Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 746 § 54. eschlossenen Ortschaften muß der Bei Fahrt Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind nur mi n Auspuff durch einen Schalldämpfer ins Freie gelei¬ Bewilligung der politischen Landesbehörde gestatte et werden. welche die beteiligten Lokalbehörden einzuvernehmen § 48 hat as Warnungszeichen ist im Bedarfsfalle stet¬ rechtzeitig zu geben. 8. Abschnitt. Außerhalb geschlossener Ortschaften können außen Schlußbestimmungen. der vorgeschriebenen Signalhuppe auch andere Sig nalvorrichtungen (Fanfarentrompete, Signalpfeife, § 55. Sirene u. dgl.) verwendet werden. Uebertretungen der Vorschriften dieser Verord Das Abgeben von Warnungszeichen, die Aehnlich tung sind, insoferne sie nicht unter das allgemein keit mit militärischen oder mit Feuersignalen haben Strafgesetz fallen, nach der Ministerialverordnung ist verboten. om 30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198, zu § 49 bestrafen. Die Kennzeichen und Unterscheidungszeichen auf § 56 den Kraftfahrzeugen sind in gutem Zustande und gu Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1910 in Kraft. esbar zu erhalten. Sie dürfen während der Fahrt Im gleichen Zeitpunkte tritt die Ministerialver¬ weder ganz noch teilweise verdeckt werden. Nötigen rdnung vom 27. September 1905, R. G. Bl. Num¬ falls sind sie während der Fahrt öfter vom Staub ner 156, außer Kraft. oder Straßenschmutz zu reinigen. § 57 50 8 Die vor Erlassung dieser Verordnung auf Grund auf Automobilen und Motorzügen an de der bisherigen Vorschriften angestellten Fahrlizen¬ Rückseite angebrachten Kennzeichen und Unterschei¬ zen zur selbstständigen Lenkung von Kraftfahr¬ ungszeichen sind, wenn sich das Fahrzeug zur Nacht¬ eugen und Zertifikate über die Prüfung und Ge¬ eit auf öffentlichen Verkehrswegen befindet, hell zu nehmigung von Kraftfahrzeugen behalten auch wei¬ beleuchten oder durch eine transparente Aufschrift terhin ihre Gültigkeit. zu ersetzen Dasselbe gilt für Motorräder dann, wenn sie an § 58. der Rückseite mit dem Kennzeichen versehen sein müssen (§ 32, Alinea 4, und § 36). Die nach den bisherigen Vorschriften zum öffent¬ Die Beleuchtung hat derart zu erfolgen, daß allc liche Verkehre zugelassenen Kraftfahrzeuge sind Zeichen deutlich sichtbar sind, daß keine Blendung de¬ binnen drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens Beschauers erfolgt und daß die Lampe, welche mit dieser Verordnung mit den im § 12 vorgeschriebenen arblosen Gläsern zu versehen ist, gleichzeitig auch als Schildern zu versehen. Deckungslicht dient. § 51. § 59. Der Führer darf das Fahrzeug nicht verlassen, Die Anwendung der in den Gesetzen über die bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse ange¬ Straßenpolizei enthaltenen Bestimmungen auf Kraft¬ zogen und Vorsorge getroffen hat, daß das Fahr¬ fahrzeuge sowie die Anwendung der Vorschriften übe eug nicht von Unberufenen in Bewegung gesetz Erprobung die und periodische Untersuchung von verden kann. Dampfkesseln, über die Sicherheitsvorkehrungen gege Dampfkesselexplosionen und über den Nachweis de § 52 Befähigung zur Bedienung und Ueberwachung vor Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat das amt Dampfkesseln und Dampfmaschinen wird durch die liche Zertifikat über die Genehmigung seines Fahr egenwärtige Verordnung nicht berührt euges, beziehungsweise der Type (§§ 18, 19 und 43), seinen Führerschein und die die Kennzeichen ent¬ haltende Ausfertigung, beziehungsweise den inter¬ 1. Verzeichnis nationalen Fahrausweis (§ 38) oder die behördlich der Rennzeichenbuchstaben (ad § 30). rlaubnis (§ 42) auf der Fahrt stets mit sich zu führen und über behördliches Verlangen vorzuweisen Wiener Polizeirayon Auf Verlangen der Sicherheits= oder Straßen¬ Niederösterreich mit Ausnahme des Wiener aufsichtsorgane ist der Führer verpflichtet, sofort an¬ Polizeirayons uhalten, desgleichen auch bei einem durch sein Fahr¬ Oberösterreich zeug hergerufenen Unfalle oder bei einer durch das Salzburg elbe herbeigeführten Sachbeschädigung. irol Ist bei einem derartigen Unfalle eine Verletzung tärnten
iner Person eingetreten, so hat der Führer für die Steiermark nötige Hilfe nach Möglichkeit Sorge zu tragen. Küstenlan * S 53. Dalmatien Die Besitzer von Kraftfahrzeugen haben für die Polizeirayon Prag entsprechende Instandhaltung der für den sicheren Böhm mit Ausnahme des Prager Polizei¬ Betrieb des Fahrzeuges wichtigen Bestandteile Sorg rayons zu tragen. Mähren * Sie sind dafür verantwortlich, daß ihre Fahr¬ Schlesie * zeuge nur von solchen Personen geführt werden, welchen dies nach den Bestimmungen dieser Ver¬ Bukowina * * * ordnung gestattet ist. Vorarlberg & RSgHEHEKA‘ SGRUEE „ *