Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 147 ein, daß übermäßiges Geräusch, belästigende Rauch 12 8 ntwicklung, Dampf= und Gasausströmung, ferne Jedes Kraftfahrzeug hat an sichtbarer Stelle das Herausfallen glühender Teile des Brennmate Schilder zu tragen, welche die Firma, die das Fahr¬ rials oder von Rückständen verhindert wird. gestell hergestellt hat, die Fabriksnummer des Fahr¬ gestelles, die Anzahl der Pferdestärken des Motor § 3. (oder die Zahl und die Bohrung der Zylinder) und Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer verläßlicher das Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges an¬ Lenkvorrichtung versehen sein, die ein sicheres un geben rasches Wenden des Fahrzeuges gestattet. S 13. Bei Motorzügen sind die Anhängewagen mit einer § 4. icher wirkenden Bremse zu versehen. Wird die Brems Jedes Kraftfahrzeug muß mit mindestens zwei von des Anhängewagens nicht unmittelbar vom Motor inander unabhängigen, kräftig wirkenden Brems wagen bedient, dann muß auf dem Anhängewag vorrichtungen versehen sein, von denen eine unmittel¬ ein Bremser mitfahren; in diesem Falle muß ein ar auf die Triebräder oder auf Bestandteile, die mit Verständigung zwischen Führer und Bremser mög en Rädern fest verbunden sind, einwirken muß lich sein. Jede einzelne der beiden Bremsen muß allein hin¬ er Motorwagen muß mit einer Sandstreuvor¬ reichen, den Wagen in angemessener Zeit zum Still¬ richtung versehen sein tande zu bringen. Zwischen dem Anhängewagen und Motorwagen § 5. muß außer einer verläßlichen Hauptkuppelung noch Jedes Automobil ist mit einer nach rückwärts eine Sicherheitskuppelung (Notkuppelung) vorhan Brems= oder sonstigen zuverlässigen Vor¬ rkenden den sein arken Steigun¬ Die Verbindung der Anhängewagen mit dem Mo¬ torwagen muß so beschaffen sein, daß die Räder des gen die unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhin¬ Anhängewagens auch in Krümmungen möglichst au ert. § 6. den Spuren der Räder des Motorwagens laufen. Automobile, deren Eigengewicht 350 Kilogramm 3. Abschnitt. übersteigt, müssen eine Reversiervorrichtung besitzen die vom Führersitze aus betätigt werden kann. Drüfung und Genehmigung der Kraftfahrzeuge. § 14 § 7. Straßenverkehr dürfen in der Im öffentlichen Sämtliche Hebel und Griffe zur Bedienung des egel (§§ 21, 38, 40, 42 und 43) nur solche Kraft¬ Fahrzeuges sind so anzubringen, daß sie der Führer ahrzeuge benützt werden, welche behördlich geprüft ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzu und genehmigt worden sind. enken, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung Die Prüfung und Genehmigung kann für eine handhaben kann. Type oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden § 8 § 15 Die zur Aufnahme leicht brennbarer Stoffe, al¬ Ansuchen um Genehmigung der Type eines Benzin, Petroleum, Spiritus, Gas, dienenden Be¬ Kraftfahrzeuges ist vom Erzeuger oder seinem Ver¬ hälter sind aus feuerfestem, genügend starkem Mate¬ treter bei der politischen Landesbehörde einzubringen riale, dicht schließend herzustellen und derart anzu Das Ansuchen ist bei jener politischen Landesbehörde bringen, daß sie gegen Wärmeeinflüsse und äußere n deren Verwaltungsgebiete die Erzeugungsstätte Beschädigung tunlichst geschützt sind. Die Füllöffnun¬ gelegen ist, wenn es sich aber um Typen ausländische gen sind mit Sicherheitsvorkehrungen gegen Explo Herkunft handelt, bei jener politischen Landesbehörde sionsgefahr zu versehen. zu überreichen, in deren Verwaltungsgebiete der Aus Akkumulatoren müssen derart gesichert eingebaut enthaltsort des Vertreters des ausländischen Erzeu sein, daß ein Verspritzen von Säure ausgeschlos¬ gers gelegen ist. Das Ansuchen hat den Namen und sen ist. Wohnsitz des Erzeugers zu enthalten. § 9. Als Beilagen sind in je zwei Exemplaren an¬ Automobile sind mit einer tieftönenden, Motor¬ zuschließen: räder mit einer hochtönenden Signalhuppe auszu¬ Die kotierte Zeichnung des Fahrzeuges, aus statten. welcher besonders der Motor samt Uebersetzung, sowie § 10 die Lenk= und Bremsvorrichtungen zu ersehen sein Bei Eintritt der Dunkelheit und wenn Nebel di müssen, in mindestens 1/10 natürlicher Größe Fernsicht beeinträchtigt, müssen Automobile an de 2. Die technische Beschreibung der zu überprüfen¬ Vorderseite mit zwei gutleuchtenden Laternen mit den Type; diese hat folgende Angaben zu ent farblosen Gläsern ausgerüstet sein, die die seitliche halten Begrenzung anzeigen, die Fahrbahn ist nach vorr a) eine allgemeine Beschreibung des Fahrzeuges auf eine hinreichende Entfernung zu erhellen. die Kraftquelle und das System des Motors Beim Motorrad genügt eine Laterne. Ist dem die Leistung des Motors in Pferdekräften, die Motorrad ein Beiwagen seitlich angehängt, so ha Zylinderzahl, Hub und Bohrung und die größtt auch der Beiwagen eine Laterne zu erhalten, die die Tourenzahl in der Minute äußere seitliche Begrenzung anzeigt. bei Verbrennungs= und Explosionsmotoren di Blendende Scheinwerfer dürfen in Ortschafter Beschreibung der Zünd= und Kühlvorrichtunger nit stadtartiger Verbauung nicht verwendet werden. bei Dampfmotoren die Beschreibung des zuge hörigen Damferzeugers und bei elektrischen Mi § 11. toren die Beschreibung der Akkumulatoren ode der verwendeten Dynamomaschine samt Antrieb Jedes Kraftfahrzeug ist mit einer Vorrichtung die Beschreibung der Kraftübertragung und der tszurüsten, welche verhindert, daß das Fahrzeug vor Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann Lentvorrichtung; C