Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
140
25
S 21.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und wer¬
Um den Radfahrern das Vorbeikommen auf der
den sämtliche mit derselben nicht im Einklange stehen¬
Fahrstraße zu ermöglichen, haben Fuhrwerke, Reiter,
den in Tirol und Vorarlberg bestehenden Vor¬
Treiber von Viehtransporten, wenn sie nicht selbs
schriften außer Wirksamkeit gesetzt.
daran verhindert sind, den Radfahrern auf das ge¬
gebene Warnungssignal (Glockensignal) beim Begeg¬
2. Zulatzbestimmungen zur Landes-Radfabrordnung.
nen nach links, bezw. beim Vorfahren nach rechts
Mit Beziehung auf die Statthalterei=Verordnung
auszuweichen. (§ 15.)
vom 17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13, mit welchen
Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Fahr
§ 22.
rade auf den öffentlichen Straßen erlassen wurden,
Nachstehendes verlautbart:
Bemerkt der Radfahrer, daß ein Pferd vor den
wird
In Gemäßheit der §§ 5 und 25 dieser Statt¬
Fahrrade scheut, oder dessen Lenker zur Vorsich
mahnt, wozu derselbe bei Kenntnis dieser Eigenschaft
halterei=Verordnung (Landes=Radfahrordnung) ble
ist, oder daß sonst durch
einer Tiere verpflichtet
ben die ortspolizeilichen Verbote des Radfahre
in der Altstadt (mit Ausnahme der Herzog Fried
das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen, Zug¬
gebracht werden, so hat er
richstraße), Bäckerbühelgasse, Fallbachgasse, Fugger
oder Triebvieh in Gefahr
daß das Fahrrad den
gasse, den zwei Verbindungsgäßchen zwischen
der
abzusteigen, doch immer
Jahnstraße und der Kapuzinergasse, in der Höttinger
Augen des Tieres möglichst entzogen wird.
St. Nikolaus¬
gasse, Kirschentalgasse, Kirchgasse,
gasse, Welsergasse, Weyerburggasse, durch die Durch¬
§ 23.
fahrt unter der k k. Staatsbahn in der Leopold
Mit der Ueberwachung der in dieser Verordnun
straße und auf dem Verbindungswege von der Bren¬
enthaltenen Vorschriften sind die Sicherheitsorgane
erstraße am Bierstiendlgarten vorbei bis zur Ein¬
der Gemeinden, die Straßenaufsichtsorgane und die
mündung in die Stiftgasse aufrecht.
k. Gendarmerie betraut.
Durch den Franziskanerbogen darf nur in Schritt
Jeder Radfahrer hat den von diesen Organen
gefahren werden. (Magistrats=Kundmachung vom
19800)
April 1911, 3l.
an ihn gerichteten Anforderungen unbedingt Folge
25
u leisten, auf Anruf anzuhalten und in Uebertret¬
Ebenso ist es den Radfahrern nach wie vor ver¬
ungsfällen, wenn er sich über seine Identität nicht
boten, durch die Torwege aus= und einzufahren.
d 12 a
auszuweisen vermag, über eventuelle Aufforderun
der Landesradfahrordnung für das Radfahren in
des beanständenden Organes, das Rad schiebend in
geschlossenen Ortschaften enthaltenen Vor¬
das Amtslokal der zuständigen Behörde zu folgen.
schriften gelten für das ganze Gebiet der Landes¬
hauptstadt Innsbruck.
§ 24.
3. Im Sinne des § 4 der Landes=Radfahrord¬
Bestimmungen dieser Verord¬
Uebertretungen der
nung ist das Radfahren verboten:
soferne sie nicht unter das allgemein
Auf sämtlichen Gehwegen jeder Art, wozu auch
Strafgesetz fallen oder nach § 5 der Straßenpolizei
jene Straßenteile längs der Häuser und Grund¬
Vorarlberg vom 1. September
ordnung für Tirol und
1822, Nr. 56, Prov. Ges.=Samml. zu ahnden sind,
steine oder Aehnliches von der eigentlichen Fahrbahn
nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September
getrennt zu sein, doch ausschließlich dem Fußgänger¬
198, R.=G.=Bl. mit einer Geld¬
1857, Nr.
verkehre dienen ferner in den mit Alleebäumen be¬
bis 200 Kronen oder mi
strafe von 2
pflanzten Straßen auf dem zwischen der Baumreihe
Arrest von 6 Stunden bis. 14 Tagen zu
und dem entsprechenden Gehwege befindlichen
bestrafen.
Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen
Das Verfahren steht, wenn die strafbare Hand¬
mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahr¬
lung nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt
straßen.
jener Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung
(Magistratskundmachung vom 9. Juli 1902 und
begangen wurde, im Polizeirayon von Trient dem
Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 9. Fe¬
bruar 1897).
k. k. Polizei=Kommissariate in Trient zu.
V. Beltimmungen für den Betrieb von Hutomobilen und Motorrädern.
Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium für öffentliche Arbeiten
und dem Finanzministerium vom 28 April 1910, betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für
den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motorzügen und Motorrädern.)
Der gewerbsmäßige Betrieb von
1. Abschnitt.
Kraftfahrzeugen
für den öffentlichen Verkehr von Personen und Lasten
Allgemeine Bestimmungen.
ist außer den in dieser Verordnung enthaltenen auch
den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vorschriften un¬
§ 1.
terworfen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden An¬
wendung auf solche öffentliche Verkehrswege befah¬
2. Abschnitt.
rende Kraftfahrzeuge, welche nicht auf Schienen laufen
(Automobile, Motorzüge und Motorräder). Ausge
Bestimmungen über die Konstruktion und Hus¬
nommen von diesen Bestimmungen sind Automobil¬
rustung der Kraftfahrzeuge.
Feuerlöschwagen sowie solche Kraftfahrzeuge, welche
§ 2.
weder zur Beförderung von Personen noch zum
Jedes Kraftfahrzeug muß betriebssicher und ins¬
Transporte von Lasten bestimmt sind, wie Straßen¬
dampfwalzen und dergleichen.
besondere derart gebaut, eingerichtet und ausgerüstet
22
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