Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
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ein, daß übermäßiges Geräusch, belästigende Rauch
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ntwicklung, Dampf= und Gasausströmung, ferne
Jedes Kraftfahrzeug hat an sichtbarer Stelle
das Herausfallen glühender Teile des Brennmate
Schilder zu tragen, welche die Firma, die das Fahr¬
rials oder von Rückständen verhindert wird.
gestell hergestellt hat, die Fabriksnummer des Fahr¬
gestelles, die Anzahl der Pferdestärken des Motor
§ 3.
(oder die Zahl und die Bohrung der Zylinder) und
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer verläßlicher
das Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges an¬
Lenkvorrichtung versehen sein, die ein sicheres un
geben
rasches Wenden des Fahrzeuges gestattet.
S 13.
Bei Motorzügen sind die Anhängewagen mit einer
§ 4.
icher wirkenden Bremse zu versehen. Wird die Brems
Jedes Kraftfahrzeug muß mit mindestens zwei von
des Anhängewagens nicht unmittelbar vom Motor
inander unabhängigen, kräftig wirkenden Brems
wagen bedient, dann muß auf dem Anhängewag
vorrichtungen versehen sein, von denen eine unmittel¬
ein Bremser mitfahren; in diesem Falle muß ein
ar auf die Triebräder oder auf Bestandteile, die mit
Verständigung zwischen Führer und Bremser mög
en Rädern fest verbunden sind, einwirken muß
lich
sein.
Jede einzelne der beiden Bremsen muß allein hin¬
er Motorwagen muß mit einer Sandstreuvor¬
reichen, den Wagen in angemessener Zeit zum Still¬
richtung versehen sein
tande zu bringen.
Zwischen dem Anhängewagen und Motorwagen
§ 5.
muß außer einer verläßlichen Hauptkuppelung noch
Jedes Automobil ist mit einer nach rückwärts
eine Sicherheitskuppelung (Notkuppelung) vorhan
Brems= oder sonstigen zuverlässigen Vor¬
rkenden
den sein
arken Steigun¬
Die Verbindung der Anhängewagen mit dem Mo¬
torwagen muß so beschaffen sein, daß die Räder des
gen die unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhin¬
Anhängewagens auch in Krümmungen möglichst au
ert.
§ 6.
den Spuren der Räder des Motorwagens laufen.
Automobile, deren Eigengewicht 350 Kilogramm
3. Abschnitt.
übersteigt, müssen eine Reversiervorrichtung besitzen
die vom Führersitze aus betätigt werden kann.
Drüfung und Genehmigung der Kraftfahrzeuge.
§ 14
§ 7.
Straßenverkehr dürfen in der
Im öffentlichen
Sämtliche Hebel und Griffe zur Bedienung des
egel (§§ 21, 38, 40, 42 und 43) nur solche Kraft¬
Fahrzeuges sind so anzubringen, daß sie der Führer
ahrzeuge benützt werden, welche behördlich geprüft
ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzu
und genehmigt worden sind.
enken, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung
Die Prüfung und Genehmigung kann für eine
handhaben kann.
Type oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden
§ 8
§ 15
Die zur Aufnahme leicht brennbarer Stoffe, al¬
Ansuchen um Genehmigung der Type eines
Benzin, Petroleum, Spiritus, Gas, dienenden Be¬
Kraftfahrzeuges ist vom Erzeuger oder seinem Ver¬
hälter sind aus feuerfestem, genügend starkem Mate¬
treter bei der politischen Landesbehörde einzubringen
riale, dicht schließend herzustellen und derart anzu
Das Ansuchen ist bei jener politischen Landesbehörde
bringen, daß sie gegen Wärmeeinflüsse und äußere
n deren Verwaltungsgebiete die Erzeugungsstätte
Beschädigung tunlichst geschützt sind. Die Füllöffnun¬
gelegen ist, wenn es sich aber um Typen ausländische
gen sind mit Sicherheitsvorkehrungen gegen Explo
Herkunft handelt, bei jener politischen Landesbehörde
sionsgefahr zu versehen.
zu überreichen, in deren Verwaltungsgebiete der Aus
Akkumulatoren müssen derart gesichert eingebaut
enthaltsort des Vertreters des ausländischen Erzeu
sein, daß ein Verspritzen von Säure ausgeschlos¬
gers gelegen ist. Das Ansuchen hat den Namen und
sen ist.
Wohnsitz des Erzeugers zu enthalten.
§ 9.
Als Beilagen sind in je zwei Exemplaren an¬
Automobile sind mit einer tieftönenden,
Motor¬
zuschließen:
räder mit einer hochtönenden Signalhuppe auszu¬
Die kotierte Zeichnung des Fahrzeuges, aus
statten.
welcher besonders der Motor samt Uebersetzung, sowie
§ 10
die Lenk= und Bremsvorrichtungen zu ersehen sein
Bei Eintritt der Dunkelheit und wenn Nebel di
müssen, in mindestens 1/10 natürlicher Größe
Fernsicht beeinträchtigt, müssen Automobile an de
2. Die technische Beschreibung der zu überprüfen¬
Vorderseite mit zwei gutleuchtenden Laternen mit
den Type; diese hat folgende Angaben zu ent
farblosen Gläsern ausgerüstet sein, die die seitliche
halten
Begrenzung anzeigen, die Fahrbahn ist nach vorr
a) eine allgemeine Beschreibung des Fahrzeuges
auf eine hinreichende Entfernung zu erhellen.
die Kraftquelle und das System des Motors
Beim Motorrad genügt eine Laterne. Ist dem
die Leistung des Motors in Pferdekräften, die
Motorrad ein Beiwagen seitlich angehängt, so ha
Zylinderzahl, Hub und Bohrung und die größtt
auch der Beiwagen eine Laterne zu erhalten, die die
Tourenzahl in der Minute
äußere seitliche Begrenzung anzeigt.
bei Verbrennungs= und Explosionsmotoren di
Blendende Scheinwerfer dürfen in Ortschafter
Beschreibung der Zünd= und Kühlvorrichtunger
nit stadtartiger Verbauung nicht verwendet werden.
bei Dampfmotoren die Beschreibung des zuge
hörigen Damferzeugers und bei elektrischen Mi
§ 11.
toren die Beschreibung der Akkumulatoren ode
der verwendeten Dynamomaschine samt Antrieb
Jedes Kraftfahrzeug ist mit einer Vorrichtung
die Beschreibung der Kraftübertragung und der
tszurüsten, welche verhindert, daß das Fahrzeug vor
Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann
Lentvorrichtung;
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1 Abscplgvogun 3i6.—