Meldevorschriften. 152 Uebertränken von Rindern, Kälbern usw., beim Treib¬ lungen in hinreichender Zahl zur Unterbringung der vieh das Drehen oder Quetschen des Schweifes, ro¬ Tiere eingerichtet werden. Gänzlich unzu¬ einzelnen hes Vorgehen beim Fesseln oder Binden, Auf= und lässig ist es, lebende Tiere verschiedener Gattungen Abladen, das Zusammenfesseln mehrerer Viehstücke, oder lebende Tiere mit Tierkadavern in einer Ab¬ zu transportieren. das Aufhängen von Tieren an den gefesselten Fü¬ teilung ßen, zu welchem Tötung der zur Vertilgung bestimmten Tiere Zwecke immer, insbesondere behn Die Falle Abwage oder Schlachtung, wenn im letzteren F gleichfalls tunlichst unter Aufsicht eines verlä߬ die Tiere nicht vorher betäubt wurden das Nieder¬ lichen Organes der zuständigen Gemeinde in einem legen oder Liegenlassen gefesselter Tiere auf dem geschlo eigneten Raume in rascher und möglichst schmerzloser nackten Erdboden. Vermeidung unbedingt aber Weise immer unter 15. jedweder tierquälerischen Manipulation — zu erfolgen. Uebertretungen dieser Kundmachung werden von 14. nach den Bestimmungen den Gemeindevorstehungen Handlungen und Unterlassun¬ Auch nachstehende Schmerzen April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit Geldstrafen 10 gen, welche geeignet sind, einem Tiere den Begriff oder von 2 bis 200 Kronen oder Arrest von 6 Stunden Qualen zu bereiten, der Tierquälerei: Das rohe und übermäßige Schlagen bis 14 Tagen bestraft. Tiere, das Schlagen oder Stoßen derselben mit der 16. den Füßen oder Fäusten, mit spitzen oder festen, scharfen Gegenständen, das Schlagen oder Stoßen auf Gleichzeitig werden die h. o. Kundmachungen vom Bauch, Geschlechtorgane, Füße ohne Unterschied Nr. 12, und vom 9. Kopf. 13. März. 1855, L.=R.=Bl. II. des Werkzeuges, Handlungen zum Zwecke der Vor¬ Oktober 1855, L.=R.=Bl. II. Nr. 29, und zwar insoweit das Verbot des Fanges der Vögel mit nder Eigenschaften, der Verbergung täuschungen fehle 65 chnellbögen und des Blendens derselben handelt, vorhandener Mängel, z. B. das Einführen eines unter Hinweis auf die Landesgesetze vom 30. April Schwammes oder sonstigen Gegenstandes in den Na¬ sengang, von Pfeffer oder anderen reizenden Gegen¬ 1870, L.=G=Bl. Nr. 39, und vom 18. Juni 1899 After, bei Milchtieren das künstliche L.=G.=Bl. Nr. 34, außer Kraft gesetzt. Anschwellen des Euters durch absichtlich längeres Un¬ Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund¬ machung in Kraft. terlassen des Ausmelkens, das Ueberfüttern oder Bestimmungen. XIV. Wlasserrechtliche Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine 1. Verunreinigung des Inns und seiner Zuflüsse. höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits¬ Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August strafe bis zu 10 Tagen verboten. Ablagerung 1870 wird kundgemacht, das die (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) eder Art von Unrat und Abfallstoffen Zuflü Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge¬ hieraus entstehenden wasser= und sanitätspoli¬ ndheit schädliche, so findet die Strafsanktion des su zeilichen Uebelstände verboten ist. 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen 1870, L.=G.=Bl. Nr. 64, Anwendung. von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. 3. Sisgewinnung am Inn. (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates Innsbruck vom 10. Mai 1885.) vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an 2. Verunreinigung des Sillkanals. das ganze Stadt¬ beiden Seiten des Innflusses für gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer Verunreinigung des Sillkanals durch Ein¬ Jede Strafe von bis 100 Kronen oder Arrest von der¬ von Schutt, Kehricht, Abfällen und werfen und 90 14 Tagen hiemit verboten. 6 Stunden bis des wird auf Grund der §8 gleichen (Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer II. Abschnitt. Meldevorschriften. Verordnung des k. k. Statthalters für Cirol und Vorarlberg vom 22. Oktober 1015, Zl. 4480/30 prs., womit über Befehl des Höchftkommandierenden der Südweltfront (kaiser- liche Verordnung vom 23. Mai 1015, R.-G.-Bl. Dr. 133). das polizeiliche Weldewesen auf Grund des § 8 des Gesetzes vom g. Wai 1860, R.-G.-Bl. Dr. 66, geregelt wird. welchem Anlasse immer einen Unterstand gewähren § 1. nach Maßgabe dieser Verordnung anzumelden Jeder Unterstandsgeber hat jeden bei ihm über¬ und nach dessen Abreise, d. i. nach dem Aufgeben nachtenden Unterstandsnehmer des Unterstandes abzumelden. dauernd oder vorüber¬ geltlich oder unentgeltlich, Bozen, Bregenz, In den Gemeinden Arco, Verwandt¬ gehend als Mietpartei. Brixen, Gries bei Bozen, Dornbirn, Hötting, schafts=, Dienst= oder Arbeitsverhältnisses oder aus uold Lanch ussiroswi 136 kr gun Se Baglihn F 5 Iulsphwdastlog1 Augliod 1ode u 10 1130 10 val usgushorstus snvrolg Hocespifuv u0 u mechlue rannemein rzjontrsuchf icpifogu gun 1ocjor ul dunvig u