Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
142
16 und 17 mit der Maßgabe Anwendung, daß die
f) die Zahl und Art der Bremsvorrichtungen sowie
m § 15 geforderte kotierte Zeichnung durch eine
das Uebersetzungsverhältnis derselben
chematische Zeichnung
oder durch eine entsprechen
die Beleuchtungs= und Signalvorrichtungen;
deutliche Photographie
des Fahrzeuges ersetzt werden
überdies bei Automobilen
h) die größte Länge, Breite und Höhe des Wagens
kann.
den Radstand, die Spurweite, das Wagengewich
§ 20
und den Felgenbelag, bei Lastwagen auch die
Die Mitglieder de
Prüfungskommission erhalten
Felgenbreite und die Tragfähigkeit;
eine Entschädigung (Prüfungs
für ihre Mühewaltung
ie Zahl und das Abhäsionsgewicht der ge¬
taxe), deren Höhe von der politischen Landesbehörd
bremsten Räder.
festgesetzt wird
Die Prüfungstaxe ist von dem Prüfungswerbei
§ 16
zu
entrichten und bei der Ueberreichung des Gesuche¬
Die Entscheidung über die Zulassung einer Typ
zu erlegen.
steht der Landesbehörde zu.
§ 21
Vor der Entscheidung ist im Wege einer Prüfung
Die dem Militärärare gehörigen Kraftfahrzeuge
festzustellen, ob die vorgelegte Type zur Zulassung
ind von den vorstehenden Bestimmungen über d
für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist. Be¬
Prüfung und Genehmigung der Kraftfahrzeuge aus¬
hufs Vornahme dieser Prüfung haben die politische
Landesbehörden eine oder nach Bedarf mehrere aus
genommen.
Fachmännern bestehende Kommissionen zu bestellen.
4. Abschnitt
Die Kommission erstattet ihr Gutachten auf Grun
der vorgelegten Beschreibungen und Zeichnungen und
Führung der Kraftfahrzeuge.
auf Grund einer Probefahrt, welche mit einem der
§ 22.
Beschreibung und Zeichnung entsprechenden Fahrzeuge
Vor
selbständigen
Führung von Kraftfahr¬
vorzunehmen ist.
sind solche Personen ausgeschlossen, die nicht
zeugen
§ 17
mindestens 18 Jahre alt sind
Wenn der Zulassung der Type Bedenken nich
Die selbständige Führung eines mehr als einspu¬
im Wege stehen, so hat die politische Landesbehörd
rigen Kraftfahrzeuges ist nur demjenigen gestatte
die Genehmigung der Type
dem Gesuchsteller übe
der nach erbrachtem Ausweise seiner fachlichen Be¬
eine amtliche Bescheinigung auszufertigen, welch
fähigung die behördliche Bewilligung hierzu (Führer
Namen und Wohnsitz des Erzeugers und die im § 15
Bewilligung kann ver
chein) erlangt hat. Diese
Punkt 2, bezeichneten Daten, ferner eine schematisch
weigert werden, wenn solche
Tatsachen vorliegen, di
Zeichnung des Fahrzeuges und das behördliche Ty¬
die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber zun
penzeichen zu enthalten hat. Andernfalls ist das An
Führen von Kraftfahrzeugen
ungeeignet ist (zum
suchen unter Angabe der Gründe abzuweisen.
Beispiel körperliche Mängel, Neigung zur Trunk¬
sucht, schwere Delikte gegen die körperliche Sicherheit
§ 18.
und die Sicherheit des Eigentums)
Der Erzeuger der genehmigten Type, beziehungs¬
weise der inländische Vertreter desselben,
hat bei der
§ 23
Type entsprechenden Fahr
Ablieferung eines
der
Die fachliche Befähigung zur Führung eines Kraft¬
zeuges dem Käufer
eine Abschrift der amtlichen Be¬
fahrzeuges ist durch eine Prüfung darzutun.
scheinigung auszufolgen und derselben die Angab
Von der Ablegung dieser Prüfung sind die Füh¬
der fortlaufenden Erzeugungsnummer, sowie eine Be
rer der dem Militärärar gehörigen Kraftfahrzeuge
tätigung darüber beizufügen, daß das Fahrzeug ir
dann befreit, wenn sie sich über ihre Befähigung durch
Bezug auf den maschinellen und Sicherheitseinrichtun
ein Zeugnis des Leiters des Automobilwesens im
gen mit der genehmigten Type vollständig überein¬
k. u. k. Heere ausweisen
immt. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist der
§
24.
rzeuger, beziehungsweise sein Vertreter verant¬
vortlich
zur Vornahme der Führerprüfung bestellt die po
Jedes solche Zertifikat muß mit dem Visum jener
itische
Landesbehörde
der
Prüfungskommissäre
litischen Bezirks= beziehungsweise landesfürstlichen
erforderlichen Anzahl und bestimmt die Stelle,
wo
Polizeibehörde versehen sein, in deren Bezirke oder
um die Zulassung der Prüfung anzusuchen ist. Jeden
Rayon die Erzeugungsstätte oder der Aufenthaltsort
besuchsteller hat anzugeben, für welche Gattung, be
des inländischen Vertreters des ausländischen Erzeu¬
ziehungsweise Gattungen von Kraftfahrzeugen er die
gers gelegen ist.
Prüfung ablegen will
Im Falle eines späteren Wechsels im Besitze des
Die Prüfung hat sich auf den Nachweis der Kenn
Fahrzeuges hat der Verkäufer dem Besitznachfolger
iis der für den Führer eines Kraftfahrzeuges ma߬
das Zertifikat zu übergeben. Die Ueberlassung des
ebenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften und
Zertifikates an den Besitzer eines anderen Fahrzeuges
ener Kenntnisse der maschinellen Einrichtungen vor
st unstatthaft
traftfahrzeugen zu erstrecken, welche zur sicheren Führ¬
§ 19.
ung eines Fahrzeuges der vom Gesuchsteller bezeich¬
neten Gattung, beziehungsweise Gattungen erfor¬
Für Kraftfahrzeuge, deren Uebereinstimmung mit
derlich sind. Außerdem ist im Wege einer Probefahr
iner genehmigten Type nicht durch das im
bezeichnete Zertifikat nachgewiesen ist, dann für solch
die praktische Fähigkeit zur Führung eines solche
Fahrzeuges nachzuweisen
Fahrzeuge, welche infolge nachträglicher konstruktive
Der Prüfungswerber
hat, falls die Landesbe¬
Aenderungen an wesentlichen Bestandteilen des Be
hörde nichts anderes bestimmt, das zur Vornahme der
triebsmechanismus der genehmigten Type nicht meh
Probefahrten dienende Fahrzeug beizustellen. Fahr
entsprechen, hat der Besitzer vor der Benützung des
zeuge, die infolge ihrer Konstruktion oder infolg
Fahrzeuges im öffentlichen Verkehre die Genehmigung
mangelhafter Instandhaltung eine sichere Beurteilun
zu erwirken
der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers nich
Hinsichtlich des Einschreitens, der Prüfung und
ermöglichen, sind zurückzuweisen.
Genehmigung finden die Bestimmungen der §§ 15,
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