder die mit einer Verkehrsktörungen der elektrischen Stadtbahn VIII. Vorschriften zur Bintanhaltung von und Crambahn. Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬ rechtzeitig Kenntnis erhalte, um noch den Wagen oder bahn und elektrische Stadtbahn) darf durch das üb¬ Zug anhalten zu können. rige Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden . Schutzplachen bei Geschäftslokalen in der Nähe Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahei er Trambahn dürfen nicht über das Trottoir hin¬ der Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das ausragen. gegebene Signal den Umständen entsprechend recht Diese Bestimmungen gelten für Wägen und zeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten Fahrzeuge jeder Art einschließlich der Automobile Wagen oder Zug in seiner Fahrt nicht Uebertretungen dieser Vorschriften werden mi daß der eldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest behindert wird strafen von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet, in 2. Fuhrwerke, welche sich auf den von den Stra soferne die strafbare Handlung nicht etwa nach dem ßenbahnen mitbenützten Straßen bewegen, haben sic allgemeinen Strafgesetze zu behandeln kommt. in der Regel möglichst entfernt von den Geleisen der Statthalterei=Kundmachung vom 27. Mai 1891 selben zu halten. Magistratskundmachungen vom 14. Juli 1905 und In der Strecke des Burggrabens, welcher von der 1. Februar 1908. elektrischen Stadtbahn benützt wird, darf nur in Schritt gefahren werden. Muß auf engen Straßen¬ Verbot der Ueberfüllung der Crambahnwagen. strecken behufs Ausweichens mit anderen Fuhrwerken Uleber die seit Eröffnung des Betriebes auf de einige Zeit innerhalb der Geleise der Straßenbahnen Lokalbahr Innsbruck=Hall wiederholt gemachte Wahr gefahren werden, so haben die betreffenden Fuhr¬ nehmung, daß namentlich an Sonn= und Feiertage verke, sobald die Straße frei ist, die Geleise schleu¬ und bei besonderen Anlässen die von dem k. k. Han¬ nigst wieder zu verlassen. elsministerium für die einzelnen Wagen der genann Das Ueberqueren der Geleise durch Fuhrwerke en Lokalbahn mit 34 festgesetzte Anzahl von Plätzen hat so schnell als möglich zu geschehen. häufig nicht eingehalten wird, was nicht nur eine 3. Bemerkt der Kutscher eines Fuhrwerkes, daß Belästigung des Publikums, sondern auch eine Ge seine Zugtiere beim Herannahen eines Wagens ode fährdung der Sicherheit des Verkehres bewirkt, wir Zuges der Straßenbahnen unruhig werden, so he folgendes angeordnet r sein Gefährte anzuhalten und die Tiere am Züge Sobald in einem Wagen alle 34 Plätze besetzt festzuhalten. sind ist derselbe an seinen beiden Langsseiten mi Bespannte Fuhrwerke dürfen insbesondere in de er Aufschrift „Complet“ zu versehen und ist dan Nähe der Straßenbahnen nicht ohne Aufsicht steher em Publikum das weitere Einsteigen in einen solche gelassen werden. Wagen untersagt und darf dasselbe vom Kondukteur 4. Innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder nur nach Maßgabe der später wieder frei gewordenen hart neben denselben, dürfen unbespannte Fuhrwerke Plätze gestattet werden. der Schiebkarren nicht stehen gelassen werden; eben¬ Den bezüglichen Weisungen der Kondukteure ist owenig dürfen dort Warenballen, Kisten, Körbe, unbedingt Folge zu leisten. Schutthaufen, Steine, Baumaterialien usw. abge¬ Uebertretungen dieses Verbotes werden durch die lagert werden politische Behörde nach der kais. Verordnung vor 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit Geldstrafer 5. Muß in einer engen Straßenstrecke ein Fuhr werk behufs Aufnahme oder Abgabe der Ladung 1—100 fl., oder mit Arreststrafen von sech Stunden bis 14 Tagen bestraft, insoferne die straß innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder hart bare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen in der Nähe derselben notgedrungen stehen bleiben, Strafgesetze zu behandeln ist ist Vorsorge zu treffen, daß der Wagen=, bezu Lokomotivführer von dem Verstelltsein der Geleise (Statthaltereikundmachung vom 17. Nov. 1891. 3401 ain uosiochisa ne uogjsstog lnv duga Gagol 1ozvisob gaja sjubig g b bungussaag 1 ugpg ug nöhpich uotgolsbied uovielar“ un inm Mausbsno ’uereajag 101 undige ungelda 19 671 nich 85 15 —