Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 140 25 S 21. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und wer¬ Um den Radfahrern das Vorbeikommen auf der den sämtliche mit derselben nicht im Einklange stehen¬ Fahrstraße zu ermöglichen, haben Fuhrwerke, Reiter, den in Tirol und Vorarlberg bestehenden Vor¬ Treiber von Viehtransporten, wenn sie nicht selbs schriften außer Wirksamkeit gesetzt. daran verhindert sind, den Radfahrern auf das ge¬ gebene Warnungssignal (Glockensignal) beim Begeg¬ 2. Zulatzbestimmungen zur Landes-Radfabrordnung. nen nach links, bezw. beim Vorfahren nach rechts Mit Beziehung auf die Statthalterei=Verordnung auszuweichen. (§ 15.) vom 17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13, mit welchen Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Fahr § 22. rade auf den öffentlichen Straßen erlassen wurden, Nachstehendes verlautbart: Bemerkt der Radfahrer, daß ein Pferd vor den wird In Gemäßheit der §§ 5 und 25 dieser Statt¬ Fahrrade scheut, oder dessen Lenker zur Vorsich mahnt, wozu derselbe bei Kenntnis dieser Eigenschaft halterei=Verordnung (Landes=Radfahrordnung) ble ist, oder daß sonst durch einer Tiere verpflichtet ben die ortspolizeilichen Verbote des Radfahre in der Altstadt (mit Ausnahme der Herzog Fried das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen, Zug¬ gebracht werden, so hat er richstraße), Bäckerbühelgasse, Fallbachgasse, Fugger oder Triebvieh in Gefahr daß das Fahrrad den gasse, den zwei Verbindungsgäßchen zwischen der abzusteigen, doch immer Jahnstraße und der Kapuzinergasse, in der Höttinger Augen des Tieres möglichst entzogen wird. St. Nikolaus¬ gasse, Kirschentalgasse, Kirchgasse, gasse, Welsergasse, Weyerburggasse, durch die Durch¬ § 23. fahrt unter der k k. Staatsbahn in der Leopold Mit der Ueberwachung der in dieser Verordnun straße und auf dem Verbindungswege von der Bren¬ enthaltenen Vorschriften sind die Sicherheitsorgane erstraße am Bierstiendlgarten vorbei bis zur Ein¬ der Gemeinden, die Straßenaufsichtsorgane und die mündung in die Stiftgasse aufrecht. k. Gendarmerie betraut. Durch den Franziskanerbogen darf nur in Schritt Jeder Radfahrer hat den von diesen Organen gefahren werden. (Magistrats=Kundmachung vom 19800) April 1911, 3l. an ihn gerichteten Anforderungen unbedingt Folge 25 u leisten, auf Anruf anzuhalten und in Uebertret¬ Ebenso ist es den Radfahrern nach wie vor ver¬ ungsfällen, wenn er sich über seine Identität nicht boten, durch die Torwege aus= und einzufahren. d 12 a auszuweisen vermag, über eventuelle Aufforderun der Landesradfahrordnung für das Radfahren in des beanständenden Organes, das Rad schiebend in geschlossenen Ortschaften enthaltenen Vor¬ das Amtslokal der zuständigen Behörde zu folgen. schriften gelten für das ganze Gebiet der Landes¬ hauptstadt Innsbruck. § 24. 3. Im Sinne des § 4 der Landes=Radfahrord¬ Bestimmungen dieser Verord¬ Uebertretungen der nung ist das Radfahren verboten: soferne sie nicht unter das allgemein Auf sämtlichen Gehwegen jeder Art, wozu auch Strafgesetz fallen oder nach § 5 der Straßenpolizei jene Straßenteile längs der Häuser und Grund¬ Vorarlberg vom 1. September ordnung für Tirol und 1822, Nr. 56, Prov. Ges.=Samml. zu ahnden sind, steine oder Aehnliches von der eigentlichen Fahrbahn nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September getrennt zu sein, doch ausschließlich dem Fußgänger¬ 198, R.=G.=Bl. mit einer Geld¬ 1857, Nr. verkehre dienen ferner in den mit Alleebäumen be¬ bis 200 Kronen oder mi strafe von 2 pflanzten Straßen auf dem zwischen der Baumreihe Arrest von 6 Stunden bis. 14 Tagen zu und dem entsprechenden Gehwege befindlichen bestrafen. Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen Das Verfahren steht, wenn die strafbare Hand¬ mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahr¬ lung nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt straßen. jener Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung (Magistratskundmachung vom 9. Juli 1902 und begangen wurde, im Polizeirayon von Trient dem Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 9. Fe¬ bruar 1897). k. k. Polizei=Kommissariate in Trient zu. V. Beltimmungen für den Betrieb von Hutomobilen und Motorrädern. Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium für öffentliche Arbeiten und dem Finanzministerium vom 28 April 1910, betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motorzügen und Motorrädern.) Der gewerbsmäßige Betrieb von 1. Abschnitt. Kraftfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr von Personen und Lasten Allgemeine Bestimmungen. ist außer den in dieser Verordnung enthaltenen auch den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vorschriften un¬ § 1. terworfen. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden An¬ wendung auf solche öffentliche Verkehrswege befah¬ 2. Abschnitt. rende Kraftfahrzeuge, welche nicht auf Schienen laufen (Automobile, Motorzüge und Motorräder). Ausge Bestimmungen über die Konstruktion und Hus¬ nommen von diesen Bestimmungen sind Automobil¬ rustung der Kraftfahrzeuge. Feuerlöschwagen sowie solche Kraftfahrzeuge, welche § 2. weder zur Beförderung von Personen noch zum Jedes Kraftfahrzeug muß betriebssicher und ins¬ Transporte von Lasten bestimmt sind, wie Straßen¬ dampfwalzen und dergleichen. besondere derart gebaut, eingerichtet und ausgerüstet 22 gogigvg uospifuobio 1og uga solpjjuhofz 1300 3u131 vlavig sva anl Bunugiaagvlavissguvg gosoblv11S □