Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 378 Buch 1918
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
138
I und II haben die Auto¬
Auf den Standplätzen
zen
Fiakern (Einspänner und Zweispänner) nicht
mobile hintereinander Aufstellung
zu nehmen und
besetzt werden.
Diese Bestimmungen, welche an die
Stelle
war mit der Front nach Norden auf den Stand¬
der mit a
Kundmachung vom 9. Jul
plätzen Ia und b, nach Süden auf dem Bahnhofs
1909
33329 erlassenen Anordnungen treten,
Die Zufahrt zum Bahnhofstandplatze
ndplatze.
werden mit 2. August 1911 wirksam.
hat in der Richtung von Norden, die Abfahrt vor
Stadtmagistrat Innsbruck
demselben in der Richtung nach Süden zu geschehen.
Die Automobilfiakerstandplätze dürfen von den übri¬
am 29. Juli 1911.
III. Belondere Vorschriften
für das Laftfuhrwerk
1. Verbot des Schnellfahrens mit Lastwägen.
3. Marimalhöbe der sogenannten Kipfwagen.
Der Gemeinderat der
Landeshauptstadt Inns¬
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 1.
Mts.
bruck hat in seiner Sitzung vom 21. März beschlossen
sowie überhaup
dürfen alle Lastwägen,
nicht
Wägen auf den
auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeind
auf Federr
gestellter
tatutes aus sicherheits=polizeilichen Gründen für die
Straßen und Plätzen
im
des Stadtbezirkes nur
Holzladungen der in Innsbruck ortsüblichen Holz
Schritte fahren und ist
das schnelle Fahren der be¬
wagen (sog. Kipfwagen) eine Maximalhöhe von 1.
zeichneten Wägen
gleichviel, ob dieselben belader
Meter festzusetzen und den Verkehr von solchen Kipf¬
oder leer sind — bei Strafe verboter
wagen, deren Holzladung diese höchste zulässige Höh
(Magistratskundmachung vom 19. Dezbr. 1894.)
überschreitet, für den Stadtrayon zu verbieten.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes, sofern
2. Verbot des lärmenden Huf- und Abladens der
sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬
Fuhrwerke.
digen mit Geldstrafen von 1—50 Kr. eventuell mit
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom
12. ds.
den entsprechenden Arreststrafen geahndet werden.
Mts. wird das lärmende Auf= und Abladen der
(Magistratskundmachung vom 1. März 1901.)
Fuhrwerke überhaupt, insbesondere das Abladen de
Holzfuhren durch Umstürzen der Wagen, sowie das
Das Befahren der städtischen Sillbrücke und den
lärmende Auf= und Abladen von Eisenschienen, Tra
Cransport den aufschlagpflichtigen Gegenständen
versen u. dergl. für den Umfang des Stadtgebietes
über diese Brücke.
verboten.
Das Befahren der städtischen Sillbrücke vom
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei
Saggen zur neuen Wasenmeisterei mit Wägen im
fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes gemäß
Gesamtgewichte von über 3000 Kilogramm ist be¬
§ 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geld¬
Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 100 Kr. ver¬
trafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬
boten.
trafen von je einem Tage für 5 Gulden geahnde¬
Desgleichen ist der Transport von aufschlags¬
verden
pflichtigen Gegenständen über diese Brücke bei Strafe
verboten.
(Magistratskundmachung vom 12. Nov. 1898.
Magistratskundmachung vom 6. Juni 1905.)
Vorschriften.
V. Radfahre
1. Die Kandes-Radfabrordnung.
Fahrbahn nach Maßgabe der in dieser Verordnung
enthaltenen Vorschriften benützen.
(Verordnung des k. k. Statthalters v. 17. Mai 1902,
Das Radfahren auf lediglich für Fu߬
L.=G.=Bl. Nr. 13.
gänger bestimmten Wegen ist verboten.
§ 1
§ 5
as Fahrrad ist als öffentliches Verkehrsmitte
zu betrachten, auf welches die für den Fuhrwerks
Den Gemeindevertretungen bleibt es vorbehalten
verkehr geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften in¬
in
Handhabung der Lokalpolizei, Anordnungen 3
1
oweit sinngemäße Anwendung finden, als nicht
treffen, durch welche das Radfahren auf bestimmten
en folgenden Paragraphen andere Bestimmungen
ngen, oder vom Verkehre stark in Anspruch genom¬
vorgesehen sind.
nenen Wegen für immer oder für gewisse Zeit be¬
§ 2.
schränkt oder verboten wird.
Die Vorschriften müssen mittelst leicht sichtbaren
An jedem Fahrrade muß eine rasch und sicher wir¬
Tafeln an den beiden Endpunkten der Strecken, wi
Bremse und eine leicht zu handhabende
ke
nd
ie Fahrt verboten oder beschränkt ist, verlautbar
lauttönende Signalglocke angebracht
seir
werden.
Die Verwendung von anderen Signalvorrichtun
Die für leichte Fuhrwerke kundgemachten Fahr¬
gen als Signalglocke, wie Pfeifen oder Hup¬
beschränkungen haben auch für Radfahrer Geltung
pen ist verboten.
§ 3.
§ 6.
Bei Fahrten vom Eintritte der Dunkelheit bis zum
In den Wirkungskreis der Ortspolizei fällt es
hellen Morgen muß jedes Fahrrad mit einem hel¬
ferner, an ortsbekannten Stellen, wo sich Unglücks
len, in der Richtung der Fahrt leuchtenden
fälle für Radfahrer leicht ereignen können, War¬
weißen Lichte versehen sein. Die Verwendung
von färbigen Lichtern ist verboten.
Punkt 3 des Gesetzes vom 5. März 1862, Nr. 18,
R.=G.=Bl.
§ 4.
Im Polizeirayon
Trient ist das k. k. Polizei¬
ommissariat Trient zu den in den §§ 5 und 6 er¬
Die Radfahrer dürfen, vorbehaltlich der Bestim¬
nung des § 5, alle Straßen, welche für den Fuhr
wähnten, nach Einvernehmung der Stadtgemeinde
werksverkehr überhaupt bestimmt sind, innerhalb de
zu treffenden Verfügungen berufen.
15 Tosfor ni u Souga gude uo1 5 5 Junh
n
10
16