Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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(44
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
mindestens 8 Zentimeter
vorderen Kennzeichen müsse
Die Nummerntafeln können auch aus entsprechend
hoch und im Grundstriche 1 Zentimeter stark sein
starkem Papier hergestellt werden. Solche Tafeln
Bei Motorzügen ist das rückwärtige Kennzeichen
verden von den Zollämtern über
gehren ausge¬
tets an der Rückseite des letzten Anhängewagen¬
folgt. Im übrigen
gelten bezüglich der Anbrin
anzubringen.
jung und der Art der
Ausführung der Kennze
Bei Motorrädern sind die Kennzeichen vorne a
im § 32 enthaltener
Bestimmungen.
einer gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhl
Sind an dem Fahrzeuge bereits andere Kenn¬
hat mindestens 8 Zentimeter und ihre. Stärke
eichen angebracht, so sind sie abzunehmen oder durc
Grundstriche mindestens
Zentimeter zu betragen
Verdecken, Ueberkleben u. dgl. unkenntlich zu machen.
Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts eir
Die von den Grenzzollämtern ausgefolgten Kenn
ist nicht nur das Motor¬
Beiwagen angehängt,
zeichen gelten nur
für die Dauer von acht Tag
rad, sondern auch die Rückwand des Beiwagens mi
Nach erfolgter
Prüfung und Genehmigung d
dem Kennzeichen zu versehen. Für diese Kennzeicher
Fahrzeuges (§ 42) hat der Benützer bei jener politi¬
am Beiwagen gelten die gleichen Vorschriften wie für
chen Bezirks=, beziehungsweise bei jener landesfi
die bei Automobilen an der Rückseite anzubringen¬
ichen Polizeibehörde, in deren Bezirke, beziehung
den Zeichen
weise Nayon er sich aufhält, um die Ausfolgung vor
Kennzeichen gemäß § 28 anzusuchen. Kraftfahrzeugbe¬
S 33.
nützer, welche das Kennzeichen auf Grund dieser Be¬
Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge be¬
timmung erhalten haben, haben der Evidenzbehörde
itzen, haben in der Regel für jedes ihrer Fahrzeuge
ie Anzeige zu erstatten, wenn das Fahrzeug das
um die Ausfolgung der Kennzeichen anzusuchen, so daß
Inland verläßt
jedes Fahrzeug seine Evidenznummer erhält.
derlei
Wenn jedoch
Kraftfahrzeugbenützer mit
Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstel¬
hren Fahrzeugen häufig in das Inland kommen,
lung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit solche
können ihnen nach erfolgter Prüfung und Genehm
Fahrzeugen Handel treiben, kann jedoch über ihr An
gung des Fahrzeuges von einer jener politischen Be¬
uchen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probe¬
zirks= oder landesfürstlichen Polizeibehörden, deren
fahrten eine Anzahl von Evidenznummern zugewiesen
Bezirk oder Rayon nahe an der Grenze gelegen ist,
werden, welche nicht an bestimmte Fahrzeuge ge¬
ständige Kennzeichen ausgefolgt werden. Auf diese
bunden sind.
Kennzeichen finden die Bestimmungen der §§ 29
§ 34
bis 32 Anwendung
Eine Ueberlassung dieser Kenn
Wird ein mit dem Kennzeichen versehenes Fahr¬
eichen an andere Personen ist nicht gestattet. Domizil¬
eug veräußert oder sein Standort oder der Wohn¬
änderungen hat der Kraftfa
rzeugbesitzer der Evi¬
ort des Besitzers bleibend verlegt, so hat derjenige
enzbehörde bekannt zu geben
auf dessen Namen die Kennzeichen ausgefertigt wur¬
den, der Evidenzbehörde binnen acht Tagen nach
6. Abschnitt
eingetretener Veränderung hierüber die Anzeige zu
erstatten. Die Evidenzbehörde hat, wenn der neu
Huslandsverkehr
Standort des Fahrzeuges in ihrem Bezirke ode
§ 36.
Rayon gelegen ist, die Daten in dem Register richtig
die sich mit ihrem
Personen
Kraftfahrzeuge
zustellen, wenn aber der Standort in den Rayon
die Länder der heiligen ungarischen Krone oder
oder Bezirk einer anderen Evidenzbehörde verleg
einen anderen der der Pariser Konvention vom
wurde, die Evidenznummern zu löschen.
i diesen
Oktbr. 1909 beigetretenen Staaten*) begeben wollen,
zweiten Falle hat derjenige, in dessen Besitz sich das
haben vorher unter Bekanntgabe der Staaten,
die sie sich zu begeben beabsichtigen, einen intern
retenem Besitzwechsel, beziehungsweise nach der Ver¬
tionalen Fahrausweis bei jener Vereinigung von
egung des Standortes bei jener Evidenzbehörde, i
Kraftfahrzeugbesitzern zu beheben, die hierzu von
deren Bezirk oder Rayon der neue Standort ge
k. Ministerium des Innern ermächtigt wird. —
Zu
egen ist, um Ausfolgung neuer Kennzeichen anzu
Ausfertigung der internationalen Fahrausweise
suchen. Bis zur Zuweisung der neuen Kennzeichen
er Automobilklub für Tirol und Vorarlberg
er¬
hat sich der Besitzer der früheren Kennzeichen zu be¬
mächtigt.
ienen.
Dieser Fahrausweis ist auf Grund der im § 18
Eine vorübergehende Verlegung des Standortes
beziehungsweise § 19 angeführten Zertifikate oden
des Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers
Bescheinigungen und des im § 25 angeführten Führer
verpflichtet nicht zu einer Anmeldung und Lösung
cheines gegen Entrichtung der amtlich festgesetzte
neuer Kennzeichen.
bestehungskosten und Stempelgebühren auszufertigen
§ 35
lan
on der politischen Bezirks= beziehungsweise
Den Kraftfahrzeugen aus einem der Staaten, die
desfürstlichen Polizeibehörde, in deren Bezirk die aus
der Pariser Konvention (§ 36) nicht beigetreten sind
stellende Vereinigung ihren Sitz hat, zu vidieren
werden beim Eintritte über die Zollgrenze die Kenn¬
und gilt für die Dauer eines Jahres vom Tage de
zeichen von dem k. k. Grenzzollamte ausgefolgt. Diese
Ausstellung
Kennzeichen haben nächst dem Buchstaben des be¬
Ueberdies ist das Fahrzeug an der Rückseite ober
treffenden Verwaltungsgebietes und der Evidenz¬
halb der Kennzeichen mit dem internationalen Un¬
nummer noch den Buchstaben „3““ in roter Farb
terscheidungszeichen zu versehen. Es besteht bei Auto¬
zu führen.
nobilen aus einem länglich runden Schilde von 30
Ueber die Ausfolgung der Kennzeichen haben die
Zentimeter Breite und 18 Zentimeter Höhe, das
Grenzzollämter Register zu
auf weißem Grunde in schwarzer Farbe den lateini
Evidenznummer, der Name und Wohnsitz der Fahr¬
chen Druckbuchstaben A trägt. Der Buchstabe muß
wenigstens 10 Zentimeter hoch sein und eine Strich¬
zeugbesitzer und der Tag der Ausstellung einzutra¬
gen ist.
breite von 15 Milimeter haben
Jedes Grenzzollamt erhält von der betreffenden
politischen Landesbehörde Zahlenreihen als Evidenz¬
panien, Frankreich, Großbritanien, Italien, Monako, Rußland,
nummern zugewiesen.
Belgien und Niederlande.

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