Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
VII. Huszug aus der Sisenbahnbetriebsordnung.
9
besonderen Erlaubnis hiezu nicht versehen sind, dür¬
fen die Bahn, die dazu gel
Verpflichtung.
Allgemeine
gen, Bermen, Gruben usw. nicht betreten, ausgenom¬
welche die Bahn zur Reise
iejenigen Personen,
oder zur Versendung von Sachen benützen, haben sic
Auf= und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahn¬
nach den für die Beförderung festgesetzten und ver
höfe, an den zum Uebergange ü
öffentlichten Bedingungen zu benehmen, die für die
gesetzten Punkten, endlich in
Aufrechterhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und
widmeten Lokalitäten.
Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften
das eigenmächtige
Eröffnen der Bahnschranke
genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwe
sowie das Durchschlüpfen oder Uebersteigen der
das Aufsichts= und Zugspersonal in dieser Beziehung
zu erteilen für nötig findet, willig Folge zu geben
bloß gestattet, jedoch ohne auf derselben zu verweilen
§ 9
wenn die Absperrschranken offen angetroffen werden,
oder nachdem deren Eröffnung
Auf= und Absteigen.
durch das B
sichtspersonal stattgefunden hat.
Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens
Die mit Tieren bespannten Fuhrwerke, dann Rei
während der Zug im Gange ist, des unnötigen Oeff
pferde und Triebvieh dürfen beim Zuwarten auf die
nens der Tür und Betretung der Plattform zu ent¬
Eröffnung der Schranken der Bahn nicht zu
halten.
kommen; den diesfälligen Warnungen des Aufsichts¬
96.
personales ist genau Folge zu leisten.
Betreten der Bahn.
ersonen, die nicht zum Dienst= oder Arbeitsper¬
sonal der Bahn selbst gehören oder die mit einer
Verkehrsktörungen der elektrischen Stadtbahn
VIII. Vorschriften zur Bintanhaltung von
und Crambahn.
Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬
rechtzeitig Kenntnis erhalte, um noch den Wagen oder
bahn und elektrische Stadtbahn) darf durch das üb¬
Zug anhalten zu können.
rige Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden
. Schutzplachen bei Geschäftslokalen in der Nähe
Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahei
er Trambahn dürfen nicht über das Trottoir hin¬
der Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das
ausragen.
gegebene Signal den Umständen entsprechend recht
Diese Bestimmungen gelten für Wägen und
zeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten
Fahrzeuge jeder Art einschließlich der Automobile
Wagen oder Zug in seiner Fahrt nicht
Uebertretungen dieser Vorschriften werden mi
daß der
eldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest
behindert wird
strafen von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet, in
2. Fuhrwerke, welche sich auf den von den Stra
soferne die strafbare Handlung nicht etwa nach dem
ßenbahnen mitbenützten Straßen bewegen, haben sic
allgemeinen Strafgesetze zu behandeln kommt.
in der Regel möglichst entfernt von den Geleisen der
Statthalterei=Kundmachung vom 27. Mai 1891
selben zu halten.
Magistratskundmachungen vom 14. Juli 1905 und
In der Strecke des Burggrabens, welcher von der
1.
Februar 1908.
elektrischen Stadtbahn benützt wird, darf nur in
Schritt gefahren werden. Muß auf engen Straßen¬
Verbot der Ueberfüllung der Crambahnwagen.
strecken behufs Ausweichens mit anderen Fuhrwerken
Uleber
die seit Eröffnung des Betriebes auf de
einige Zeit innerhalb der Geleise der Straßenbahnen
Lokalbahr
Innsbruck=Hall wiederholt gemachte Wahr
gefahren werden, so haben die betreffenden Fuhr¬
nehmung, daß namentlich an Sonn= und Feiertage
verke, sobald die Straße frei ist, die Geleise schleu¬
und bei besonderen Anlässen die von dem k. k. Han¬
nigst wieder zu verlassen.
elsministerium für die einzelnen Wagen der genann
Das Ueberqueren der Geleise durch Fuhrwerke
en Lokalbahn mit 34 festgesetzte Anzahl von Plätzen
hat so schnell als möglich zu geschehen.
häufig nicht eingehalten wird, was nicht nur eine
3. Bemerkt der Kutscher eines Fuhrwerkes, daß
Belästigung des Publikums, sondern auch eine Ge
seine Zugtiere beim Herannahen eines Wagens ode
fährdung der Sicherheit des Verkehres bewirkt, wir
Zuges der Straßenbahnen unruhig werden, so he
folgendes angeordnet
r sein Gefährte anzuhalten und die Tiere am Züge
Sobald in einem
Wagen alle 34 Plätze besetzt
festzuhalten.
sind ist derselbe an seinen beiden Langsseiten mi
Bespannte Fuhrwerke dürfen insbesondere in de
er Aufschrift „Complet“ zu versehen und ist dan
Nähe der Straßenbahnen nicht ohne Aufsicht steher
em Publikum das weitere Einsteigen in einen solche
gelassen werden.
Wagen untersagt und darf dasselbe vom Kondukteur
4. Innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder
nur nach Maßgabe der später wieder frei gewordenen
hart neben denselben, dürfen unbespannte Fuhrwerke
Plätze gestattet werden.
der Schiebkarren nicht stehen gelassen werden; eben¬
Den bezüglichen Weisungen der Kondukteure ist
owenig dürfen dort Warenballen, Kisten, Körbe,
unbedingt Folge zu leisten.
Schutthaufen, Steine, Baumaterialien usw. abge¬
Uebertretungen dieses Verbotes werden durch die
lagert werden
politische Behörde nach der kais. Verordnung vor
20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit Geldstrafer
5. Muß in einer engen Straßenstrecke ein Fuhr
werk behufs Aufnahme oder Abgabe der Ladung
1—100 fl., oder mit Arreststrafen von sech
Stunden bis 14 Tagen bestraft, insoferne die straß
innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder hart
bare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen
in der Nähe derselben notgedrungen stehen bleiben,
Strafgesetze zu behandeln ist
ist Vorsorge zu treffen, daß der Wagen=, bezu
Lokomotivführer von dem Verstelltsein der Geleise
(Statthaltereikundmachung vom 17. Nov. 1891.
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