Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
143
im Inlande haben, bei der politischen Bezirksbehörde
Ueber die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein
n deren Bezirk der Standort gelegen ist, wenn aber
eugnis auszustellen.
der Standort sich im Rayon eine
rlandesfürstlichen
Hinsichtlich der Prüfungstaxen gelten die Be¬
Polizeibehörde befindet, bei dieser anzusuchen.
stimmungen des § 20
§ 25.
§ 29
Auf Grund der in den §§ 23 und 24 bezeich
Die Kennzeichen bestehen aus einem Buchstaben
Bewerbern über ihr
neten Zeugnisse werden den
in lateinischer Schrift und aus einer Zahl (Evidenz¬
Bezirksbehörde ihre
Ansuchen von der politischer
nummer) in arabischen Ziffern
Wohnortes, oder, wenn ihr Wohnsitz im Rayon eine
Der Buchstabe bezeichnet das Land, beziehungs¬
andesfürstlichen Polizeibehörde gelegen ist, von diese
weise den Rayon (§ 30), in welchem die Kennzei¬
falls nicht der Erteilun
ie Führerscheine ausgestellt,
chen ausgefolgt wurden, während die Zahl der Re¬
22 entgegensteht. In
in Bedenken im Sinne de¬
gisternummer im Evidenzverzeichnisse entspricht
jedem Führerschein ist anzugeben, auf welche Gattung
§ 30
eziehungsweise Gattungen von Fahrzeugen der Füh
Jedem Lande wird ein Buchstabe zugewiesen; der
erschein sich bezieht. Der Führerschein ist mit der
Rayon der k. k. Polizeidirektion in Wien und jener
Photographie des Berechtigten zu versehen.
der k. k. Polizeidirektion in Prag wird mit je einem
26.
8
besonderen Buchstaben bezeichnet. Die Verteilung der
Buchstaben ist aus dem beiliegenden Verzeichnisse zu
Macht sich der Inhaber eines Führerscheines sol¬
ersehen
schuldig, die seine Ver¬
cher strafbarer Handlungen
Die Polizeidirektionen in Wien und Prag geben
Kraftfahrzeuges zu be¬
äßlichkeit als Führer eines
die Nummern von 1 angefangen je für Automobile
einträchtigen geeignet sind,
en Bezirks= beziehungsweise landesfürstlichen Po
und Motorräder fortlaufend aus, den übrigen in
§ 28 bezeichneten Behörden werden Zahlenreihen
izeibehörde seines jeweiligen Aufenthaltsortes schrift¬
von den betreffenden Landesbehörden zugewiesen,
lich zu verwarner
velche dieselbe Zahlenreihe je für Automobile und
Die bezeichnete Behörde
kann den Führerscheit
Motorräder zu
fruchtloser Verwarnung oder ohn
verwenden haben. Mehr als drei¬
ach wiederholten
stellige Zahlen dürfen nicht in Anwendung kommen.
vorherige Verwarnung dann entziehen, wenn Tat
ind in einem Lande oder einem Rayon alle Zahlen¬
achen festgestellt werden, die die Annahme rechtfer
tigen, daß der Berechtigte zum Führen von Kraft
eihen innerhalb der dreistelligen Zahlen erschöpft
ist
Erkennungsbuchstaben die Zahl I
fahrzeugen ungeeignet ist
dem
be¬
bei¬
ziehungsweise II u. s. f. in römischen Zifferr
Bei der Entziehung ist auszusprechen, ob sie für
Zeit oder
dauernd erfolgt, und in
ufügen und hat die Nummerierung wieder fort¬
ine bestimmte
weiten Falle ob
laufend von 1 an zu beginnen.
ber einer etwaigen Wiederbewer¬
bung die Prüfung neuerlich abzulegen
§ 31
Nach der Entziehung ist der Führerschein der Be¬
Die im § 28 bezeichneten
Behörden (Evidenzbe¬
hörde abzuliefern.
hörden) haben den Fahrzeugbesitzern, welche um die
S 27
Kennzeichen angesucht haben, die Kennzeichen in schrift
Der Führer eines aus dem Auslande kommenden
licher, mit dem Amtssiegel versehener Ausfertigun
Kraftfahrzeuges ist von der Verpflichtung zur Er
inauszugeben. Diese Ausfertigung ist auf den nach
virkung des im § 22 vorgeschriebenen Führerscheines
18 beziehungsweise 19 ausgestellten Zertifikaten.
dann befreit, wenn er einen gültigen internationa
5
iehungsweise Bescheinigungen einzutragen
len Fahrausweis (§. 38), in dem er als zur Führung
Jede Evidenzbehörde hat je ein Register und zwar
es Kraftfahrzeuges berechtigt eingetragen ist, besitzt
abgesondert für Automobile und für Motorräder zu
Unter den gleichen Voraussetzungen, unter wel¬
führen. In das Register ist bei jeder Ausfertigung
26 der Führerschein entzogen werden
hen nach
die Evidenznummer, der Name und die Wohnung
kann, kann jenen Führern, die nach vorstehendem Ab¬
des Besitzers und der Standort des Fahrzeuges ein¬
satze von der Erwirkung eines Führerscheines befrei
zutragen.
sind, von der politischen Bezirks= beziehungsweise
32.
8
landesfürstlichen Polizeibehörde ihres jeweiligen Auf
Die Kennzeichen sin
in schwarzer Schrift auf wei¬
nthaltsortes der Betrieb ihres Fahrzeuges im In¬
ßem Grunde in gut lesbaren Schriftzeichen auszu¬
lande untersagt werden.
führen. Die Anbringung von Verzierungen ist un¬
Trifft die im ersten Absatze bezeichnete Voraus
zulässi
setzung nicht zu, so ist der Führer eines aus den
Bei
Automobilen sind die Kennzeichen vorne und
Auslande kommenden Kraftfahrzeuges, der keiner
rückwärts, und zwar entweder auf der Wand des Wa¬
ierländischen Führerschein besitzt, den Fall des § 42,
gens selbst mit Farbe oder mittels einer aus dauer¬
linea 2, ausgenommen, verpflichtet, längstens bin¬
haftem Material mit möglichst glatter Oberfläche her¬
ien acht Tagen einen solchen Führerschein zu erwir¬
gestellten, entsprechend befestigten Tafel, an einer leicht
Innerhalb dieser Frist ist ihm das Fahrzeug
ken.
ichtbaren Stelle anzubringen. An der Rückseite sin
selbständig zu lenken nur so lange gestattet, als ihm
die Kennzeichen so anzuordnen, daß der Buchstabe und
dies nicht aus sicherheitpolizeilichen Rücksichten durch
eventuell die römische Zahl oben und darunter in
eine Verfügung einer politischen Bezirks= oder lan¬
einem Abstande von 2 Zentimeter die Evidenznumme
desfürstlichen Polizeibehörde untersagt wird.
steht. Die Höhe der rückwärtigen Kennzeichen hat
mindestens 12 Zentimeter, ihre Stärke im Grundstriche
5. Abschnitt.
mindestens 2 Zentimeter zu betragen. An der Vor
Kennzeichen der Kraftfahrzeuge.
derseite können die Kennzeichen entweder in der¬
§ 28
selben Anordnung wie an der Rückseite oder hori¬
Die Kraftfahrzeuge
müssen mit den von der Be¬
zontal nebeneinander angebracht werden. Im zwei¬
hörde bestimmten Kennzeichen versehen sein
ten Falle hat der Abstand des Buchstabens, be¬
Um die Zuteilung des Kennzeichens haben die
ziehungsweise der römischen Zahl von der Evidenz¬
Besitzer jener Kraftfahrzeuge, welche ihren Standor
nummer mindestens 7 Zentimeter zu betragen. Die¬
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