Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
145
Beim Motorrade, das in diesem Falle auch rück¬
Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in Oester
wärts mit dem Kennzeichen (§ 32) versehen sein muß
reich, in Ungarn, in Bosnien oder in der Herzego
vina nach den bestehenden Vorschriften erfolgte Prü
Zentimeter in der
hat das Unterscheidungszeichen 18
Breite und 12 Zentimeter in der Höhe zu messen
ung und Genehmigung der Type oder des Fahr¬
der Buchstabe muß 8 Zentimeter hoch sein und eine
zeuges angewiesen ist und der Führer die in Oester¬
eich, in Ungarn, in Bosnien oder in der Herze¬
Strichbreite von 10 Millimeter haben.
govina
ausgestellte Fahrerlaubnis (Führerschein
besitzt
§ 37
Andernfalls sind solche Kraftfahrzeuge nach § 43
Dem Führer eines
einspurigen Kraftfahrzeuges
Alinea 1, zu behandeln
kann der internationale Fahrausweis nur dann aus
gestellt werden, wenn er nach Ablegung einer Prü
§ 43.
fung über seine Befähigung zur Führung des Fahr¬
zeuges den Führerschein erlangt hat.
Wenn Kraftfahrzeuge aus einem Staate, der der
Bezüglich dieser Prüfung und der Erteilung de¬
Pariser Konvention (§ 36) nicht beigetreten ist, nac
finden die Bestimmungen des § 2“
hat der Benützer eines in
Oesterreich kommen, so
Führerscheines
inne der Bestimmungen dieser Verordnung noc
und § 25 Anwendung.
nicht genehmigten Kraftfahrzeuges binnen längsten
§ .38.
acht Tagen die Prüfung und Genehmigung seine
Zum vorübergehenden Verkehr im Inlande sink
Fahrzeuges bei jener Landesbehörde zu erwirken, in
ausländische Kraftfahrzeuge, die aus einem der der
eren Verwaltungsgebiete en
sich gerade aufhält. Bie
Pariser Konvention beigetretenen Staaten (§ 36)
zum Ablaufe dieser Frist ist die Benützung des Fahr¬
nach Oesterreich kommen, zuzulassen, wenn sie an de
zeuges in der Regel
Rückseite außer den heimatlichen Kennzeichen das aus
besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen durch Ver¬
dem beiliegenden Verzeichnisse ersichtliche Unter¬
Bezirks= oder landesfürst¬
ügung einer politischen
scheidungszeichen tragen und mit einem ordnungs¬
ichen Polizeibehörde untersagt werden
mäßig ausgefertigten internationalen Fahraus
Ueber den Tag des Eintrittes in das Inlan
weise, in dem auch das für Oesterreich gültige Ein¬
wird dem Reisenden von den Eintrittsgrenzzollämtern
lageblatt enthalten ist, gedeckt sind.
eine Bestätigung erteilt, welche über Verlangen be¬
Der Aufenthalt im Inlande ist auf die Dauer der
hördlicher Organe jederzeit vorzuweisen ist.
Gültigkeit des Fahrausweises beschränkt.
7. Abschnitt.
§ 39
Sicherheitsvorschriften für den Verkehr.
Die Benützer der im § 38 bezeichneten Kraft¬
fahrzeuge sind verpflichtet, beim Eintritte über die
§ 44
Zollgrenze ihren internationalen Fahrausweis dem
die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf die
nächstgelegenen k. k. Grenzzollamte vorzuweisen, das
gehörigen und die zur mili¬
der Heeresverwaltung
den Tag des Eintrittes auf dem für Oesterreich be¬
tärischen Dienstleistung herangezogenen Kraftfahr¬
stimmten Blatte zu bescheinigen hat.
zeuge im Verkehr mit Ungarn, mit Bosnien und
Der Fahrausweis ist auch beim Austritte über
nit der Herzegovina keine Anwendung
die Zollgrenze dem k. k. Grenzzollamte vorzuweisen,
das den Tag des Austrittes auf jenem Blatte zu be¬
45.
cheinigen hat, auf dem der Eintritt über die einheit
Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umständen
iche Jollgrenze der österreichisch=ungarischen Mo
zu wählen, daß der Führer Herr seiner Geschwin¬
narchie bescheinigt ist.
digkeit ist und die Sicherheit der Personen und de
Der Führer des
Eigentums nicht
gefährdet wird
§ 40.
Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit entsprechend
Die Bestimmungen des § 38 finden auch auf die
tehen zu bleiben un
nötigenfalls auch
zu mäßiger
aus Ungarn, aus Bosnien und der Herzegoving
abzustellen, wenn durch sein Fahrzeug
den Motor
kommenden Kraftfahrzeuge Anwendung. Die aus
Unfälle oder Verkehrsstörungen hervorgerufen wer¬
Bosnien oder der Herzegovina kommenden Kraft¬
den könnten. Diese Vorsichten sind insbesondere auch
ahrzeuge müssen als Unterscheidungszeichen den Buch¬
beim Herannahen von Reit= und Zugtieren oder von
staben A oder den Buchstaben H tragen.
Viehtrieben zu beobachten.
41
§ 46.
Ein
durch einen internationalen Fahrausweis ge¬
In geschlossenen
Orlschaften darf die Geschwindig
ecktes
Kraftfahrzeug kann von der politischen B
Kilometer pro
eit keinesfalls größer
beziehungsweise landesfüstlichen Polizeibe
zirks¬
Stunde (Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhr¬
hörde des jeweiligen Aufenthaltsortes nur dann vom
werkes). Außerhalb der geschlossenen Ortschaften dar
nländischen Verkehr ausgeschlossen werden, wenn es
die Fahrgeschwindigkeit nicht über 45 Kilometer pro
augenscheinlich den Vorschriften des II. Abschnittes
Stunde gesteigert werden.
licht entspricht.
schneller als mit 6 Kilometer pro
Keinesfalls
§ 42.
tunde (Tempo eines Pferdes im Schritt) darf ge¬
Die Benützer von solchen Kraftfahrzeugen aus
fahren werden: wenn starker Nebel die Fernsic
Bosnien und der Herzegovina, die den Voraus¬
verhindert sowie an solchen Stellen, wo die Straß
etzungen des § 40 nicht entsprechen, haben binner
nicht überblickt werden kann, wie insbesondere a
rei Tagen nach ihrem Eintritt in Oesterreich be¬
Kreuzungen, bei starken Straßenkrümmungen, bein
jener politischen Bezirksbehörde oder landesfürstlicher
Einfahren in Tore, Herausfahren aus Häusern, dann
Polizeibehörde, deren Amtsgebiet das Fahrzeug in
auf Brücken, in schmalen Gassen, wo zwei Wagen
der Richtung seiner Fahrt zunächst berührt, die für ein
nicht nebeneiander vorbeifahren können, bei außer¬
Jahr gültige Erlaubnis zum vorübergehenden Aufent¬
ewöhnlich starkem
Verkehr und bei größeren Men¬
halt im Inland einzuholen.
chenansammlungen
10
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