Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Meldevorschriften.
152
Uebertränken von Rindern, Kälbern usw., beim Treib¬
lungen in hinreichender Zahl zur Unterbringung der
vieh das Drehen oder Quetschen des Schweifes, ro¬
Tiere eingerichtet werden. Gänzlich unzu¬
einzelnen
hes Vorgehen beim Fesseln oder
Binden, Auf= und
lässig ist es, lebende Tiere verschiedener Gattungen
Abladen, das Zusammenfesseln mehrerer Viehstücke,
oder lebende Tiere mit Tierkadavern in einer Ab¬
zu transportieren.
das Aufhängen von Tieren an den gefesselten Fü¬
teilung
ßen, zu welchem
Tötung der zur Vertilgung bestimmten Tiere
Zwecke immer, insbesondere behn
Die
Falle
Abwage oder Schlachtung, wenn im letzteren F
gleichfalls tunlichst unter Aufsicht eines verlä߬
die Tiere nicht vorher betäubt wurden das Nieder¬
lichen Organes der zuständigen Gemeinde in einem
legen oder Liegenlassen gefesselter Tiere auf dem
geschlo
eigneten Raume in rascher und möglichst schmerzloser
nackten Erdboden.
Vermeidung
unbedingt aber
Weise
immer unter
15.
jedweder tierquälerischen Manipulation — zu erfolgen.
Uebertretungen dieser Kundmachung werden von
14.
nach den Bestimmungen
den
Gemeindevorstehungen
Handlungen und Unterlassun¬
Auch nachstehende
Schmerzen
April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit Geldstrafen
10
gen, welche geeignet
sind, einem Tiere
den Begriff
oder
von 2 bis 200 Kronen oder Arrest von 6 Stunden
Qualen zu bereiten,
der Tierquälerei: Das rohe und übermäßige Schlagen
bis 14 Tagen bestraft.
Tiere, das Schlagen oder Stoßen derselben mit
der
16.
den Füßen oder Fäusten, mit
spitzen oder
festen,
scharfen Gegenständen, das Schlagen oder Stoßen auf
Gleichzeitig werden die h. o. Kundmachungen vom
Bauch, Geschlechtorgane, Füße ohne Unterschied
Nr. 12, und vom 9.
Kopf.
13. März. 1855, L.=R.=Bl. II.
des Werkzeuges, Handlungen zum Zwecke der Vor¬
Oktober 1855, L.=R.=Bl. II. Nr. 29, und zwar insoweit
das Verbot des Fanges der Vögel mit
nder Eigenschaften, der Verbergung
täuschungen fehle
65
chnellbögen und des Blendens derselben handelt,
vorhandener Mängel, z. B. das Einführen eines
unter Hinweis auf die Landesgesetze vom 30. April
Schwammes oder sonstigen Gegenstandes in den Na¬
sengang, von Pfeffer oder anderen reizenden Gegen¬
1870, L.=G=Bl. Nr. 39, und vom 18. Juni 1899
After, bei Milchtieren das künstliche
L.=G.=Bl. Nr. 34, außer Kraft gesetzt.
Anschwellen des Euters durch
absichtlich längeres Un¬
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund¬
machung in Kraft.
terlassen des Ausmelkens, das Ueberfüttern oder
Bestimmungen.
XIV. Wlasserrechtliche
Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine
1. Verunreinigung des Inns und seiner Zuflüsse.
höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits¬
Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August
strafe bis zu 10 Tagen verboten.
Ablagerung
1870 wird kundgemacht,
das
die
(Magistratskundmachung vom 28. April 1891.)
eder Art
von Unrat und Abfallstoffen
Zuflü
Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge¬
hieraus entstehenden wasser= und sanitätspoli¬
ndheit schädliche, so findet die Strafsanktion des
su
zeilichen Uebelstände verboten
ist.
70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August
Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen
1870, L.=G.=Bl. Nr. 64, Anwendung.
von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem
Monat bestraft.
3. Sisgewinnung am Inn.
(Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates
Innsbruck vom 10. Mai 1885.)
vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an
2. Verunreinigung des Sillkanals.
das ganze Stadt¬
beiden Seiten des Innflusses für
gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer
Verunreinigung des Sillkanals durch Ein¬
Jede
Strafe von
bis 100 Kronen oder Arrest von
der¬
von Schutt, Kehricht, Abfällen und
werfen
und 90
14 Tagen hiemit verboten.
6 Stunden bis
des
wird
auf Grund der §8
gleichen
(Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.)
Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer
II. Abschnitt.
Meldevorschriften.
Verordnung des k. k. Statthalters für Cirol und Vorarlberg vom 22. Oktober 1015,
Zl. 4480/30 prs., womit über Befehl des Höchftkommandierenden der Südweltfront (kaiser-
liche Verordnung vom 23. Mai 1015, R.-G.-Bl. Dr. 133). das polizeiliche Weldewesen auf
Grund des § 8 des Gesetzes vom g. Wai 1860, R.-G.-Bl. Dr. 66, geregelt wird.
welchem Anlasse immer einen Unterstand gewähren
§ 1.
nach Maßgabe dieser Verordnung anzumelden
Jeder Unterstandsgeber hat jeden bei ihm über¬
und nach dessen Abreise, d. i. nach dem Aufgeben
nachtenden Unterstandsnehmer
des Unterstandes abzumelden.
dauernd oder vorüber¬
geltlich oder unentgeltlich,
Bozen, Bregenz,
In den Gemeinden Arco,
Verwandt¬
gehend als Mietpartei.
Brixen, Gries bei Bozen, Dornbirn, Hötting,
schafts=, Dienst= oder Arbeitsverhältnisses oder aus
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