Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
746
§ 54.
eschlossenen Ortschaften muß der
Bei Fahrt
Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind nur mi
n
Auspuff durch einen Schalldämpfer ins Freie gelei¬
Bewilligung der politischen Landesbehörde gestatte
et werden.
welche die beteiligten Lokalbehörden einzuvernehmen
§ 48
hat
as Warnungszeichen ist im Bedarfsfalle stet¬
rechtzeitig zu geben.
8. Abschnitt.
Außerhalb geschlossener Ortschaften können außen
Schlußbestimmungen.
der vorgeschriebenen Signalhuppe auch andere Sig
nalvorrichtungen (Fanfarentrompete, Signalpfeife,
§ 55.
Sirene u. dgl.) verwendet werden.
Uebertretungen der
Vorschriften dieser Verord
Das Abgeben von Warnungszeichen, die Aehnlich
tung sind, insoferne sie nicht unter das allgemein
keit mit militärischen oder mit Feuersignalen haben
Strafgesetz fallen, nach der Ministerialverordnung
ist verboten.
om 30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198, zu
§ 49
bestrafen.
Die Kennzeichen und Unterscheidungszeichen auf
§ 56
den Kraftfahrzeugen sind in gutem Zustande und gu
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1910 in Kraft.
esbar zu erhalten. Sie dürfen während der Fahrt
Im gleichen Zeitpunkte tritt die Ministerialver¬
weder ganz noch teilweise verdeckt werden. Nötigen
rdnung vom 27. September 1905, R. G. Bl. Num¬
falls sind sie während der Fahrt öfter vom Staub
ner 156, außer Kraft.
oder Straßenschmutz zu reinigen.
§ 57
50
8
Die vor Erlassung
dieser Verordnung auf Grund
auf
Automobilen und Motorzügen an de
der bisherigen Vorschriften angestellten Fahrlizen¬
Rückseite angebrachten
Kennzeichen und
Unterschei¬
zen zur selbstständigen Lenkung von Kraftfahr¬
ungszeichen sind, wenn sich das Fahrzeug zur Nacht¬
eugen und Zertifikate über die Prüfung und Ge¬
eit auf öffentlichen Verkehrswegen befindet, hell zu
nehmigung von Kraftfahrzeugen behalten auch wei¬
beleuchten oder durch eine transparente Aufschrift
terhin ihre Gültigkeit.
zu ersetzen
Dasselbe gilt für Motorräder dann, wenn sie an
§ 58.
der Rückseite mit dem Kennzeichen versehen sein
müssen (§ 32, Alinea 4, und § 36).
Die nach den bisherigen Vorschriften zum öffent¬
Die Beleuchtung hat derart zu erfolgen, daß allc
liche
Verkehre zugelassenen Kraftfahrzeuge sind
Zeichen deutlich sichtbar sind, daß keine Blendung de¬
binnen drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens
Beschauers erfolgt und daß die Lampe, welche mit
dieser Verordnung mit den im § 12 vorgeschriebenen
arblosen Gläsern zu versehen ist, gleichzeitig auch als
Schildern zu versehen.
Deckungslicht dient.
§ 51.
§ 59.
Der Führer darf das Fahrzeug nicht verlassen,
Die
Anwendung der in den Gesetzen über die
bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse ange¬
Straßenpolizei enthaltenen Bestimmungen auf Kraft¬
zogen und Vorsorge getroffen hat, daß das Fahr¬
fahrzeuge sowie die Anwendung der Vorschriften übe
eug nicht von Unberufenen in Bewegung gesetz
Erprobung
die
und periodische Untersuchung von
verden kann.
Dampfkesseln, über die Sicherheitsvorkehrungen gege
Dampfkesselexplosionen und über den Nachweis de
§ 52
Befähigung zur Bedienung und Ueberwachung vor
Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat das amt
Dampfkesseln und Dampfmaschinen wird durch die
liche Zertifikat über die Genehmigung seines Fahr
egenwärtige Verordnung nicht berührt
euges, beziehungsweise der Type (§§ 18, 19 und
43), seinen Führerschein und die die Kennzeichen ent¬
haltende Ausfertigung, beziehungsweise den inter¬
1. Verzeichnis
nationalen Fahrausweis (§ 38) oder die behördlich
der Rennzeichenbuchstaben (ad § 30).
rlaubnis (§ 42) auf der Fahrt stets mit sich zu
führen und über behördliches Verlangen vorzuweisen
Wiener Polizeirayon
Auf Verlangen der Sicherheits= oder Straßen¬
Niederösterreich mit Ausnahme des Wiener
aufsichtsorgane ist der Führer verpflichtet, sofort an¬
Polizeirayons
uhalten, desgleichen auch bei einem durch sein Fahr¬
Oberösterreich
zeug hergerufenen Unfalle oder bei einer durch das
Salzburg
elbe herbeigeführten Sachbeschädigung.
irol
Ist bei einem derartigen Unfalle eine Verletzung
tärnten

iner Person eingetreten, so hat der Führer für die
Steiermark
nötige Hilfe nach Möglichkeit Sorge zu tragen.
Küstenlan
*
S 53.
Dalmatien
Die Besitzer von Kraftfahrzeugen haben für die
Polizeirayon
Prag
entsprechende Instandhaltung der für den sicheren
Böhm
mit Ausnahme des Prager Polizei¬
Betrieb des Fahrzeuges wichtigen Bestandteile Sorg
rayons
zu tragen.
Mähren
*
Sie sind dafür verantwortlich, daß ihre Fahr¬
Schlesie
*
zeuge nur von solchen Personen geführt werden,
welchen dies nach den Bestimmungen dieser Ver¬
Bukowina
* * *
ordnung gestattet ist.
Vorarlberg
& RSgHEHEKA‘ SGRUEE
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