Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 138 I und II haben die Auto¬ Auf den Standplätzen zen Fiakern (Einspänner und Zweispänner) nicht mobile hintereinander Aufstellung zu nehmen und besetzt werden. Diese Bestimmungen, welche an die Stelle war mit der Front nach Norden auf den Stand¬ der mit a Kundmachung vom 9. Jul plätzen Ia und b, nach Süden auf dem Bahnhofs 1909 33329 erlassenen Anordnungen treten, Die Zufahrt zum Bahnhofstandplatze ndplatze. werden mit 2. August 1911 wirksam. hat in der Richtung von Norden, die Abfahrt vor Stadtmagistrat Innsbruck demselben in der Richtung nach Süden zu geschehen. Die Automobilfiakerstandplätze dürfen von den übri¬ am 29. Juli 1911. III. Belondere Vorschriften für das Laftfuhrwerk 1. Verbot des Schnellfahrens mit Lastwägen. 3. Marimalhöbe der sogenannten Kipfwagen. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 1. Mts. bruck hat in seiner Sitzung vom 21. März beschlossen sowie überhaup dürfen alle Lastwägen, nicht Wägen auf den auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeind auf Federr gestellter tatutes aus sicherheits=polizeilichen Gründen für die Straßen und Plätzen im des Stadtbezirkes nur Holzladungen der in Innsbruck ortsüblichen Holz Schritte fahren und ist das schnelle Fahren der be¬ wagen (sog. Kipfwagen) eine Maximalhöhe von 1. zeichneten Wägen gleichviel, ob dieselben belader Meter festzusetzen und den Verkehr von solchen Kipf¬ oder leer sind — bei Strafe verboter wagen, deren Holzladung diese höchste zulässige Höh (Magistratskundmachung vom 19. Dezbr. 1894.) überschreitet, für den Stadtrayon zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes, sofern 2. Verbot des lärmenden Huf- und Abladens der sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬ Fuhrwerke. digen mit Geldstrafen von 1—50 Kr. eventuell mit Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 12. ds. den entsprechenden Arreststrafen geahndet werden. Mts. wird das lärmende Auf= und Abladen der (Magistratskundmachung vom 1. März 1901.) Fuhrwerke überhaupt, insbesondere das Abladen de Holzfuhren durch Umstürzen der Wagen, sowie das Das Befahren der städtischen Sillbrücke und den lärmende Auf= und Abladen von Eisenschienen, Tra Cransport den aufschlagpflichtigen Gegenständen versen u. dergl. für den Umfang des Stadtgebietes über diese Brücke. verboten. Das Befahren der städtischen Sillbrücke vom Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei Saggen zur neuen Wasenmeisterei mit Wägen im fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes gemäß Gesamtgewichte von über 3000 Kilogramm ist be¬ § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geld¬ Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 100 Kr. ver¬ trafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬ boten. trafen von je einem Tage für 5 Gulden geahnde¬ Desgleichen ist der Transport von aufschlags¬ verden pflichtigen Gegenständen über diese Brücke bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 12. Nov. 1898. Magistratskundmachung vom 6. Juni 1905.) Vorschriften. V. Radfahre 1. Die Kandes-Radfabrordnung. Fahrbahn nach Maßgabe der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften benützen. (Verordnung des k. k. Statthalters v. 17. Mai 1902, Das Radfahren auf lediglich für Fu߬ L.=G.=Bl. Nr. 13. gänger bestimmten Wegen ist verboten. § 1 § 5 as Fahrrad ist als öffentliches Verkehrsmitte zu betrachten, auf welches die für den Fuhrwerks Den Gemeindevertretungen bleibt es vorbehalten verkehr geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften in¬ in Handhabung der Lokalpolizei, Anordnungen 3 1 oweit sinngemäße Anwendung finden, als nicht treffen, durch welche das Radfahren auf bestimmten en folgenden Paragraphen andere Bestimmungen ngen, oder vom Verkehre stark in Anspruch genom¬ vorgesehen sind. nenen Wegen für immer oder für gewisse Zeit be¬ § 2. schränkt oder verboten wird. Die Vorschriften müssen mittelst leicht sichtbaren An jedem Fahrrade muß eine rasch und sicher wir¬ Tafeln an den beiden Endpunkten der Strecken, wi Bremse und eine leicht zu handhabende ke nd ie Fahrt verboten oder beschränkt ist, verlautbar lauttönende Signalglocke angebracht seir werden. Die Verwendung von anderen Signalvorrichtun Die für leichte Fuhrwerke kundgemachten Fahr¬ gen als Signalglocke, wie Pfeifen oder Hup¬ beschränkungen haben auch für Radfahrer Geltung pen ist verboten. § 3. § 6. Bei Fahrten vom Eintritte der Dunkelheit bis zum In den Wirkungskreis der Ortspolizei fällt es hellen Morgen muß jedes Fahrrad mit einem hel¬ ferner, an ortsbekannten Stellen, wo sich Unglücks len, in der Richtung der Fahrt leuchtenden fälle für Radfahrer leicht ereignen können, War¬ weißen Lichte versehen sein. Die Verwendung von färbigen Lichtern ist verboten. Punkt 3 des Gesetzes vom 5. März 1862, Nr. 18, R.=G.=Bl. § 4. Im Polizeirayon Trient ist das k. k. Polizei¬ ommissariat Trient zu den in den §§ 5 und 6 er¬ Die Radfahrer dürfen, vorbehaltlich der Bestim¬ nung des § 5, alle Straßen, welche für den Fuhr wähnten, nach Einvernehmung der Stadtgemeinde werksverkehr überhaupt bestimmt sind, innerhalb de zu treffenden Verfügungen berufen. 15 Tosfor ni u Souga gude uo1 5 5 Junh n 10 16