Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
139
steht; ferner in der Regel beim Vorfahrer
§ 7.
an Fußgängern und beim Vorbeifahren an
Die öffentlichen Straßen dürfen an verkehrsreichen
Reit= und Zugtieren oder an Triebvieh, wen
Stellen, sowie an geschlossenen Ortschaften (§ 9
es aus Rücksichten für die Sicherheit geboten
litt. a) nur von solchen Radfahrern befahren werden,
erscheint
welche in der Handhabung des Fahrrades
§ 13.
ausreichend geübt und insbesondere i
Der Radfahrer hat sich vorangehenden, sowie ent¬
er Lage sind, dasselbe jederzeit zum
gegenkommenden Personen, insbesondere Führern von
Stillstande zu bringen.
Fuhrwerken und Treibern von Vieh auf eine Distanz
§ 8.
on mindestens 20 Metern durch, nach Be¬
jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht be
9
arf zu wiederholende Glockenzeichen rechtzeitig be¬
der Leitung seines Fahrrades verpflichtet und hat
nerkbar zu machen, soferne dies zur Vermeidung
überhaupt
di
eines Zusammenstoßes oder auch nur einer Behelli¬
Handlungen, welche geeignet sind
Sicherheit der Menschen oder des Eigentums zu ge
gung der betreffenden Passanten geboten erscheint.
Das Warnungssignal ist auch recht
ährden, auf der öffentlichen Fahrbahn zu unter¬
zeitig zu geben vor dem Einbiegen von einer Straß
lassen.
ndie andere und beim Kreuzen der letzteren, s
8.9
vie vor scharfen Wegkrümmungen, nach Umstände
Verboten ist den Radfahrern insbesondere:
auch bei Dunkelheit oder dichtem Nebel
Oeffentliche Straßen an verkehrsreichen Stel¬
a)
Mit dem Glockensignale ist sofort aufzuhören, so¬
len oder in geschlossenen Ortschaften zur Er¬
bald dadurch Pferde oder andere Tiere scheu wer
lernung des Radfahrens oder zur
das Signal ist jedenfalls nicht in unmittelbaren
Uebung in demselben zu benützen;
Nähe von Personen, Pferden, Zug= oder Triebvieh
das gleichzeitige Benützen des Rades durch
5)
zu geben.
eine größere Anzahl von Personen,
§ 14.
jene, für welche Sitzgelegen¬
al
Die Radfahrer haben während der Fahrt im all
heiten auf demselben angebracht
sind
gemeinen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegen¬
stehen, die linke Seite der Fahrbahn ein¬
as Anbinden von Hunden an das
c)
Ra
zuhalten.
d) das Freilassen der Lenkstange oder
§ 15
Der Radfahrer hat beim Begegnen von Fuhrwer¬
wie innerhalb der geschlossenen Ortschaften und
ken, Reitern, Triebvieh rechtzeitig nach
frequenten Straßen;
zuweichen und im Falle dies nicht möglich wäre
Verwendung von Schleppl
die
e
abzusteigen
Baumästen) zum Bremsen über steil
Beim
Vorfahren hat der Radfahrer sich
raßenstrecken (§ 5 der Straßenpoli¬
rechts zu halten
zei=Ordnung vom 1. September 1822, Prov
§ 16.
Ges.=Samml. Nr. 56)
n Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen
§ 10.
Brücken, in Toren, sowie überall, wo die Fahr¬
n
Innerhalb geschlossener Ortschaften darf die
bahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist, ist das
Fahrgeschwindigkeit eines mit Pferden be
Vorfahren verboten
spannten, im frischen Trabe fahrenden Wagens
S 17
nicht überschritten werder
An Stellen, wo durch ortspolizeiliche Anordnun¬
Den Fuhrwerken der k. k. Post und der Feuer¬
vehr
gen das Fahren im Schritte geboten ist, hat der
ist immer sofort freie Bahn zu
Radfahrer abzusitzen.
geben
Truppenaufzüge, feierliche Umzüge.
§ 11
Leichenbegängnisse, dürfen nicht durch¬
Beim Bergabfahren ist die Fahrgeschwindigkeit
brochen oder in ihrer Bewegung irgendwie ge¬
hemmt werden.
in jenen Gefällsstrecken, in welchen bei leichtem Fuhr¬
werke die Wagenbremse zur Anwendung kommen
§ 18
muß, so zu mäßigen, daß der Radfahrer sein Rad
Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer, wenn
stets beherrscht und erforderlichen Falles sofort ab¬
sie
Fußgehern, Radfahrern, Reitern, Fuhrwerkei
steigen kann.
oder Triebvieh begegnen, nur einzelne hinter¬
12
einander fahren.
gsam,
Schrittmaße
8
19
elches ein rüstiger F
öffentlichen Straßen oder
Wettfahrten al
halten kann, und mit erhöhter Vor¬
Plätzen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen
ist zu fahren
sicht
politischen Behörde
bezw. des k. k. Polizei=Kom
in gescholsenen Ortschaften, bein
missariates Trient für den dortigen Polizeirayon —
Einbiegen aus einer Straße in die andere
welche in jedem einzelnen Falle die erforderliche
beim Fahren über Brücken, durch Tore, eng
Bedingungen nach Einvernehmung der betreffender
Straßen oder über Straßenkreuzungen
Straßenverwaltung festzusetzen hat, abgehalte
bei Unübersichtlichkeit des Weges in¬
b.
werden.
folge scharfer Krümmungen, bei der Ausfahrt
§ 20
aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an
öffentlichen Straßen liegen und bei der Ein¬
Es ist jedermann verboten, das Vorbeifahren an¬
fahrt in solche
derer mutwillig zu hindern oder Handlungen vorzu¬
Ueberall da, wo ein lebhafter Ver¬
nehmen, welche geeignet sind, den Radfahrverkehr zu
c)
kehr von Wagen, Reitern, Radfahrern be¬
gefährden.
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