Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 145 Beim Motorrade, das in diesem Falle auch rück¬ Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in Oester wärts mit dem Kennzeichen (§ 32) versehen sein muß reich, in Ungarn, in Bosnien oder in der Herzego vina nach den bestehenden Vorschriften erfolgte Prü Zentimeter in der hat das Unterscheidungszeichen 18 Breite und 12 Zentimeter in der Höhe zu messen ung und Genehmigung der Type oder des Fahr¬ der Buchstabe muß 8 Zentimeter hoch sein und eine zeuges angewiesen ist und der Führer die in Oester¬ eich, in Ungarn, in Bosnien oder in der Herze¬ Strichbreite von 10 Millimeter haben. govina ausgestellte Fahrerlaubnis (Führerschein besitzt § 37 Andernfalls sind solche Kraftfahrzeuge nach § 43 Dem Führer eines einspurigen Kraftfahrzeuges Alinea 1, zu behandeln kann der internationale Fahrausweis nur dann aus gestellt werden, wenn er nach Ablegung einer Prü § 43. fung über seine Befähigung zur Führung des Fahr¬ zeuges den Führerschein erlangt hat. Wenn Kraftfahrzeuge aus einem Staate, der der Bezüglich dieser Prüfung und der Erteilung de¬ Pariser Konvention (§ 36) nicht beigetreten ist, nac finden die Bestimmungen des § 2“ hat der Benützer eines in Oesterreich kommen, so Führerscheines inne der Bestimmungen dieser Verordnung noc und § 25 Anwendung. nicht genehmigten Kraftfahrzeuges binnen längsten § .38. acht Tagen die Prüfung und Genehmigung seine Zum vorübergehenden Verkehr im Inlande sink Fahrzeuges bei jener Landesbehörde zu erwirken, in ausländische Kraftfahrzeuge, die aus einem der der eren Verwaltungsgebiete en sich gerade aufhält. Bie Pariser Konvention beigetretenen Staaten (§ 36) zum Ablaufe dieser Frist ist die Benützung des Fahr¬ nach Oesterreich kommen, zuzulassen, wenn sie an de zeuges in der Regel Rückseite außer den heimatlichen Kennzeichen das aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen durch Ver¬ dem beiliegenden Verzeichnisse ersichtliche Unter¬ Bezirks= oder landesfürst¬ ügung einer politischen scheidungszeichen tragen und mit einem ordnungs¬ ichen Polizeibehörde untersagt werden mäßig ausgefertigten internationalen Fahraus Ueber den Tag des Eintrittes in das Inlan weise, in dem auch das für Oesterreich gültige Ein¬ wird dem Reisenden von den Eintrittsgrenzzollämtern lageblatt enthalten ist, gedeckt sind. eine Bestätigung erteilt, welche über Verlangen be¬ Der Aufenthalt im Inlande ist auf die Dauer der hördlicher Organe jederzeit vorzuweisen ist. Gültigkeit des Fahrausweises beschränkt. 7. Abschnitt. § 39 Sicherheitsvorschriften für den Verkehr. Die Benützer der im § 38 bezeichneten Kraft¬ fahrzeuge sind verpflichtet, beim Eintritte über die § 44 Zollgrenze ihren internationalen Fahrausweis dem die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf die nächstgelegenen k. k. Grenzzollamte vorzuweisen, das gehörigen und die zur mili¬ der Heeresverwaltung den Tag des Eintrittes auf dem für Oesterreich be¬ tärischen Dienstleistung herangezogenen Kraftfahr¬ stimmten Blatte zu bescheinigen hat. zeuge im Verkehr mit Ungarn, mit Bosnien und Der Fahrausweis ist auch beim Austritte über nit der Herzegovina keine Anwendung die Zollgrenze dem k. k. Grenzzollamte vorzuweisen, das den Tag des Austrittes auf jenem Blatte zu be¬ 45. cheinigen hat, auf dem der Eintritt über die einheit Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umständen iche Jollgrenze der österreichisch=ungarischen Mo zu wählen, daß der Führer Herr seiner Geschwin¬ narchie bescheinigt ist. digkeit ist und die Sicherheit der Personen und de Der Führer des Eigentums nicht gefährdet wird § 40. Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit entsprechend Die Bestimmungen des § 38 finden auch auf die tehen zu bleiben un nötigenfalls auch zu mäßiger aus Ungarn, aus Bosnien und der Herzegoving abzustellen, wenn durch sein Fahrzeug den Motor kommenden Kraftfahrzeuge Anwendung. Die aus Unfälle oder Verkehrsstörungen hervorgerufen wer¬ Bosnien oder der Herzegovina kommenden Kraft¬ den könnten. Diese Vorsichten sind insbesondere auch ahrzeuge müssen als Unterscheidungszeichen den Buch¬ beim Herannahen von Reit= und Zugtieren oder von staben A oder den Buchstaben H tragen. Viehtrieben zu beobachten. 41 § 46. Ein durch einen internationalen Fahrausweis ge¬ In geschlossenen Orlschaften darf die Geschwindig ecktes Kraftfahrzeug kann von der politischen B Kilometer pro eit keinesfalls größer beziehungsweise landesfüstlichen Polizeibe zirks¬ Stunde (Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhr¬ hörde des jeweiligen Aufenthaltsortes nur dann vom werkes). Außerhalb der geschlossenen Ortschaften dar nländischen Verkehr ausgeschlossen werden, wenn es die Fahrgeschwindigkeit nicht über 45 Kilometer pro augenscheinlich den Vorschriften des II. Abschnittes Stunde gesteigert werden. licht entspricht. schneller als mit 6 Kilometer pro Keinesfalls § 42. tunde (Tempo eines Pferdes im Schritt) darf ge¬ Die Benützer von solchen Kraftfahrzeugen aus fahren werden: wenn starker Nebel die Fernsic Bosnien und der Herzegovina, die den Voraus¬ verhindert sowie an solchen Stellen, wo die Straß etzungen des § 40 nicht entsprechen, haben binner nicht überblickt werden kann, wie insbesondere a rei Tagen nach ihrem Eintritt in Oesterreich be¬ Kreuzungen, bei starken Straßenkrümmungen, bein jener politischen Bezirksbehörde oder landesfürstlicher Einfahren in Tore, Herausfahren aus Häusern, dann Polizeibehörde, deren Amtsgebiet das Fahrzeug in auf Brücken, in schmalen Gassen, wo zwei Wagen der Richtung seiner Fahrt zunächst berührt, die für ein nicht nebeneiander vorbeifahren können, bei außer¬ Jahr gültige Erlaubnis zum vorübergehenden Aufent¬ ewöhnlich starkem Verkehr und bei größeren Men¬ halt im Inland einzuholen. chenansammlungen 10 1914 Suns uoch dung usgunid ushingcge