Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 143 im Inlande haben, bei der politischen Bezirksbehörde Ueber die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein n deren Bezirk der Standort gelegen ist, wenn aber eugnis auszustellen. der Standort sich im Rayon eine rlandesfürstlichen Hinsichtlich der Prüfungstaxen gelten die Be¬ Polizeibehörde befindet, bei dieser anzusuchen. stimmungen des § 20 § 25. § 29 Auf Grund der in den §§ 23 und 24 bezeich Die Kennzeichen bestehen aus einem Buchstaben Bewerbern über ihr neten Zeugnisse werden den in lateinischer Schrift und aus einer Zahl (Evidenz¬ Bezirksbehörde ihre Ansuchen von der politischer nummer) in arabischen Ziffern Wohnortes, oder, wenn ihr Wohnsitz im Rayon eine Der Buchstabe bezeichnet das Land, beziehungs¬ andesfürstlichen Polizeibehörde gelegen ist, von diese weise den Rayon (§ 30), in welchem die Kennzei¬ falls nicht der Erteilun ie Führerscheine ausgestellt, chen ausgefolgt wurden, während die Zahl der Re¬ 22 entgegensteht. In in Bedenken im Sinne de¬ gisternummer im Evidenzverzeichnisse entspricht jedem Führerschein ist anzugeben, auf welche Gattung § 30 eziehungsweise Gattungen von Fahrzeugen der Füh Jedem Lande wird ein Buchstabe zugewiesen; der erschein sich bezieht. Der Führerschein ist mit der Rayon der k. k. Polizeidirektion in Wien und jener Photographie des Berechtigten zu versehen. der k. k. Polizeidirektion in Prag wird mit je einem 26. 8 besonderen Buchstaben bezeichnet. Die Verteilung der Buchstaben ist aus dem beiliegenden Verzeichnisse zu Macht sich der Inhaber eines Führerscheines sol¬ ersehen schuldig, die seine Ver¬ cher strafbarer Handlungen Die Polizeidirektionen in Wien und Prag geben Kraftfahrzeuges zu be¬ äßlichkeit als Führer eines die Nummern von 1 angefangen je für Automobile einträchtigen geeignet sind, en Bezirks= beziehungsweise landesfürstlichen Po und Motorräder fortlaufend aus, den übrigen in § 28 bezeichneten Behörden werden Zahlenreihen izeibehörde seines jeweiligen Aufenthaltsortes schrift¬ von den betreffenden Landesbehörden zugewiesen, lich zu verwarner velche dieselbe Zahlenreihe je für Automobile und Die bezeichnete Behörde kann den Führerscheit Motorräder zu fruchtloser Verwarnung oder ohn verwenden haben. Mehr als drei¬ ach wiederholten stellige Zahlen dürfen nicht in Anwendung kommen. vorherige Verwarnung dann entziehen, wenn Tat ind in einem Lande oder einem Rayon alle Zahlen¬ achen festgestellt werden, die die Annahme rechtfer tigen, daß der Berechtigte zum Führen von Kraft eihen innerhalb der dreistelligen Zahlen erschöpft ist Erkennungsbuchstaben die Zahl I fahrzeugen ungeeignet ist dem be¬ bei¬ ziehungsweise II u. s. f. in römischen Zifferr Bei der Entziehung ist auszusprechen, ob sie für Zeit oder dauernd erfolgt, und in ufügen und hat die Nummerierung wieder fort¬ ine bestimmte weiten Falle ob laufend von 1 an zu beginnen. ber einer etwaigen Wiederbewer¬ bung die Prüfung neuerlich abzulegen § 31 Nach der Entziehung ist der Führerschein der Be¬ Die im § 28 bezeichneten Behörden (Evidenzbe¬ hörde abzuliefern. hörden) haben den Fahrzeugbesitzern, welche um die S 27 Kennzeichen angesucht haben, die Kennzeichen in schrift Der Führer eines aus dem Auslande kommenden licher, mit dem Amtssiegel versehener Ausfertigun Kraftfahrzeuges ist von der Verpflichtung zur Er inauszugeben. Diese Ausfertigung ist auf den nach virkung des im § 22 vorgeschriebenen Führerscheines 18 beziehungsweise 19 ausgestellten Zertifikaten. dann befreit, wenn er einen gültigen internationa 5 iehungsweise Bescheinigungen einzutragen len Fahrausweis (§. 38), in dem er als zur Führung Jede Evidenzbehörde hat je ein Register und zwar es Kraftfahrzeuges berechtigt eingetragen ist, besitzt abgesondert für Automobile und für Motorräder zu Unter den gleichen Voraussetzungen, unter wel¬ führen. In das Register ist bei jeder Ausfertigung 26 der Führerschein entzogen werden hen nach die Evidenznummer, der Name und die Wohnung kann, kann jenen Führern, die nach vorstehendem Ab¬ des Besitzers und der Standort des Fahrzeuges ein¬ satze von der Erwirkung eines Führerscheines befrei zutragen. sind, von der politischen Bezirks= beziehungsweise 32. 8 landesfürstlichen Polizeibehörde ihres jeweiligen Auf Die Kennzeichen sin in schwarzer Schrift auf wei¬ nthaltsortes der Betrieb ihres Fahrzeuges im In¬ ßem Grunde in gut lesbaren Schriftzeichen auszu¬ lande untersagt werden. führen. Die Anbringung von Verzierungen ist un¬ Trifft die im ersten Absatze bezeichnete Voraus zulässi setzung nicht zu, so ist der Führer eines aus den Bei Automobilen sind die Kennzeichen vorne und Auslande kommenden Kraftfahrzeuges, der keiner rückwärts, und zwar entweder auf der Wand des Wa¬ ierländischen Führerschein besitzt, den Fall des § 42, gens selbst mit Farbe oder mittels einer aus dauer¬ linea 2, ausgenommen, verpflichtet, längstens bin¬ haftem Material mit möglichst glatter Oberfläche her¬ ien acht Tagen einen solchen Führerschein zu erwir¬ gestellten, entsprechend befestigten Tafel, an einer leicht Innerhalb dieser Frist ist ihm das Fahrzeug ken. ichtbaren Stelle anzubringen. An der Rückseite sin selbständig zu lenken nur so lange gestattet, als ihm die Kennzeichen so anzuordnen, daß der Buchstabe und dies nicht aus sicherheitpolizeilichen Rücksichten durch eventuell die römische Zahl oben und darunter in eine Verfügung einer politischen Bezirks= oder lan¬ einem Abstande von 2 Zentimeter die Evidenznumme desfürstlichen Polizeibehörde untersagt wird. steht. Die Höhe der rückwärtigen Kennzeichen hat mindestens 12 Zentimeter, ihre Stärke im Grundstriche 5. Abschnitt. mindestens 2 Zentimeter zu betragen. An der Vor Kennzeichen der Kraftfahrzeuge. derseite können die Kennzeichen entweder in der¬ § 28 selben Anordnung wie an der Rückseite oder hori¬ Die Kraftfahrzeuge müssen mit den von der Be¬ zontal nebeneinander angebracht werden. Im zwei¬ hörde bestimmten Kennzeichen versehen sein ten Falle hat der Abstand des Buchstabens, be¬ Um die Zuteilung des Kennzeichens haben die ziehungsweise der römischen Zahl von der Evidenz¬ Besitzer jener Kraftfahrzeuge, welche ihren Standor nummer mindestens 7 Zentimeter zu betragen. Die¬ gags111# ach usculinlsdauvj 31 gen