(44 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. mindestens 8 Zentimeter vorderen Kennzeichen müsse Die Nummerntafeln können auch aus entsprechend hoch und im Grundstriche 1 Zentimeter stark sein starkem Papier hergestellt werden. Solche Tafeln Bei Motorzügen ist das rückwärtige Kennzeichen verden von den Zollämtern über gehren ausge¬ tets an der Rückseite des letzten Anhängewagen¬ folgt. Im übrigen gelten bezüglich der Anbrin anzubringen. jung und der Art der Ausführung der Kennze Bei Motorrädern sind die Kennzeichen vorne a im § 32 enthaltener Bestimmungen. einer gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhl Sind an dem Fahrzeuge bereits andere Kenn¬ hat mindestens 8 Zentimeter und ihre. Stärke eichen angebracht, so sind sie abzunehmen oder durc Grundstriche mindestens Zentimeter zu betragen Verdecken, Ueberkleben u. dgl. unkenntlich zu machen. Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts eir Die von den Grenzzollämtern ausgefolgten Kenn ist nicht nur das Motor¬ Beiwagen angehängt, zeichen gelten nur für die Dauer von acht Tag rad, sondern auch die Rückwand des Beiwagens mi Nach erfolgter Prüfung und Genehmigung d dem Kennzeichen zu versehen. Für diese Kennzeicher Fahrzeuges (§ 42) hat der Benützer bei jener politi¬ am Beiwagen gelten die gleichen Vorschriften wie für chen Bezirks=, beziehungsweise bei jener landesfi die bei Automobilen an der Rückseite anzubringen¬ ichen Polizeibehörde, in deren Bezirke, beziehung den Zeichen weise Nayon er sich aufhält, um die Ausfolgung vor Kennzeichen gemäß § 28 anzusuchen. Kraftfahrzeugbe¬ S 33. nützer, welche das Kennzeichen auf Grund dieser Be¬ Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge be¬ timmung erhalten haben, haben der Evidenzbehörde itzen, haben in der Regel für jedes ihrer Fahrzeuge ie Anzeige zu erstatten, wenn das Fahrzeug das um die Ausfolgung der Kennzeichen anzusuchen, so daß Inland verläßt jedes Fahrzeug seine Evidenznummer erhält. derlei Wenn jedoch Kraftfahrzeugbenützer mit Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstel¬ hren Fahrzeugen häufig in das Inland kommen, lung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit solche können ihnen nach erfolgter Prüfung und Genehm Fahrzeugen Handel treiben, kann jedoch über ihr An gung des Fahrzeuges von einer jener politischen Be¬ uchen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probe¬ zirks= oder landesfürstlichen Polizeibehörden, deren fahrten eine Anzahl von Evidenznummern zugewiesen Bezirk oder Rayon nahe an der Grenze gelegen ist, werden, welche nicht an bestimmte Fahrzeuge ge¬ ständige Kennzeichen ausgefolgt werden. Auf diese bunden sind. Kennzeichen finden die Bestimmungen der §§ 29 § 34 bis 32 Anwendung Eine Ueberlassung dieser Kenn Wird ein mit dem Kennzeichen versehenes Fahr¬ eichen an andere Personen ist nicht gestattet. Domizil¬ eug veräußert oder sein Standort oder der Wohn¬ änderungen hat der Kraftfa rzeugbesitzer der Evi¬ ort des Besitzers bleibend verlegt, so hat derjenige enzbehörde bekannt zu geben auf dessen Namen die Kennzeichen ausgefertigt wur¬ den, der Evidenzbehörde binnen acht Tagen nach 6. Abschnitt eingetretener Veränderung hierüber die Anzeige zu erstatten. Die Evidenzbehörde hat, wenn der neu Huslandsverkehr Standort des Fahrzeuges in ihrem Bezirke ode § 36. Rayon gelegen ist, die Daten in dem Register richtig die sich mit ihrem Personen Kraftfahrzeuge zustellen, wenn aber der Standort in den Rayon die Länder der heiligen ungarischen Krone oder oder Bezirk einer anderen Evidenzbehörde verleg einen anderen der der Pariser Konvention vom wurde, die Evidenznummern zu löschen. i diesen Oktbr. 1909 beigetretenen Staaten*) begeben wollen, zweiten Falle hat derjenige, in dessen Besitz sich das haben vorher unter Bekanntgabe der Staaten, die sie sich zu begeben beabsichtigen, einen intern retenem Besitzwechsel, beziehungsweise nach der Ver¬ tionalen Fahrausweis bei jener Vereinigung von egung des Standortes bei jener Evidenzbehörde, i Kraftfahrzeugbesitzern zu beheben, die hierzu von deren Bezirk oder Rayon der neue Standort ge k. Ministerium des Innern ermächtigt wird. — Zu egen ist, um Ausfolgung neuer Kennzeichen anzu Ausfertigung der internationalen Fahrausweise suchen. Bis zur Zuweisung der neuen Kennzeichen er Automobilklub für Tirol und Vorarlberg er¬ hat sich der Besitzer der früheren Kennzeichen zu be¬ mächtigt. ienen. Dieser Fahrausweis ist auf Grund der im § 18 Eine vorübergehende Verlegung des Standortes beziehungsweise § 19 angeführten Zertifikate oden des Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers Bescheinigungen und des im § 25 angeführten Führer verpflichtet nicht zu einer Anmeldung und Lösung cheines gegen Entrichtung der amtlich festgesetzte neuer Kennzeichen. bestehungskosten und Stempelgebühren auszufertigen § 35 lan on der politischen Bezirks= beziehungsweise Den Kraftfahrzeugen aus einem der Staaten, die desfürstlichen Polizeibehörde, in deren Bezirk die aus der Pariser Konvention (§ 36) nicht beigetreten sind stellende Vereinigung ihren Sitz hat, zu vidieren werden beim Eintritte über die Zollgrenze die Kenn¬ und gilt für die Dauer eines Jahres vom Tage de zeichen von dem k. k. Grenzzollamte ausgefolgt. Diese Ausstellung Kennzeichen haben nächst dem Buchstaben des be¬ Ueberdies ist das Fahrzeug an der Rückseite ober treffenden Verwaltungsgebietes und der Evidenz¬ halb der Kennzeichen mit dem internationalen Un¬ nummer noch den Buchstaben „3““ in roter Farb terscheidungszeichen zu versehen. Es besteht bei Auto¬ zu führen. nobilen aus einem länglich runden Schilde von 30 Ueber die Ausfolgung der Kennzeichen haben die Zentimeter Breite und 18 Zentimeter Höhe, das Grenzzollämter Register zu auf weißem Grunde in schwarzer Farbe den lateini Evidenznummer, der Name und Wohnsitz der Fahr¬ chen Druckbuchstaben A trägt. Der Buchstabe muß wenigstens 10 Zentimeter hoch sein und eine Strich¬ zeugbesitzer und der Tag der Ausstellung einzutra¬ gen ist. breite von 15 Milimeter haben Jedes Grenzzollamt erhält von der betreffenden politischen Landesbehörde Zahlenreihen als Evidenz¬ panien, Frankreich, Großbritanien, Italien, Monako, Rußland, nummern zugewiesen. Belgien und Niederlande.
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