Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 139 steht; ferner in der Regel beim Vorfahrer § 7. an Fußgängern und beim Vorbeifahren an Die öffentlichen Straßen dürfen an verkehrsreichen Reit= und Zugtieren oder an Triebvieh, wen Stellen, sowie an geschlossenen Ortschaften (§ 9 es aus Rücksichten für die Sicherheit geboten litt. a) nur von solchen Radfahrern befahren werden, erscheint welche in der Handhabung des Fahrrades § 13. ausreichend geübt und insbesondere i Der Radfahrer hat sich vorangehenden, sowie ent¬ er Lage sind, dasselbe jederzeit zum gegenkommenden Personen, insbesondere Führern von Stillstande zu bringen. Fuhrwerken und Treibern von Vieh auf eine Distanz § 8. on mindestens 20 Metern durch, nach Be¬ jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht be 9 arf zu wiederholende Glockenzeichen rechtzeitig be¬ der Leitung seines Fahrrades verpflichtet und hat nerkbar zu machen, soferne dies zur Vermeidung überhaupt di eines Zusammenstoßes oder auch nur einer Behelli¬ Handlungen, welche geeignet sind Sicherheit der Menschen oder des Eigentums zu ge gung der betreffenden Passanten geboten erscheint. Das Warnungssignal ist auch recht ährden, auf der öffentlichen Fahrbahn zu unter¬ zeitig zu geben vor dem Einbiegen von einer Straß lassen. ndie andere und beim Kreuzen der letzteren, s 8.9 vie vor scharfen Wegkrümmungen, nach Umstände Verboten ist den Radfahrern insbesondere: auch bei Dunkelheit oder dichtem Nebel Oeffentliche Straßen an verkehrsreichen Stel¬ a) Mit dem Glockensignale ist sofort aufzuhören, so¬ len oder in geschlossenen Ortschaften zur Er¬ bald dadurch Pferde oder andere Tiere scheu wer lernung des Radfahrens oder zur das Signal ist jedenfalls nicht in unmittelbaren Uebung in demselben zu benützen; Nähe von Personen, Pferden, Zug= oder Triebvieh das gleichzeitige Benützen des Rades durch 5) zu geben. eine größere Anzahl von Personen, § 14. jene, für welche Sitzgelegen¬ al Die Radfahrer haben während der Fahrt im all heiten auf demselben angebracht sind gemeinen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegen¬ stehen, die linke Seite der Fahrbahn ein¬ as Anbinden von Hunden an das c) Ra zuhalten. d) das Freilassen der Lenkstange oder § 15 Der Radfahrer hat beim Begegnen von Fuhrwer¬ wie innerhalb der geschlossenen Ortschaften und ken, Reitern, Triebvieh rechtzeitig nach frequenten Straßen; zuweichen und im Falle dies nicht möglich wäre Verwendung von Schleppl die e abzusteigen Baumästen) zum Bremsen über steil Beim Vorfahren hat der Radfahrer sich raßenstrecken (§ 5 der Straßenpoli¬ rechts zu halten zei=Ordnung vom 1. September 1822, Prov § 16. Ges.=Samml. Nr. 56) n Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen § 10. Brücken, in Toren, sowie überall, wo die Fahr¬ n Innerhalb geschlossener Ortschaften darf die bahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist, ist das Fahrgeschwindigkeit eines mit Pferden be Vorfahren verboten spannten, im frischen Trabe fahrenden Wagens S 17 nicht überschritten werder An Stellen, wo durch ortspolizeiliche Anordnun¬ Den Fuhrwerken der k. k. Post und der Feuer¬ vehr gen das Fahren im Schritte geboten ist, hat der ist immer sofort freie Bahn zu Radfahrer abzusitzen. geben Truppenaufzüge, feierliche Umzüge. § 11 Leichenbegängnisse, dürfen nicht durch¬ Beim Bergabfahren ist die Fahrgeschwindigkeit brochen oder in ihrer Bewegung irgendwie ge¬ hemmt werden. in jenen Gefällsstrecken, in welchen bei leichtem Fuhr¬ werke die Wagenbremse zur Anwendung kommen § 18 muß, so zu mäßigen, daß der Radfahrer sein Rad Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer, wenn stets beherrscht und erforderlichen Falles sofort ab¬ sie Fußgehern, Radfahrern, Reitern, Fuhrwerkei steigen kann. oder Triebvieh begegnen, nur einzelne hinter¬ 12 einander fahren. gsam, Schrittmaße 8 19 elches ein rüstiger F öffentlichen Straßen oder Wettfahrten al halten kann, und mit erhöhter Vor¬ Plätzen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen ist zu fahren sicht politischen Behörde bezw. des k. k. Polizei=Kom in gescholsenen Ortschaften, bein missariates Trient für den dortigen Polizeirayon — Einbiegen aus einer Straße in die andere welche in jedem einzelnen Falle die erforderliche beim Fahren über Brücken, durch Tore, eng Bedingungen nach Einvernehmung der betreffender Straßen oder über Straßenkreuzungen Straßenverwaltung festzusetzen hat, abgehalte bei Unübersichtlichkeit des Weges in¬ b. werden. folge scharfer Krümmungen, bei der Ausfahrt § 20 aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen und bei der Ein¬ Es ist jedermann verboten, das Vorbeifahren an¬ fahrt in solche derer mutwillig zu hindern oder Handlungen vorzu¬ Ueberall da, wo ein lebhafter Ver¬ nehmen, welche geeignet sind, den Radfahrverkehr zu c) kehr von Wagen, Reitern, Radfahrern be¬ gefährden. Hapc Gubgul 6916 n unspunge 1 121 un unzlosftag neuallajcjab 1og gjbgasuuf sich 8 E. 18